Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1953, Az.: III ZR 191/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 191/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Oldenburg - 28.04.1952
- Landgerichts in Aurich - 08.06.1950
Prozessführer
der Frau Leonore A. geb. F. in E., F. U. Strasse ...,
Prozessgegner
die Stadt Emden, vertreten durch den Rat der Stadt,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 28. April 1952 im Kostenpunkt und im übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
- "1)
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Aurich vom 8. Juni 1950 wird als unbegründet zurückgewiesen.
- 2)
Auf die Berufung der Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das genannte landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und dahin neu gefasst:
- a)
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit mit ihr Ersatz für den Schaden begehrt wird, der dem Ehemann der Klägerin in der Zeit vom 27. August 1945 bis 14. Februar 1947 dadurch entstanden ist, dass ihm von der Beklagten verboten wurde, seinen Großschlächtereibetrieb in E. wieder zu eröffnen.
- b)
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3)
Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des Anspruches an das Landgericht zurückverwiesen."
- II.
Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
- III.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 8. Januar 1952 verstorbene Ehemann der Klägerin, Julius A., übte seit dem Jahre 1937 den Beruf eines Großschlachters in E. aus, bis er im August 1943 zur Wehrmacht eingezogen wurde. Am 24. Juli 1945 kehrte er aus der Gefangenschaft nach E. zurück. Wenige Tage danach verbot ihm die Beklagte das Betreten des Schlachthofes. Mit Schreiben vom 10. August 1945 teilte A. dem Oberbürgermeister der Beklagten seine Absicht mit, die Tätigkeit auf dem Schlachthof wieder aufzunehmen, und bat, hierzu die Genehmigung zu erteilen. Der Oberbürgermeister lehnte, nachdem er mit verschiedenen Personen Rücksprache genommen hatte, mit Schreiben vom 27. August 1945 den Antrag ab. In diesem Schreiben heisst es u.a.:
" ... d.h. ich untersage Ihnen die Wiedereröffnung eines Großschlachtereibetriebes in E.."
Eine Beschwerde A.s vom 11. September 1945 an den Regierungspräsidenten in Aurich hatte keinen Erfolg.
A. hatte sich am 26. August 1945 ausserdem an den Viehwirtschaftsverband in Oldenburg gewandt, der nach einer Rücksprache bei der Beklagten am 7. Oktober 1945 antwortete:
" ... dass Ihre Zulassung als Schlachtereibetrieb nach wie vor besteht. Von hier aus ist ein Widerruf Ihres Gewerbebetriebes nicht beabsichtigt und auch auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich. ... Auf die Aufhebung des gegen Sie verhängten Schlachthofverbotes haben wir keinen Einfluss. ..."
Der Viehwirtschaftsverband schickte einen Durchschlag dieses Briefes an die Beklagte, die jedoch nichts veranlasste.
Mit Schreiben vom 19. Februar 1947 übermittelte der Viehwirtschaftsverband in Oldenburg A. einen "Kündigungsbescheid der Weser-Ems Regional Food Teams vom 14. Februar 1947, nach dem Sie mit Wirkung vom 14. Februar 1947 Ihre Tätigkeit als selbständiger Großschlachter einstellen müssen".
Im Jahre 1948 stellte A. erneut den Antrag auf Aufhebung des Verbotes, den Schlachthof zu betreten. Dieser Antrag wurde von der Beklagten abgelehnt, durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Aurich vom 26. Juni 1948 wurde auch die von A. hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Auf die von A. erhobene Klage beim Landesverwaltungsgericht in Aurich hob dieses durch rechtskräftiges Urteil vom 27. April 1949 das von der Beklagten erlassene Verbot, den Schlachthof zu betreten, und den Beschwerdebescheid des Regierungspräsidenten in Aurich vom 26. Juni 1948 auf. Die Beklagte teilte daraufhin A. mit, das Verbot, den Schlachthof zu betreten, werde mit sofortiger Wirkung aufgehoben; die Frage der Ausübung seines Gewerbes werde durch diese Massnahme nicht berührt.
