Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1953, Az.: 3 StR 520/53
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1953
- Aktenzeichen
- 3 StR 520/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 28.01.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 5, 271 - 278
- NJW 1954, 481-482 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Tötung
Prozessgegner
1. den Geschäftsführer Johann K. aus D., dort geboren am ...,
2. den Kaufmann Heinrich P. aus O./Rh., geboren am ... in M./R.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Vermeidung von Unfällen beim Überholen im Schnellverkehr der Autobahnen muss sich der Kraftfahrer, bevor er zum Überholen die Fahrbahn wechselt, vergewissern, dass sich auf der linken Fahrbahnseite kein schnelleres Fahrzeug genähert hat. Seinerseits muss der Führer des schnelleren Fahrzeugs das vorausfahrende Fahrzeug sorgfältig auf eine Überholungsabsicht seines Führers beobachten und seine Fahrweise darauf einstellen. Nur diese gegenseitige Rücksichtnahme gewährleistet die Vermeidung von Unfällen.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Spharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 28. Januar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Beide Angeklagte, denen der Eröffnungsbeschluss fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zur Last legt, sind freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Unfall hat sich am 10. Juli 1952 gegen 21 Uhr auf der Autobahn in der Nähe von Hilden ereignet. Der Angeklagte K. näherte sich auf der rechten Fahrbahnseite mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st einem vor ihm fahrenden Lastzug, den er überholen wollte. Nachdem er den linken Fahrtrichtungsanzeiger herausgestellt und bei einem Blick in den im Innern seines Volkswagens angebrachten Rückspiegel kein Fahrzeug hinter sich wahrgenommen hatte, setzte er zum Überholen an. Als er sich schon auf der Überholungsbahn befand, bemerkte er plötzlich im Rückspiegel die Lichter eines Lastkraftwagens, der schneller fuhr als er selbst und den der Angeklagte P. steuerte. K. riss das Steuer nach rechts, dann wieder nach links und stiess mit der rechten Vorderseite seines Wagens gegen die linke hintere Kante des Lastzugs. Zwei der Insassen seines Wagens kamen zu Tode; eine weitere Insassin wurde schwer verletzt.
I.
Zur Revision gegen den Freispruch des Angeklagten K.:
Die Strafkammer konnte nicht feststellen, welchen Abstand die beiden Fahrzeuge der Angeklagten hatten, als K. in einer Schreckreaktion wieder zur rechten Fahrbahnseite wechselte. Sie nimmt aber zugunsten des Angeklagten K. an, dass dieser sich durch zu nahes Auffahren des Angeklagten P. ernstlich gefährdet fühlen konnte und die Verkehrslage nicht schuldhaft verkannt habe weil das im Rückspiegel sichtbare Licht des folgenden Fahrzeugs stets vergrössert erscheine und dadurch den falschen Eindruck grösserer Nähe erwecke. Dass der Angeklagte schreckhaft und durch Einbiegen nach rechts falsch reagiert habe, statt den Überholungsvorgang fortzusetzen, könne ihm deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ebensowenig habe er durch mangelnde Umsicht selbst eine Bedingung für seine schreckhafte falsche Reaktion gesetzt. Denn er habe frühzeitig den Richtungsanzeiger herausgestellt und sei allmählich zur linken Fahrbahnseite übergewechselt. Zudem habe er sich durch einen Blick in den Rückspiegel, dessen Anbringung, die Strassenverkehrszulassungsordnung zur Vermeidung von Gefahren genügen lasse, über die rückwärtige Verkehrslage unterrichtet. Im Ergebnis sei daher der Unfall die tragische Folge menschlicher Unzulänglichkeit.
Diese Erwägungen des Urteils rechtfertigen den Freispruch nicht.
1.)
