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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1953, Az.: 1 StR 601/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1953
Aktenzeichen
1 StR 601/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Augsburg - 18.11.1952

Verfahrensgegenstand

erfolgloser Anstiftung zum Meineid u.a.

Prozessgegner

den Landwirt Max P. aus B., geboren am ... in K.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten Max P. wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 18. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft, und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

I.

Verfahrensrüge:

2

Da der Schöffe Sch. zur Zeit der Hauptverhandlung im Geschäftsjahr 1952 noch nicht beeidigt worden war, ist die erkennende Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GVG in der bis zum 30.9.1953 geltenden Fassung; BGHSt 3, 175; 4, 158). Daß seit dem 1. Oktober 1953 die Beeidigung eines Schöffen für die Dauer der zweijährigen Wahlperiode gilt (Art. 3 Nr. 2 des III. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4.8.1953), ändert hieran nichts (Urt. des Senats vom 13.10.1953, 1 StR 359/53). Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge muss daher zur Aufhebung des Urteils führen, soweit es gegen den Beschwerdeführer ergangen ist.

3

II.

Sachrüge:

4

1.)

Die Verurteilung des Angeklagten Max P. wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision gegen den Schuldspruch vorbringt, geht von einem andern als dem festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht beachtlich. Der Möglichkeit, die Strafe nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 StGB (in der bis zum 30.9.1953 geltenden Fassung) zu mildern, war sich das Landgericht ersichtlich bewusst; denn es hat von dieser Vorschrift zugunsten der Mitangeklagten Walburga P. ausdrücklich Gebrauch gemacht.

5

2.)

Sachlichrechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen wissentlich falscher Anschuldigung.

6

Erna H. hatte in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres Kindes gegen den Angeklagten als Zeugin ausgesagt und beschworen, sie habe in der Empfängniszeit nur mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt. In seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Augsburg vom 21. April 1952 bezichtigte der Angeklagte die H. des Meineids; als Zeugen dafür benannte er den Alois L.. Das war nach der Ansicht des Landgerichts dahin zu verstehen, daß auch L. in der Empfängniszeit der H. beigewohnt habe. Dem Angeklagten war bekannt, daß dies nicht zutraf; andererseits war er, wie das Landgericht unterstellt, der Meinung, die H. habe während der Empfängniszeit, wenn auch nicht mit L., so doch mit irgendeinem dritten Mann geschlechtlich verkehrt. Unter diesen Umständen ergibt das Urteil nicht, daß der Angeklagte die H. wider besseres Wissen des Meineids verdächtigt habe; er hat vielmehr nur ein falsches Beweismittel für eine strafbare Handlung angegeben, von der er unwiderlegbar annahm, daß die H. sie begangen hatte. Ein solches Verhalten erfüllt nicht den Tatbestand einer wissentlich falschen Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 StGB (vgl. RGSt 28, 390; 39, 58). Das Urteil ist daher insoweit auch auf die Sachbeschwerde aufzuheben.

7

In der neuen Verhandlung wird insbesondere auch zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte einer mit bedingtem Vorsatz oder leichtfertig begangenen falschen Anschuldigung nach § 164 Abs. 5 StGB schuldig gemacht hat. Hält der Tatrichter wiederum die Merkmale des § 164 Abs. 1 StGB für gegeben, so wird er sich darüber auszusprechen haben, ob die Voraussetzungen des Abs. 3 dieser Vorschrift erfüllt sind. Deutliche Feststellungen sind gegebenenfalls darüber erforderlich, ob sich der Angeklagte des vom Landgericht angenommenen Sinnes seines Schreibens bewusst war. Bei einer Verurteilung aus § 164 StGB ist die Schuldform (Abs. 1, Abs. 5) im erkennenden Teil des Urteils zum Ausdruck zu bringen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann Heimann-Trosien Dr. Schalscha