Die Klägerin, die im Verlauf des Berufungsverfahrens als Alleinerbin ihres Ehemannes den Rechtsstreit aufgenommen hat, hat vorgetragen, die Beklagte habe ihrem Ehemann durch pflichtwidrige und sachlich unbegründete Massnahmen die Ausübung seines Berufs unmöglich gemacht und ihm dadurch einen Schaden zugefügt, den die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung ersetzen müsse. Ihr Ehemann habe, gemessen an seinen Einkünften in der Zeit vor dem Krieg, in der Zeit vom 1. August 1945 bis zum 30. Juni 1948 einen Jahresverdienst von mindestens 18.000 RM, insgesamt also 52.500 RM eingebüsst, die umgestellt einen Betrag von 5.250 DM ergäben. Demzufolge hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.250 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1948 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat ausgeführt, dass keiner ihrer Beamten seine Amtspflicht verletzt habe, da eine Zulassung A.s zum Schlachthof den Arbeitsfrieden auf diesem gestört hätte. A. sei auch kein Schaden entstanden, weil er nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft arbeitsunfähig gewesen sei; ausserdem sei der Viehauftrieb seinerzeit so gering gewesen, dass ein Großschlachter keinen Gewinn erzielen konnte. Das Gewerbeverbot der Militärregierung ab 14. Februar 1947 hätte A. auch dann an der Ausübung seines Gewerbes gehindert, wenn das Verbot der Beklagten nicht ergangen wäre. Schliesslich hat die Beklagte noch die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat durch ein Zwischen- und Teilurteil unter Abweisung der Klage im übrigen den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit er auf das Verbot, den Schlachthof zu betreten, zurückzuführen und vor dem 14. Februar 1947 entstanden sei. Es sieht eine Amtspflichtverletzung der Beklagten in dem von ihr ausgesprochenen Gewerbeverbot vom 27. August 1945, zu dem die Beklagte überhaupt nicht zuständig gewesen sei und das sie nach der Aufklärung durch den Viehwirtschaftsverband hätte rückgängig machen müssen. Eine Amtspflichtverletzung liege ferner in dem Verbot der Beklagten an A., den Schlachthof zu betreten. Insoweit handle es sich um eine missbräuchliche Anwendung der Betriebsordnung für den Städtischen Schlachthof; denn der Ausschluss des A. sei auf politische Verdächtigungen und auf Konkurrenzneid zurückzuführen. Die Beklagte habe versäumt, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären. Das Landgericht vertritt die Auffassung, das Gewerbeverbot der Militärregierung vom 14. Februar 1947 habe den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Verboten der Beklagten und dem Schaden unterbrochen, so dass die Beklagte von dieser Zeit an nicht mehr für einen etwaigen Schaden hafte.
Gegen dieses Urteil des Landgerichts haben beide Parteien, soweit sie unterlegen sind, Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils nur die Zurückweisung der Berufung der Beklagten, also die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe:
Da die Klägerin Revision nur insoweit eingelegt hat, als sie wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen von Bediensteten der Beklagten Schadenersatzansprüche für die Zeit vom 1. August 1945 bis zur Bekanntgabe des durch die Militärregierung unter dem 14. Februar 1947 ausgesprochenen Gewerbeverbots geltend macht, unterliegt das Berufungsurteil auch nur in diesem beschränkten Umfange der Nachprüfung (§559 ZPO).
Die Klägerin meint, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liege sowohl in dem wenige Tage nach Rückkehr ihres Ehemannes, also Ende Juli 1945, von der Beklagten ausgesprochenen Verbot, den Schlachthof zu betreten, als auch in dem von der Beklagten mit Verfügung vom 27. August 1945 erteilten Verbot, den bisherigen Großschlachtereibetrieb in Emden wieder zu eröffnen.
I.
1.
Die Revision vertritt die Ansicht, aus der durch das Landesverwaltungsgericht in Aurich mit Urteil vom 27. April 1949 rechtskräftig erfolgten Aufhebung des Verbotes der Beklagten an A., den Schlachthof zu betreten, ergebe sich bereits, dass eine Amtspflichtverletzung der Beklagten in dem Erlass dieses Verbotes liege.