Wie die Strafkammer richtig erkannt hat, hängt die Frage des Verschuldens im Ergebnis davon ab, ob der Angeklagte durch mangelnde Umsicht selbst eine Bedingung für seine schreckhafte falsche Reaktion gesetzt hat. Die Gründe, aus denen die Strafkammer diese mangelnde Umsicht verneint hat, können aber nicht als zutreffend anerkannt werden, selbst wenn man zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass der Mitangeklagte Poll seinerseits verkehrswidrig gefahren ist.
Über die Pflichten des Kraftfahrers beim Überholen und Überholtwerden enthält die Strassenverkehrsordnung ausser der Vorschrift des § 10 keine weiteren Bestimmungen. Das bedeutet aber nicht, dass der Kraftfahrer seiner Sorgfaltspflicht stets schon genüge, wenn er den Geboten und Verboten des § 10 entspreche. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass der Verstoss gegen eine Verkehrsvorschrift nicht schlechthin darüber entscheidet, ob der Täter in einem bestimmten Einzelfall den Unfall fahrlässig herbeigeführt hat oder nicht. Das Maß der Sorgfaltspflicht hängt stets von den Umständen ab und ist unabhängig davon zu prüfen, ob eine strafbare Verkehrsübertretung vorliegt. Weder begründet eine solche Übertretung für sich allein und notwendig den Vorwurf der fahrlässigen Verursachung des Unfalls noch wird dieser Vorwurf durch die Einhaltung der Verkehrsvorschriften unbedingt ausgeschlossen (vgl. BGHSt 4, 182). Auch aus § 11 StVO lassen sich keine Folgerungen für oder gegen eine Fahrlässigkeit des Angeklagten ziehen. Die Vorschrift gebietet nur, die Absicht der Richtungsänderung rechtzeitig anzuzeigen. Der Wechsel von der rechten auf die linke Fahrbahnseite ist keine Richtungsänderung. Der Überholende ist danach nicht verpflichten, die Absicht des Fahrbahnwechsels anzuzeigen. Trotzdem kann dies im Einzelfall nach der Verkehrslage geboten sein (§ 1 StVO). Daraus darf aber wiederum nicht geschlossen werden, dass der Kraftfahrer durch das Herausstellen des Richtungsanzeigers seiner Sorgfaltspflicht stets in ausreichender Weise genüge. § 11 Abs. 1 Satz 2 StVO hebt das sogar ausdrücklich hervor. Aus demselben Grunde kann auch der Ansicht der Strafkammer nicht gefolgt werden, dass der Angeklagte durch den Blick in den Rückspiegel deshalb die notwendige Vorsicht geübt habe, weil§ 56 StVZOnur die Anbringung eines solchen Rückspiegels zur Gefahrenabwendung vorschreibe. Mit der Benutzung der vorgeschriebenen Mindestausstattung eines Kraftfahrzeugs hat der Führer des Wagens nicht ohne weiteres seine Sorgfaltspflicht erfüllt. Diese Benutzung kann ihn nicht von weiteren Vorsichtsmassnahmen entbinden, wenn die Verkehrslage sie erfordert.
2.)
