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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1953, Az.: I ZR 79/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1953
Aktenzeichen
I ZR 79/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 14.03.1952
Landgerichts in Düsseldorf - 12.10.1951

Fundstellen

  • DB 1954, 126 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1954, 288-289 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1954, 388 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Kaufmanns Hermann G., handelnd unter der Firma Biergroßvertrieb H. G. in D., H.straße ...,

Prozessgegner

den V. R.-W. B. e.V. in D., B.straße ..., vertreten durch den Vorstand Dr. Bernhard und Dr. G., daselbst,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Grenzen geschäftlichen Anstandes werden, ohne daß eine bewußte Verleitung zum Vertragsbruch vorzuliegen braucht, schon dann überschritten, wenn ein Wettbewerber es unternimmt, unter Berufung auf eine noch nicht gesicherte Rechtsauffassung Abnehmer seiner Mitbewerber als Kunden zu gewinnen, die sich möglicherweise entgegen dieser Rechtsauffassung an Bezugsverträge mit den Mitbewerbern gebunden halten und zum mindesten formell durch diese Verträge noch gebunden sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Wettbewerber die Rechtsauffassung für zutreffend gehalten und auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß sie unzutreffend sein könnte.

  2. 2)

    Die in §13 Abs. 1 UnlWG aufgeführten Verbände und Gewerbetreibenden sind legitimiert, neben einem Unterlassungsanspruch den Anspruch auf Herausgabe von Material geltend zu machen, das zu wettbewerbswidrigen Handlungen verwendet werden sollte und dessen Herausgabe begehrt wird, um diese Handlungen zu verhindern.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Wilde, Dr. Bock und Dr. Nastelski

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das am 14. März 1952 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Ziff 1 des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Düsseldorf vom 12. Oktober 1951 die Worte: "oder Schriften ähnlichen Inhalts, behandelnd die VO Nr. 78 (Amtsblatt der Brit Mil Reg 1947/142 ff)" - unter Abweisung der Klage insoweit - in Fortfall kommen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte, ein Biergroßhändler, hat an Kunden (Gastwirte) von Mitgliedern (Bierbrauereien) des Klägers eine Druckschrift versandt, in der unter Hinweis auf einige Veröffentlichungen in juristischen Fachzeitschriften ausgeführt wird, daß die Brauereien sich auf die Ausschließlichkeitsklausel in Bierbezugsverträgen mit Gastwirten nicht berufen könnten, weil solche Klauseln nach der Dekartellisierungsverordnung der britischen Militärregierung in Verbindung mit §134 BGB nichtig seien. Die Versendung ist unter Beifügung einer Preisliste mit folgendem Anschreiben erfolgt:

"Hierneben erhalten Sie eine Druckschrift über "Ist ein Bierlieferungsvertrag zwischen einer Gaststätte und der Brauerei mit der Ausschließlichkeitsklausel des Bezuges nichtig?"

Ich nehme an, daß Sie sich für den Inhalt der Druckschrift interessieren.

Gleichzeitig gestatte ich mir, eine Preisliste über meine Fabrikate zu übersenden und wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie meine Firma bei Bedarf berücksichtigen würden ...".

2

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe sich damit eines Verstoßes gegen §1 UnlWG schuldig gemacht, weil sein Vorgehen darauf abgezielt habe, die Empfänger zum Bruch ihrer Bierbezugsverträge mit den Brauereien zu verleiten und sie den Brauereien als Kunden abspenstig zu machen. Er hat nach Zurücknahme weiterer Anträge gebeten:

3

den Beklagten zu verurteilen,

  1. 1)

    es bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Abhandlung "Ist ein Bierlieferungsvertrag zwischen einer Brauerei und Gaststätte mit der Ausschließlichkeitsklausel des Bezuges nichtig?" oder Schriften ähnlichen Inhaltes, behandelnd die VO Nr. 78 (Amtsblatt der britischen Militärregierung 1947, 142 ff) an Gastwirte oder Gaststätten zu vertreiben;

  2. 2)

    die unter 1) bezeichneten Druckschriften an den zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