Nun hat zwar der erkennende Senat in BGHZ 9,329 den Rechtssatz aufgestellt, dass ein - wie hier - im Geltungsbereich der Britischen Militärregierungsverordnung Nr. 165 ergangenes rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts, durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, zugleich die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes enthält, und dass der Zivilrichter an diese Feststellung gebunden ist, wenn er unter denselben Parteien oder denen, auf die sich die Rechtskraft des Urteils erstreckt, über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsaktes zu entscheiden hat. Dies gilt auch, wenn die Urteilsformel des Verwaltungsgerichts nur den Ausspruch enthält, dass der Verwaltungsakt aufgehoben wird, und lediglich in den Gründen ausgeführt ist, dass der Verwaltungsakt von Anfang an der gesetzlichen Grundlage entbehrte.
Aus den Gründen des vom Tatrichter verwerteten Urteils des Landesverwaltungsgerichts in Aurich vom 27. April 1949 ergibt sich aber eindeutig, dass der Verwaltungsakt nicht deshalb aufgehoben wurde, weil er von Anfang an rechtswidrig war, sondern weil er im Hinblick auf den Spruch des Hauptausschusses für die Entnazifizierung vom 11. April 1949 nicht aufrecht erhalten werden konnte.
Zur Auslegung der Urteilsformel und zur Ermittlung des Umfangs ihrer Rechtskraft muss gegebenenfalls auf die Begründung zurückgegriffen werden. In Berücksichtigung dieses Grundsatzes ergibt sich, dass es hier an einer rechtskräftigen Feststellung des Verwaltungsrichters fehlt, dass das von der Beklagten ausgesprochene Verbot, den Schlachthof zu betreten, bereits im Jahre 1945 und seine Aufrechterhaltung bis zu dem hier massgeblichen Zeitpunkt des 14. Februar 1947 rechtswidrig war. Demnach ist der Zivilrichter in dem jetzt anhängigen Rechtsstreit bei der rechtlichen Beurteilung frei, ob in dem Ende Juli 1945 ausgesprochenen Verbot eine Amtspflichtverletzung zu erblicken ist.
2.
Das Berufungsgericht führt aus, dass das im Jahre 1945 an A. ergangene Verbot, den Schlachthof zu betreten, formell zulässig und sachlich begründet gewesen sei. Die von der Beklagten erlassene Schlachthof-Betriebsordnung vom 7. Dezember 1931 lasse ein solches Verbot auch für jene Personen zu, "die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass durch sie eine Störung der Ordnung ... zu befürchten ist". Das Berufungsgericht führt in Würdigung der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme sodann im einzelnen aus, dass die Beklagte den Sachverhalt eingehend geprüft und auf Grund des Ergebnisses der Prüfung im August 1945 dazu gekommen sei, ihr unmittelbar nach Rückkehr des A. aus der Kriegsgefangenschaft auf Grund von Mitteilungen anderer Schlachthofbenutzer vorsorglich erlassenes Verbot, den Schlachthof zu betreten, nicht aufzuheben. Bei Wiedererscheinen A.s auf dem Schlachthof sei dort mit Unruhen und Störungen, auch mit etwaigen Angriffen auf seine Person zu rechnen gewesen. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe zahlreiche Beanstandungen gegen A. ergeben. Hieraus schliesst der Vorderrichter, dass das Verbot der Beklagten wenigstens im Jahre 1945 begründet gewesen sei, auf jeden Fall sei es nicht ohne jede Grundlage, also völlig ungerechtfertigt oder sogar willkürlich erfolgt. Unter diesen Umständen könne in dem Verbot der Beklagten an A., den Schlachthof zu betreten, und in der Aufrechterhaltung des Verbots keine Amtspflichtverletzung erblickt werden.
