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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1953, Az.: 1 StR 227/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1953
Aktenzeichen
1 StR 227/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgericht Augsburg - 08.10.1952

Fundstellen

  • BGHSt 5, 124 - 132
  • JR 1954, 148
  • JZ 1954, 327-329 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1954, 151
  • MDR 1954, 182-183 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 400-401 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verkehrsunfallflucht and Begünstigung

Prozessgegner

1. den Landmaschinenmechanikermeister Hans A. aus St., dort geboren am ...,

2. die Gastwirtin Walburga M. geb. E. aus L. (D.), geboren am ... in H. Krs. G.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Kann der Unfallbeteiligte die Hilfspflicht nach § 330 c StGB nicht mehr erfüllen, weil der Verletzte unterwegs stirbt, so muß er zur Unfallstelle zurückkehren. Ist dies zwecklos, weil nach den Umständen dort keine Feststellungen über den Unfall möglich sind, so hat er ihn alsbald der Polizei zu melden. Außer zur Bezeichnung des Unfallorts ist er nach § 142 StGB zu Angaben nicht verpflichtet.

  2. 2.

    Zum besonders schweren Fall der Verkehrsunfallflucht.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Augsburg vom 8. Oktober 1952 in vollem Umfang, auf die Revision des Angeklagten A., soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

I.

Angeklagter A..

2

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten A. können gemeinsam behandelt werden. Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen zu dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Sachverhalt, die für sich allein keinen Rechtsverstoß erkennen lassen, ist das angefochtene Urteil sachlichrechtlich in den folgenden Punkten zu beanstanden.

3

1.

Fahrlässige Tötung.

4

Ursache und näherer Hergang des Verkehrsunfalls, bei welchem der Angeklagte den später getöteten Knaben mit seinem Personenwagen anfuhr und schwer verletzte, sind nicht mehr festzustellen. Eine Schuld des Angeklagten an dem Unfall ist nicht erwiesen. Er legte den verletzten Knaben in den Wagen und fuhr mit ihm davon. Daß er dies aus andern Gründen als zwecks Hilfeleistens tat, ist wiederum nicht erwiesen. Das Schwurgericht geht deshalb ohne Rechtsverstoß von dem anfänglichen Willen des Angeklagten zur Hilfeleistung aus. Unterwegs verschlechterte sich der Zustand des Knaben rasch, so daß er wie tot aussah. Der Angeklagte hielt ihn nach Überzeugung des Schwurgerichts nunmehr auch für tot. Wann und wo der Angeklagte diese - irrige - Ansicht erlangte, steht nur in der Weise fest, daß dies jedenfalls innerhalb von 20 bis 30 Minuten nach dem Unfall und dem Verlassen des Unfallorts geschah, bevor der Angeklagte die vermeintliche Leiche in das das Altwasser warf. Auch diese Ausführungen des Urteils enthalten keinen Rechtsverstoß.

5

Mit dem ärztlichen Sachverständigen nimmt das Schwurgericht weiterhin an, der Irrtum über den Tod des Knaben sei bei seinem todesähnlichen Zustand und Aussehen für den unkundigen Angeklagten nicht fahrlässig, das Versenken des Körpers im Altwasser - die wahre Todesursache - also auch keine fahrlässige Tötung; der Irrtun des Angeklagten sei nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten unverschuldet (§ 59 Abs. 2 StGB).

6

Diese Ausführungen verkennen das Wesen der Fahrlässigkeit. Diese kann auch darin liegen, daß der Angeklagte als Unkundiger unter den festgestellten Umständen den Zustand des Knaben überhaupt beurteilte und eine Handlung mit diesem vornahm, die schon an sich unter allen Umständen tödlich ist. Zwar gibt es Verletzungen von solcher Art und Schwere - etwa umfangreiche Zerstörungen des Körpers -, daß die Todesfolge auch für den Unkundigen offensichtlich feststeht. So waren die Kopfverletzungen des Knaben aber nicht beschaffen. Er lebte nach dem Unfall noch; dies wußte der Angeklagte. Erst unterwegs trat Kräfteverfall ein, den der Angeklagte, wie das Urteil unmißverständlich zeigt, mangels ärztlicher Kenntnisse und Erfahrung mit Sicherheit nicht beurteilen konnte. Deshalb mußte er dies einem Arzt überlassen, statt mit der "Leiche" in einer Art und Weise umzugehen, die unter allen Umständen selbst bei einem gesunden Menschen den Tod herbeiführt. Diesen naheliegenden vielleicht entscheidenden Gesichtspunkt hat das Schwurgericht nicht beachtet. Es befaßt sich nur damit, ob der Angeklagte nach seinen Fähigkeiten bei gehöriger Sorgfalt erkennen konnte, daß der Knabe noch lebte. Es liegt jedoch auf der Hand, daß es unter den hier festgestellten schwierigen Umständen sogar grob fahrlässig sein kann, wenn der Angeklagte seine Fähigkeiten überschätzte, an die sich aufdrängende Hinzuziehung eines Arztes nicht mehr dachte, gleichwohl aber allein auf Grund seines unzulänglichen Könnens und Wissens mit dem Knaben wie festgestellt verfuhr. Der Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Tötung war daher aufzuheben.