4

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

5

Er hat geltend gemacht, er sei berechtigt gewesen, seine Ansicht über die Einwirkung der Dekartellisierungsverordnung auf Bierbezugsverträge mit Ausschließlichkeitsklauseln frei zu äußern. Eine Verleitung zum Vertragsbruch, die auch schon deshalb nicht gegeben sei, weil jene Verträge in der Tat auf Grund der Dekartellisierungsverordnung nichtig seien, könne darin nicht erblickt werden. Überdies habe er in Abwehr gegen wettbewerbswidrige Maßnahmen von Mitgliedern des Klägers gehandelt. Zum mindesten treffe ihn kein Verschulden, da er die in der Druckschrift niedergelegte Ansicht für zutreffend habe halten dürfen.

6

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiter den Antrag auf Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Der Kläger gehört unstreitig zu den in §13 Abs. 1 UnlWG genannten Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen und ist als eingetragener Verein aktiv parteifähig. Nach §13 Abs. 1 UnlWG ist er daher befugt, den mit der Klage verfolgten und auf §1 UnlWG gestützten Unterlassungsanspruch geltend zu machen.

8

II.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe durch die Versendung der Druckschrift "Ist ein Bierlieferungsvertrag zwischen einer Brauerei und Gaststätte mit der Ausschließlichkeitsklausel des Bezuges nichtig?" an zahlreiche Kunden von Mitgliedern des Klägers deren Willen in Richtung auf eine Verletzung ihrer Bierbezugsverträge zu beeinflussen versucht. Er habe sie mit dem Hinweis, die Bierbezugsverträge seien auf Grund der Dekartellisierungsbestimmungen unwirksam, zum Bruch der Verträge verleiten wollen und dabei zugleich sein eigenes Unternehmen als Bierbezugsquelle empfohlen. Darin liege ein Verstoß gegen §1 UnlWG, der den mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch rechtfertige.

9

Das Berufungsgericht ist bei diesen Ausführungen ersichtlich von der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgegangen, wonach schon jedes bewußte Hinwirken eines Dritten darauf, daß ein anderer vertragsbrüchig wird, den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs zuwiderläuft, sofern es zu Wettbewerbszwecken, also zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs, geschieht (RGZ 148, 364 = GRUR 1935, 990; RG GRUR 1939, 562 [566], 925 [928]). Jedoch kann es dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten im Sinne dieser Rechtsprechung eine bewußte Verleitung zum Vertragsbruch vorzuwerfen ist, da das Ergebnis zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, sich schon aus einer anderen Erwägung rechtfertigt.

10

Die Frage, ob und inwieweit ein Vertrag, durch den sich ein Gastwirt verpflichtet hat, seinen gesamten Bierbedarf bei einem bestimmten Lieferanten zu decken, gegen die Dekartellisierungsbestimmungen verstößt, ist - und auch dort nur bis zu einem gewissen Grade - erst durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. November 1951 - Lindenmaier-Möhring Nr. 2 zu MRVO (BrZ) 78 - geklärt worden, die einen im Rahmen eines Darlehensabkommens geschlossenen Bierbezugsvertrag eines Gastwirts mit einem Bierhändler betrifft und die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages bejaht, weil eine Beschränkung des Wettbewerbs im gegebenen Fall nur in geringem Umfange und als mittelbare Folge eingetreten sei, jedoch nicht das eigentliche Ziel des Vertrages dargestellt habe. Bis dahin war die Frage völlig offen. Der Wortlaut des Art V Ziff 9 unter e 2 der MRVO (BrZ) 78, die u.a. den Ausschluß von Personen von Marktgebieten oder geschäftlichen Tätigkeitsbereichen verbietet erfaßt auch Vereinbarungen, durch die ein Unternehmer sich verpflichtet, nur mit einem beschränkten Kreis von Abnehmern oder Lieferanten in geschäftlichen Verkehr zu treten (Würdinger, GRUR 1949, 279 [280]). Jedoch wurde sehr bald erkannt, daß ein unterschiedsloses Verbot aller derartigen Vereinbarungen, also auch aller ausschließlichen Bezugsverträge, mit dem Sinn und Zweck der Verordnung nicht in Einklang zu bringen sei. Im Schrifttum setzten deshalb Bemühungen ein, unter Berücksichtigung der amerikanischen Antitrustgesetzgebung, auf die die Dekartellisierungsbestimmungen zurückgehen, und ihrer Behandlung in der amerikanischen Rechtsprechung, zu einer sinnvolleren Auslegung zu gelangen, die es zuließ, jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalles Bedacht zu nehmen und das Verbot nur auf die Fälle zu erstrecken, in denen eine ungebührliche Beschränkung des freien Wettbewerbs gegeben war (Würdinger, Gesetz und Recht C I 2 S. 357; GRUR 1949, 279; Lindenmaier, BB 1950, 878; Möhring, GRUR 1949, 271 und 1950, 501; Lampert, GRUR 1950, 2). Zu der Zeit, zu der die mit der Klage beanstandete Werbung des Beklagten einsetzte, konnte hiernach die in der Druckschrift niedergelegte Rechtsauffassung, wonach Ausschließlichkeitsklauseln in Bierbezugsverträgen Zwischen Gastwirten und Brauereien unterschiedslos gegen die Dekartellisierungsbestimmungen verstoßen und daher rechtsunwirksam sein sollten, keineswegs als gesichert gelten. Die übersandte Druckschrift geht von gleicher Auffassung aus.