3.
a)
Beide Parteien gehen in der Revisionsinstanz davon aus, dass die vom Magistrat der Stadt Emden am 7. Dezember 1931 erlassene Betriebsordnung für den Städtischen Schlachthof eine nicht revisible Rechtsnorm sei. Die Revision meint jedoch, mit Rücksicht auf die von der Beklagten gemäss dem Preussischen Gesetz vom 18. März 1868 (PrGS 277) und §23 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 i.d.F. vom 26. Juli 1900 (RGBl S. 871) eingeführte Benutzungspflicht bestehe ein Benutzungsrecht für jeden, der das Schlachtergewerbe ausübe. Das von der Beklagten ausgesprochene Verbot, den Schlachthof zu betreten, verletze die Gewerbefreiheit, da es A. die Ausübung seines Gewerbes als Großschlächter unmöglich gemacht habe, und verletze zugleich ein öffentlich-rechtliches subjektives Recht; insbesondere seien die Bestimmungen der §§1, 23 Abs. 2 GewO und der §§1, 2 und 6 des Preussischen Gesetzes vom 18. März 1868 verletzt.
b)
Es kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Schlachthof-Betriebsordnung eine auf kommunaler Gesetzgebungsgewalt beruhende nichtrevisible Rechtsnorm oder eine Verwaltungsvorschrift darstellt oder ob beide Elemente in ihr enthalten sind. Die Rügen der Revision, dass das revisible Recht der Gewerbeordnung und des Preussischen Gesetzes vom 18. März 1868 verletzt sei, sind jedesfalls vom Revisionsgericht nachzuprüfen (Stein-Jonas ZPO 17. Aufl. §549 Anm. IV E). Sie sind jedoch nicht begründet.
Es ist richtig, dass dem von einer Gemeinde nach den gesetzlichen Vorschriften zulässigerweise statuierten Zwang zur Benutzung des öffentlichen Schlachthofes, dessen Betrieb Ausfluss der öffentlichen Gewalt ist (PrOVG Bd. 82 S. 33), das öffentlich-rechtliche Benutzungsrecht entspricht; das öffentliche Schlachthaus muss deshalb grundsätzlich jedem zur Benutzung zugänglich sein, der am Ort das Schlachtergewerbe betreibt (vgl. Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung 1952 zu §23 Bern 3 S. 247; Loschelder-Suren a.a.O.; §17 Erl 3 S. 290 und §18 Erl 3 S. 304; auch PrOVG Bd. 62 S. 243). Jedoch ist dieses Benutzungsrecht kein unbedingtes. So wie schon §6 des Preussischen Gesetzes vom 18. März 1868 bestimmte, dass die Benutzung des öffentlichen Schlachthauses "bei Erfüllung der allgemein vorgeschriebenen Bedingungen" niemandem versagt werden durfte, verstösst es auch nicht gegen den Grundsatz der Gewerbefreiheit, wenn der Benutzer des öffentlichen Schlachthofes dem Benutzungsstatut unterworfen wird, sofern dieses die durch die Gewerbefreiheit gebotenen Grenzen einhält (Landmann-Rohmer a.a.O.; vgl. auch SächsOVG in Jahrb. Bd. 32 S. 303). Innerhalb dieser Grenzen hat also die Gemeinde das Recht, ihren Einwohnern oder hier einer bestimmten Gruppe von Einwohnern (den Schlächtern) die Voraussetzungen, Bedingungen und die Art und Weise der Benutzung vorzuschreiben. Das gilt auch für öffentliche Einrichtungen mit Benutzungszwang. Ein Berechtigter kann von dem Betreten oder von der Benutzung auch einer solchen Anstalt ausgeschlossen werden, wenn er die für alle in gleicher Weise geltenden, den Grundsatz der Gewerbefreiheit nicht verletzenden Bedingungen nicht erfüllt (vgl. auch Loschelder Surén a.a.O. §18 Erl 3 S. 307).