7

Da das Hauptverfahren wegen vorsätzlicher Tötung eröffnet worden und in der künftigen Hauptverhandlung der gesamte Sachverhalt (§§ 207, 264 StPO) neu zu erörtern ist, war die Sache wiederum an das Schwurgericht zu verweisen.

8

2.

Unterlassene Hilfeleistung. Die Nichtanwendung des § 330 c StGB ist nach den bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden. Hilfe im Sinne dieser Vorschrift kann nur einem Lebenden geleistet werden. Hielt der Angeklagte den Knaben für tot, hat er über einen Tatumstand geirrt, der zum äußeren Tatbestand des § 330 c StGB gehört. Dieser Umstand war ihm deshalb nicht zuzurechnen (§ 59 Abs. 1 StGB). Da § 330 c StGB nur die vorsätzlich unterlassene Hilfeleistung mit Strafe bedroht, ist § 59 Abs. 2 StGB nicht anwendbar, so daß es für § 330 c nicht darauf ankommt, ob der Irrtum des Angeklagten auf Fahrlässigkeit beruht.

9

3.

Verkehrsunfallflucht. Die Verurteilung nach § 139 a (jetzt § 142) StGB ist nach den bisherigen Feststellungen - im Ergebnis nicht zu beanstanden, jedoch im Schuldumfang und soweit ein besonders schwerer Fall angenommen worden ist. Deshalb war sie ebenfalls im ganzen aufzuheben.

10

a)

Das Schwurgericht nimmt zu Gunsten des Angeklagten an, daß er den Unfallort mit dem bewußtlosen Knaben zwecks Hilfeleistens verlassen hat. Hieran ist die Beurteilung nach § 139 a (142) gebunden; ein Teil der Hilfserwägungen auf S 79 des Urteils ist deshalb gegenstandslos. Verkehrsunfallflucht liegt hiernach nicht schon in dem Verlassen der Unfallstelle; sie beginnt erst mit dem Zeitpunkt, als der Angeklagte das Hilfsvorhaben durch den Entschluß ersetzte und diesen betätigte, sich durch Weiterfahren den Ermittlungen in Sinn des § 139 a (142) StGB zu entziehen. Dieser Entschluß steht nach Zeit und Ort inhaltlich ausreichend fest (oben 1), und der Angeklagte hat ihn in einer Weise ins Werk gesetzt, die das Tatmerkmal "durch die Flucht entzieht" erfüllt.

11

b)

Allgemein ist zur Verkehrsunfallflucht zu bemerken: Zu Ermittlungen und Feststellungen fähige und bereite Unfallszeugen sind nicht ermittelt worden. Der verletzte Knabe scheidet als Zeuge schon wegen der Folgen der Verletzung aus § 139 a (142) StGB verpflichtet die Unfallbeteiligten aber, die Feststellungen an der Unfallstelle auch abzuwarten, wenn zunächst niemand zugegen ist, der dazu fähig und bereit ist, und zwar selbst dann, wenn mit dem alsbaldigen Erscheinen solcher Personen nicht zu rechnen ist (BGHSt 4, 144). Wie lange der Beteiligte werten muß, läßt diese Entscheidung ausdrücklich offen, und es kann auch hier auf sich beruhen. Der Unfall hatte sich auf einer, wie der Angeklagte wußte, belebten Hauptverkehrsstraße ereignet. Die Ansicht des Schwurgerichts, unter dieser. Umständen hätte der Angeklagte - von der Erfüllung der Hilfspflicht abgesehen - am Unfallort bleiben und Feststellungen abwarten müssen, ist deshalb nicht zu bemängeln. Bedeutung erlangt dies allerdings nur, falls die neue Hauptverhandlung zu entsprechenden abweichenden Feststellungen führt.

12

c)

Beizutreten ist dem Schwurgericht auch darin, daß der Angeklagte Verkehrsunfallflucht von einem andern als dem Unfallort aus begehen konnte. Dies hat schon das Reichsgericht entschieden (HRR 1939, 1562 zum § 22 KFG; HRR 1942, 37 zum § 139 a StGB), ebenso der 4. Strafsenat des BGH (4 StR 189/51 VRS 4, 48) in einem Falle, in welchem sich der Unfallbeteiligte aus dem Krankenhaus; wohin er den Verletzten gebracht hatte, heimlich entfernte, um Feststellungen über seinen Körperzustand zu entgehen.

