Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.1953, Az.: V BLw 69/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1953
- Aktenzeichen
- V BLw 69/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm - 12.06.1953
Verfahrensgegenstand
Genehmigung einer Grundstücksveräußerung
Prozessführer
des Nervenarztes Dr. med. habil Johannes S. in H., B. F.weg Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ...
Prozessgegner
den Direktor der Landwirtschaftskammer W.-Li. in M. (als obere Landwirtschaftsbehörde),
Sonstige Beteiligte
der Landwirt Gustav K. in D. Nr. ...
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Ernst und Buresch beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12. Juni 1953 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Landwirt Gustav K. in D. ist Eigentümer des im Grundbuch von D. Bd. 4 Bl 9 ... eingetragenen Hofes, der früher 7,1081 ha groß war. Im Jahre 1952 veräußerte K. eine 75,49 a große Ackerparzelle an den Kaufmann B. in H., so daß der Hof nach dem Grundbuch noch eine Größe von 6,3532 ha hat. Eine weitere, an den Fabrikanten N. in H. verkaufte Ackerparzelle in Größe von 73,46 a ist noch nicht auf den Erwerber umgeschrieben. Die zur Durchführung des Kaufvertrages erforderlichen Genehmigungen sind angeblich inzwischen erteilt. Nach Abschreibung dieser Parzelle würde der Hof noch eine Größe von 5,6186 ha behalten. Der Einheitswert ist nach einem Hektarsatz von 1.924 DM auf 17.000 DM festgesetzt. K., der nach seinen Angaben wegen einer Kriegsverletzung zu schwerer körperlicher Arbeit nicht mehr in der Lage ist, hat die Grundstücke bis auf 2 Morgen, die er für sich bewirtschaftet, einzeln verpachtet. Er hält selbst nur einige Schweine und Geflügel. Seit dem Jahre 1951 betreibt er in der Nähe von Bi. den Abbau einer Sandgrube auf einem gepachteten, 28 Morgen großen Gelände. Zur Finanzierung des Betriebes benötigt K. angeblich weitere Geldmittel. Die für die Einrichtung des Betriebes erforderlichen Maschinen und Gerätschaften sollen 26.000 bis 28.000 DM gekostet haben, Hiervon sind noch 10.000 DM zu zahlen.
Durch notariellen Vertrag vom 17. Juni 1952 hat K. eine 1 ha große Ackerparzelle zum Preise von 1,20 DM je qm an den Nervenarzt Dr. med. S. (Antragsteller) verkauft und aufgelassen. Das Grundstück ist noch bis zum 1. Oktober 1954 an den Landwirt Sch. in L. verpachtet. Der Antragsteller betreibt seine Praxis in einem in der Stadt H. gelegenen Hause, das er im Jahre 1950 zu Eigentum erworben hat. Er wohnt mit seiner Familie am Stadtrand auf einer seinem Schwager gehörenden Besitzung. Angrenzend daran liegen 85,46 a Ackerland, die seine Ehefrau in den Jahren 1948/49 im Wege der Erbauseinandersetzung zu Eigentum erhalten hat. Eine ebenfalls angrenzende 15,05 a große Wiese hat Dr. S. im Jahre 1952 von einem Bruder seiner Ehefrau käuflich erworben. Der Antragsteller bewirtschaftet außer diesen Grundstücken noch eine gepachtete 14 a große Wiese. Er hält Schafe und Geflügel. Die landwirtschaftlichen Arbeiten werden angeblich im wesentlichen von seiner Ehefrau und dem 17jährigen Sonn, der noch das Gymnasium besucht, ausgeführt.
Die untere Landwirtschaftsbehörde hat dem Kaufvertrag vom 17. Juni 1952 die Genehmigung versagt mit der Begründung, daß die Veräußerung zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des K.schen Hofes und zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe. Auf den Antrag der Vertragsparteien auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde bestätigt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsteller seinen Antrag auf Genehmigung des Vertrages weiterverfolgt. Die obere Landwirtschaftsbehörde bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
A.
Gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken, da nach § 58 des am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I, 667) die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Entscheidungen sich nach den bisher geltenden Vorschriften richtet (§ 2 Abs. 1 LVR).
B.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
1.
Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob die Veräußerung zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung führe, dahingestellt sein lassen, dem Vertrag jedoch die Genehmigung mit der Begründung versagt, daß der Erwerber nicht wirtschaftsfähig sei und die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe. Es führt dazu aus:
Der Antragsteller besitze nicht die zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderliche Befähigung. Er wolle Eigentümer des Grundstücks werden, so daß die Voraussetzungen der Wirtschaftsfähigkeit in seiner Person erfüllt sein müßten. Das sei jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller sei Arzt. Eine landwirtschaftliche Ausbildung oder eine Betätigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb, die ihn zur selbständigen und ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Grundstücks befähigen würde, habe er nicht dargetan. Daß die Landwirtschaftsbehörde ihm den Erwerb einer unweit seiner Wohnung gelegenen 15 a großen Wiese genehmigt habe, besage nicht, daß er auch für 4 Morgen Ackerland, das mehrere Kilometer von seinem Wohnort entfernt liege, wirtschaftsfähig sei. Die möglicherweise vorhandene Wirtschaftsfähigkeit seiner Ehefrau und die vielleicht einmal entstehende Wirtschaftsfähigkeit seines Sohnes könnten den Mangel der eigenen Wirtschaftsfähigkeit ebensowenig ersetzen wie die Absicht des Antragstellers, das Grundstück durch ein darauf anzusiedelndes ostvertriebenes Landwirtsehepaar gegen Entlohnung für sich bewirtschaften zu lassen.
Die Veräußerung führe auch zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung. Grundsätzlich könne die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks nur an einen Landwirt genehmigt werden, es sei denn, daß die Veräußerung aus einem wichtigen Grunde gerechtfertigt sei. Ein irgendwie geartetes öffentliches Interesse an dem Erwerb des Grundstücks durch den Antragsteller liege nicht vor. Auch ein wichtiger Grund privater Art für den Erwerb des Grundstücks sei beim Antragsteller nicht vorhanden. Das Grundstück liege im freien Gelände. Es sei richtig, daß auf dem gegenüberliegenden Grundstück eine Reihe von kleinen Siedlungshäusern errichtet oder im Bau begriffen seien und daß nach den Angaben der Beteiligten auch auf den an B. und N. verkauften Grundstücken Siedlungsbauten errichtet werden sollten. Der Antragsteller wolle aber gar nicht für sich bauen. Im übrigen würde das Grundstock als Baugrundstück viel zu groß sein. Die Tatsache, daß Dr. S. die Absicht habe, das Grundstück mit einem kleinen Siedlungshaus zu bebauen und das Land von einem ostvertriebenen Landwirtsehepaar bewirtschaften zu lassen, sei kein wichtiger Grund, der ausnahmsweise die Veräußerung rechtfertigen könnte. Dem Vorbringen des Antragstellers, sein Sohn solle demnächst die Landwirtschaft übernehmen, stehe entgegen, daß nicht der Sohn, sondern der Antragsteller das Grundstück erwerben wolle. Abgesehen hiervon stehe noch in keiner Weise fest, ob der Sohn einmal Landwirt im Hauptberuf werde und ob, wenn dies der Fall sein sollte, die von seinem Vater auf dem streitigen Grundstück geplante kleine Siedlerstelle als Ansatzpunkt für einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb für ihn in Frage komme, zumal da mit einer allmählichen Weiterbesiedlung des Geländes in kleinen Nebenerwerbsstellen durchaus gerechnet werden müsse.
Die von dem Kreislandwirt vorgetragene Erwägung, daß bei einer Genehmigung des Vertrages dem Veräußerer der mit dem Antragsteller vereinbarte hohe Kaufpreis und damit die Möglichkeit erhalten werde, seine Schulden los zu werden und den Hof seinen Kindern zu erhalten, könne nicht dazu führen, eine Veräußerung zu genehmigen, die unter Verletzung der gesetzlichen Forderung nach einer gesunden Verteilung der Bodennutzung ein landwirtschaftliches Grundstück in das Eigentum eines nicht wirtschaftsfähigen Erwerbers bringen würde.
2.
Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit und der ungesunden Verteilung der Bodennutzung verkannt. Sie macht geltend, die persönliche Wirtschaftsfähigkeit des Erwerbers erscheine nicht unter allen Umständen erforderlich, wenn die Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau und des Sohnes des Erwerbers gegeben sei, die schon jetzt mit Erfolg eine Landwirtschaft betrieben. Niemand werde auf den Gedanken kommen, die Wirtschaftsfähigkeit zu verneinen, wenn bei dem Erwerb eines Landgutes durch die Tochter eines Industriellen diese die Ehefrau eines tüchtigen Landwirts sei, der zusammen mit seiner Frau das Gut bewirtschaften solle. Bei kleinen Nebenerwerbsstellen sei die Führung der Landwirtschaft durch die Frau und die Ausübung eines anderweitigen Hauptberufes durch den Mann die natürliche Arbeitsteilung. Schließlich könne auch die Bewirtschaftung einer Landstelle im Nebenerwerb durch einen Diplomlandwirt oder Naturwissenschaftler nur im öffentlichen Interesse liegen und viel bessere Ergebnisse zeitigen als die Bewirtschaftung durch einen primitiven kleinen Landwirt, der alles so mache, wie er es beim Großvater gesehen habe.
Hinzukomme noch die im öffentlichen Interesse liegende Schaffung einer Existenz für einen ostvertriebenen Landwirt. Der Gesichtspunkt einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung treffe deshalb nicht zu. Die Begründung des Oberlandesgerichts sei allein auf aie persönliche Eigenschaft des Erwerbers abbestellt. Schließlich könne auch die Tatsache nicht völlig außer Betracht bleiben, daß bei Versagung der Genehmigung die Hofgebäude vermutlich völlig zerfallen würden und die Besitzung dann später weder von einem der Kinder des Verkäufers noch von einem sonstigen Berufslandwirt als selbständige Stelle übernommen werden könnte, außerdem der Verkäufer auch in die Gefahr komme, mit seiner Familie zugrunde zu gehen.
3.
Die Rügen der Rechtsbeschwerde können keinen Erfolg haben.
Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 für die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks erforderliche Genehmigung nur aus den in Art IV Abs. 4 KRG Nr. 45 und Art III Nr. 5 BrMilRegVO Nr. 84 aufgeführten Gründen versagt werden kann und, wenn einer dieser Fälle vorliegt, nicht erteilt werden darf. Nach Art IV Abs. 4 Buchst. c KRG Nr. 45 in Verbindung mit Art III Nr. 5 Buchst. b BrMilRegVO Nr. 84 ist die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung zu versagen, wenn die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt. Dies ist dann der Fall, wenn der Erwerb des Grundstücks nach den ganzen Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung des großen Landbedarfs, eine ungesunde Erscheinung darstellt. Diese Voraussetzung liegt in der Regel vor, wenn der Erwerber bereits Land in eigener Bewirtschaftung besitzt und hierdurch eine ausreichende Lebensgrundlage hat (vgl. OGHZ 2, 192 ff [196] = RechtdLandw 1949, 163; ferner OGHZ 2, 275 ff; BGH vom 11. Dezember 1951, V BLw 121/50, und BGHZ 6, 35 [46]). Vor allem ist jedoch der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt, insbesondere wenn der Erwerb aus Kapitalanlagegränden geschieht, nicht zu rechtfertigen. Der verfügbare land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz muß grundsätzlich solchen Personen zukommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften. Dieser Grundsatz bedeutet jedoch nicht, daß landwirtschaftliche Grundstücke unter keinen Umständen in das Eigentum von Nichtlandwirten übergehen dürften. Es gibt Fälle, in denen der Erwerb solcher Grundstücke durch Nichtlandwirte gerechtfertigt sein kann, z.B. wenn das Grundstück dringend für Bauzwecke, für die Errichtung einer Wohnung oder einer Siedlung benötigt wird, oder wenn ein industrielles Unternehmen darauf angewiesen ist, zur Erhaltung oder Erweiterung des Betriebes ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück zu erwerben (vgl. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 2. März 1953, V BLw 94/52, und vom 9. Juni 1953, V BLw 13/53). Die angeführten Beispiele bilden keine Ausnahme von der Vorschrift, daß einem Vertrag, der zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt, die Genehmigung versagt werden soll. Vielmehr kann in den genannten Fällen eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung nicht angenommen werden.