Umfang und Maß der Sorgfaltspflicht richten sich in erster Linie nach der Verkehrserfahrung, aus der sich ergibt, dass bestimmte Fahrweisen mit bestimmten ihnen eigentümlichen Gefahren verbunden sind. Diese allgemein bekannten Gefahren muss der Kraftfahrer berücksichtigen. Dabei genügt es grundsätzlich nicht, dass er diesen Gefahren nur allgemein durch bestimmte mechanische Verrichtungen entgegenwirkt; er muss sich vielmehr im Einzelfall über die Gefahrlosigkeit der beabsichtigten Fahrweise vergewissern. Die Erfahrung lehrt, dass das Überholen im Schnellverkehr der Autobahn, insbesondere der Fahrbahnwechsel zum Zwecke des Überholens mit der besonderen Gefahr des Zusammenstosses mit einem dritten Fahrzeug, das sich schon auf der linken Seite befindet und ebenfalls überholen will, verbunden ist. Darin liegt eine typische Gefahr gerade des Schnellverkehrs auf der Autobahn. Die beiden Fahrer des zweiten und dritten Wagens müssen sich auf diese Gefahr einstellen; beide müssen ihre Fahrweise danach einrichten und sich vergewissern, dass sie ihre Absicht gefahrlos durchführen können. Nur eine solche wechselseitige Rücksichtnahme, die der Grundregel des § 1 StVO entspricht, ist geeignet, die besonderen Gefahren des Schnellverkehrs zu vermeiden. Mit Recht hat daher das Oberlandesgericht Düsseldorf in der Entscheidung vom 23. Juni 1949 (RdK 1950, 111) ausgesprochen: Wer überholen will, hat sich vor dem Ansetzen zum Überholen zu vergewissern, dass kein schnelleres Fahrzeug von rückwärts naht und die beabsichtigte Überholung gefährdet. Die Kritik dieser Entscheidung durch Guelde (a.a.O.) ist nicht berechtigt. Zwar muss der Überholende seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf den zu überholenden Verkehrsteilnehmer richten, und der nachfolgende Fahrer muss berücksichtigen, dass möglicherweise das vor ihm fahrende Fahrzeug seinerseits überholen will. Nach Ansicht des Senats ist es aber nicht angängig, die Verantwortung für die Gefahrlosigkeit des Vorgangs nur einem der beiden überholungswilligen Fahrer aufzubürden. Abgesehen davon, dass eine kurze sorgfältige Beobachtung der rückwärtigen Fahrbahn die Aufmerksamkeit nach vom nicht wesentlich beeinträchtigt, kann der nachfolgende dritte Fahrer oft nicht mehr rechtzeitig vor dem die Fahrbahn wechselnden zweiten Fahrer ausweichen oder bremsen, weil er möglicherweise - in schuldloser Verkennung der Überholungsabsicht des zweiten Fahrers - schon zu nahe herangekommen ist. Selbstverständlich ist der dritte nachfolgende Fahrer verpflichtet, die Verkehrslage sorgfältig daraufhin zu beobachten, ob nicht der zweite Fahrer seinerseits überholen will. Eine solche Absicht wird der Verkehrslage insbesondere dann zu entnehmen sein, wenn sich der zweite Fahrer wegen des Unterschiedes in der Geschwindigkeit dem ersten Fahrzeug immer mehr nähert und schon deshalb zum Überholen ansehen muss. Hier darf sich der dritte Fahrer z.B. nicht darauf beschränken, durch Hupsignal seine eigene Überholabsicht anzuzeigen, und seine Fahrweise unbekümmert um die Lage des zweiten Fahrers fortsetzen. Die danach auch dem dritten Fahrer obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme entbindet aber den zweiten nicht, auch seinerseits das zur Gefahrabwendung Notwendige zu tun. Das kann nur dadurch geschehen, dass er sich vor dem Ansetzen zum Überholen über die Lage des nachfolgenden Verkehrs vergewissert.
3.)
Diesen Anforderungen hat der Angeklagte K. nicht genügt. Er wusste oder hätte jedenfalls wissen müssen, dass der im Innern angebrachte Rückspiegel wegen der Bauart des Volkswagens nur einen begrenzten Sichtbereich gewährt, so dass die Lichter eines Kraftwagens, der sich bereits auf der linken Fahrbahnseite befindet und sich auf eine bestimmte Entfernung genähert hat, nicht mehr im Rückspiegel erscheinen können. Das musste der Angeklagte berücksichtigen. Er hätte entweder die rückwärtige Verkehrslage schon früher im Rückspiegel beobachten müssen - dann hätte er den sich nähernden Mitangeklagten P. rechtzeitig bemerkt - oder er hätte sich zusätzlich durch einen Blick durch das linke Seitenfenster überzeugen müssen, dass sich kein anderer wagen auf der linken Fahrbahnseite näherte. Dieses Verlangen bedeutet keine Überspannung der Sorgfaltspflicht. Denn das Maß der Sorgfalt hat sich grundsätzlich nach den Notwendigkeiten der Gefahrabwendung zu richten. Ein Kraftfahrer, der glaubt, diesen Anforderungen nicht genügen zu können, muss sich zusätzlich einen Rückspiegel an der linken Aussenwand anbringen lassen.
