Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1954, Az.: 3 StR 670/53
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1954
- Aktenzeichen
- 3 StR 670/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12724
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 05.06.1953
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Tötung u.a.
Prozessgegner
den Fabrikanten Adrian v. E. aus B., geboren am ... in K.,
Amtlicher Leitsatz
Eine Verletzung des Vorfahrtrechts liegt schon dann vor, wenn der Wartepflichtige durch seine Fahrweise den Vorfahrtberechtigten an der zügigen Weiterfahrt hindert und ihn zu gefährdenden Maßnahmen veranlasst.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Juni 1953 wird verworfen.
Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Am Vormittag des 24. März 1952 fuhr der Angeklagte bei regnerischem Wetter mit seinem Personenkraftwagen auf der Bundesstrasse 288, um bei Lintorf nach links in die Bundesstrasse 1 (Schnellverkehrsbahn) einzubiegen. Er hielt an der Einmündung der Bundesstrasse 288 an der durch ein Haltschild gekennzeichneten Stelle an und überzeugte sich, ob freie Einfahrt möglich war. Von links kamen hintereinander zwei Lastzüge, von denen der erste in die Bundesstrasse 288 nach rechts einbiegen wollte, während der zweite sich dahinter hielt. Von rechts sah der Angeklagte im Augenblick des Anhaltens kein Fahrzeug herankommen. Nach rechts ist die Bundesstrasse 1 auf etwa 270 m einzusehen. Der Angeklagte fuhr nach dem Halten langsam an und überquerte die Bundesstrasse 1. Im Zeitpunkt seines Wiederanfahrens war der verunglückte, von rechts auf der Bundesstrasse 1 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/st ankommende Kraftfahrer R. auf eine Entfernung von 150 m an die Strasseneinmündung herangekommen. Als der Angeklagte sich "gerade" auf den rechten Seite der rechten Fahrbahn der Bundesstrasse 1 befand, hatte R. den Angeklagten erreicht. R. hatte stark gebremst, um nicht mit dem die Strasse überquerenden Angeklagten zusammenzustossen. Infolge der Strassenglätte geriet er ins Schleudern, rutschte nach links quer über die Fahrbahn und stiess mit dem entgegenkommenden Lastzug zusammen. Dabei wurde R. aus seinem Wagen geschleudert und erlitt so schwere Verletzungen, dass er sofort verstarb.
Die Strafkammer ist der Meinung, dass der Angeklagte den Unfall durch Verletzung des Vorfahrtrechts verursacht, habe und deshalb der fahrlässigen Tötung schuldig sei. Bis zur Heranfahrt an den "Strassenschnittpunkt" (gemeint ist hier ersichtlich die gedachte Verlängerung des linken Randes der Bundesstrasse 1 bei der Einmündung der Bundesstrasse 288) habe er noch die Möglichkeit gehabt, nochmals anzuhalten und den mit erheblicher Geschwindigkeit herankommenden Personenkraftwagen vorüberfahren zu lassen. Auch nach dem Verlassen der etwas zurückliegenden Haltlinie bei dem Haltschild sei er verpflichtet gewesen, beide Fahrbahnen zu beobachten und sein Verhalten danach einzurichten.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
Die auf Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil weitere benutzbare Beweismittel nicht angegeben sind (§ 244 Abs. 2 StPO; BGHSt 2, 168).
Die Sachrüge ist unbegründet. Soweit die Revision auf Tatsachen verweist, die sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ergeben, kann sie damit nicht gehört werden, weil neues tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren unzulässig ist. Die Revision irrt, soweit sie meint, die Strafkammer habe vom Angeklagten verlangt, er hätte nach dem Anfahren auf der Schnellverkehrsstrasse nochmals anhalten müssen. Das hat die Strafkammer nicht zum Ausdruck gebracht. Im Urteil heisst es zwar, der Angeklagte hätte nach dem Halten an der Stoplinie noch vor dem "Strassenschnittpunkt" halten können. Damit ist aber, wie sich aus der Darstellung auf S 2 des Urteils ergibt, nicht der Schnittpunkt der Mittellinien der beiden Strassen gemeint, sondern die gedachte Verlängerung des linken Randes der Bundesstrasse 1 über die Einmündung der Bundesstrasse 288 hinaus, also die sogenannte Fluchtlinie. Unerheblich sind die Ausführungen der Revision über den Standpunkt des Wagens des Angeklagten im Augenblick des Unfalles; denn die Strafkammer hat mit Recht eine Verletzung des Vorfahrtrechts bejaht. Dafür ist aber der Augenblick entscheidend, wo der Angeklagte die Fluchtlinie der Bundesstrasse 1 überquerte. In diesem Augenblick war die Verkehrslage folgendes:
Der Angeklagte hatte vor einem Haltschild angehalten. Die Benutzer der Bundesstrasse 1 waren vorfahrtberechtigt, weil das Haltschild nach § 13 StVO gleichzeitig die Vorfahrt zu ihren Gunsten regelt. Dieses Vorfahrtrecht bestand, obwohl auch auf der Bundesstrasse 1 durch Verkehrsschilder auf die Einmündung als allgemeine Gefahrenstelle hingewiesen war. Nach den eindeutigen Feststellungen der Strafkammer war der Vorfahrtberechtigte R. im Augenblick des Anfahrens des Angeklagten nur noch 150 m von der Strasseneinmündung entfernt. Diese tatsächliche Feststellung wird als der entscheidende Inhalt der Aussage des Zeugen Sch. wiedergegeben die durch die Berechnungen und das Gutachten des Sachverständigen bestätigt sei. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend.