Wenn die Betriebsordnung für den Städtischen Schlachthof der Stadt Emden vom 7. Dezember 1931, die nach §6 der 1. DVO zur DGO vom 22. März 1935 (RGBl I S. 393) auch nach Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung weitergalt, vorschreibt, dass im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten, dem Zweck der Anstalt entsprechenden, für die Bevölkerung lebenswichtigen Betriebes einem Benutzer das Betreten des Schlachthofes auf unbegrenzte Zeit untersagt werden kann, falls durch ihn eine Störung der Ordnung und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des Zweckes der Anstalt zu befürchten ist - dieses Verbot kann jeden Benutzungsberechtigten in gleicher Weise treffen -, so liegt hierin weder ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Preussischen Gesetzes vom 18. März 1868 noch gegen die der Gewerbeordnung. Mit einem solchen Verbot des Zutritts zur Schlachthofanlage wird nicht in die Gewerbefreiheit des einzelnen betroffenen Schlachters eingegriffen. Nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des §35 der Schlachthof-Betriebsordnung kann sich dieses Betretungsverbot stets nur auf die Person des Betroffenen selbst beziehen; es ist nur für den "Zutritt" und das "Betreten" des Schlachthofes vorgesehen. Keine Anhaltspunkte liegen dafür vor, dass mit dem Betretungsverbot gegenüber einem einzelnen Schlachter diesem zugleich die Benutzung des öffentlichen Schlachthofes in der Weise verboten ist, dass er die für seinen Gewerbebetrieb notwendigen Schlachtungen auch nicht durch Dritte, insbesondere Beauftragte oder Angestellte, auf dem Schlachthof durchführen lassen kann. Dass die Benutzung des Schlachthofes durch einen Beauftragten möglich und nicht unüblich ist, ergibt sich aus dem insoweit nicht substantiiert bestrittenen Sachvortrag der Beklagten, nach dem die Klägerin ihren erkrankten Eheman auf dem Schlachthof vertreten hat. In dem dem Ehemann der Klägerin gegenüber im Jahre 1945 ausgesprochenen Verbot, den Schlachthof zu betreten, kann somit eine Verletzung des revisiblen Rechts der Gewerbeordnung und des Preussischen Gesetzes vom 18. März 1868 nicht gefunden werden.
Im übrigen ist vom Vorderrichter bedenkenfrei festgestellt, von der Revision auch nicht gerügt, dass ein für die Anwendung des §839 BGB erforderliches schuldhaftes Verhalten der Beamten der Beklagten beim Erlass des Verbots, den Schlachthof zu betreten, zu verneinen ist.
II.
1.
Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Beklagte dem Ehemann der Klägerin auch die Wiedereröffnung seines Großschlächtereibetriebes untersagt habe, obwohl sie für eine derartige Entscheidung nicht zuständig gewesen sei. Die Beklagte habe ihr Verbot auch nicht zurückgenommen, nachdem der zuständige Viehwirtschaftsverband sie zunächst mündlich und sodann mit einem Durchschlag seines Briefes an A. vom 7. Oktober 1945 schriftlich auf ihre Unzuständigkeit hingewiesen habe. Der Vorderrichter meint jedoch, eine Amtspflichtverletzung der Beklagten könne in diesem Verhalten dennoch nicht erblickt werden, weil im August 1945 die Frage der Zuständigkeit infolge der ungeklärten Verhältnisse in der Verwaltung überhaupt und der Befugnisse der Militärregierung mindestens zweifelhaft und für örtliche Verwaltungen nicht immer einwandfrei festzustellen gewesen sei. Ferner sei auch A. selbst offenbar der Meinung gewesen, die Beklagte wäre für die Bearbeitung seines Gesuchs zuständig. Es hätte für die Beklagte allerdings nahe gelegen, ihr Gewerbeverbot vom 27. August 1945 ausdrücklich zurückzunehmen, nachdem der Viehwirtschaftsverband ihr mitgeteilt habe, dass sie für die Erteilung oder Versagung der Gewerbegenehmigung nicht zuständig sei. Die Beklagte habe aber aus dem ihr zugegangenen Schreiben des Viehwirtschaftsverbandes ersehen, dass dieser im gleichen Sinne auch A. benachrichtigt habe, so dass sie eine besondere Rücknahme ihres Verbots für überflüssig hätte ansehen können. Da A. die Unwirksamkeit des Gewerbeverbots der Beklagten gekannt habe, sei er in der Lage gewesen, sein Gewerbe als Großschlachter wieder auszuüben, und das Verbot der Beklagten habe für die Nichtwiederaufnahme des Gewerbes nicht mehr bestimmend sein können.
2.
