Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1953, Az.: VI ZR 121/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 121/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 16.05.1952
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 3 KrfzG (StVG)
Fundstelle
- NJW 1954, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Witwe Hans M., Maria geb. Z. in D., Bezirk K.,
Prozessgegner
1. den Kraftfahrunternehmer Josef S. in S.
2. den Kraftwagenführer Walter K. in S.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Kraftfahrzeug benutzt, wer es - auch für kürzeste Strecken - unter Verwendung der motorischen Kraft fortbewegt.
- 2.
Dem Halter ist nur eigenes Verschulden, das einem Dritten, die Verwendung des Kraftfahrzeuges ermöglicht, anzurechnen.
- 3.
Ein Beifahrer ist regelmässig nicht für den Betrieb des Fahrzeuges angestellt.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Hauß und Dr. Kaul
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 16. Mai 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte zu 1) betreibt mit mehreren Lastzügen ein Kraftfahrunternehmen. Auf einem dieser Lastzüge, der von dem Zeugen T. gefahren wurde, war der Beklagte zu 2) als Beifahrer tätig. Am 19. Februar 1951 fuhr dieser Lastzug an der Tankstelle der Firma Peter F. in D. vor. Der Ehemann der Klägerin war gleichzeitig auf dieser Tankstelle anwesend und wusch seinen Kraftwagen. Nach dem Tanken begab sich T. in das Büro der Tankstelle, während der Beklagte zu 2) im Lastzug verblieb. Der Beklagte zu 2), der keinen Führerschein besass, sondern damals gerade an einem Fahrkursus teilnahm, setzte den Lastzug um etwa 20 m vor. Dabei erfasste der Lastzug auf eine im einzelnen ungeklärte Weise den Ehemann der Klägerin, der hierbei getötet wurde.
Ein Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2) wegen Fahrens ohne Führerschein führte zur Einstellung wegen Geringfügigkeit gemäss § 153 StPO.
Mit der Klage verlangt die Klägerin, gestützt auf das Kraftfahrzeuggesetz und die Vorschriften über unerlaubte Handlung, Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Dieser Schaden besteht nach ihren Behauptungen aus unmittelbaren Ausgaben wegen des Todesfalles. Ausserdem beansprucht die Klägerin eine monatliche Geldrente von 400 DM. In dieser Höhe sei ihr Ehemann ihr für die Zeit seiner voraussichtlichen Arbeitsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet gewesen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
- 1.
an sie einen Betrag von 716,12 DM zu zahlen,
- 2.
an sie eine Geldrente für die Zeit vom 20. Februar 1951 bis zum 20. Februar 1981 in Höhe von 400 DM in vierteljährlichen, im voraus fälligen Raten zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt. Der Beklagte zu 1) trägt vor, dass das Vorsetzen des Wegens durch den Beklagten zu 2) ohne sein Wissen und wollen erfolgt sei und eine Schwarzfahrt darstelle, für deren Folgen er nicht zu haften habe. Beide Beklagte bestreiten ein Verschulden des Beklagten zu 2) und behaupten, der Unfall sei durch ein unvorhersehbares, als unabwendbares Ereignis anzusehendes Verhalten des Ehemanns der Klägerin verursacht worden. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes gegen beide Beklagte für gerechtfertigt erklärt. Mit der Berufung haben die Beklagten erneut Klageabweisung beantragt, während die Klägerin Zurückweisung der Berufung beantragt hat. Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen, dagegen den Anspruch gegen den Beklagten zu 2) aus den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat das Vorsetzen des Lastzuges als eine Schwarzfahrt angesehen, für deren Folgen der Beklagte zu 2), nicht aber der Beklagte zu 1) hafte. Mit der Revision beantragt die Klägerin das angefochtene Urteil, soweit es zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, also soweit es die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen hat, und im Kostenpunkte aufzuheben und im vollen Umfange nach dem Berufungsantrage, also auch auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1) zu erkennen. Der Beklagte zu 1) hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vorsetzen des Lastzuges durch den Beklagten zu 2) als eine Schwarzfahrt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 des Kraftfahrzeuggesetzes angesehen, da dieser den Lastzug ohne Wissen und Willen des Beklagten zu 1) in Betrieb genommen habe.