Der wartepflichtige Angeklagte musste den Wagen des Reusch vorbeifahren lassen, wenn er durch eine Weiterfahrt das zügige Fahren des R. behinderte. In der früheren Rechtsprechung war zwar ausgeführt, dass die Vorfahrtregelung nur gelte, wenn ein Zusammenstoss beider Fahrzeuge zu befürchten sei. Doch geht die herrschende Rechtsprechung jetzt ständig dahin, dass der Wartepflichtige auch dann warten müsse, wenn er die glatte Weiterfahrt des Vorfahrtberechtigten beeinträchtigen würde. Nur diese Auffassung wird dem Sinn der Vorfahrtregelung gerecht. Sie ist die folgerichtige Durchführung der Grundregel des Verkehrs (§ 1 StVO), wonach jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr sich so zu verhalten hat, dass andere nicht einmal - mehr als unvermeidbar - behindert oder belästigt werden. In der Rechtsprechung ist deshalb die Wartepflicht gegenüber dem Vorfahrtberechtigten schon dann bejaht, wenn der Vorfahrtberechtigte durch das Verhalten des Wartepflichtigen in Verwirrung oder in Furcht vor einem Zusammenstoss versetzt, wenn seine Fahrt verzögert, er zu Ausweichbewegungen oder gar zu unsachgemässem Verhalten gezwungen oder wenn er in seiner freien Weiterfahrt und in seiner flüssigen Bewegung gehemmt oder gehindert würde (vgl. RGSt 67, 93; RG JW 1932, 2039; RG BAR 1938, 101; BGHSt 1, 112; 3, 54). Hier hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer den Vorfahrtberechtigten R. behindert und zu der zu seinem Tode führenden gefährlichen Maßnahme veranlasst. Darin liegt eine Verletzung des Vorfahrtrechts des R..
R. fuhr nach den Feststellungen etwa mit 80 km/st Geschwindigkeit. Der Angeklagte konnte und musste bei der Anfahrt den Wagen des R. sehen. Denn die Strasse war auf 270 m übersichtlich, und der Angeklagte musste vor der Anfahrt nach beiden Seiten Umschau halten. Er mußte dabei erkennen, dass R. mit einer erheblichen Geschwindigkeit auf der Autoschnellverkehrsstrasse herankam. R. erreichte bei einer Geschwindigkeit von 80 km/st die nur 150 m entfernte Einmündung rund 7 Sekunden nach der Anfahrt des Angeklagten. Der Angeklagte konnte keinesfalls mehr damit rechnen, dass er in dieser Zeit ohne Behinderung oder Gefährdung des R. die rechte Fahrbahnhälfte der Bundesstrasse 1 erreichen konnte, zumal er mit seinem mit Dieselkraftstoff betriebenen Wagen nur eine geringe Anfahrtgeschwindigkeit hatte. Er hatte von der Haltlinie bis zur Fluchtlinie der Bundesstrasse 1 ein Stück zu fahren sowie die ganze Breite der Bundesstrasse 1 zu überqueren und dabei einen Bogen einzuschlagen, insgesamt also einen Weg von mindestens 15 bis 20 m zurückzulegen. Bei einer durchschnittlichen Anfahrtgeschwindigkeit von 12 km brauchte er für diese Strecke wenigstens 5 bis 6 Sek. Damit schuf er aber für den auf der regennassen Schnellverkehrsbahn herankommenden R. eine Gefahrenlage. Denn R. sah nunmehr den Wagen des Angeklagten langsam in seine Fahrbahn hineinfahren und dicht dahinter zwei entgegenkommende Lastzüge. Bei gleichbleibender Geschwindigkeit des R. konnte sich eine gefährliche Verkehrslage entwickeln, so dass R. seine Geschwindigkeit nunmehr erheblich herabmindern musste, um seiner Verpflichtung aus § 9 StVO Genüge zu leisten. Der Angeklagte wiederum musste das voraussehen und dabei gleichzeitig erkennen, dass bei der Glätte der regennassen Strasse jedes stärkere Bremsen für den schnellfahrenden R. eine Gefahr bedeutete. Der Angeklagte hat somit durch seine Weiterfahrt für den Vorfahrtberechtigten eine Verkehrslage geschaffen, die diesen zu einer gefährdenden Massnahme vor der Strasseneinmündung veranlasste. Damit hat der Angeklagte gegen die Grundregel des Verkehrs verstossen und das vorfahrtrecht des R. mißachtet (§ § 1, 13 StVO). Dieses schuldhafte verkehrswidrige Verhalten hat den Unfall und den Tod des R. verursacht (§ 222 StGB).
Die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler. Sie berücksichtigt insbesondere zu Gunsten des Angeklagten ein etwaiges Mitverschulden des Verunglückten. Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen. Jedoch ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, um die infolge der eingetretenen Gresetzesänderung nunmehr mögliche Entscheidung über die etwaige Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung nachzuholen (§ 23 StGB).