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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.01.1954, Az.: 2 StR 462/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.01.1954
Aktenzeichen
2 StR 462/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schw.G. Hamburg - 12.06.1953

Fundstellen

  • BGHSt 5, 198 - 199
  • JZ 1954, 333 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1954, 182 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1954, 149
  • NJW 1954, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Mord

Prozessgegner

den ehemaligen Polizeihauptmann Karl K. aus H., geboren am ... 1893 in B., Kreis W., zur Zeit in Untersuchungshaft,

Amtlicher Leitsatz

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist nach § 32 StGB nicht nur zulässig, wenn der Täter ehrlos gehandelt hat.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 12. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte hat in den Jahren 1942 und 1943 als Leiter der Schutzpolizeistelle S. (Polen) dreimal Albsperr-, Bewachungs- und Schiesskommandos aus den ihm untergebenen Polizeibeamten zu Massentötungen von Juden gestellt. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Beihilfe zum Mord in drei Fällen zu sechs Jahren Zuchtbaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die Staatsanwaltschaft macht mit der Revision geltend, dass der Angeklagte nicht Gehilfe, sondern Mittäter gewesen sei. Der Angeklagte trägt in seiner Rechtfertigungsschrift vor, dass das Schwurgericht die Voraussetzungen des Nötigungsstandes verkannt habe. Dieses Vorbringen beider Revisionen geht fehl. Das Urteil kann jedoch aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben.

2

I.

Revision der Staatsanwaltschaft

3

1.)

Sie rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie findet einen Widerspruch in der Feststellung, dem Angeklagten hätten die Vernichtungsaktionen nicht gepasst, er habe sich dabei gequält, und der Annahme des Schwurgerichts, er sei einer von jenen alten Polizisten gewesen, dem subalternes Gehorchen zur Natur geworden sei, weil er so am bequemsten allen Unannehmlichkeiten ausweichen und vorankommen konnte. Sie beanstandet es, dass das Schwurgericht diesen Widerspruch nicht aufgeklärt habe. Sie gibt aber entgegen dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht den Weg an, auf dem dies hätte geschehen sollen. Die Rüge ist deshalb nicht ordnungsmässig erhoben.

4

Sodann bemängelt es die Revision, dass die Urteilsgründe keine Feststellung darüber enthielten, warum die frühere Verurteilung des Angeklagten durch das Britische Obergericht wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit "hier nicht interessiere". Sie führt aber wiederum nicht das Beweismittel an, dessen sich das Schwurgericht noch hätte bedienen sollen. Auch diese Rüge ist deshalb unzulässig.

5

2.)

Den als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügten Widerspruch sieht die Revision auch als einen sachlichen Mangel des Urteils an. Dieser Widerspruch besteht jedoch nicht. Das Schwurgericht kommt auf Grund der Annahme, der Angeklagte habe sich bei den ihm unangenehmen Vernichtungsaktionen gequält, zu der Überzeugung, dass er mangels eines eigenen Vernichtungswillens nicht Mittäter, sondern Gehilfe gewesen sei. Dieses innere Widerstreben des Angeklagten lässt sich durchaus mit seiner subalternen Gewohnheit, ohne Überlegung zu gehorchen, vereinen. Auch ein Beamter, dem bedingungslose Unterwerfung unter einen Befehl zur Natur geworden ist, kann im Einzelfall einen Befehl innerlich ablehnen und dennoch gehorchen, weil ihm dies - wie dem Angeklagten - der einfachste Weg erscheint, Unannehmlichkeiten auszuweichen.

6

Das Schwurgericht sieht darin, dass der Angeklagte die ihm erteilten Befehle missbilligte, ein Anzeichen dafür, dass er nicht mit Täterwillen gehandelt hat. Andererseits verneint es wegen seiner Gewöhnung an unbedingten Gehorsam die Möglichkeit, dass der Angeklagte bei der Ausführung der Befehle im Pflichtenwiderstreit des § 54 StGB handelte. Diese Beurteilung des Sachverhalts ist nicht widerspruchsvoll und auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

7

II.

