Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1953, Az.: II ZR 124/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1953
- Aktenzeichen
- II ZR 124/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 01.04.1953
Rechtsgrundlage
- § 6 AbzG
Fundstellen
- DB 1953, 1053-1054 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 185-187 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma L. Leinenfabrikate, Bruno K., S., U.str. ...,
Prozessgegner
den Handelsvertreter Alfred K., L., S.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Ermöglicht ein Darlehensgeber einem in seinem Interesse arbeitenden Handelsvertreter, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, den Ankauf eines Personenkraftwagens, indem er den Kaufpreis dem Verkäufer bezahlt und mit dem Handelsvertreter Vereinbarungen trifft, die bei Abschluss von Abzahlungsgeschäften üblicherweise getroffen werden insbesondere wenn er mit ihm vereinbart, dass der Kraftwagen sein Eigentum sein, aber im Besitz des Handelsvertreters bleiben soll und dass das Darlehen im Wege der Verrechnung mit Provisionen, die der Vertreter durch für den Darlehensgeber abgeschlossene Handelsgeschäfte verdient, zurückgezahlt wird, so ist eine solche Vereinbarung im Sinne des §6 AbzG zu würdigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Darlehensgeber ein wirtschaftliches Interesse an dem Kaufvertrag hat. Ein derartiges wirtschaftliches Interesse kann darin gefunden werden, dass der Darlehensgeber durch den Ankauf des Kraftwagens den Umsatz seines Unternehmens steigern will.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Fischer für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 1. April 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 2. Januar 1951 schloss der Kläger, der für die Beklagte als Handlungsagent tätig war, mit dieser einen Vertrag, nach welchem die Beklagte ihm ein Darlehen zur Anschaffung keines gebrauchten Personenkraftwagens bewilligte. Vereinbarungsgemäss stand der PKW im Eigentum der Beklagten, nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens sollte er in den "Besitz" des Klägers übergehen. Bis zu diesem Zeitpunkt überliess die Beklagte den PKW dem Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit in ihrem Dienste. Die Beklagte zahlte den Kaufpreis unmittelbar an den Verkäufer, der Kläger verpflichtete sich, den von der Beklagten hierfür aufgewandten Betrag von 3.900 DM aus auflaufenden Provisionen, die ihm durch Abschluß von Geschäften für die Beklagte zufielen, zurückzuzahlen. Im Interesse der Steigerung des Umsatzes der Beklagten verpflichtete sich der Kläger weiter in dem Vertrage, mindestens drei ihrer Mitarbeiter auf seinen beruflichen Fahrten mitzunehmen. Als Gegenleistung hierfür sollten ihm 2 % der von diesen Mitarbeitern erzielten Provisionen in Verrechnung auf den ihm eingeräumten Kredit gutgeschrieben werden. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Hielt der Kläger die ihm aus dem Vertrage obliegenden Verpflichtungen während der Zeitspanne, in welcher die Beklagte Eigentümerin des Wagens war, also bis zur vollständigen Abdeckung des Kredits, nicht ein, so sollte dies die Rücknahme des Wagens seitens der Beklagten ohne Ersatzleistung der bereits auf das Darlehen verrechneten Provisionen zur Folge haben.
Ende Dezember 1951 kam es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen, die Beklagte kündigte dem Kläger fristlos, auch der Kläger lehnte eine weitere Zusammenarbeit mit ihr ab. Die Beklagte nahm den PKW an sich.