Demgegenüber vertritt die Revision die Ansicht, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten ergebe sich schon daraus, dass die Untersagung des Gewerbebetriebes jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und die Beklagte trotz Unterrichtung durch den Viehwirtschaftsverband ihre unzulässige Massnahme aufrechterhalten habe. Ein Versuch, das Gewerbe trotz des aufrechterhaltenen Verbots der Beklagten wieder aufzunehmen, sei A. bei der Einstellung der Beklagten nicht zuzumuten gewesen. Für das durch die Beklagte ausgesprochene Gewerbeverbot fehle es nicht nur an der Zuständigkeit der Beklagten, sondern auch an einem das Verbot rechtfertigenden Sachverhalt. Die Bedenken, die gegen den Kläger vorgebracht seien, hätten mit der Ausübung des Schlächtergewerbes nichts zu tun, vielmehr hätten diese teils auf politischem Gebiet, teils in persönlichen Differenzen mit anderen Schlachtern und Personen gelegen. Eine Untersagung des Großschlächtereibetriebes aus Gründen des öffentlichen Wohls (z.B. aus gesundheitspolizeilichen Gründen) sei von der Beklagten nicht einmal angedeutet worden.
3.
Es ist von der Beklagten selbst vorgetragen worden und insoweit begegnen die Ausführungen des Vorderrichters auch keinen Bedenken, dass nicht die Beklagte, sondern das Landesernährungsamt (Viehwirtschaftsverband) für die Genehmigung oder Untersagung eines Großschlächterbetriebes zuständig war. Es ist von keiner Seite behauptet, dass zu der hier massgebenden Zeit im Sommer/Herbst 1945 das Landesernährungsamt (Viehwirtschaftsverband) seine Tätigkeit als Verwaltungsstelle etwa nicht ausgeübt habe. Das Gegenteil ergibt sich schon aus den vom Berufungsgericht tatsächlich festgestellten mündlichen und späteren schriftlichen Mitteilungen des Viehwirtschaftsverbandes an die Beklagte. Das von der Beklagten mit Schreiben vom 27. August 1945 erlassene Verbot an A., das Gewerbe eines Großschlächters auszuüben, war demnach gesetzwidrig, da die Beklagte für ein solches Verbot überhaupt nicht zuständig war.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie aus polizeilichen Gründen im Interesse der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung das Gewerbe des A. als Großschlächter verbieten konnte. Unstreitig und nach den tatsächlichen Feststellungen in den Vorinstanzen konnte nämlich durch A. nur die Ruhe und Ordnung auf dem Schlachthof gestört werden. Diese "Störung" abzuwehren, stand der Beklagten aber auf Grund der Schlachthof-Betriebsordnung zu, und sie hat dieses Recht auch A. gegenüber - wie oben ausgeführt - tatsächlich ausgeübt. Ein Recht der Beklagten, darüber hinaus noch weitergehende Massnahmen aus polizeilichen Gründen wegen der auf dem Schlachthof zu befürchtenden Unruhen und Störungen gegen A. zu treffen, ist nicht ersichtlich.
Wenn die Beklagte vorträgt, das Gewerbeverbot sei "im Einvernehmen mit der Militärregierung" ergangen, so ist in Verbindung mit ihrem sonstigen Vorbringen und den getroffenen tatsächlichen Feststellungen damit nicht schlüssig dargetan, dass es sich bei dem Verbot um einen Akt der Besatzungsmacht selbst handelte. Form und Inhalt der Verfügung vom 27. August 1945 ergeben klar und unmissverständlich, dass das Gewerbeverbot ausschliesslich vom Oberbürgermeister der Stadt Emden ausgesprochen ist. Jeder Zweifel in dieser Richtung wird vollends ausgeräumt durch den Zusatz in der Verfügung: "Ihre Eingabe an den Herrn Militärgouverneur ist dahin beschieden worden, dass der Herr Militärgouverneur auf Grund der gegebenen Sachlage es ablehnt, Sie zu empfangen und die Angelegenheit für sich als erledigt ansieht" und durch die Tatsache, dass die Militärregierung selbst das Gewerbeverbot erst durch Verfügung vom 14. Februar 1947 ausgesprochen hat.