Das Vorsetzen des Lastzuges auch auf eine geringe Strecke ist als Benutzung anzusehen. Die Begriffsbestimmung bei Müller Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl. Seite 220: "Ein Fahrzeugt benutzt, wer es sich als Fortbewegungsmittel dienstbar macht", auf die sich die Revision stützt, ist augenscheinlich mißverständlich. Ihre wörtliche Anwendung könnte möglicherweise, wenn es sich allein um ein Vorsetzen des Wagens handelt, dahin führen, dies nicht als Benutzung anzusehen. Zutreffenderweise führt Geigel, Haftpflichtprozeß 6. Aufl. Seite 215 aus, dass Benutzung dann vorliegt, wenn das Kraftfahrzeug benutzt wird "unter Verwendung seiner bestimmungsgemässen Treibkraft". Eine Benutzung würde also nur dann nicht vorliegen, wenn etwa ein unbefugtes Verschieben oder Fortrollen des Wagens auf kurzer Strecke erfolgt wäre (so Stiefel, Rechtsfolgen der Schwarzfahrt Seite 14). Ohne erkennbaren Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner festgestellt, dass die Fahrt ohne Wissen und Willen des Beklagten zu 1) erfolgt ist. Hiergegen richtet die Revision auch keine Angriffe. Damit sind die Voraussetzungen der Schwarzfahrt gemäss § 7 Abs. 3 KrfzG dargetan.
II.
Die Revision rügt, dass das Berufungsgerichttrotz Vorliegens einer Schwarzfahrt eine Haftung des Beklagten zu 1) verneint habe. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt.
Im Falle der Schwarzfahrt kommt eine Haftung des Halters gemäss § 7 Abs. 3 KrfzG - StVG - nur dann in Betracht, wenn entweder der Halter durch sein Verschulden die Benutzung des Fahrzeugs ermöglicht hat, oder wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Fahrzeugs angestellt ist, oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die dritte Möglichkeit scheidet für den vorliegenden Fall tatbestandsmässig aus. Aber auch die beiden anderen Möglichkeiten sind vom Berufungsgericht mit im Ergebnis richtigen Erwägungen, die zwar im einzelnen nicht frei von Rechtsirrtum sind, abgelehnt worden.
Die Ermöglichung der Benutzung des Fahrzeugs durch einen Dritten muss auf einem Verschulden des Halters beruhen, wenn der Halter gemäss § 7 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 neben dem Benutzer zum Ersatz des Fahrzeugs verpflichtet sein soll. Mit Recht weist Müller a.a.O. Seite 227 darauf hin, dass das Gesetz die Bestimmung "sein Verschulden" verwendet und dass "sein" Verschulden ein dem Halter persönlich anzurechnendes Verschulden bedeutet. Ein Verschulden des Fahrers als solches führt nicht unmittelbar zu einem Vorwurf gegen den Halter. Ein Verschulden des Halters kann also vorliegen, wenn 1. er das Fahrzeug selbst nicht beaufsichtigt, 2. ein schuldhaftes Verhalten bei der Auswahl des Fahrers in Betracht kommt, oder 3. der Fahrer schuldhaft nicht beaufsichtigt worden ist (so Stiefel a.a.O. S. 30). Es ist also nicht so, dass sich der Halter bei einem etwaigen Verschulden des Fahrers gemäss § 831 BGB entschuldigen müsste, so dass ihn eine Behauptungs- und Beweislast insoweit träfe, vielmehr trifft den Verletzten die Beweislast dafür, dass der Führer die unbefugte Benutzung ermöglicht hat und dass dies dem Halter als Verschulden anzurechnen ist (so Müller S. 227; Stiefel a.a.O. S. 36, 54). Eine andere Haftung, etwa aus § 278 BGB kommt nicht in Betracht, da ein Schuldverhältnis zwischen dem Halter und dem Verletzten im Augenblick des Unfalls keineswegs besteht (so Müller S. 227; Stiefel S. 48; a.A. Smoschewer, JR 1925 S. 61 [63]).
Irgendwelche Behauptungen über ein eigenes Verschulden des Beklagten zu 1), durch das dem Beklagten zu 2) die Benutzung des Wagens ermöglicht worden ist, sind von der Klägerin nicht aufgestellt worden.
Nun ist allerdings zu erwägen, ob es dem Beklagten zu 1) nicht schon als Verschulden im angeführten Sinne angerechnet werden muss, dass er überhaupt einen Beifahrer, der nicht einen Führerschein besass, aber gerade an einem Fahrkursus teilnahm, dem eigentlichen Fahrer des Lastwagens beigegeben hat. An sich müssen an die Verkehrssorgfaltspflicht des Halters die strengsten Anforderungen gestellt werden (so RG 155, 149 [155]). Der Halter darf nicht günstige Bedingungen für die unerlaubte Benutzung setzen (RG JW 33, 828; Müller S. 225). Müßte also der Halter, entweder nach allgemeinen Erfahrungen oder auf Grund der in Betracht kommenden Persönlichkeiten damit rechnen, dass der von ihm beauftragte Fahrer leichtfertigerweise dem Beifahrer Gelegenheit geben würde, sich die Benutzung des Wagens anzumaßen und müßte der Halter ausserdem damit rechnen, dass der Beifahrer eine solche Gelegenheit dann auch wirklich benutzen würde, dann läge ein eigenes Verschulden des Halters zur Ermöglichung der Schwarzfahrt vor.
