Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1953, Az.: IV ZB 83/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1953
- Aktenzeichen
- IV ZB 83/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 14.08.1953
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der Ehefrau Maria M. geb. H., W., Post B. (S., Österreich),
Prozessgegner
den Zugschaffner Peter M., B., H. str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein in der Rechtsmittelinstanz gestelltes Armenrechtsgesuch kann nicht schon aus dem Grunde als verspätet angesehen werden, weil es nicht näher begründet gewesen ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Dr. v. Werner in der Sitzung vom 20. November 1953
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 14. August 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beklagte hatte am 9. August 1952 gegen das ihr am 18. Januar 1952 zugestellte Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 13. Dezember 1951 Berufung eingelegt und hierbei um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Gleichzeitig hatte sie den Antrag gestellt, ihr das Armenrecht zu bewilligen, dessen nähere Begründung noch erforderlich sei; jedoch hatte sie gebeten, vorab über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, da eine Begründung des Armenrechtsgesuchs nur bei Bewilligung einer Wiedereinsetzung einen Sinn habe. Dem Gesuch war ein Armutszeugnis beigefügt. Das Oberlandesgericht hatte den Antrag auf Wiedereinsetzung durch Beschluss vom 10. September 1952 zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der erkennende Senat durch seinen Beschluß vom 5. Mai 1953 der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt.
Am 10. Juni 1953 hat die Beklagte ihr Armenrechtsgesuch näher begründet und gebeten, nunmehr über dieses zu entscheiden und einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist in Aussicht gestellt, sobald über ihr Armenrechtsgesuch entschieden sei. Am 13. Juni 1953 hat sie ein Armutszeugnis überreicht. Das Oberlandesgericht hat durch einen am 6. Juli 1953 abgegangenen Beschluss der Beklagten das Armenrecht versagt. Am 17. Juli 1953 hat die Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist gestellt und gleichzeitig ihre Berufung begründet.
Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen, der Beklagten am 24. August 1953 zugestellten Beschluss eine Wiedereinsetzung abgelehnt.
Die hiergegen von der Beklagten am 7. September 1953 beim Oberlandesgericht formgerecht eingelegte, nach §238 in Verbindung mit §519 b Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nachdem die Beklagte am 9. August 1952 Berufung eingelegt hatte, begann die im §519 Abs. 2 ZPO bestimmte Frist zu deren Begründung gemäss §233 ZPO am 16. September 1952 (vgl. RGZ 87, 209 und BGHZ 5, 276 [BGH 11.03.1952 - IV ZB 4/52]). Sie ist daher am 15. Oktober 1952 abgelaufen. Ihr Ablauf wurde auch nicht dadurch gehindert, daß inzwischen das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Beklagte hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt hatte (vgl. hierzu auch RGZ 158, 195 ff). Die Beklagte hat somit die Begründungsfrist versäumt.
Es fragt sich daher, ob ihr hiergegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das Berufungsgericht hat bedenkenfrei angenommen, daß die Beklagte infolge ihrer Armut an der Einhaltung der Begründungsfrist verhindert gewesen sei. Es ist jedoch der Ansicht, daß die Armut nur solange ein unabwendbares Hindernis gewesen sei, als es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, durch ein rechtzeitig gestelltes Armenrechtsgesuch das Hindernis der fehlenden Vertretung zu beheben. Rechtzeitig gestellt sei aber ein Armenrechtsgesuch nur, wenn es entsprechend der Vorschrift des §118 Abs. 3 ZPO eine Darlegung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel enthalte, also so eingehend begründet sei, daß das Gericht in der Lage sei, über die Aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu entscheiden, und wenn die Armut ausreichend nachgewiesen sei. Diese Voraussetzungen habe die Beklagte mit dem in der Berufungsschrift gestellten Armenrechtsantrag nicht erfüllt. Der Antrag enthalte weder den Nachweis der Armut noch sei er begründet gewesen.