Die Revisionserwiderung meint, es sei offenkundig, dass damals niemand vor seiner Entnazifizierung seine Tätigkeit wieder aufnehmen konnte. Sollte daraus eine Berechtigung der Beklagten zu ihrem Vorgehen hergeleitet werden wollen, so wäre das rechtsirrig. Abgesehen davon, dass die Kontrollratsdirektiven Nr. 24 und 38 sowie die Britische Militärregierungsverordnung Nr. 110, die die Grundsätze der Entnazifizierung regelten, zeitlich erst später - nämlich am 12. Januar und 12. Oktober 1946 bzw. am 1. Oktober 1947 - erlassen sind, sehen diese auch nur die Entfernung von Personen aus "verantwortlichen Stellungen in bedeutenden privaten Unternehmen" vor, während der Ausschluss aus weniger bedeutenden Geschäftsunternehmen - worunter eine Großschlachterei in dem von A. betriebenem Umfange zu rechnen ist - im Ermessen der Besatzungsbehörden lag. Da A. unstreitig nicht Mitglied der ehemaligen NSDAP war, lag somit tatsächlich zunächst kein Anlass vor, vor der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Großschlächter eine formelle Entnazifizierung durchzuführen. Ausserdem hat hierzu die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass ihr Ehemann nach seiner Rückkehr sofort der Militärregierung den vorgeschriebenen Fragebogen vorgelegt habe; darauf sei ihm auch kurze Zeit später eröffnet worden, dass keine Veranlassung bestehe, gegen ihn Massnahmen zu ergreifen. Die Bestimmungen über die Entnazifizierung gaben demnach der Beklagten kein Recht, A. die Ausübung seines Gewerbes zu untersagen.
Dass etwa gesundheitspolizeiliche oder sonstige auf die Ausübung des Schlächtergewerbes selbst sich beziehende Gründe die Beklagte zu dem Verbot veranlasst hätten, hat sie selbst nicht vorgetragen.
4.
Die von der Beklagten ausgesprochene Untersagung der Ausübung des Gewerbes war rechtswidrig. Die Beamten der Beklagten handelten auch fahrlässig und verletzten dabei eine ihnen dem Ehemann der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht. Dabei ist auszugehen von dem Grundsatz, dass auch unmittelbar nach dem Zusammenbruch bestehende Zuständigkeitsnormen von jeder Behörde zu beachten waren. Den Beamten einer städtischen Verwaltung von der Grösse und Bedeutung wie die der Beklagten war auch im August 1945 möglich und zuzumuten, die Grenzen ihrer Zuständigkeiten im vorliegenden Fall zu ermitteln und einzuhalten, zumal das für die Zulassung oder Untersagung von Großschlächtereibetrieben zuständige Landesernährungsamt (Viehwirtschaftsverband) seine Funktionen weiter versah. Es handelte sich hier keinesfalls um neue, erst durch den Zusammenbruch ausgelöste Zuständigkeitsprobleme oder um eine der Verwaltung unbekannte, verwickelte oder umstrittene Zuständigkeitsregelung. Die Behauptung der Beklagten, der Regierungspräsident in Aurich habe die von ihr ausgesprochenen Verbote bestätigt, ist nicht geeignet, die Beamten der Beklagten zu entschuldigen. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht festgestellt, ob überhaupt und gegebenenfalls mit welcher Begründung eine Entscheidung des Regierungspräsidenten auf die hier allein massgebliche Beschwerde des Adler vom 11. September 1945 ergangen ist. Abgesehen hiervon könnte aber auch eine etwa rechtsirrtümliche Entscheidung des Regierungspräsidenten die Beamten der Beklagten nicht ohne weiteres entlasten, da sie insoweit eigene und, wie oben ausgeführt, zumutbare Sorgfaltspflichten zu erfüllen hatten. Ob A. etwa selbst die Beklagte für zuständig angesehen hat, ist demgegenüber unerheblich, denn es besteht die Amtspflicht der Behörde, gegenüber dem betroffenen einzelnen Bürger die Zuständigkeiten und ihre Grenzen, sowie die Bestimmungen über die materielle Berechtigung eines Verwaltungsaktes selbst einzuhalten.
