Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1953, Az.: II ZR 189/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1953
- Aktenzeichen
- II ZR 189/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 07.07.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1954, 255 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Firma Clemens K., Furniere, Hölzer und Möbel in F.,
Prozessgegner
die Firma E. S., Furnier- und Sägewerk in W.,
Amtlicher Leitsatz
Für die Bemessung eines der Höhe nach nicht vereinbarten Werklohnes kommt das dem Unternehmer nach §316 BGB zustehende Bestimmungsrecht erst dann zur Anwendung, wenn weder eine taxmässige noch eine übliche Vergütung festgestellt werden kann.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Delbrück und Dr. Haidinger für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7. Juli 1952 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfange und wegen der Kosten des Revisionsverfahrens wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Furnier- und Sägewerk, die Beklagte ein Handelsgeschäft mit Hölzern, Furnieren und Möbeln. Die Parteien stehen seit dem Jahre 1936 in Geschäftsbeziehungen. Zu Beginn ihrer Tätigkeit für die Beklagte übersandte die Klägerin ihr ihre Messerlohnliste mit den Preisen für Messerschnitte und den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die letzte Abrechnung zwischen den Parteien erfolgte Anfang des Jahres 1947 über eine im Jahre 1943 gelieferte und 1946 verarbeitete Ladung Ulmen.
Im Mai 1945 lieferte die Beklagte 39,83 fm Ulmen und im Laufe des Jahres 1946 mehrere Waggonladungen Ulmen, Linden und Ahorn - insgesamt etwa 107 fm - zur Einmesserung bei der Klägerin an. Nachdem die Beklagte wiederholt zu dem Einschnitt des Holzes gedrängt hatte und die Parteien hierüber verschiedentlich, zuletzt Anfang Juni 1948, verhandelt hatten, begann die Klägerin kurz nach der Währungsreform mit der Verarbeitung, indem sie das Holz teils messerte, teils schälte. Sie stellte die Verarbeitung jedoch bald darauf ein mit der Begründung, dass die Stämme zu eisenhaltig seien, und forderte die Beklagte auf, die fertiggestellten Furniere gegen Vorauszahlung von 200 DM pro cbm abzuholen. Die Beklagte lehnte die Bezahlung und Abnahme der Furniere ab. Die von der Klägerin nicht verarbeiteten Stämme holte sie im März 1949 ab und brachte sie zu einem anderen Furnierwerk.
Aus dem angelieferten Holz hat die Klägerin insgesamt 49,66 fm verarbeitet, davon etwa ein Fünftel durch "Messern", den Rest durch Schälen. Hergestellt sind 18,69 cbm Schälfurniere und 4,608 cbm Messerfurniere. Als Bearbeitungslohn hat die Klägerin im Berufungsverfahren durch Schriftsatz vom 31. Mai 1951 schliesslich einen Betrag von 6.453,50 DM gefordert, den sie wie folgt berechnet hat:
| für 4.500 qm Furniere 0,45 DM je qm | = | 2.025,- | DM |
|---|---|---|---|
| 50 % Zuschlag für Eisenhaltigkeit | 1.012,50 | " | |
| Übertrag: | 3.037,50 | DM | |
| Entfernung von 303 Nägeln je 10 DM | 3.030,- | " | |
| Lagermiete für 27 Monate | 486,- | " | |
| zusammen | 6.553,50 | DM. |
Wegen der Berechtigung dieser Forderung hat sich die Klägerin auf ihre Preisliste bezogen; der Unterschied von 100 DM beruht augenscheinlich auf einem Schreib- oder Rechenfehler.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe der Klägerin den Auftrag erteilt, das Holz mit Ausnahme einer Partie Ahorn zu messern, nicht aber zu schälen. Sie hat ferner geltend gemacht dass ihr die von der Klägerin zugrunde gelegte Preisliste nicht bekannt gewesen sei. Sie habe die Löhne stets nach der 1936 überreichten Messerlohnliste gezahlt, wobei ihr ein Rabatt von 20 % eingeräumt worden sei. Abweichend von den allgemeinnen Bedingungen der Messerlohnliste sei vereinbart worden, dass Nagelschnitte mit 10 bezw 3 RM berechnet würden und dass daneben ein 50 %iger Aufschlag für Eisenhaltigkeit nicht gezahlt werden solle.
Die Beklagte hat ausserdem mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet, die sie aus der Behauptung herleitet, die Klägerin habe die im Mai 1945 gelieferten 39,38 fm Ulmenstämme statt, wie vereinbart, sofort, erst im Juni 1948 verarbeitet, so dass das Holz teilweise minderwertige Furniere ergeben habe teilweise ganz verdorben sei. Sie berechnet den Verzugsschaden zuletzt auf 36.686 DM und stellt davon 2.000 DM hilfsweise zur Aufrechnung und hat wegen eines Teilbetrages von zunächst 529,50 DM, der im Wege der Anschlussberufung auf 6.100 DM erhöht wurde, Widerklage erhoben.
Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 1.162,20 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschluß berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision beantragt die Beklagte, die Klage in vollem Umfange abzuweisen und der Widerklage stattzugeben.
Die Anschlussrevision der Klägerin erstrebt Verurteilung auch insoweit, als die Klage abgewiesen ist. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landgericht war zu dem Ergebnis gelangt, über die erst im Jahre 1946 gelieferten Stämme sei kein Werkvertrag zustande gekommen, weil es an einer Einigung über das Entgelt für die Einmesserung gefehlt habe. Das Berufungsgericht folgert aus der langjährigen Geschäftsbeziehung und Übung der Parteien, dass Werkverträge über die Bearbeitung der jeweils angelieferten Stämme schon durch deren Annahme und Einlagerung bei der Klägerin zustande kamen. Diese Folgerung, die die Parteien in der Revision nicht mehr angegriffen haben, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin 104,70 DM für Messerarbeiten, 450 DM für Schälarbeiten und 607,50 DM Lagerkosten, zusammen 1.162,20 DM zugesprochen und der Beklagten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Wege der Aufrechnung und der Widerklage verweigert. Die Revision der Beklagten richtet sich gegen die Berechnung des Werklohnes für Schälarbeiten, gegen den Ansatz von Lagerkosten und gegen die Ablehnung der Schadenersatzansprüche, die Anschlussrevision der Klägerin beanstandet die Gewährung eines Rabatts für die Messerarbeiten und die Umstellung des Werklohnes im Verhältnis 10 : 1. Die Revision ist begründet, die Anschlussrevision ist unbegründet.
