Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1953, Az.: 1 StR 477/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 477/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Würzburg - 18.06.1953
Verfahrensgegenstand
versuchten betrügerischen Bankrotts u.a.
Prozessgegner
den Bauingenieur Fritz R. aus W., geboren am ... in Bu., z. Zt. in Untersuchungshaft,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 18. Juni 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Falle Rö., wegen versuchten betrügerischen Bankrotts und wegen einfachen Bankrotts nach §240 Abs. 1 Nr. 3 der Konkursordnung verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Die Verurteilung des Angeklagten R. wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil der Personen, die ihm Zuschüsse für den Hausbau S.strasse ... gegeben haben, weist keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfehler auf. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte noch nicht Eigentümer des Grundstücks, weil der Kaufvertrag dem Grundbuchamt erst nach Zahlung des Kaufpreises oder nach Eingang einer Zahlungszusage der als Kreditgeberin in Aussicht genommenen Versicherungsgesellrchaft einzureichen war. Die Finanzierung des Baues, dessen Kosten (einschliesslich des Grundstückspreises) auf etwa 265.000 DM veranschlagt waren, war nicht gesichert; eine Darlehenszusage des Finanzministeriums wurde Anfang Mai 1950 zurückgenommen. Der Angeklagte war überdies schwer verschuldet und befand sich in Zahlungsschwierigkeiten; seit dem 24. Mai 1950 konnte er nicht einmal mehr die vollen Löhne für seine Arbeiter aufbringen. Seine gegen Frau v. Si. und gegen Englert erhobenen Ansprüche waren damals und später bestritten. All das wusste der Angeklagte. Er gab sich gleichwohl den Wohnungsbewerbern gegenüber als Eigentümer des Grundstücks aus, behauptete, dass die Deckung der Baukosten gesichert sei und dass die Wohnungen innerhalb bestimmter Frist fertiggestellt werden könnten; er verschwieg seinen Vertragspartnern, die in ein Vertrauensverhältnis zu ihm traten, seine schwierige wirtschaftliche Lage, die die Erfüllung der Verträge von vornherein wenn nicht unmöglich, so doch zumindest sehr zweifelhaft machte. Die Vertragspartner liessen sich, wie der Angeklagte erkannte, dadurch täuschen und gaben ihm deshalb bis weit in den Juni 1950 hinein beträchtliche Baukostenzuschüsse, die sie bei Kenntnis der wirklichen Sachlage nicht geleistet haben würden. Dafür erwarben sie zwar Ansprüche auf Erfüllung der Verträge, doch entsprach der Wert dieser Ansprüche unter den gegebenen Umständen nicht entfernt den dafür aufgewandten Mitteln. Diesen Schaden, der die Wohnungsbewerber zugleich mit der Hingabe der Gelder traf, hat der Angeklagte nach der dem Urteil zweifelsfrei zu entnehmenden Überzeugung der Strafkammer erkannt und auch in seinen Willen aufgenommen; seine unsichere Hoffnung, es werde ihm doch noch gelingen, die nötigen Gelder zur Errichtung des Baues zu beschaffen, steht dem nicht entgegen. Er erstrebte die Baukostenzuschüsse, obwohl er bei der festgestellten Sachlage keinen Anspruch darauf hatte. Damit ergibt das Urteil alle Merkmale eines Betrugs nach §263 StGB. Auch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist rechtlich unbedenklich. Was der Angeklagte in der Revisionsbegründung und in seiner Schrift vom 15. November 1953 vorträgt, geht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus und kann deshalb von dem Revisionsgericht nach dem Gesetz nicht berücksichtigt werden.
II.
Auch in dem Falle Sa. bestehen gegen die Verurteilung wegen Betrugs keine rechtlichen Bedenken. Die Täuschungshandlung des Angeklagten liegt darin, dass er sich der Wahrheit zuwider als Bevollmächtigter der Brauerei ausgab oder jedenfalls dem Sinn nach behauptete, diese sei bereit, die bestellten Möbel zu bezahlen. Der von dem Angeklagten mit Wissen und Willen verursachte Schaden des Sa. ergibt sich daraus, dass dieser entgegen seiner Vorstellung keinen Zahlungsanspruch gegen die Brauerei erwarb. Dass er stattdessen Zahlung von dem Angeklagten verlangen konnte (vgl. §179 Abs. 1 BGB), hindert den Eintritt des Schadens schon deshalb nicht, weil der Angeklagte selbst nicht leistungsbereit war.
III.