Rechtsirrig ist auch die Annahme des Vorderrichters, das von der Beklagten unzulässigerweise ausgesprochene Gewerbeverbot sei nicht bestimmend für die Nichtausübung des Gewerbes durch A. gewesen. Hierbei verkennt das Berufungsgericht, dass der von der Beklagten gesetzte Verwaltungsakt existent geworden war und wirksam blieb, bis er ausdrücklich zurückgenommen wurde. Dass Adler diesen Verwaltungsakt als bestehend und für sich bindend angesehen hat, ergibt sich aus der Tatsache, dass er gegen die Verfügung vom 27. August 1945 Beschwerde bei dem Regierungspräsidenten in Aurich eingelegt hat. Mit der Revision kann auch kein Verschulden A.s darin gesehen werden, dass er nach der Benachrichtigung durch den Viehwirtschaftsverband, seine Zulassung als Großschlächter bestehe fort, weiterhin das von der Beklagten ausgesprochene Verbot beachtete und auch nicht erneut ein Rechtsmittel einlegte. Es wäre vielmehr Sache der Beklagten gewesen - hierzu bestand für sie sogar eine Rechtspflicht (vgl. Forsthoff, Verwaltungsrecht 2. Aufl. §13 Bem. 2 S. 290) -, spätestens nach Unterrichtung über die Rechtslage das Gewerbeverbot aufzuheben. Es kann ferner dem Betroffenen nicht zugemutet werden, dass er das von einer Behörde ihm gegenüber verfügte Verbot einfach nicht beachtet, zumal unter den damaligen Zeitverhältnissen und den besonderen Umständen des Falles. Hier ist insbesondere von Bedeutung, dass nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten im Herbst 1945 der Secret Service A. dahin unterrichtet habe, dass er "im Falle weiteren Vorstelligwerdens oder Einreichens von Eingaben mit seiner Festnahme rechnen müsse".
Wenn schliesslich die Revisionserwiderung darauf hinweist, dass das Oberlandesgericht ein Verschulden der Beamten der Beklagten verneint habe und damit nach einer ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ein schuldhaftes Verhalten dieser Beamten nicht angenommen werden könne, so ist diese Ansicht rechtsirrig. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass das von der Beklagten erlassene Gewerbeverbot rechtmässig war. Nur in diesem Falle könnte das Verschulden der Beamten der Beklagten zweifelhaft sein, da im allgemeinen von Beamten bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes nicht mehr verlangt werden kann als von einem Kollegialgericht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Amtspflichtverletzung der Beklagten wegen des Gewerbeverbotes verneint, beziehen sich ihrem Inhalt nach aber nur auf die Frage des Verschuldens der Beamten der Beklagten und sind - wie dargelegt - rechtsirrtümlich. Im übrigen gilt der erwähnte Grundsatz nicht unbedingt, sondern im allgemeinen nur bei der Beurteilung schwieriger Rechtsfragen; um eine solche handelt es sich hier aber nicht. Die richtige Beurteilung der verwaltungsmässigen Zuständigkeit kann in diesem Fall durchaus von den in der täglichen Praxis stehenden Verwaltungsbehörden verlangt werden (vgl. auch Urteil des Senats vom 15. Oktober 1953 - III ZR 182/52 -).
Dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreift, ist bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt; desgleichen, dass trotz der von der Beklagten behaupteten Krankheit des A. die Entstehung eines Schadens durch die von der Beklagten geschaffene Unmöglichkeit, das Gewerbe auszuüben, nach der Lebenserfahrung mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Das A. selbst betreffende Verbot der Beklagten, den Schlachthof zu betreten, steht der Entstehung eines Schadens nicht entgegen, da A. - wie bereits dargelegt - die notwendigen Schlachtungen auf dem Schlachthof durch einen Beauftragten oder Angestellten hätte durchführen lassen können.
Nach alledem ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten in dem mit Verfügung vom 27. August 1945 dem Ehemann der Klägerin gegenüber ausgesprochenen Gewerbeverbot zu erblicken. Auf die Revision der Klägerin war deshalb, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, das Urteil des Berufungsgerichts teilweise aufzuheben und das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern.
Es erschien angebracht, die Kosten des Rechtsstreits, auch die der Revision, dem Schlussurteil vorzubehalten.