II.
Berechnung und Umstellung des Werklohns.
1.)
Das Berufungsgericht legt der Berechnung des Werklohnes für die durch Messern hergestellte Ware die im Einverständnis der Parteien angefertigten und von ihnen anerkannten Aufmasslisten zugrunde. Nach der seit 1936 geltenden Preisliste ergibt sich zunächst ein Messerlohn von insgesamt 746,25 RM. Davon setzt das Berufungsgericht einen Mengenrabatt von 20 v.H. = 149,25 RM ab, es verweigert den von der Klägerin geforderten Zuschlag von 50 v.H. für Eisenhaltigkeit, gewährt aber einen solchen von 10 RM für jeden Nagelschnitt, insgesamt für 45 Nagelschnitte 450 RM. So ergibt sich ein Messerlohn von 597 + 450 = 1.047 RM, der im Verhältnis 10 : 1 auf 104,70 DM umgestellt ist. Den Mengenrabatt und die Streichung, des Zuschlage von 50 v.H. begründet das Berufungsgericht mit Vereinbarungen, die die Parteien in Abweichung von der Messerlohnliste getroffen hätten, die Umstellung im Verhältnis 10 : 1 damit, dass die Klägerin zur Durchführung der Arbeit vor der Währungsreform verpflichtet, bei der verspäteten Durchführung im Verzuge gewesen sei.
2.)
Zu Unrecht bekämpft die Klägerin die Gewährung des Rabattes. Auf einer Postkarte der Klägerin an die Beklagte vom 2. Mai 1936 wird zu der Messerlohnliste vermerkt, dass die Klägerin darauf "z.Zt. 20 % Rabatt gewähre". Einen gleichen Hinweis enthält eine Postkarte vom 2. August 1939, und aus einer Reihe von Rechnungen aus den Jahren 1938-1946 ergibt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, dass dieser Rabatt stets gewährt worden ist. Die Klägerin beruft sich einmal darauf, dass der Rabatt nur bei reibungslosem Ablauf der Geschäftsbeziehungen zu gewähren sei, und ferner darauf, dass nur ein Teil des angelieferten Holzes verarbeitet worden sei. Das Berufungsgericht führt aus, es handele sich hier um echte Preisvereinbarungen, die von der Abwicklung im einzelnen unabhängig seien; die Klägerin habe auch selbst vorgetragen, daß es sich hierbei nicht um einen Barzahlungs- oder ähnlichen Rabatt, sondern um einen Mengenrabatt handele, den sie der Beklagten als Grosshändlerin gewähre. Dieser Mengenrabatt entfalle auch nicht dadurch, dass die Klägerin nur einen Teil des angelieferten Holzes verarbeitet habe. Aus den von der Beklagten überreichten Rechnungen gehe nämlich hervor, dass die Klägerin bei der Verarbeitung selbst kleinerer als der hier in Frage stehenden Mengen den Rabatt gewährt habe. Die Anschlussrevision meint, das Berufungsgericht habe ausser acht gelassen, dass die von ihm erwähnten früheren Rechnungen über kleinere Lieferungen im Zusammenhang mit der Gesamtlieferung standen, so dass also immer für die grosse Menge der Rabatt gegeben worden sei, möge auch diese in einzelnen Teilen zur Ablieferung gekommen sein. Dieser Angriff gegen die dem Berufungsgericht allein obliegende Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien geht deshalb fehl, weil sich das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang in erster Linie auf die schriftlichen Rabattzusagen der Klägerin stützt und nichts darüber feststellt, dass diese in irgendeinem früheren Falle die Gewährung des Rabatts von dem Umfang der jeweiligen Lieferung abhängig gemacht hätte. Deshalb ist der Rabatt vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum gewährt worden. Aus den gleichen Erwägungen rechtfertigt sich die Ablehnung des Zuschlags von 50 v.H. wegen Eisenhaltigkeit.
3.)
Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin für die Beklagte noch keine Schälarbeiten ausgeführt hatte, die für die Messerarbeiten massgebende Preisliste auch keine Preise für Schälarbeiten enthält, so ist der Werklohn dafür nach der Üblichen Vergütung zu bemessen (§632 Abs. 2 BGB). Der vom Berufungsgericht gehörte Sachverständige Ahnert hat ausgeführt, nach Erkundigungen und Vergleichsrechnungen anderer Werke könne für Sommer oder Herbst 1948 der Werklohn bei 1,5 mm Starkschnitt auf etwa 100 DM je fm bei Messerfurnieren angegeben werden, bei Schälfurnieren auf etwa 10 % weniger. Im Verhandlungstermin vom 30. April 1952 erklärten die Parteien, sie seien darüber einig, dass es sich bei den Schälfurnieren um Starkschnitt handele und dass das Gutachten dahin zu verstehen sei, dass der Preis für Schälfurnier nach dem Gutachten 90 DM betrage. Die Klägerin stellte daraufhin eine Rechnung aus, in der sie von einem Preis von 90 DM je fm ausging; die Beklagte trat im Schriftsatz vom 12. Mai 1952 Beweis dafür an, dass die Klägerin für die Firma O. & Co. in N. vor dem Kriege, im Kriege und nach dem Kriege 35 RM für 1 fm Schällohn gerechnet habe und dass das Schälwerk Franz K. in L. in der gleichen Zeit 30 RM je fm Schällohn gefordert habe. Das Berufungsgericht hat diese Beweise nicht erhoben, es führt aus, die Bestimmung der Vergütung in angemessener Höhe stehe nach §316 BGB der Klägerin zu, sie habe in ihrer Rechnung vom 12. Mai 1952 einen Preis von 90 DM je fm bestimmt, von dem auch der Sachverständige Ahnert in seinem Gutachten ausgehe; dieser Preis sei auch als Reichsmarkpreis angemessen; es setzt daher für 40 fm geschältes Holz insgesamt 3.600 RM an und rechnet für unstreitige 300 Nagelschnitte einen ebenfalls der Höhe nach nicht streitigen Zuschlag von je 3 RM, zusammen 900 RM hinzu. Den Gesamtbetrag von 3.600 + 900 = 4.500 RM stellt es aus den gleichen Gründen wie beim Messerlohn im Verhältnis 10 : 1 auf 450 DM um. Einen Mengenrabatt billigt es der Beklagten nicht zu.