4.)
Nun ist es zwar zu keinen Zusammenstoss mit den Mitangeklagten P. gekommen. Der Angeklagte ist vielmehr durch das plötzliche Erscheinen der Lichter des nachfolgenden Wagens in seinem Rückspiegel erschreckt und dadurch zu einer falschen Reaktion veranlasst worden. Dieses Erschrecken beruht aber auf der mangelnden Umsicht vor dem Ansetzen zum überholen. Hätte sich der Angeklagte, wenn er sich schon nicht durch unmittelbare Beobachtung der linken Fahrbahnseite von der tatsächlichen Verkehrslage überzeugte, wenigstens darauf eingestellt, dass ihm der Blick in den Rückspiegel infolge der Sichtbeschränkung durch die linke Wagenseite keine vollständige Gewissheit über die Verkehrslage verschaffen konnte, dann wäre es infolge dieser Vorbereitung auf eine mögliche Gefahr nicht zu einer Schreckreaktion gekommen. Diese beruht also auf der mangelnden Umsicht des Angeklagten und ist nicht schuldlos entstanden, weil der Angeklagte auf die Gefahr gefasst sein musste.
5.)
Nach allem ist der Freispruch nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, dass etwaige Übertretungen verjährt sind. Der Unfall hat sich am 10. Juli 1952 ereignet. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung war die Verfügung über die Zustellung der Anklageschrift am 10. Oktober 1952. Die Verjährungsfrist war aber nach § 67 Abs. 4 StGB bereits am 9. Oktober 1952 abgelaufen.
II.
Zur Revision gegen den Freispruch des Angeklagten P.:
1.)
Die Strafkammer hat mangels anderweiter sicherer Feststellungen zugunsten des Angeklagten P. annehmen müssen, dass er sich auf eine Entfernung von höchstens 40 m dem Angeklagten K. genähert hat und dass er nicht die Absicht hatte, seinerseits den Wagen des K. zu überholen, weil er mit einem Überholen des Lastzugs durch K. rechnete. Die Strafkammer kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte bei einem Abstand von 40 m nicht mit einer Schreckreaktion K. zu rechnen brauchte, sondern annehmen durfte, K. setze in Kenntnis der rückwärtigen Verkehrslage zum Überholen an. Die frühzeitige Benutzung der linken Fahrbahnhälfte sei ihm erlaubt gewesen, da er dadurch den Verkehr auf der Autobahn nicht behindert habe.
2.)
Diese Würdigung berücksichtigt nicht alle Umstände, des festgestellten Sachverhalts und ist für sich allein nicht geeignet, den Freispruch zu rechtfertigen.
a)
Die Strafkammer hat zunächst übersehen, dass der Angeklagte die zur Tatzeit noch vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 60 km/st für Lastkraftwagen wesentlich überschritten hat. Das Urteil führt über die Geschwindigkeiten der beteiligten Kraftfahrzeuge folgendes aus:
"Der Angeklagte K. näherte sich mit einer Geschwindigkeit von wenigstens 70 km dem bereits beleuchteten mit zwei Anhängern fahrenden schweren LKW des Zeugen Br.. Dieser fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km auf der äussersten rechten Fahrbahnseite.
Der Senge B., der einen vollkommen glaubwürdigen Eindruck machte, hat bekundet, der Angeklagte K. habe ihn zuerst überholt und sei dann unter Herausstellen des rechten Winkers wieder nach rechts eingebogen. Mit einer weitaus höheren Geschwindigkeit, als der des Angeklagten K. habe ihn dann der LKW des Angeklagten P. überholt. Dieser sei im Gegensatz zum Angeklagten K. auf der linken Seite (Überholungsbahn) der Autobahn geblieben. Er wisse dies genau, da er dem LKW wegen seiner hohen Geschwindigkeit besondere Aufmerksamkeit geschenkt habe.