11

Bei dieser Sachlage verstieß aber die zu Wettbewerbszwecken erfolgte Übersendung der Druckschrift gegen §1 UnlWG, auch wenn damit der Tatbestand einer bewußten Verleitung zum Vertragsbruch mindestens in subjektiver Hinsicht nicht verwirklicht worden sein sollte. Denn die Grenzen geschäftlichen Anstandes werden, ohne daß eine bewußte Verleitung zum Vertragsbruch vorzuliegen braucht, auch dann überschritten, wenn ein Wettbewerber es unternimmt, unter Berufung auf eine noch nicht gesicherte Rechtsauffassung Abnehmer seiner Mitbewerber als Kunden zu gewinnen, die sich möglicherweise entgegen dieser Rechtsauffassung an ihre Bezugsverträge mit den Mitbewerbern gebunden halten und zum mindesten formell durch diese Verträge noch gebunden sind. Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsirrig außer acht gelassen, daß der Beklagte, wie ihm nicht widerlegt worden sei, die in der Druckschrift mitgeteilte Rechtsauffassung für zutreffend gehalten, also an die Unwirksamkeit der Ausschließlichkeitsklauseln geglaubt und auch nicht damit gerechnet habe, sie könnten wirksam sein, greift demgegenüber nicht durch. Auf die subjektive Meinung, die der Beklagte sich über die den Kunden mitgeteilte Rechtsauffassung gebildet hatte, kann es nicht ankommen. Denn seine Handlungsweise ist allein schon deshalb mit den Grundsätzen lauteren Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, weil er sich für die Zwecke seiner Werbung bewußt einer noch nicht gesicherten Rechtsauffassung bedient und dadurch auf einen vertraglich zum mindesten formell noch gebundenen Abnehmerkreis einzuwirken versucht hat. Aus dem gleichen Grunde kann es bei der gegebenen Sachlage ferner auch nicht auf die Frage ankommen, ob und inwieweit die Bezugsverträge der durch die beanstandete Werbung erfaßten Abnehmer in ihrer Rechtswirksamkeit von den Dekartellisierungsbestimmungen berührt worden waren. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu brauchte daher nicht eingegangen zu werden.