Dem Berufungsgericht kann nun zwar darin gefolgt werden, dass die Bestimmung des Preises im Zweifel nach §316 BGB dem Unternehmer zusteht; diese Bestimmung ist dann vom Gericht nur darauf zu prüfen, ob sie angemessen ist. Das Berufungsgericht übersieht jedoch, dass dieser Grundsatz erst dann zur Anwendung kommen kann, wenn weder eine taxmässige noch eine übliche Vergütung festzustellen ist, die dann nach §632 Abs. 2 BGB als vereinbart anzusetzen ist und die Anwendbarkeit des §316 BGB ausschliesst. Für die Bemessung eines der Höhe nach nicht vereinbarten Werklohnes kommt das dem Unternehmer nach §316 BGB zustehende Bestimmungsrecht erst dann zur Anwendung, wenn weder eine taxmässige noch eine übliche Vergütung festgestellt werden kann. Die angeführten Beweisantritte der Beklagten gingen nun dahin, dass die Sätze von 35 oder 30 RM je fm üblich gewesen seien. Die Revision der Beklagten rügt deshalb mit Recht ihre Übergehung. Selbst wenn das Berufungsgericht aus den für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Behauptungen der Klägerin nicht den Schluss ziehen wollte, dass diese Preise üblich gewesen und deshalb nach §632 Abs. 2 als vereinbart anzusehen seien, so durfte es sie bei der Prüfung der Angemessenheit des Preises von 90 RM nicht unberücksichtigt lassen. Wird der Schällohn mit 35 RM statt 90 RM je fm, also mit 55 RM weniger angesetzt, so ergibt sich eine Minderung um 40 × 55 = 2.200 RM, die nach den Grundsätzen des Berufungsgerichts auf 220 DM umzustellen wären. In dieser Höhe kann daher das Berufungsurteil nicht aufrecht erhalten werden.
4.)
Die streitigen Arbeiten sind unstreitig nach der Währungsumstellung ausgeführt worden. Gleichwohl kann sich die Klägerin nicht auf die Vorschrift des §18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG berufen, falls ihre Leistung aus dem Werkvertrag nur deshalb erst nach dem 20. Juni 1948 bewirkt worden ist, weil sie bis dahin im Verzuge war (OGHZ 2, 352 [360], Urteil des I. Zivilsenats vom 28. November 1950 - I ZR 16/50 -, NJW 1951, 109). Dieser Rechtssatz wird heute nicht mehr angezweifelt. Mit Recht stellt daher das Berufungsgericht die Entscheidung darauf ab, ob die Klägerin im Verzuge war.
a)
Das Berufungsgericht lässt es dahingestellt, ob und inwieweit Termine für den Einschnitt der einzelnen Lieferungen bereits für das Jahr 1946 festgelegt worden sind. Mit Schreiben vom 25. Februar 1947 hat die Klägerin die Beklagte ersucht, ihre "mit Eisen durchsetzten Rundholzpartien, die hier lagern, fortschaffen zu lassen". Noch deutlicher hat sie sich im Schreiben vom 8. März 1947 ausgedrückt und sich ausdrücklich geweigert, die Hölzer zu verarbeiten. Infolge dieser Weigerung hält das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auch ohne Vereinbarung einer Frist den Verzug für eingetreten, solange nicht die Klägerin ihre Weigerung hinreichend rechtfertigt.
b)
Einen solchen Rechtfertigungsgrund sieht die Klägerin in erster Linie darin, dass die Hölzer infolge eingeschlagener Nägel stark eisenhaltig waren. Sie beruft sich auf die Klausel ihrer Geschäftsbedingungen, wonach bei Eisenhaltigkeit die Verpflichtung entfällt, derartiges Bolz weiter zu messern oder zu bearbeiten. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe trotz dieser Klausel die von der Beklagten gelieferten Stämme stets auch dann verarbeitet, wenn darin Nägel enthalten waren. Nach dieser ständigen Handhabung sei die Klägerin auch ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet gewesen, das 1945 und 1946 angenommene Holz ebenfalls ohne Rücksicht auf einzelne Nägel zu verarbeiten. Sie hätte sonst das Holz gar nicht erst annehmen dürfen. Das gelte umsomehr, als die Klägerin bei der Annahme der Stämme gewusst habe, dass es sich um Strassenbäume handelte, die nach ihrem eigenen Vorbringen immer Eisenteile enthalten. Nachdem sie diese Stämme angenommen hätte, habe sie die Verarbeitung nicht einfach unter Hinweis auf die Eisenhaltigkeit ablehnen dürfen, die schon bei der Annahme offen sichtbar gewesen sei. Das würde dem abgeschlossenen Vertrag widersprechen, mit dem sich die Klägerin verpflichtet habe, die Stämme trotz der sichtbaren Eisenhaltigkeit zu bearbeiten. Eine Ausnahme lässt das Berufungsgericht nur dann zu, wenn die Eisenhaltigkeit stärker war, als bei der Annahme der Stämme angenommen werden konnte. Auch in diesem Falle entnimmt aber das Berufungsgericht aus dem Worte "entfällt" in den Geschäftsbedingungen, die Klägerin habe trotzdem die Einmesserung zunächst versuchen müssen. Dabei verweist es auch darauf dass die Klägerin unstreitig im Juni 1948 die Einmesserung zunächst versucht hat. Es meint, die Klägerin hätte die 1948 vorgenommenen Arbeiten schon früher, jedenfalls vor der Währungsreform, vornehmen können und müssen, und sie könne sich hinsichtlich dieser Arbeiten, auf die es allein ankomme, nicht darauf berufen, dass sich ihre Ablehnung nachträglich als berechtigt erwiesen habe. Denn die Berechtigung zur Ablehnung der weiteren Bearbeitung wegen Eisenhaltigkeit erstrecke sich nicht auf das Holz, das Gegenstand des Versuchs der Verarbeitung war (S 8, 9).