Revision des Angeklagten

8

Entgegen der Ansicht der Revision hat der Angeklagte nicht im Notstande des § 54 StGB - ein Nötigungsstand nach § 52 StGB kommt nicht in Betracht - die ihm erteilten Befehle ausgeführt. Das Schwurgericht verneint, wie bereits ausgeführt, rechtsirrtumsfrei einen Pflichtenwiderstreit. Es stellt im übrigen fest, dass der Angeklagte den ihm erteilten Befehlen hätte "ausweichen" können. Die Revision meint, dies widerspreche der Erfahrung. Das Schwurgericht gibt jedoch für seine Überzeugung eine sehr sorgfältige Begründung, die keinen Verstoss gegen Erfahrungstsätze enthält. Das Vorbringen der Revision geht deshalb fehl.

9

III.

Die auf die Sachbeschwerden hin gebotene allseitige Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass es an zwei anderen Mängeln leidet.

10

1.)

Das Schwurgericht sieht die drei Vernichtungsaktionen, bei denen zahlreiche Juden den Tod gefunden haben, jeweils als eine einheitliche Handlung an. Das ist unzutreffend; denn der Begriff des Massenverbrechens ist dem deutschen Strafrecht fremd (BGHSt 1, 219, 221). Dennoch ist die Mitwirkung des Angeklagten, die sich nach den bisherigen Feststellungen in allen drei Fällen offenbar in einem Befehl an ihm unterstellte Polizeibeamte erschöpfte, nur als eine Handlung anzusehen. Er hat jedoch durch diese eine Handlung jeweils an so vielen Morden mitgewirkt, wie Juden getötet worden sind. Es ist dies der Fall der sogenannten gleichartigen Tateinheit. Das Schwurgericht hätte also feststellen müssen, zu wievielen Morden der Angeklagte in jedem der drei Fälle mindestens Beihilfe geleistet hat. Dementsprechend wäre der Entscheidungssatz des Urteils zu fassen gewesen. Dass diese erschöpfende Beurteilung für das Strafmass von Bedeutung sein kann, ist ohne weiteres ersichtlich. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist deshalb begründet.

11

2.)

Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, dass zur Schuld das Unrechtsbewusstsein gehört (vgl. BGHSt 2, 194 ff). Es heisst hierzu im Urteil zunächst: "Das Schwurgericht vermag dem Angeklagten auch kaum abzunehmen, dass er nicht selbst gewusst und erkannt hat, dieses Vorgehen ist nichts anderes als gemeiner Mord. Aber selbst wenn K. irrigerweise tatsächlich angenommen haben sollte, dieses Vorgehen sei rechtmässig, so kann ihn das nicht entschuldigen. Er wäre dann einem Verbotsirrtum unterlegen, und dieser schliesst nach der grundsätzlichen Entscheidung des Grossen Senats des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1952 (BGH 2, 194) nur dann die Schuld aus, wenn er für den Täter auch bei der grössten ihm zumutbaren Gewissensanspannung nicht vermeidbar gewesen ist. Hätte K. also bei gehöriger Gewissensanspannung das Unrechtmässige des ihm zugemuteten Tuns erkennen können, so vermag ihn sein Irrtum nicht zu befreien. Das aber ist hier eindeutig der Fall." Das führt das Urteil dann näher aus und bemerkt abschliessend: "Er hätte also ohne grosse Gewissensanspannung das befohlene Unrecht erkennen können und müssen. Das Schwurgericht ist im übrigen aber auch davon überzeugt, dass er dies erkannt hat. Hat der Angeklagte aber das Unrechtmässige des Befehls erkannt oder hätte er es jedenfalls erkennen können, so durfte er diesem Befehl nicht folgen."

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Diese Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte das Unrecht seines Verhaltens mindestens hätte erkennen können. Seine Schuld steht damit ausser Frage. Das Schwurgericht hat aber möglicherweise übersehen, dass der verschuldete Verbotsirrtum den Schuldvorwurf mindern und nach § 44 Abs. 2 und 3 StGB Berücksichtigung finden kann (BGHSt 2, 209 f [BGH 18.03.1952 - GSSt 2/51]). Denn es führt beide Formen des Unrechtsbewusstseins gleichwertig nebeneinander auf, ohne sich für die eine oder die andere zu entscheiden. Dem Urteil lässt sich jedenfalls nicht mit Sicherheit als Überzeugung des Schwurgerichts entnehmen, dass der Angeklagte wirklich das Unrechtsbewusstsein gehabt hat. Gerade die einleitende Bemerkung, das Schwurgericht vermöge dem Angeklagten kaum abzunehmen, dass er das Vorgehen gegen die Juden nicht als gemeinen Mord erkannt habe, lässt einen Zweifel in dieser Hinsicht offen.