Aber der Vorwurf eines derartigen Verschuldens wäre eine klagebegründende Tatsache und müßte im einzelnen von dem Verletzten behauptet und Gegebenenfalls bewiesen werden.
Eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass ein Beifahrer geneigt ist, einen Wagen während einer nur kurzfristigen Abwesenheit des Fahrers zu benutzen, wenn auch nur für ein Vorsetzen, ist nicht anzunehmen. Infolgedessen müßte die Klägerin schon einen konkreten Vorwurf gegen den Beklagten zu 1) erheben, wenn er überhaupt einen Beifahrer dem Fahrer mitgegeben hat, einen Vorwurf, der die Auswahl sowohl des Fahrers wie des Beifahrers betreffen müßte.
Irgendwelche Behauptungen in dieser Richtung sind nicht aufgestellt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es darüber hinaus auf die Führung des Entlastungsbeweises nach § 831 BGB nicht an.
III.
Die Einschränkung des § 7 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 KrfzG dass der Kraftfahrzeughalter im Falle der Schwarzfahrt nur bei schuldhafter Ermöglichung der Benutzung des Fahrzeugs haftet, gelangt gemäss Satz 2 nicht zur Anwendung, wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt worden ist. Eine Schwarzfahrt durch den angestellten Fahrer befreit also den Halter nicht von der Haftung. Es fragt sich, ob ein Beifahrer, der nicht selbst den Führerschein hat und insbesondere nicht als Ablösung für den Fahrer, sei es regelmässig, sei es in Notfällen vorgesehen ist, "für den Betrieb des Kraftfahrzeugs" angestellt ist. Dies ist zu verneinen. Der Aufgabenkreis des Beifahrers beschränkt sich im allgemeinen auf die Mitwirkung oder Alleintätigkeit beim Ein- und Ausladen des Fahrzeugs, bei der Benachrichtigung von Kunden und ähnliches mehr. Es ist zwar richtig, dass der Beifahrer auch gewisse Nebentätigkeiten ausführt, die zum eigentlichen Betriebe des Kraftfahrzeugs in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Er wird gelegentlich auf der dem Fahrer abgewendeten Seite des Fahrzeugs nach entgegenkommenden oder nachfolgenden Wagen Aussicht halten oder etwa auch dem Fahrer durch Winken bei schwierigen Ein- oder Ausfahrten behilflich sein, Schranken aufheben und dergleichen mehr. Alle diese Tätigkeiten gehören zwar im weiteren Sinne zum Betrieb des Kraftwagens. Trotzdem kann nicht angenommen werden, dass damit der die Haftung begründende Tatbestand des § 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG gegeben ist. Für den Betrieb des Kraftfahrzeugs ist vielmehr nur derjenige als angestellt anzusehen, dem eine Verfügungsgewalt über den Motor des Kraftfahrzeugs anstellungsmässig anvertraut ist (Müller a.a.O. S. 229). Der Beifahrer hat ebenso wenig nach dem Inhalt seines Ansteilungsverhältnisses eine Einwirkungsmöglichkeit auf die bestimmungsgemässen Triebkräfte des Fahrzeugs, wie sie etwa der Omnibusschaffner oder die Lademannschaft haben (so Müller a.a.O.). Eine Haftung des Halters für eine Schwarzfahrt des Beifahrers kommt also nur im Rahmen des § 7 Abs. 3 Satz 3, Halbsatz 2 in Betracht; eine solche Haftung ist aber im vorliegenden Falle bereits oben abgelehnt worden. Irgendwelche Behauptungen, aus denen zu schliessen wäre, daß der Beklagte zu 2) für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt gewesen wäre, sind von der Klägerin nicht aufgestellt worden.
IV.
Eine unmittelbare Haftung des Beklagten zu 1) aus unerlaubter Handlung neben der aus dem Kraftfahrzeuggesetz (§§ 823 ff BGB) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht in bedenkenfreier Weise den Entlastungsbeweis gemäss § 831 BGB als geführt angesehen hat.
Da somit eine Haftung des Beklagten zu 1) für die Schwarzfahrt des Beklagten zu 2) nicht gegeben ist, war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.