Soweit es sich um die Frage der Begründung des Armenrechtsgesuches handelt, ist die Auffassung des Oberlandesgerichts rechtsirrig. §118 Abs. 3 ZPO ist eine Vorschrift, die grundsätzlich nur das Verfahren in der ersten Instanz betrifft, nicht dagegen das Verfahren in höheren Instanzen, nachdem das Streitverhältnis bereits in der vorhergehenden Instanz klargestellt ist. Wenn es auch zweckmässig ist, bei einem Armenrechtsantrag in einer höheren Instanz die Gründe darzulegen, aus denen das Urteil der Vorinstanz angefochten werden soll, so besteht gesetzlich hierzu kein Zwang. Selbst bei einem Armenrechtsgesuch, das ohne jegliche Begründung von einem Rechtsmittelkläger gestellt wird, muß das Rechtsmittelgericht die Aussichten eines solchen Gesuches prüfen. Hierbei wird es allerdings den bisherigen Streitstoff seiner Entscheidung zugrunde legen. Dies reicht aber vor allem in den Fällen aus, in denen es sich - wie teilweise auch hier - um reine Rechtsfragen handelt. Es ist daher auch rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht meint, daß auf den Armenrechtsantrag in der Berufungsschrift allein eine Entscheidung über das erbetene Armenrecht nicht hätte ergehen können, da nicht erkenntlich gewesen wäre, inwieweit die Beklagte das angefochtene Urteil angreifen wolle.
Zutreffend ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die vorhandene Armut nur dann ein unabwenbares Hindernis ist, wenn sie bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für die Rechtsmittelinstanz so frühzeitig nachgewiesen ist, daß das Armenrecht auch innerhalb der Rechtsmittelfrist bewilligt werden und die Rechtsmittelpartei noch innerhalb der Frist ihr Rechtsmittel einlegen oder begründen kann, oder wenn die Rechtsmittelpartei ihre Armut infolge eines entschuldbaren Irrtums als nachgewiesen ansehen konnte (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18.12.1951 LM Nr. 14 zu §233 ZPO). Die Beklagte hatte das Armenrecht in dem Verfahren vor dem Landgericht nicht gehabt. Sie hat es für das Berufungsverfahren beantragt, ohne durch Beifügung des in §118 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Zeugnisses oder andere nähere Angaben den Nachweis ihrer Armut zu erbringen. Sie oder ihre Anwälte, deren Verschulden sie sich gemäß §232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, mussten aber bei Anwendung der ihnen zuzumutenden Sorgfalt erkennen, daß, solange die Armut der Beklagten nicht nachgewiesen war, das Armenrecht nicht bewilligt werden konnte. Allerdings hat das Berufungsgericht, wie dies die Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. Mai 1953 ergibt, zu Unrecht der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt, und es kann angenommen werden, daß, falls das Berufungsgericht am 10. September 1952 - dem Tage, an dem das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung versagt hatte - eine zutreffende Entscheidung erlassen und der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung gewährt hätte, sie noch rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist, die erst am 15. Oktober 1952 ablief, ihre Armut nachgewiesen hätte. Dafür spricht auch, daß die Beklagte, nachdem ihr durch den Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Mai 1953, der ihr am 26. Mai 1953 zugestellt worden ist, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt war, am 13. Juni 1953 ein ihre Armut nachweisendes Zeugnis vorgelegt hat.
Für die Versäumung der Begründungsfrist ist aber die unzutreffende Entscheidung des Berufungsgerichts vom 10. September 1952 nicht ursächlich gewesen. Denn die Beklagte hatte in ihrer Berufungsschrift vom 9. August 1952 und sodann nochmals in ihrem Schriftsatz vom 27. August 1952 ausdrücklich gebeten, zunächst nur über ihren Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu entscheiden. Wenn auch das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, über den Armenrechtsantrag der Beklagten unverzüglich zu entscheiden, so hat doch die Beklagte durch diese Anträge selbst veranlaßt, daß eine solche Entscheidung innerhalb der Begründungsfrist nicht ergangen ist. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt mussten sie oder ihre Anwälte erkennen, daß durch einen derartigen Antrag das Armenrecht innerhalb der Begründungsfrist nicht bewilligt und diese daher versäumt werden konnte. Wenn daraufhin die Begründungsfrist nicht gewahrt worden ist, so beruht dies daher nicht auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des §233 ZPO, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte.
Somit kann bereits aus diesem Grunde der Beschwerde der Beklagten nicht stattgegeben werden. Es kann daher auf sich beruhen, ob eine Wiedereinsetzung nicht auch deshalb versagt werden müßte, weil die Anwälte der Beklagten auch während eines schwebenden Armenrechtsverfahrens verpflichtet gewesen wären, die Begründungsfrist zu überwachen und ihr Rechtsmittel rechtzeitig zu begründen, mindestens aber rechtzeitig die Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen, und weil diese Pflicht nur dann entfällt, wenn, was im vorliegenden Falle zweifelhaft erscheint, der Anwalt unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, er sehe mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Tätigkeit zunächst als beendet an.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §97 ZPO.