In anderem Zusammenhang (S 14) führt das Berufungsgericht bei der Erörterung der Schadensersatzansprüche der Beklagten aus, die Ulmenstämme der Beklagten seien derartig eisenhaltig gewesen, dass es weder der Klägerin noch einem anderen Furnierwerk habe zugemutet werden können, diese vollständig zu verarbeiten.
Die Anschlussrevision der Klägerin sieht hierin einen Widerspruch und hält die Ausführungen des Berufungsgerichts für rechtsirrig. Wenn keine Verarbeitungspflicht bestanden habe, könne die Klägerin durch die Ablehnung der Bearbeitung auch nicht in Verzug geraten sein. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin diese ganz aussergewähnliche Eisenhaltigkeit sofort hätte bemerken müssen. Das Berufungsgericht wolle praktisch der Klägerin eine Untersuchungspflicht aufbürden, die aber keinesfalls bestanden habe, und wenn das Berufungsgericht dann zu dem Ergebnis komme, dass das Holz unter gar keinen Umständen von der Klägerin bearbeitet zu werden brauchte, so könne es ihr auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Bearbeitung von vornherein abgelehnt habe. Zusätzlich verweist die Anschlussrevision darauf, man habe ebenso gut von der durchaus sachkundigen Beklagten fordern können, dass sie auf die ganz besonders grosse Eisenhaltigkeit des Holzes von vornherein hinwies und nicht die Ware stillschweigend übergab, obwohl bei einem offenen Hervortreten der Nägel auch ihr dies nicht entgangen sein könne. Es würde ihr also die Einrede der Arglist entgegengesetzt werden können, wenn sie sich hierauf berufen wollte.
Die Anschlussrevision folgert aus diesen Erwägungen, es habe objektiv keine Vertragspflicht bestanden, dieses besonders eisenhaltige Holz zu verarbeiten, deshalb könne die Klägerin auch nicht in Verzug gekommen sein.
Diese Angriffe der Anschlussrevision verkennen jedoch den Gedankengang des Berufungsgerichts in zweifacher Weise. Es macht der Klägerin einen Vorwurf nicht daraus, dass sie die Stämme trotz ihrer Kenntnis von der besonderen Eisenhaltigkeit angenommen hätte, es folgert umgekehrt aus dieser Annahme der Stämme, dass die starke Eisenhaltigkeit der Klägerin nicht erkennbar war. Diese Folgerung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen, sie gibt aber auch keine Grundlage für den von der Klägerin gezogenen Schluss, die Beklagte habe diese besondere Eisenhaltigkeit bei der Anlieferung gekannt oder kennen müssen. Das Berufungsgericht legt weiterhin die Vereinbarung der Parteien unter Berücksichtigung der bisherigen tatsächlichen Handhabung dahin aus, dass die Klägerin, solange nicht eine besonders starke Eisenhaltigkeit von aussen erkennbar war, auf jeden Fall die Bearbeitung zunächst einmal beginnen musste und nur nach einem fehlgeschlagenen Versuch die weitere Bearbeitung ablehnen durfte. Aus dieser Auslegung, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen lässt, ergibt sich die Folgerung, dass in einem solchen Falle die Klägerin Bezahlung für die tatsächlich geleistete Arbeit fordern konnte Gegenstand des Klagebegehrens ist eben die Bezahlung dieser Arbeit, die die Klägerin nach der Währungsreform geleistet hat, obwohl sie in der Lage und verpflichtet gewesen wäre, diese Arbeit vor der Währungsreform so lange zu leisten, bis sich aus der Eisenhaltigkeit die Unmöglichkeit weiterer Bearbeitung ergab. Wenn die Klägerin mit ihrer Auffassung im Recht wäre, so könnte sich daraus nur ein Recht ergeben, die Arbeit überhaupt abzulehnen, aber nicht der jetzt geltend gemachte Anspruch, diese Arbeiten hinauszuschieben, bis sie nach der Währungsreform dafür einen Preis berechnen konnte, der ihr bei rechtzeitiger Durchführung nicht zugestanden hätte.
Mit dieser Begründung kann sich also die Klägerin nicht gegen die Rechtsfolgen wehren, die das Berufungsgericht aus dem Verzuge gezogen hat.
c)
Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass die Lohneinmesserung genehmigungspflichtig gewesen sei, diese Genehmigung aber nicht vorgelegen habe. Sie behauptet, sie habe die Beklagte wiederholt zur Beschaffung der erforderlichen Lizenz aufgefordert. Nach einer vom Landgericht herangezogenen Auskunft der Kolzwirtschaftsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1949 hat eine solche Genehmigungspflicht in der Zeit vom 1. Juli 1946 bis 31. März 1948 bestanden; die Genehmigung wurde im allgemeinen auf Antrag erteilt. Das Berufungsgericht folgert hieraus zunächst, dass die Klägerin die übernommenen Arbeiten zum mindesten in der Zeit vom 1. April 1948 bis 20. Juni 1948, also jedenfalls vor der Währungsreform, hätte ausführen können. Es hält weiter die Behauptung der Klägerin nicht für erwiesen, nach der sie die Beklagte zur Beschaffung der Lizenzen aufgefordert haben will, weil in dem umfangreichen Schriftwechsel von diesen Lizenzen an keiner Stelle die Rede sei, die Beklagte auch die Lizenz auf Aufforderung ohne weiteres beschafft hätte. Infolgedessen hält das Berufungsgericht die Verteidigung der Klägerin mit dem Hinweis auf diese Lizenzen für arglistig. Zwei von der Klägerin gestellte Zeugen, der Sohn des Inhabers und eine Büroangestellte Johanna S. geb. B., haben zwar bei ihrer Vernehmung bestätigt, dass die Beklagte mündlich zur Beschaffung von Lizenzen aufgefordert worden sei; das Berufungsgericht misst aber diesen Aussagen gegenüber dem Schriftwechsel keinen Beweiswert bei, zumal die Zeugen nicht unparteiisch seien (S 9). In anderem Zusammenhang, für den Schadensersatzanspruch der Beklagten (S 10), verwertet das Berufungsgericht Aussagen derselben beiden Zeugen, die es "wenigstens hierzu" als glaubhaft bezeichnet. Die Rüge der Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe die mangelnde Unparteilichkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugin Seithe nicht begründet, geht fehl. Aus dem Umstände, dass diese Zeugin Büroangestelle der Klägerin ist, konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoss den Schluss ziehen, dass es ihrer Aussage in einem Punkte glaubte, in einem anderen aber nicht.