Das Oberlandesgericht hat hiernach den Begriff einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht verkannt. Die Annahme, daß die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt nur ausnahmsweise, wenn ein wichtiger Grund vorliege, genehmigt werden könne, steht, wie die angeführten Entscheidungen zeigen, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsirrtum ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Vertrages und auch einen wichtigen Grund privater Art für den Erwerb des Grundstücks durch den Antragsteller verneint. Die Absicht des Antragstellers, das Grundstück mit einem Siedlungshaus zu bebauen und das Land durch einen ostvertriebenen Landwirt bewirtschaften zu lassen, vermag, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, die Erteilung der Genehmigung nicht zu rechtfertigen, obwohl der Bau von Wohnungen an sich durchaus erwünscht ist und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften jede mögliche Förderung verdient. Gegenüber dem Vorbringen des Antragstellers, daß er durch sein Vorhaben die im öffentlichen Interesse liegende Schaffung einer Existenz für einen ostvertriebenen Landwirt verwirkliche, ist darauf hinzuweisen, daß das streitige Grundstück einen landwirtschaftlichen Betrieb nur im kleinsten Umfang ermöglichen könnte und damit überhaupt keine Lebensgrundlage für einen Landwirt bilden würde. Abgesehen davon ist das Bestreben des Antragstellers nach seinen vom Oberlandesgericht festgestellten Angaben auch nicht auf die Schaffung einer Existenz für einen Flüchtling gerichtet, da dieser nur vorübergehend Aufnahme finden soll, bis der Sohn des Antragstellers die Landwirtschaft betreiben kann. Im übrigen betrifft der den Gegenstand des Verfahrens bildende Vertrag nicht eine Veräußerung des Grundstücks an den Sohn des Antragstellers, sondern eine Veräußerung an den Antragsteller selbst. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt, ist deshalb von dem Erwerb des Grundstücks durch den Käufer selbst auszugehen. Die angeblichen Zukunftspläne des Antragstellers können dabei schon deshalb nicht entscheidend berücksichtigt werden, weil nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die auf einer Anhörung des Antragstellers und seines Sohnes beruhen, noch ungewiß ist, ob der Sohn einmal Landwirt im Hauptberuf wird und ob er, wenn dies der Fall sein sollte, die vom Käufer geolante Siedlerstelle übernehmen wird.
Bei der Annahme des Rechtsbeschwerdeführers, daß im Falle der Ablehnung der Genehmigung die Gebäude der Hofstelle verfallen würden und der Hof dann später weder von einem der Kinder des jetzigen Eigentümers noch von einem fremden Landwirt übernommen werden könne, handelt es sich lediglich um eine Vermutung, die nicht als Grundlage für die Entscheidung herangezogen werden kann. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, daß, wenn der Vertrag nicht genehmigt werde, der Verkäufer in die Gefahr komme, mit seiner Familie zugrunde zu gehen, entbehrt der näheren Begründung. Die Tatsache, daß der Verkäufer, wie er schon in der ersten Instanz vorgetragen hat, zur Aufrechterhaltung seines Sandgrubenbetriebes weiteres Geld benötigt und deshalb auf den Erlös aus dem Verkauf von Land angewiesen ist, könnte nur dann für die Beurteilung von Bedeutung sein, wenn der Verkäufer keine Möglichkeit hätte, das Grundstück zu einem annehmbaren Preis an einen Landwirt zu verkaufen. Das Beschwerdegericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Es hatte auch keinen Anlaß, in dieser Richtung Ermittlungen anzustellen, da die Beteiligten hierzu nichts vorgetragen haben und im übrigen auch der Verkäufer gegen die Versagung der Genehmigung keine Beschwerde eingelegt hatte.
Da die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Veräußerung des Grundstücks an den Antragsteller zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe, auch im übrigen eine Rechtsverletzung nicht erkennen läßt, mußte die Rechtsbeschwerde, ohne daß es noch der Erörterung etwaiger weiterer Versagungsgründe, insbesondere einer Prüfung der Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers bedurfte, als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Satz 2 LVG, § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO. Ein Anlaß, dem Rechtsbeschwerdeführer außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten aufzuerlegen (§ 51 LVO), bestand nicht.