13

Derselbe Grundsatz gilt hier. Der Tatbestand der Verkehrsunfallflucht bildet um der Verkehrssicherheit willen eine Ausnahme von der sonst straflosen Selbstbegünstigung; liegt nur ein Unfall, keine Verkehrsstraftat vor, so daß Selbstbegünstigung ausscheidet, begründet § 142 StGB eine besondere Verkehrspflicht.

14

Diese bindet jeden, der als Unfallbeteiligter in Betracht kommt, an die Unfallstelle, um die bestmögliche und rasche Aufklärung des Hergangs zu sichern (BGHSt 4, 149 [BGH 12.03.1953 - 3 StR 819/52]). Eine Pflicht der Beteiligten, die Aufklärung anders als durch Unterlassen der Flucht zu fördern, liegt darin nicht. Dies ist später noch von Bedeutung.

15

Demgemäß gebietet § 139 a (142) einem Beteiligten, der zur Versorgung des Verletzten zunächst wegfahrt, die sofortige Rückkehr zur Unfallstelle (BGHSt 4, 149 [BGH 12.03.1953 - 3 StR 819/52]). Durch Erfüllung der Hilfspflicht nach § 330 c StGB, die der Pflicht nach § 142 StGB in der Regel vorgeht, wird er dieser Verkehrspflicht nicht ledig. Er hat, soweit möglich, beiden Pflichten zu genügen; sie sind voneinander unabhängig Andernfalls wäre der Umgehung des § 139 a (142) das Tor geöffnet. Auch wäre es unverständlich, wenn ein Unfallbeteiligter, der Hilfe herbeiruft oder einen Verletzten zum Arzt schafft, dadurch einer Verkehrspflicht entginge, die für die Schuldfeststellung wesentliche Bedeutung haben kann und der alle andern Beteiligten ausnahmslos unterliegen. Die Hilfspflicht begründet also - bei sachgemäßer Güterabwägung - nur ein Recht zur vorübergehenden Entfernung vom Unfallort und entbindet nicht von der Rückkehrpflicht.

16

Den Zweck des § 139 a (142), die Beteiligten aus Ermittlungsgründen an den Unfallort zu binden, erfüllt die bloße Rückkehr aber nur, wenn dort die Veränderungen und Wirkungen des Unfalls noch fortbestehen und zu Feststellungen Anlaß geben, sei es, daß weitere Beschädigungen an Personen oder Sachen eingetreten sind, oder daß Verletzte, Beteiligte, Unfallzeugen, Polizeibeamte oder andere Personen an der Unfallstelle anwesend sind, die von dem Unfall wissen und Feststellungen treffen wollen und können. Darüber hat sich der Rückkehrpflichtige sorgfältig Gewissheit zu verschaffen. Wo an der Unfallstelle keine Anhaltspunkte für einen Verkehrsunfall mehr vorhanden sind, hat das Verbot der Unfallflucht den Inhalt, daß es den Beteiligten, der den Unfallort erlaubterweise vorübergehend verlassen hat, bei den Ermittlungen innerhalb des Möglichen so stellt, als wenn er dort geblieben wäre. Für den Angeklagten bedeutet dies, daß er, nachdem der Hilfszweck nach seiner Meinung nicht mehr bestand und das bloße Aufsuchen der Unfallstelle in der nunmehr eingetretenen Dunkelheit, die die dort vorhandene, im Regen verwaschene Blutlache nicht mehr erkennen ließ, wahrscheinlich nicht mehr sinnvoll war, den Unfall und die Unfallstelle der Polizei mitteilen mußte. Zu weiteren Angaben war er dabei nicht verpflichtet. Wäre diese Unfallmeldung hier nicht geboten, so wäre das Verbot der Unfallflucht unter den festgestellten Umständen inhaltlos. Das ist nicht der Sinn des Gesetzes. Der Senat berücksichtigt dabei, daß das Fluchtverbot in diesem besonderen Falle an Anzeigegebot enthält (keine Pflicht, sich selbst einer Straftat zu besichtigen). Das entspricht dem Zweck des § 139 a (142) StGB.

17

Die Entscheidung des BGH 3 StR 17/51 vom 12. März 1951 steht nicht entgegen; die dort beiläufig ausgesprochene Ansicht, eine Rechtspflicht, sich als Täter eines Verkehrsvergehens zu melden, sei dem § 139 a nicht zu entnehmen, kommt hier nicht in Betracht. Jene Entscheidung beruht auch nicht auf dieser Ansicht.