Der Kläger macht mit der Klage neben vorenthaltenen Provisionsansprüchen die Rückzahlung, der Beträge geltend, die er als Abzahlungsbeträge auf das Darlehen in Verrechnung auf die von ihm verdiente Provision an die Beklagte inzwischen geleistet hat. Er hat seinen Anspruch auf Rückzahlung, den er mit 1.500 DM beziffert hat, auf die §§6, 1 AbzG gestützt. Bei der Höhe der Geltendmachung seines Anspruchs auf Rückgewähr der im Verrechnungswege geleisteten Zahlungen hat er gemäss §2 AbzG einen Betrag von 910 DM für die Überlassung des Gebrauches des PKW für die Dauer der Benutzung des Wagens durch ihn, nämlich für 13 Monate unter Zugrundelegung eines Betrages von 70 DM je Monat in Abzug gebracht. Unter Verrechnung dieses Betrages von 910 DM auf die geleistete Abzahlung hat er die Rückzahlung von 590 DM von der Beklagten verlangt.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie ist den rechtlichen Ausführungen des Klägers insoweit entgegengetreten, als dieser seine Ansprüche auf das Abzahlungsgesetz gestützt hat, dessen Vorschriften nach ihrer Ansicht auf das zwischen den Parteien geschlossene Finanzierungsabkommen nicht zur Anwendung kommen können. Der Kläger habe ihr einen wichtigen Grund zur Auflösung des Vertragsverhältnisses gegeben, demzufolge sei sie zur Rücknahme des Wagens und Einbehaltung der geleisteten Abzahlungsbeträge vereinbarungsgemäss berechtigt gewesen. Der Kläger habe ihr zum mindesten nach §2 AbzG neben der Vergütung für den Gebrauch des Wagens Ersatz für den ihr erwachsenen Schaden zu leisten, der durch sein Verschulden verursacht worden sei. So sei ihr durch die verspätete Rückgabe des Wagens ein Schaden in Höhe von 1.000 DM entstanden, ferner habe sie den Wagen in völlig verkehrswidrigem Zustande zurückerhalten, so dass sie notwendige Reparaturkosten in Höhe von 1.146,50 DM habe zahlen müssen. Die vom Kläger geltend gemachten Provisionsansprüche seien unbegründet.
Das Landgericht ist den Ausführungen des Klägers gefolgt, es hat die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf den Vertrag vom 2. Januar 1951 zur Anwendung gebracht. Die von dem Kläger in Ansatz gebrachte Entschädigung für die Überlassung des Gebrauches des Wagens von 910 DM hat es für angemessen erachtet, den Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz nur insoweit für berechtigt gehalten, als sie einen Betrag von 143,35 DM für Instandsetzung der Bremsvorrichtungen des Wagens verlangt hat. Es hat daher die Beklagte, soweit der Kläger auf Rückzahlung der Anzahlung von 1.500 DM geklagt hat, verurteilt, an ihn 1.500 DM - 1.053,35 DM = 446,65 DM zu zahlen. Ebenso hat das Landgericht die vom Kläger geltend gemachten Provisionsansprüche im wesentlichen für begründet erachtet und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 3.317,58 DM verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht ist im wesentlichen den Ausführungen des Landgerichts gefolgt, lediglich hat es den Kläger für einen weiteren Betrag von 52,05 DM aus dem Gesichtspunkt des §2 Abs. 1 Satz 1 AbzG für ersatzpflichtig gehalten und ihm daher als Rückzahlungsbetrag auf die geleistete Anzahlung nur einen Betrag von 394,60 DM zugesprochen. Auch die vom Kläger geltend gemachten Provisionsansprüche hat das Berufungsgericht für gerechtfertigt gehalten und diese unter Verrechnung eines der Beklagten zukommenden Betrages von 360 DM aus Erlös für Kommissionsware mit 2.791,73 DM errechnet, so dass es dem Kläger insgesamt 3.186,33 DM zugesprochen hat.
Das Berufungsgericht hat die Revision insoweit zugelassen, als es sich um die Entscheidung der Frage der Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes auf Finanzierungsverträge der vorliegenden Art handele. Die Beklagte hat unter Beschränkung hierauf Revision eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage insoweit erstrebt, als das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm gezahlten Abzahlungsbeträge zugebilligt hat, während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe:
Das Abzahlungsgesetz verfolgt den Zweck, den wirtschaftlich schwachen Käufer vor Unbilligkeiten zu schütze, die sich aus dem Bestreben des Verkäufers ergeben können, sich gegen Verluste zu schützen, die ihre Ursache in der wirtschaftlich beengten Lage des Käufers und in dessen hierdurch begrenzten Leistungsfähigkeit finden, die es ihm nur ermöglichen, den Kaufpreis in Raten abzutragen. §1 AbzG. bestimmt daher, dass, sofern der Verkäufer sich das Recht vorbehalten hat, wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Pflichten vom Vertrage zurückzutreten, jeder Teil im Falle eines solchen Rücktritts verpflichtet sein soll, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine dieser gesetzlichen Bestimmung entgegengesetzte Vereinbarung ist nichtig. Um diesen wirtschaftlichen Zweck in jedem Falle zu erreichen, bestimmt §6 AbzG, dass die gesetzliche Regelung für Abzahlungsgeschäfte auch auf Verträge entsprechende Anwendung findet, die, wenn auch in anderer juristischer Form, das gleiche Ziel verfolgen.