Dagegen sind in dem Falle Rö. die Merkmale des Betrugs nicht lückenlos dargetan. Es fehlt zwar weder an einer Täuschungshandlung des Angeklagten noch an einer Vermögensverfügung des Getäuschten Rö.. Das Urteil enthält aber keine Feststellungen aber den Inhalt des zwischen der Firma K. & B. und dem Angeklagten abgeschlossenen Bauvertrages. Hatte der Angeklagte die für den Bau erforderlichen Werkstoffe auf eigene Rechnung zu beschaffen, so würde es keinem Zweifel unterliegen, dass er Röper vorsätzlich geschädigt hat. Gingen dagegen seine Abmachungen mit der Firma K. & B. dahin, dass er ihr die Werkstoffe gesondert in Rechnung stellen durfte, so hat er möglicherweise damit gerechnet, dass die Firma die Lieferung Rö. bezahlen werde. Dann könnte ihm der Vorsatz gefehlt haben, Rö. zu schädigen.
Dieser Fall bedarf daher weiterer Aufklärung.
IV.
Rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten betrügerischen Bankrotts nach §239 Abs. 1 Nr. 1 KO. Nach den Feststellungen überreichte der Angeklagte an Weihnachten 1949 seiner Bürogehilfin Frau F. einen von ihm unterzeichneten Brief, nach dessen Inhalt er ihr seine - einzeln aufgeführte - Wohnungs- und Büroeinrichtung als Weihnachtsgeschenk übergab. Er tat dies, wie das Urteil feststellt, um seinen Gläubigern "den Zugriff auf sein Vermögen zu erschweren". Er war damals schon überschuldet und rechnete mit der Möglichkeit von Vollstreckungsmassnahmen seiner Gläubiger. Am 19. September 1950 wurde über sein Vermögen der Konkurs eröffnet.
Dass zumindest ein erheblicher Teil der in dem Brief aufgeführten Gegenstände pfändbar war, im Falle des Konkurses also in die Masse fiel (§1 Abs. 1 und 4 KO), hat das Landgericht zutreffend dargelegt; es handelt sich demnach um Vermögensstücke im Sinne des §239 Abs. 1 Nr. 1 KO. Solche können nicht nur durch räumliche Entfernung, sondern auch durch rechtsgeschäftliche Veräusserung beiseite geschafft werden, jedenfall dann, wenn wie hier kein entsprechender Gegenwert in das Vermögen des Schuldners gelangt (vgl. RGSt 62, 152, 277; 64, 139). Ohne Rechtsirrtum ist daher in dem Brief des Angeklagten der Anfang eines Beiseiteschaffens von Vermögensstücken gefunden worden. Vollendung verneint das Landgericht, weil nicht erwiesen sei, dass Frau Fischer die Schenkung angenommen habe; das Eigentum sei also, soviel feststellbar, dem Angeklagten verblieben. Gegen diese Ausführungen bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken (vgl. RGSt 61, 107; 62, 152).
Das Verhalten des Angeklagten konnte auch nicht nur unter dem Gesichtspunkt eines (straflosen) Versuchs der Gläubigerbegünstigung nach §241 KO beurteilt werden. Zwar hat der Angeklagte geltend gemacht, dass er Frau F. mit dem "Geschenk" für ihre in seinem Betrieb geleistete Tätigkeit habe entlohnen wollen. Das Landgericht stellt aber fest, dass der Wert der ihr zugedachten Gegenstände weit über den Betrag der ihr allenfalls zustehenden Forderung hinausging. In solchem Falle ist §239 Abs. 1 Nr. 1 KO jedenfalls insoweit anwendbar, als der Wert der zugewandten Vermögensstücke über den Wert der Forderung hinausgeht (RGSt 6, 94, 96; Urteil des Senats vom 10. Juli 1951 - 1 StR 8/51).
Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, dass der Angeklagte, wie §239 KO voraussetzt, in der Absicht gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Unter dieser Absicht ist zwar nicht der von dem Täter verfolgte Endzweck zu verstehen. Andererseits genügt seine Vorstellung, dass sein Handeln möglicherweise zur Benachteiligung der Gläubiger führen werde, selbst dann nicht, wenn er diesen Erfolg für den Fall seines Eintritts in seinen Willen aufnimmt. Erforderlich ist vielmehr der bestimmte Wille, die Gläubiger zu benachteiligen (RGSt 24, 255; 39, 136; 66, 88, 90; BGH 4 StR 202/51 vom 10. August 1951). Diesen Willen hat der Täter dann, wenn er den Erfolg der Gläubigerbenachteiligung als sichere Folge seines Handelns voraussieht. Soweit die Entscheidung RGSt 66, 88 (90) in dem letzten Punkte - im Gegensatz zu der angeführten älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts - eine abweichende Auffassung vertritt, ist ihr nicht zu folgen; denn sicher vorausgesehene Folgen des Handelns sind notwendig von dem bestimmten Willen des Handelnden umfasst, auch wenn er sie nicht geradezu anstrebt.