In dem nach Meinung der Anschlussrevision übergangenen Schreiben der Klägerin vom 23. Januar 1947 findet sich zwar der Satz, sie brauche den geringen ihr zur Verfügung stehenden Strom zur Durchführung lizenzierter Aufträge. Die strikte Ablehnung der Bearbeitung wird aber hauptsächlich damit begründet, dass die Klägerin keine Messer mehr habe und auch keine bekomme. Das Schreiben enthält also keine Aufforderung zur Beschaffung einer Lizenz und nicht einmal eine Erklärung, dass die Klägerin bei Beschaffung einer Lizenz zur Vornahme der Arbeit bereit sei. Das Schreiben steht daher der Feststellung nicht entgegen, dass "von Lizenzen nie die Rede" gewesen sei, wenn dieser Satz richtig dahin verstanden wird, dass die Klägerin die Beklagte nicht schriftlich zur Beibringung einer Lizenz aufgefordert habe.
d)
Schliesslich hat sich die Klägerin gegenüber dem Vorwurf des Verzuges auf Mangel an Strom und Kohle berufen. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, dieser Mangel sei bei der Annahme der Hölzer 1945 und 1946 bereits vorhanden gewesen, die Verhältnisse hätten sich in dieser Beziehung in der Folgezeit eher verbessert als verschlechtert. Diese Feststellung konnte das Gericht aus eigener Sachkunde treffen, sie trägt die Schlussfolgerung, dass auch dieser Einwand den Verzug der Klägerin nicht ausschliesst.
e)
Die Anschlussrevision beruft sich weiter darauf, es habe für die Klägerin die Gefahr bestanden, dass durch die Bearbeitung des stark eisenhaltigen Holzes Schäden an den Maschinen entstehen könnten, die vor der Währungsreform kaum zu beheben gewesen seien. Mit dieser Begründung hat zwar das Berufungsgericht der Beklagten einen über den Verzögerungsschaden hinausgehenden Schadensersatzanspruch versagt (S. 15), aber das Berufungsgericht führt im ersten Absatz der Entscheidungsgründe (S. 6) wörtlich aus:
"Hätte die Klägerin das in den Jahren 1945 und 1946 angelieferte Holz ausnahmsweise nicht bearbeiten oder sich eine Entscheidung hierüber vorbehalten wollen, so hätte sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen, etwa durch Verweigerung der Annahme des Holzes. Das hat die Klägerin aber nicht getan. Sie hat vielmehr unstreitig nach Abnahme der 1945 gelieferten Ulmen zu Beginn des Jahres 1946 weitere Holzlieferungen angefordert, die einzelnen Waggonladungen der Beklagten widerspruchslos abgenommen und sich erst im Herbst 1946 endgültig geweigert, weiter Holz hereinzunehmen."
Daraus folgert das Berufungsgericht nicht nur mit Recht das Zustandekommen eines Werkvertrages; diese Erwägung steht vielmehr auch dem Hinweis der Klägerin auf die Gefahr der Beschädigung der Maschinen für die Frage des Verzuges entgegen.
Die Ausführungen der Anschlussrevision zu diesem Punkte sind nicht schlüssig. Wenn die Klägerin schon 1946 einen Bearbeitungsversuch gemacht und dabei den ungewöhnlich starken Eisengehalt der Stämme festgestellt hätte, so wäre sie damit ihrer Verpflichtung zur Vornahme eines Versuches nachgekommen und hätte ihn nicht nach der Währungsreform zu wiederholen brauchen. Ob und aus welchen Gründen die Beklagte das Holz damals und später hätte abholen müssen, ist dafür unerheblich.
Das Berufungsgericht hatte auch in diesem Zusammenhang keinen Anlass zu einer Prüfung, ob die Beklagte das Holz hätte abholen müssen, nachdem die Klägerin sich ernstlich geweigert hatte, das Holz zu verarbeiten. Auch wenn eine solche Verpflichtung, wie die Anschlussrevision meint, bestanden haben sollte, konnte doch aus ihrer Verletzung der hier streitige Verzugsschaden weder ganz noch teilweise entstehen, für die erstrebte Anwendung des §254 BGB ist kein Raum.
In dem schliesslich von der Anschlussrevision als übergangen gerügten Schreiben vom 23. September 1946 hatte die Klägerin versprochen, die "alten Ulmen" zu messen, aber eine Verpflichtung zu "weiteren Verarbeitungen" abgelehnt. Dieses Schreiben war die Antwort auf das Schreiben der Beklagten vom 18. September 1946, mit dem diese die sofortige Einmesserung der sämtlichen bei der Klägerin lagernden Ulmen forderte und ausserdem eine neue Partie Ahorn und Linden ankündigte, die aber dann nicht geliefert sind. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Ablehnung der Klägerin auf etwas anderes als diese neue Partie beziehen sollte. Deshalb kann aus dem Schweigen der Beklagten auf dieses Schreiben vom 23. September 1946 nichts für das hier streitige Geschäft gefolgert werden. Da hiernach das Berufungsgericht die Werklohnforderung mit Recht im Verhältnis 10 : 1 umgestellt hat, so ist die Anschlussrevision auch in diesem Punkt unbegründet.
III.
Die Lagerkosten.
1.)