12

Die Revision kann auch mit der Erwägung keinen Erfolg haben, daß ebensowenig, wie sich auf dem Gebiete der Werbung der sogenannten Systemvergleich nicht allgemein verbieten lasse, es nicht als grundsätzlich unzulässig angesehen werden könne, zu Wettbewerbszwecken eine bestimmte Rechtsauffassung gutgläubig zu verbreiten. Allerdings konnte es in einer seinerzeit so stark umstrittenen Frage wie der nach dem Einfluß der Dekartellisierungsmaßnahmen auf die Rechtswirksamkeit von Ausschließlichkeitsklauseln in Bierbezugsverträgen auch denjenigen Mitbewerbern, die aus wettbewerblichen Gründen an der Unwirksamkeit der Klauseln interessiert waren, nicht verwehrt sein, ihre Rechtsansicht zur Geltung zu bringen. Aber hierfür boten sich Wege, die beschritten werden könnten, ohne daß der Vorwurf unlauteren Handelns gerechtfertigt gewesen wäre. So wäre etwa gegen die Veröffentlichung von entsprechenden Aufsätzen in einschlägigen Fachzeitschriften oder auch in Tageszeitungen vom wettbewerblichen Standpunkt aus nichts einzuwenden gewesen. Eine Handlungsweise wie die des Beklagten aber, der sich mit seiner Druckschrift bei gleichzeitiger Empfehlung seines eigenen Unternehmens unmittelbar an die Kunden seiner Mitbewerber gewandt hat, läßt sich unter dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt nicht rechtfertigen. Ein derartiges Vergehen muß als unlauter bezeichnet werden. Auf das in Art. 5 GrundG gewährleistete Recht zur freien Meinungsäußerung kann sich der Beklagte demgegenüber nicht berufen, da dieses Recht nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze, also auch des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, besteht. Die Heranziehung der Grundsätze über den Systemvergleich, wie sie die Revision anregt, würde zudem erfordern, daß sich der Beklagte in seiner Druckschrift sachlich mit dem Meinugsstreit über die Rechtsunwirksamkeit des Ausschließungsklauseln auseinandergesetzt und das Für und Wider der dazu vertretenen Meinung objektiv dargestellt hätte. Diesem Erfordernis genügt die Druckschrift, die weder einen Gegenmeinung anführt, noch die Möglichkeit von Zweifeln an der mitgeteilten Auffassung erwähnt, jedoch nicht.

13

Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten zurückgewiesen hat, er habe mit der Versendung der Druckschrift in Abwehr gegen wettbewerbswidrige Handlungen von Mitgliedern des Klägers gehandelt, werden von der Revision nicht angegriffen. Diese Ausführungen lassen auch keinen Rechtsverstoß erkennen. Insoweit kann daher auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.

14

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht schließlich auch die Wiederholungsgefahr bejaht. Die Annahme insbesondere, die Wiederholungsgefahr sei gegeben, weil der Beklagte noch im Prozeß sein Vorgehen als gerechtfertigt verteidigt habe, steht im Einklang mit den zur Frage der Wiederholungsgefahr in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen. Auch insoweit sind keine Einwände der Revision erfolgt, so daß hierauf nicht näher eingegangen zu werden braucht.

15

Die Revision ist nach alledem unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß dem Beklagten die weitere Verbreitung der Druckschrift untersagt worden ist. Das vom Berufungsgericht bestätigte Urteil der Kammer für Handelssachen bedurfte hier jedoch insoweit einer Abänderung, als es das Unterlassungsverbot auch für die Verbreitung von "Schriften ähnlichen Inhalts" ausgesprochen hat. Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich die im Tatbestande inhaltlich wiedergegebene Druckschrift bei seiner Werbung verwendet und auch nicht erkennen lassen, daß er in Zukunft Schriften ähnlichen Inhalts verwenden wolle. Das Unterlassungsverbot konnte deshalb nur hinsichtlich der Verbreitung dieser Druckschrift ausgesprochen werden, während der weitergehende Klageantrag abzuweisen war. Auf die Kostenentscheidung ist diese Abweisung ohne Einfluß, da sie nur eine geringfügige Zuvielforderung betrifft und keine besonderen Kosten veranlaßt hat (§92 ZPO).

16

III.

Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie die Verurteilung zur Herausgabe der noch nicht verbreiteten Druckschriftenexemplare an einen Gerichtsvollzieher zwecks Vernichtung beanstandet.