Der Angeklagte hat nach dem Urteil mit Vollstreckungsmassnahmen seiner Gläubiger nur gerechnet; es ist also nicht festgestellt, dass er sie als sicher vorausgesehen hat. Andererseits muss dem Urteil entnommen werden, dass der Angeklagte seine Überschuldung kannte, also wußte, dass sein Vermögen seine Schulden nicht deckte. Wenn er gleichwohl mit Vollstreckungsmassnahmen der Gläubiger nur gerechnet hat, so könnte daraus beim Fehlen weiterer Feststellungen geschlossen werden, dass er damals noch hoffte, seine Gläubiger aus Erträgnissen seines Geschäftes befriedigen zu können. In diesem Falle hätte er eine Schädigung seiner Gläubiger allenfalls als möglich, nicht jedoch als sicher vorausgesehen. Dann fehlte es ihm aber an dem bestimmten Willen, diesen Erfolg herbeizuführen.
Auch hier sind deshalb weitere Feststellungen erforderlich.
V.
Begründet ist die Revision ferner, soweit der Angeklagte wegen einfachen Bankrotts, nämlich wegen unter lassener und unordentlicher Führung von Handelsbüchern nach §240 Abs. 1 Nr. 3 KO verurteilt ist. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift hängt davon ab, dass der Angeklagte zur Führung von Handelsbüchern gesetzlich verpflichtet war. Für §239 Abs. 1 Nr. 4 KO ist zwar in der Rechtsprechung angenommen worden, dass die dort unter Strafe gestellten Handlungen auch an Handelsbüchern begangen werden können, die ein Schuldner, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, tatsächlich führt (RGSt 42, 284; Urteil des Senats vom 22. September 1953 1 StR 341/53). Das gilt aber nicht im Falle des hier angewandten §240 Abs. 1 Nr. 3 KO, wie der Wortlaut dieser Vorschrift unzweifelhaft ergibt (RG a.a.O.; BGH 1 StR 671/51 vom 8. Januar 1952). Zur Führung von Handelsbüchern sind nur (Voll-)Kaufleute gesetzlich verpflichtet (§38 Abs. 1, §4 HGB). Dass der Angeklagte, der Bauunternehmer war, diese Eigenschaft besass, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafkammer verweist auf den §1 HGB; allein keiner der dort enthaltenen Tatbestände trifft auf einen Bauunternehmer zu. Insbesondere gilt das von der Vorschrift in §1 Abs. 2 Nr. 1 HGB, die der Strafkammer vorgeschwebt haben mag. Bauunternehmer pflegen Waren, nämlich Baustoffe, zwar anzuschaffen, aber nicht um sie als Waren, also als bewegliche Sachen weiterzuveräussern, wie dies in der angeführten Bestimmung vorausgesetzt wird; ihre Vertragspflicht ist vielmehr die Herstellung eines Bauwerks, also einer unbeweglichen Sache, und dafür sind die Baustoffe nur ihre Arbeitsmittel (RGSt 18, 363; 33, 419; 52, 292; Urteil des Senats vom 13. Mai 1952 - 1 StR 823/51). Bauunternehmer können deshalb die Kaufmannseigenschaft nur durch ein daneben betriebenes Grundhandelsgewerbe erlangen, z.B. den Handel mit Baustoffen, oder aber durch Eintragung in das Handelsregister nach §2 HGB. Weder für das eine noch für das andere gibt das Urteil einen Anhalt.
Es bedarf daher hier ebenfalls erneuter tatrichterlicher Prüfung, auch in der Richtung, ob der von diesem Anklagepunkt erfasste Sachverhalt etwa als Steuerordnungswidrigkeit nach §413 Abs. 1 Nr. 1 in Verb mit §§160 Abs. 2, 161 RAbgO zu beurteilen ist.
VI.
Soweit der Angeklagte wegen einfachem Bankrotts, nämlich wegen Aufwands, auf Grund des §240 Abs. 1 Nr. 1 KO verurteilt ist, bleibt sein Rechtsmittel erfolglos. Das Landgericht ist von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen. Es hat im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens ohne Rechtsirrtums festgestellt, dass die beanstandeten Ausgaben des Angeklagten das Mass des Notwendigen und üblichen überstiegen und seiner Vermögenslage nicht entsprachen. Das Vorbringen der Revision ist tatsächlicher Art und kann daher in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden.
VII.
Die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler. Dass das Landgericht die - von den Schuldnern bestrittenen - Forderungen des Angeklagten ausser Acht gelassen habe, trifft nicht zu. Die Aufhebung des Urteils in einzelnen Teilen führt jedoch auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der neben dieser erkannten Ehrenstrafe (RGSt 68, 176).