Die den Geschäftsbeziehungen der Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde liegende Messerlohn-Liste enthält die Bestimmung, dass für geschnittene Ware, "wenn länger als ein Vierteljahr lagernd" bei Furnieren 0,60 RM per qm Bodenfläche im Monat berechnet werden. Das Berufungsgericht legt diese Klausel dahin aus, dass die Lagermiete nach Ablauf einer Schonfrist von einem Vierteljahr ohne weiteres zu zahlen sei, dass dies aber nicht gelten würde, wenn die Lagerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin selbst verursacht worden wäre, insbesondere, wenn die Klägerin in Verzug gewesen wäre. Es wendet diese Klausel auch auf die Schälfurniere an. Insoweit werden die Erwägungen von den Parteien nicht beanstandet; sie lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Das Berufungsgericht verneint einen Verzug der Klägerin mit der Begründung, nur wenn die Beklagte der Klägerin seinerzeit mindestens 554,70 DM angeboten und die Klägerin darauf die Herausgabe verweigert hätte, wäre die Lagerung der Furniere von der Klägerin schuldhaft verursacht worden. Deshalb spricht es der Klägerin die beanspruchten Lagerkosten für 27 Monate zu mit insgesamt 121,50 DM für die Messerfurniere und 486 DM für die Schälfurniere, insgesamt 607,50 DM. Die Beklagte wendet sich nicht gegen die Höhe dieser Berechnung, aber mit Erfolg gegen die Zubilligung der Lagerkosten dem Grunde nach.
2.)
Die Berechtigung der Klägerin zur Berechnung der Lagerkosten entfällt nicht, wie die Revision meint, schon deshalb, weil der Verzug der Klägerin, der für die Zeit bis zur Währungsreform festgestellt ist, auch nach 1948 noch fortgedauert hätte; der festgestellte Verzug bis 1948 betraf die Herstellung der Furniere, er war mit deren Herstellung im Juni/Juli 1948 beendet. Für die Berechnung des Lagergeldes kommt es aber nicht auf diese Herstellung, sondern auf die Lagerung der fertigen Furniere an; die Verpflichtung zur Zahlung des Lagergeldes kann daher nur durch solche Umstände berührt werden, die die Herausgabe oder Abnahme dieser Furniere und damit die Dauer der Lagerung beeinflussten. Deshalb ist der von der Revision gerügte Widerspruch in dem Berufungsurteil nicht enthalten.
Zu Unrecht meint auch die Revision, die Beklagte habe nicht abnehmen können, solange nicht der Übung entsprechend ein Aufmass gegeben und Rechnung seitens der Klägerin erteilt gewesen sei. Sie weist auf den wiederholten Wechsel hin, dem die Angaben der Klägerin auch im Rechtsstreit unterlegen hätten, und führt abschliessend aus, es sei nicht erkennbar, inwiefern die Beklagte mangels Rechnungserteilung und mangels einer irgendwie spezifizierten Forderung "mindestens DM 554,70" hätte anbieten müssen. Es ist nun zwar richtig, dass ein genaues Aufmass der hergestellten Furniere erst im Laufe des Rechtsstreits in Gegenwart des Sachverständigen gefertigt worden ist, erst von diesem Zeitpunkt an war es also möglich, die Forderung der Klägerin zu berechnen und zu begleichen. Richtig ist auch, dass nach den Ausführungen zu II, 3 die vom Berufungsgericht auf 554,70 DM berechnete Summe des Werklohnes noch hinsichtlich ihrer Höhe der weiteren Nachprüfung bedarf. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte sich die Beklagte aber geweigert, irgendwelche Zahlungen an die Klägerin zu leisten. Nur dann, wenn sich diese Weigerung als in vollem Umfange gerechtfertigt herausgestellt hätte, hätte die Klägerin die Furniere ohne Gegenleistung herausgeben müssen und könnte kein Lagergeld fordern. Die Zahlungsverweigerung geschah aber auf Risiko der Beklagten, sie hätte die Verpflichtung zur Zahlung der Lagerkosten nur dadurch abwenden können, dass sie der Klägerin einen Betrag zur Zahlung anbot, der sich nachträglich als ausreichend erwies. Hierbei ist es unerheblich, ob die Beklagte sich im Zahlungsverzuge befand oder ob sie sonst ein Verschulden traf, denn die Klägerin hätte die Dauer der Lagerung auch dann nicht zu vertreten, wenn die Beklagte ohne Verschulden angenommen hatte, sie brauche nichts zu zahlen. Angesichts der Weigerung der Beklagten kommt es auch nicht darauf an, dass nach dem Gesetze die Klägerin zur Vorleistung verpflichtet war.
3.)
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht die von der Beklagten überreichte Abschrift des Schreibens ihres Rechtsanwalts vom 29. März 1949 und des Antwortschreibens des Rechtsanwalts der Klägerin vom 5. April 1949 gewürdigt. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zur Hinterlegung einer Sicherheit von 2.000 DM bereit gewesen ist, während die Klägerin 3.000 DM forderte. Die Klägerin hat weder diese Verhandlungen noch die Richtigkeit der überreichten Abschriften bestritten; es ist danach unstreitig, dass die Beklagte ein Angebot auf Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 DM gemacht hat, also in einer Höhe, die den vom Berufungsgericht jedenfalls nicht zu gering berechneten Werklohn zuzüglich der bis dahin entstandenen Lager kosten erheblich überstieg. Hätte die Klägerin dieses Angebot der Beklagten angenommen, so hätten die Bestände im Frühjahr 1949 herausgegeben werden können. Aus dem Vortrag der Beklagten ist weiterhin die Behauptung zu entnehmen, daß die Parteien darüber einig waren, es solle bis zur Herausgabe des Holzes und bis zur Klärung der Höhe der Werklohnforderung an Stelle einer Zahlung nur eine Sicherheit geleistet werden. Wird dies, wie es für die Revisionsinstanz erforderlich ist, als richtig unterstellt, so war die von der Beklagten angebotene Sicherheit von 2.000 DM der Höhe nach ausreichend. Vom Zeitpunkt dieser Einigung und des Angebots an hatte dann die Beklagte die weitere Lagerung selbst zu vertreten. Die Revision rügt daher mit Recht, dass das Berufungsgericht diesen Punkt zum Nachteil der Beklagten übergangen hat. Das Berufungsurteil kann daher insoweit nicht aufrecht erhalten werden, als es der Klägerin ein Lagergeld für die spätere Zeit zuspricht. Das Berufungsgericht berechnet die gebührenpflichtige Lagerzeit seit November 1948; die Ermittlung ihrer genauen kalendermässigen Dauer ist nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht möglich; deshalb musste das Berufungsurteil hinsichtlich des ganzen Lagergeldes aufgehoben werden, um dem Berufungsgericht die zutreffende Berechnung zu ermöglichen.