13

Die Frage, ob der Angeklagte das Unrechtsbewusstsein nicht nur hätte haben können, was nach den bisherigen Feststellungen sicher ist, sondern tatsächlich gehabt hat, ist zwar im Ergebnis nur für die Straffrage von Bedeutung. Das Unrechtsbewusstsein gehört jedoch zur Schuld. Da sie nur einheitlich feststellbar ist, muss das Urteil auch auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfange aufgehoben werden.

14

IV.

Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen:

15

1.)

Die Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft zu I 1 Abs. 2 konnte zwar, weil nicht ordnungsmässig erhoben, nicht durchdringen. Es wird jedoch zur Vermeidung einer künftigen Rüge zweckmässig sein, das Urteil des Britischen Militärgerichts wenn möglich, zur Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten heranzuziehen.

16

2.)

Das Schwurgericht hat die bürgerlichen Ehrenrechte "wegen der zweifellos an den Tag gelegten Ehrlosigkeit" aberkannt. Andererseits hebt das Urteil mehrfach den blinden Gehorsam des Angeklagten hervor. Das Schwurgericht wird zu prüfen haben, ob dieser blinde Gehorsam nicht die Ehrlosigkeit ausschliesst. Ferner ist zu beachten, dass § 32 StGB die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht nur bei ehrlosem Handeln zulässt.

17

Dies ergibt sich aus folgendem:

18

Bei jeder Verurteilung wegen Meineides (ausgenommen die Fälle der §§ 157 und 158 StGB), bei Ausspruch einer Zuchthausstrafe wegen schwerer Kuppelei und bei gewerbs- und gewohnheitsmässigem Wucher (§§ 161, 181 Abs. 2, 302 d 302 e StGB) muss der Richter die bürgerlichen Ehrenrechte aberkennen. Diese Nebenstrafe ist also hier stets und nicht nur bei ehrlosem Handeln zu verhängen. Nun mag es allerdings sein, dass die schwere Kuppelei und der gewerbs- und gewohnheitsmässige Wucher meist einer ehrlosen Gesinnung entspringen. Vom Meineide lässt sich dies aber nicht sagen. Im Gegenteil: er ist häufig auf ganz andere Beweggründe zurückzuführen. De noch ist die Aberkennung der Ehrenrechte unausweichlich. - Bei anderen Straftaten, die keineswegs nur aus ehrloser Gesinnung begangen werden, lässt das Gesetz den Ausspruch des Verlustes der Ehrenrechte ausdrücklich zu, z.B. bei Diebstahl und Unterschlagung, § 248 StGB. Hingegen eröffnet das Gesetz diese Möglichkeit gerade nicht bei Straftaten, die meist auf eine ehrlose Gesinnung hindeuten, z.B. Störung der Totenruhe, Verleumdung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§§ 168, 187, 189 StGB). Das Gesetz hat also die Straftaten, die zur Ehrenminderung führen müssen oder können, nicht danach ausgewählt, ob gerade sie - und nicht etwa andere - immer oder meist aus ehrloser Gesinnung begangen werden. Die allgemeine Bestimmung des § 32 StGB, der es seinem klaren Wortlaut nach dem pflichtgemässen Ermessen des Richters überlässt, ob er den Verlust der Ehrenrechte aussprechen soll oder nicht, kann deshalb ebenfalls nicht nur für die Fälle gelten, in denen der Täter aus ehrloser Gesinnung gehandelt hat. Der Richter muss vielmehr prüfen, ob die Tat mit ihrem Unrechtsgehalt und ihren Folgen sowie die Persönlichkeit des Täters es gebieten, ihm die in den §§ 33 ff StGB aufgeführten Rechte und Rechtsstellungen zu nehmen. Das ist im wesentlichen Tatfrage.

19

Der Oberbundesanwalt hat Verwerfung beider Revisionen beantragt.

Dr. Dotterweich Werner Baldus Willms Menges