Es besteht in Rechtsprechung und Schrifttum kein Streit, dass die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf Käufe in Anwendung gebracht werden können, in welchen zwischen die Parteien eines Abzahlungskaufes, nämlich dem Abzahlungsverkäufer und dem Abzahlungskäufer, eine dritte Person in Form eines Darlehensgebers tritt, der entweder dem auf den sofortigen Eingang des Kaufpreises angewiesenen Verkäufer ein Darlehen in Höhe des dem Käufer gestundeten Kaufpreises gibt (Absatzfinanzierung), oder dem Käufer durch Hingabe eines an ihn in Raten zurückzuzahlenden Darlehens in Höhe des Kaufpreises die Möglichkeit eröffnet, dem Verkäufer den Kaufpreis sofort zu bezahlen (Kundenfinanzierung). Während bei der Absatzfinanzierung, durch Gewährung des Kredites an den Verkäufer, die rechtliche Stellung des Abzahlungskäufers nicht berührt wird, ist bei der Kundenfinanzierung der Fall des §6 AbzG dann gegeben, wenn der Kaufvertrag mit dem Darlehensvertrage eines Dritten derartig gekoppelt ist, dass die Verträge eine Einheit bilden und der Käufer infolge der Verträge wirtschaftlich in die gleiche Lage kommt wie ein gewöhnlicher Abzahlungskäufer (BGHZ 3, 257 [259]; BGH in LM §6 AbzG Nr. 2).
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dies im vorliegenden Rechtsstreit der Fall sei. In Stelle des Verkäufers des Kraftwagens, der seinerseits von der Beklagten bei Kaufabschluss wegen seiner Kaufpreisforderung voll befriedigt worden ist, sei die Beklagte getreten, die ihrerseits dem Kläger den Kauf ermöglicht habe, indem sie ihm ein entsprechendes Darlehen mit der Vereinbarung, es in Raten aus seinen Verdiensten zurückzuzahlen, zur Verfügung gestellt habe.
Die Sicherungen, die üblicherweise der Abzahlungsverkäufer vertraglich bei einem Abzahlungsverkauf mit dem Abzahlungskäufer vereinbart, sind, da der Verkäufer des PKW von der Beklagten befriedigt war, in dem Vertrag der Parteien vom 2. Januar 1951 niedergelegt worden, in welchem die Beklagte an Stelle des Verkäufers trat, der Kläger aber die gleiche wirtschaftliche und rechtliche Stellung ihr gegenüber einnahm, wie wenn die Beklagte ihm den Wagen auf Abzahlung verkauft haben würde. Ihr gegenüber verpflichtet sich der Kläger, den ihm kreditierten Kaufpreis in Raten zurückzuzahlen, wobei es unerheblich ist, dass diese Raten nicht zahlen- und terminsmässig festgelegt wurden, sondern sich nach der Höhe seines Verdienstes richteten. Die Beklagte sicherte sich wegen des von ihr gegebenen Darlehens, indem sie das Eigentum an dem PKW unmittelbar von dem Verkäufer erwarb. Zwar war der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem damaligen Eigentümer des Wagens geschlossen worden. Der Kaufvertrag war, wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, auf seinen Namen "herausgeschrieben". Hieraus allein kann aber nicht, gefolgert werden, dass das Eigentum an dem PKW nach dem Willen des Klägers und des Verkäufers auf den Kläger übergegangen sei. Vielmehr ist diese Frage nach dem Innenverhältnis der Prozessparteien zu entscheiden. Dem Verkäufer, der den Kaufpreis erhalten hatte, konnte es gleichgültig sein, ob der Kläger den Wagen für sich oder die Beklagte erwerben wollte. Es bestand für den Verkäufer kein Interesse daran, dass gerade der Kläger und kein anderer Eigentümer des Wagens werde. Im Innenverhältnis zwischen den Parteien, insbesondere aus dem zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrage ergibt sich, dass der Kläger, wenn auch ohne den Verkäufer ausdrücklich darauf hinzuweisen, als Vertreter der Beklagten gehandelt hat. Dies hatte zur Folge, daß der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Kläger zustande kam (§164 Abs. 2 BGB), ist aber für die Frage, ob der Kläger oder die Beklagte das Eigentum an dem Kraftwagen erworben hat, ohne Belang (RGZ 100, 190 [192]). Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Parteien und den zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrag mit Recht dahin gewürdigt, dass, wie im Vertrage vom 2. Januar 1951 ausdrücklich vereinbart worden sei, das Fahrzeug im Eigentum der Beklagten stehe, die Beklagte den Wagen dem Kläger zum Gebrauch überlasse und der PKW nach vollständiger Abdeckung des Kredits in den "Besitz" des Klägers, worunter die Parteien das "Eigentum" verstanden haben, übergehen sollte. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in Verrechnung der von dem Kläger bei der Beklagten verdienten Provisionen erfolgen. Die Parteien vereinbarten des weiteren, den dem Kläger eingeräumten Kredit in der Weise abzudecken, dass sich der Kläger verpflichtete, mindestens drei Mitarbeiter der Beklagten auf seinen Geschäftsfahrten mitzunehmen, die ihm als Entschädigung hierfür 2 % der von ihnen erzielten Provisionen für die Rückzahlung des Darlehens zur Verfügung stellen mussten. Die Parteien haben diesen Vertrag Anfang Januar 1952 wegen entstandener Meinungsverschiedenheiten als aufgelöst betrachtet. Die Beklagte hat den Kraftwagen an sich genommen und ihn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, anderen Vertretern zur Verfügung gestellt, den Wagen also wie einen firmeneigenen Wagen behandelt. Bei einer solchen Sachlage trat die Beklagte wirtschaftlich in die gleiche Stellung eines Abzahlungsverkäufers, während der Kläger ihr gegenüber wirtschaftlich gleich einem Abzahlungskäufer zu betrachten war. Durch den Vertrag hatten die Parteien, wenn auch in anderer Rechtsform, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäftes erreicht, so dass die Voraussetzungen des §6 AbzG zur Anwendung kommen.
Durch die Rücknahme des PKW, die die Beklagte auf die Vereinbarung stützt, bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen durch den Kläger die Rücknahme des Kraftwagens zu verlangen, übte sie nach §§6, 5 AbzG den Rücktritt vom Vertrage aus und war demzufolge nach §§6, 1 AbzG verpflichtet, ihrerseits die Abzahlungsbeträge auf das Darlehen dem Kläger zurückzugewähren. Die Vereinbarung, dass die Rücknahme des Wagens ohne Ersatzleistung zu geschehen habe, war nach §§6, 1 Abs. 1 letzter Satz AbzG unwirksam.
Die Revision verkennt nicht, dass auf Abzahlungsfinanzierungsgeschäfte die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes zur Anwendung kommen und dass bei der Kundenfinanzierung die Voraussetzungen des §6 AbzG gegeben sein können. Sie hält sie aber im vorliegenden Rechtsstreit für nicht gegeben, da bei der Beklagten kein eigenes Interesse an dem Abschluss des Kaufes vorgelegen habe, sondern sich ihr Interesse lediglich darauf beschränkt habe, dem Kläger im Rahmen der Zusammenarbeit den Erwerb des Wagens zu ermöglichen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Sicherlich kann, wie das Kammergericht ausgeführt hat, von einem verhüllten Abzahlungsgeschäfte jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn sich der Käufer, um dem Verkäufer den sofort in voller Höhe fälligen Kaufpreis bezahlen zu können, von einem dritten Geldgeber, der mit dem Kaufgeschäft wirtschaftlich und rechtlich nichts zu tun hat, darlehensweise Geld verschafft, das er dem Geldgeber in Raten zurückzuzahlen verpflichtet ist, mag er diesem auch zur Sicherheit das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollen Rückzahlung des Darlehens übertragen (KG in JW 1931 S. 75 [76]). So ist jedoch der vorliegende Rechtsstreit nicht gelagert. Im Gegensatz zu dem vom Kammergericht entschiedenen Fall war der vom Kläger gekaufte PKW der Beklagten nicht nur zur Sicherheit übereignet, sondern ihr stand das unbeschränkte Eigentum an dem Kraftwagen zu. Während bei einer Sicherungsübereignung der Berechtigte sich aus dem ihm übereigneten Gegenstand nur wegen des Restbetrages befriedigen darf, den der im Verzuge befindliche Darlehensnehmer ihm noch verschuldet, die bereits geleisteten Rückzahlungsbeträge dem Darlehensnehmer also nicht verloren gehen, hat sich die Beklagte den Verfall der bereit geleisteten Abzahlungsbeträge vertraglich ausbedungen, und somit gerade eine Vereinbarung getroffen, die das Abzahlungsgesetz im Interesse des wirtschaftlich schwachen Vertragsgegners für unwirksam erachtet. Es handelt sich auch im vorliegenden Falle nicht um ein Kaufgeschäft, mit welchem die Beklagte rechtlich und wirtschaftlich nichts zu tun hatte, sondern hier steht die Darlehensgewährung, entgegen der Ansicht der Revision, im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Kaufe des Kraftwagens. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte hatten ein wirtschaftliches Interesse an der Anschaffung des Wagens, der Kläger, um auf diese Weise, unabhängig von den öffentlichen Verkehrsmitteln, seine Arbeitskraft zu eigenen Nutzen zu intensivieren, die Beklagte, nicht nur, um auf diese Weise die Leistungen des Klägers in ihrem Interesse zu erhöhen, sondern um auch hierdurch eine Gelegenheit zu haben, die Arbeitskraft anderer Mitarbeiter ihres Unternehmens zu steigern, indem sie dem Kläger die vertragliche Verpflichtung auferlegte, diesen den Vorteil einer schnelleren Beförderung durch Kraftwagen zu ihrem jeweiligen Arbeitsplatz zu vermitteln. Die Beklagte hatte daher ein wirtschaftliches Interesse an dem Zustandekommen des Kaufvertrages; es lag ihr daran, ihre Mitarbeiter zu motorisieren. Sie ermöglichte den Ankauf des Kraftwagens "zur Steigerung ihres Umsatzes" (Ziff V des Vertrages). Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien und der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Kraftwagenverkäufer standen auch im unmittelbaren Zusammenhang. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Inhaber der Beklagten an den Verhandlungen über den Kauf des Wagens teilgenommen habe, dass er den Kaufpreis bezahlt und sich den Kraftwagenbrief habe aushändigen lassen. Nur zu dem ausschliesslichen Zwecke des Ankaufs des Wagens sollte das Darlehen dienen. Die Beklagte wusste, dass nur durch ihre finanzielle Hilfe der kapitalsschwache Kläger instand gesetzt werden konnte, einen Kraftwagen zu kaufen. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Darlehensgeber sich gewerbsmässig mit derartigen Finanzierungsgeschäften befasst oder ob er, wie im vorliegenden Falle, nur an einem bestimmten Kraftwagenkauf ein Wirtschaftliches Interesse hat (vgl. Crisolli, Abzahlungsgeschäfte zu §6 AbzG Anm. 63, 69). Entscheidend kommt es lediglich darauf an, dass der Kaufvertrag derartig mit dem Darlehensvertrag verkoppelt ist, dass keiner der beiden Verträge ohne Zustandekommen des anderen möglich gewesen wäre und dass der Darlehens geber an dem Ankauf ein eigenes Interesse hat (Klaus, Abzahlungsgeschäfte zu §6 Anm. 507). Sind diese Voraussetzungen gegeben und wird auf diese Weise erreicht, dass der Käufer, dessen Vermögensverhältnisse es nur gestatteten, den Kaufgegenstand ratenweise zu bezahlen, zum Kauf bereit ist, so hat ein solcher Käufer das gleiche schutzwürdige Interesse wie ein Käufer, der mit dem Verkäufer unmittelbar einen Abzahlungsvertrag schliesst. An Stelle des Verkäufers tritt der Darlehensgeber, der in eigenem Interesse den Kauf finanziert, sich mit ratenweiser Abzahlung des Darlehens einverstanden erklärt und sich die gleichen Sicherheiten ausbedungen hat, wie sie üblicherweise bei Abzahlungsgeschäften dem Abzahlungskäufer auferlegt werden. Einem solchen Darlehensgläubiger, der durch den Ankauf des Kraftwagens seitens des Käufers seinen geschäftlichen Interessen dient, sind die gleichen Rechte und Pflichten aufzuerlegen, wie demjenigen, der als Verkäufer ein Abzahlungsgeschäft eingeht. Es ist tatbestandsmässig unrichtig, wenn die Revision ausführt, die Beklagte habe an dem Zustandekommen des Kaufvertrages kein Interesse gehabt, ihr Interesse an dem Kaufvertrag bestand in der Steigerung des Umsatzes ihres Unternehmens durch Abschluss des von dem Kläger getätigten Kaufvertrages.
War somit dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass die Vereinbarungen der Parteien wirtschaftlich die gleichen waren, wie bei einem Abzahlungsgeschäft und kam somit §6 AbzG zur Anwendung, da unstreitig ist, dass der Kläger im Handelsregister nicht eingetragen ist (§8 AbzG), so sind die hieraus gezogenen Rechtsfolgerungen des Berufungsgerichts, die die Revision auch nicht angreift, frei von Rechtsirrtum. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.