IV.
Die Gegenansprüche der Beklagten.
1.)
Die Beklagte leitet Schadensersatzansprüche daraus her, dass die Klägerin einen im Mai 1945 gelieferten Posten von 39,38 fm Ülmenstämme nicht schon, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, im März 1946 verarbeitet habe, sondern erst im Juni 1948. Durch die lange Lagerung, die die Beklagte auf einen Verzug der Klägerin zurückführt, ist nach der Behauptung der Beklagten das Holz stockig geworden und hat deshalb nur minderwertige Furniere gebracht, teilweise ist es ganz verdorben. Von dem Schaden, den die Beklagte im Schriftsatz vom 12. Mai 1952 auf 36.686 DM berechnet hat, macht sie einen Teilbetrag von 6.100 DM mit der Widerklage geltend, mit dem Rest rechnet sie hilfsweise gegen den Klaganspruch auf.
2.)
Das Berufungsgericht hält einen Schaden der Beklagten aus dem verspäteten Einschnitt dieser Stämme nicht für bewiesen. Es führt aus (S 14), die Stämme seien derartig einsenhaltig gewesen, "dass es weder der Klägerin noch einem anderen Furnierwerk zugemutet werden konnte, diese vollständig zu verarbeiten". Nur insoweit, als die Klägerin die Stämme tatsächlich verarbeitet hat, hält das Berufungsgericht (S 15/16) die Entstehung eines Verzugsschadens für möglich. Es entnimmt aus dem Gutachten des Sachverständigen, dass hinsichtlich der verarbeiteten Stämme ein geringer auf Verrottungserscheinungen zurückführender Minderschnitt vorliege und dass an den Messer- und Schälfurnieren eine Wertminderung durch zu lange Lagerung des Holzes von 20 %-30 % gegenüber rechtzeitig eingeschnittenen Furnieren entstanden sei. Im Ergebnis hält es aber die Beklagte hierdurch nicht für benachteiligt. Es hält nicht für erweisbar, welcher Teil dieser Stämme von der Klägerin verarbeitet worden ist; bei der starken Eisenhaltigkeit habe die Beklagte keinen Anspruch darauf gehabt, dass alle Stämme zu Messerfurnieren verarbeitet wurden, sie hätte sich auch bei rechtzeitiger Verarbeitung damit abfinden müssen, dass ein Teil des Holzes geschält statt gemessert wurde. Für entscheidend hält das Berufungsgericht aber den Umstand, dass der der Beklagten etwa entstandene Schaden letztlich ausgeglichen sei. Wären die Ulmen im März 1946 verarbeitet worden, so wären sie zwar vollwertig gewesen. Dann aber hätte die Beklagte im laufenden Gange ihres Geschäfts die Furniere oder wenigstens einen grossen Teil von ihnen vor der Währungsreform umgesetzt. Sie hätte aber den durch den geschäftlichen Umsatz der Ulmenfurniere erzielten Reichsmarkgewinn dann nicht in voller Höhe auf Deutsche Mark umgestellt erhalten können, wenn sie sich als ordentlicher Kaufmann im Rahmen der sie bindenden Wirtschaftsbestimmungen gehalten und keine hier nicht zu beachtende unzulässigen Hortungen vorgenommen hätte. Dagegen habe die Beklagte die im Jahre 1948 hergestellten Furniere zu Preisen in Deutscher Mark verkaufen können. Auf Grund dieser Erwägungen gelangt das Berufungsgericht zu der Feststellung, dass der Schaden, der durch die verspätete Verarbeitung der Stämme, die nach der Währungsreform tatsächlich verarbeitet sind, eingetreten ist, auf keinen Fall höher sei als der Währungsverlust, den die Beklagte bei rechtzeitiger Verarbeitung dieser Stämme erlitten hätte. Im Enderfolg habe die Beklagte also dadurch, dass das im Juni 1948 bei dem Bearbeitungsversuch verarbeitete Holz etwas stockig war, keinen Schaden erlitten.
3.)
Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts richten sich eine Reihe von Angriffen der Revision.
a)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind im Jahre 1946 weitere 6,38 fm Ulmen geliefert und im Jahre 1949 insgesamt 13,60 fm Ulmen wieder abgeholt worden. Dazu hatte die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 31. August 1949 ausgeführt, in der abgeholten Menge von 13,60 fm sei die ganze Lieferung von 1946 enthalten gewesen und nur 7,22 fm aus der streitigen Lieferung von 1945. Das Berufungsgericht hält dies nicht für erwiesen, es hält eher das Vorbringen der Klägerin für wahrscheinlich, wonach Holz aus allen Lieferungen von ihr bearbeitet worden sei, so dass sich unter den abgeholten 13,60 fm Ulmen mehr als nur 7,22 fm von der Lieferung aus Mai 1945 befunden hätten. Die Revision verweist darauf, die Klägerin habe nach ihren mehrfachen Erklärungen nicht angeben können, was von dem Holz der Beklagten aufgearbeitet worden war, deshalb verlangt sie, dass von den konkreten Angaben der Beklagten ausgegangen werde, die angeführte Vermutung des Berufungsgerichts finde in den Akten keine Stütze. Dieser Revisionsangriff verkennt die Bedeutung der Beweislast, auf deren zutreffender Verteilung das Berufungsurteil beruht. Wenn dieses die Ansprüche der Beklagten ohne Rechtsirrtum auf die Wertminderung derjenigen Stämme beschränkt, die im Jahre 1948 tatsächlich verarbeitet worden sind, so hat die Beklagte auch die Beweislast dafür, welchen Umfang diese Verarbeitung hatte, insbesondere was von der verarbeiteten Menge auf die alte Lieferung aus 1945 und was auf die Nachlieferung von 1946 entfiel. Allenfalls war hier eine Schätzung nach §287 ZPO zulässig und geboten, die das Berufungsgericht im Endergebnis auch durchgeführt hat. Hierbei hat es in zulässiger Weise unterstellt, dass ein nicht festgestellter Teil der im Jahre 1948 wirklich verarbeiteten Ulmen aus der Lieferung von 1945 stammte.