17

Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Herausgabe der Druckschriftenexemplare nicht näher begründet, sondern sich auf die Bemerkung beschränkt, der Herausgabeanspruch sei nach den §§249, 1004 BGB gegeben. Aus der Anführung des §249 BGB ist zu schließen, daß es den Herausgabeanspruch als Teil eines Schadensersatzanspruches aufgefaßt hat. Unter diesem Gesichtspunkt läßt sich die Verurteilung zur Herausgabe, wie die Revision mit Recht ausführt, allerdings nicht rechtfertigen. Der Kläger ist nach §13 Abs. 1 UnlWG zwar befugt, einen aus §1 UnlWG folgenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen, einen Schadensersatzanspruch zu verfolgen, ist er aber nach dieser Bestimmung nicht legitimiert. In Wahrheit handelt es sich bei dem im vorliegenden Falle verfolgten Herausgabeanspruch jedoch nicht um einen Schadensersatzanspruch. Der Kläger begehrt die Herausgabe der Druckschrift nicht zur Wiedergutmachung geschehenen Unrechts (Wiederherstellung des früheren Zustandes - §249 BGB -). Er verlangt sie vielmehr aus der Befürchtung heraus, der Beklagte werde dem Unterlassungsurteil keine Folge leisten und die bei ihm noch vorhandenen Exemplare der Druckschrift weiter zu wettbewerbswidrigen Zwecken verwenden. Das Herausgabeverlangen soll mithin der Unterstützung des Unterlassungsanspruchs dienen und stellt sich daher als ein quasinegatorischer Beseitigungsanspruch dar, dessen Rechtsgrundlage allein sich aus entsprechender Anlehnung an §1004 BGB ergibt (RG JW 1936, 806 [807]). Zur Geltendmachung eines derartigen Anspruches können aber in Fällen der vorliegenden Art, in denen es sich um die Herausgabe von Material handelt, das zu wettbewerbswidrigen Handlungen verwendet werden sollte und dessen Herausgabe begehrt wird, um diese Handlungen zu verhindern, unbedenklich auch die in §13 Abs. 1 UnlWG aufgeführten Verbände und Gewerbetreibenden als legitimiert angesehen werden (Reimer, Wettbewerb und Warenzeichen 2. Aufl. Kap 100 Anm. 20 S. 607). Auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 148, 114 [124] kann die Revision sich demgegenüber nicht berufen, da diese Entscheidung nur den rechtlich anders gelagerten Fall der Klage auf Widerruf des Inhalts eines Rundschreibens betraf und im übrigen die dort hervorgetretene Tendenz, die Klagebefugnis der in §13 Abs. 1 UnlWG genannten Verbände und Gewerbetreibenden nach Möglichkeit einzuschränken oder doch jedenfalls nicht auszudehnen, zu einem wesentlichen Teil auf heute nicht mehr gegebenen Besonderheiten der damaligen Organisation der gewerblichen Wirtschaft beruhte. Zu prüfen blieb, ob der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Herausgabe der Druckschriftenexemplare hat. Das Landgericht hat ein derartiges Interesse für gegeben erachtet. Das Berufungsgericht hat sich dem ersichtlich angeschlossen, indem es dem Herausgabeanspruch ohne nähere Begründung stattgegeben hat. Wird berücksichtigt, daß der dem Beklagten zur Last fallende Wettbewerbsverstoß recht schwerwiegender Natur ist, die noch nicht verbreiteten Exemplare der Druckschrift einen ständigen Anreiz zu weiteren gleichen oder ähnlichen wettbewerbswidrigen Handlungen bieten und anderseits nicht ersichtlich ist, welches berechtigte Interesse der Beklagte noch daran haben könnte, im Besitz dieser Exemplare zu verbleiben, so muß ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Herausgabe in der Tat als gegeben anerkannt werden. Insoweit bestand daher zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils kein begründeter Anlaß.

18

Die Revision war hiernach mit der nach den Ausführungen unter Ziff II gebotenen Maßgabe zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§97, 91, 92 ZPO.

Lindenmaier Birnbach Wilde Bock Nastelski