Die Behauptung des Angeklagten P., er sei nicht schneller als der Angeklagte K. gefahren, ist also durch die Aussage des Zeugen B. widerlegt. Es war nach seinen Angaben gerade die hohe Geschwindigkeit des LKW, die seine besondere Aufmerksamkeit auf dieses Fahrzeug lenkte und unwillkürlich den Gedanken in ihm aufkommen liess, dass dieser Fahrer, der Angeklagte P., es sehr eilig haben müsse."
Danach war die Strafkammer überzeugt, dass P. jedenfalls zunächst erheblich schneller gefahren ist als K..
Unter diesen Umständen hätte geprüft werden müssen, ob nicht dieses verbotswidrige schnelle Fahren für den Unfall mitursächlich war. Eine unmittelbare Ursächlichkeit liegt zwar nicht vor, weil K. erst infolge der Schreckwirkung zu seiner falschen Reaktion veranlasst worden ist. Es ist aber eine bekannte Tatsache, dass eine Schreckwirkung des Kraftfahrers leicht eintreten kann, wenn sich plötzlich von hinten ein Kraftfahrzeug mit wesentlich höherer Geschwindigkeit nähert und den Eindruck des möglichen Auffahrens erweckt. Das gilt vor allem beim Fahren zur Nachtzeit, weil sich bei erheblichem Geschwindigkeitsunterschied die Lichter des nachfolgenden Kraftfahrzeugs im Rückspiegel plötzlich sehr stark vergrössern. Der nachfolgende Kraftfahrer muss die Gefahr dieser Schreckwirkung durch seine Fahrweise vermeiden, indem er den Geschwindigkeitsunterschied rechtzeitig verringert. Deshalb ist der Angeklagte, wenn er auch, nicht verpflichtet war, sein Herannahen durch Hupsignale oder Blendzeichen anzuzeigen, weil er nicht überholen wollte, möglicherweise für die Schreckwirkung bei dem Mitangeklagten K. mitverantwortlich. Nach den bisherigen Feststellungen lässt sich die Frage nicht beantworten. Sie wird sich wahrscheinlich nur durch praktische Versuche unter Zuziehung eines erfahrenen Sachverständigen klären lassen.
Dabei wird insbesondere bedeutsam sein, bei welchem Abstand der Fahrzeuge die Lichter im Rückspiegel stark vergrössert erscheinen und ob dies schon bei einem Abstand von 40 m der Fall ist. Möglicherweise ergibt sich aus einem solchen Versuch, dass der Angeklagte P. zwar im Augenblick, als K. zum überholen ansetzte, noch 40 m entfernt war, seine höhere Geschwindigkeit aber verkehrswidrig beibehielt und deshalb näher herangekommen war; als K. die linke Fahrbahn erreicht hatte.
b)
Die Revision der Staatsanwaltschaft will ein Unfallverschulden auch darin sehen, dass der Angeklagte nach dem Überholen des Zeugen B. auf der linken Fahrbahnseite geblieben ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Ansicht der Strafkammer zutrifft, der Angeklagte habe die linke Fahrbahnseite benutzen dürfen, weil dadurch der Autobahnverkehr nicht behindert worden sei. Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 StVO und des § 4 Abs. 1 der Vorläufigen Autobahnbetriebs- und Verkehrsordnung, die zur Tatzeit noch galt, machen das Gebot des Rechtsfahrens nicht von der konkreten Verkehrslage abhängig. Im Ergebnis ist aber der Strafkammer deshalb beizupflichten, weil der Angeklagte nicht voraussehen konnte, dass sich gerade durch das Linksfahren ein Unfall der vorliegenden Art ereignen würde.
Die Entscheidung entspricht dein Antrag des Oberbundesanwalts.