Der zusätzliche Hinweis der Revision, der Posten von 7,22 fm sei erst im Jahre 1949 abgeholt worden, er hätte daher bei richtiger Behandlung schon 1946/47 eingemessert werden müssen, verkennt den beschränkten Rahmen, innerhalb dessen das Berufungsgericht überhaupt einen Verzugsschaden anerkennt.
b)
Der gerichtliche Sachverständige Ahnert hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 18. Februar 1952 auch zu dem hier streitigen Schaden Stellung genommen. Er hat festgestellt dass die Ulmen einen tatsächlichen Einschnitt von 44,2 % ergeben haben; er rechnet im allgemeinen bei Messerfurnieren mit 70 %, bei Schälfurnieren mit höchstens 60 %, bei handelsüblichem, gutem Furnierholz, fügt aber hinzu, dass es sich hier um Chausseebäume handele und dass Ulmenholz sehr ungleichmässigen Wuchs habe, so dass bei dieser Holzart der vorher ausgewiesene Erschnitt von 60 % beim Schälen auch bei gesundem Holz nicht erreicht werden könne, wohl aber beim Messern. Wenn Ulmenstämme als Chausseebäume rechtzeitig aufgearbeitet werden, kommt er zu einem durchschnittlichen Erschnitt von 58 % beim Rundschälen und 70 % beim Messern und damit zu einem Mindererschnitt von 58 - 44,2 = 13,8 %, den er als "lediglich durch die Verrottungserscheinungen und in der Hauptsache wohl auf die Massverluste durch Nägel etc. begründet" bezeichnet.
Der Sachverständige fügt hinzu, 1 fm Ulmenholz könne niemals 1.000 qm Furniere 0,8 mm ergeben. Das würde einen Erschnitt von 80 % bedeuten. Als ein sehr gutes Ergebnis könnte 1 fm gesundes und ohne Fehler behaftetes Ulmen-Rundholz in der Schnittstärke von 0,8 mm = 870 qm Messerfurniere ergeben. Beim Rundschälen würde das Ergebnis im günstigsten Fall mit 58 % angenommen werden können und ergäbe 725 qm Schälfurniere.
Auf dieser Grundlage beruht die Schadensberechnung der Beklagten, der das Berufungsgericht (S 16) entgegenhält, die Angaben des Sachverständigen bezögen sich auf Ulmen mit einem bei Chausseebäumen regelmässig vorkommenden Eisengehalt und könnten für das ausserordentlich eisenhaltige Holz der Beklagten nicht gelten. Die Revision sieht hierin einen Denkfehler des Berufungsgerichts, da der Prozentsatz des Verrottungsschadens nicht von dem Grade der Eisenhaltigkeit beeinflusst werde, ausserdem Furniere aus verrottetem oder angefaultem Holz schwer und nur zu Minderpreisen zu verkaufen seien. Die Zahlen des Sachverständigen bezögen sich auch gerade auf das hier streitige Ulmenholz.
Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Gutachten in dem letzten Punkte gegeben hat, ist möglich und hinsichtlich ihrer Richtigkeit der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen. Auch ein Denkfehler des Berufungsgerichts liegt nicht vor, denn der Sachverständige hat überhaupt nicht angegeben, welcher Teil des Mindererschnitts auf die Nagelhaltigkeit entfalle und welcher auf die Verrottung der Stämme. Es blieb also, wie auch die Revision nicht verkennt, stets eine Schätzung erforderlich, und es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht bei dieser Schätzung den auf die von der Klägerin zu vertretende Verrottung entfallenden Teil des Mindererschnitts unter dem Einfluss des behaupteten Denkfehlers geschätzt hätte.
c)
Im Schriftsatz vom 1. Februar 1951 hatte die Beklagte vorgetragen, die Furniere wären auch bei rechtzeitiger Lieferung nicht zu Reichsmarkpreisen verkauft, sondern bei dem ständig erforderlichen sehr grossen Lager ebenfalls gelagert worden. Zum Beweise war auf ein Gutachten Bezug genommen worden Dieser Vortrag wurde im Schriftsatz vom 24. Juni 1952 wiederholt und weiter ergänzt.
Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag bei seiner Schätzung nicht oder nicht richtig gewürdigt habe. Es kann der Revision zwar darin nicht gefolgt werden, dass ein Wahrungsgewinn überhaupt nicht im Wege der Vorteilsausgleichung gegenüber einem Verzugeschaden Berücksichtigung finden könne, aber angesichts dieses Vertrages der Beklagten konnte das Berufungsgericht nicht ohne nähere Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, dass es eine unzulässige Hortung gewesen wäre, wenn die Beklagte die rechtzeitig vor der Währungsreform gelieferten Furniere nicht alsbald verkauft, sondern über die Währungsreform auf Lager behalten hätte.
Infolge dieses Rechtsirrtums, der das Ergebnis der Schätzung beeinflusst hat, konnte das Berufungsurteil auch in diesem Punkte nicht aufrecht erhalten werden, ohne dass es auf den weiteren Vortrag ankommt, den die Beklagte unter Hinweis auf §139 ZPO bringt. Danach habe die Beklagte vor dem Währungsstichtag ihre gesamten flüssigen Mittel für die Anschaffung von Furnieren oder von Rundholz verwendet und auf Grund ihrer Anschaffungen hierzu auch die Möglichkeit gehabt; sie habe am Währungsstichtag zwar ein sehr grosses Lager in Furnierhölzern, aber nicht einmal 500 RM zur Verfügung gehabt und habe sich die für die Kopfquote und die Geschäftsquote erforderlichen Beträge leihen müssen.
Es kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass der bei einer erneuten Schätzung unter Ausschaltung dieses Rechtsirrtums sich ergebende Schadenersatzanspruch der Beklagten nicht nur die der Klägerin zustehenden Ansprüche erreicht, sondern dass er darüber hinausgeht und die Widerklage ganz oder teilweise rechtfertigt.
Infolgedessen musste das Berufungsurteil in vollem Umfang insoweit aufgehoben werden, als es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht zu überlassen.