18

d)

Das Verbergen des Körpers des Knaben verstößt nicht gegen § 139 a (142) StGB. Die Vorschrift bestraft nur die Flucht als Mittel des Sichentziehens, nicht die Spurenbeseitigung auf andere Weise; sie begründet keine strafrechtliche Pflicht zur Förderung der Ermittlungen (vgl. BGHSt 4, 144, 148). Der Schuldspruch wegen Verkehrsunfallflucht kann sich hierauf also nicht erstrecken.

19

4.

Strafzumessung; besonders schwerer Fall nach § 139 a (142) Abs. 3 StGB.

20

a)

Die Aufhebung des Schuldspruchs erfaßt zugleich den Strafausspruch. Dieser ist jedoch auch aus anderen Gründen zu beanstanden.

21

Das Schwurgericht nimmt wegen der, wie es ausführt, "niederträchtigen Begehungsweise" einen besonders schweren Fall der Verkehrsunfallflucht an. Die "rohe und verantwortungslose Art und Weise der Tatausführung, das Kind durch Hineinwerfen in ein Altwasser zu beseitigen", verrate "eine besonders verwerfliche Handlungsweise" des Angeklagten; weiterhin wirke das den Eltern des Kindes zugefügte Leid und die Beunruhigung der Bevölkerung durch den Vorfall strafschärfend. Diese Begründung ist nicht zu billigen.

22

Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so übertrifft, daß der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht (BGH NJW 1952, 234 [BGH 04.12.1951 - 1 StR 594/51], RGSt 69, 169). Dabei sind die wesentlichen Strafzumessungsgründe der Tat selbst zu entnehmen; den Begleitumständen ist geringeres Gewicht beizulegen.

23

Die bisherige Strafzumessung läßt wesentliche Tatumstände der Verkehrsunfallflucht, die für den Angeklagten sprechen, außer acht. Die Schuld an dem Verkehrsunfall gehört an sich nicht zum Tatbestand des § 139 a (142) StGB, jedoch wird sich Unfallflucht häufiger an einen verschuldeten als an einen nicht erweisbar verschuldeten Verkehrsunfall anschließen. Hierin liegt der gegenwärtige Fall milder als der vom Gesetz erwogene Durchschnittsfall.

24

Dasselbe gilt für die anfängliche Erfüllung der Hilfspflicht nach § 330 c StGB. Die Feststellung, der Angeklagte habe dem Knaben zunächst helfen wollen, ist zu seinen Gunsten auch beim Strafmaß zu beachten. Demgemäß hat sich der Angeklagte auch hier zunächst nicht schlimmer, sondern eher besser als der Durchschnitt der Unfallflüchtigen in vergleichbaren Fällen verhalten. Erst als er - fahrlässig oder nicht - den Knaben für tot hielt, faßte er den verwerflichen Entschluß, den Körper zu verbergen.

25

Am Durchschnitt gemessen weist die Tat also - gemäß den bisherigen Feststellungen - wesentlich mildere, aber auch einen strafschärfenden Zug auf. Besonders sorgfältig wird hiernach zu erwägen sein, ob die gewiss verwerfliche Beseitigung der vermeintlichen Leiche, die ausserdem eine fahrlässige Tötung sein mag, die Bezeichnung "niederträchtig", also verächtlich, niedrig, aus übler Gesinnung und Bosheit entspringend, rechtfertigt. Anzeichen von Rücksichtslosigkeit und Roheit gehen aus den Urteilsfeststellungen ohne Zweifel hervor. Jedoch droht § 139 a (142) Abs. 1 Gefängnis bis zu zwei Jahren, Abs. 3 selbst in besonders schweren Fällen in erster Linie Gefängnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren an, erst in zweiter Linie, in den schwersten Fällen, Zuchthaus. Dies sind regelmäßig Fälle ohne irgendeinen wesentlichen Milderungsgrund (vgl. RGSt 69, 169). Das Schwurgericht wird endlich zu berücksichtigen haben, ob der 54-jährige, in der Tatgegend geborene, heimische und offenbar überall bekannte Angeklagte in seiner Lebensführung denn sonst Züge aufweist, die auf üble Gesinnung und Bosheit bei der Tat hinweisen.

26

b)

Allgemein fällt bei der Strafzumessung noch ins Gewicht, ob und inwieweit Alkoholgenuß des Angeklagten (vgl. Urteil S 42) bei einer fahrlässigen Tötung und bei der Verkehrsunfallflucht strafmindernd in Betracht kommt (§ 51 Abs. 2 StGB).

27

Die Übertretungen aus den Jahren 1923 und 1930 scheiden als Strafzumessungsgründe aus; für die gegenwärtige Tat sind sie schon aus zeitlichen Gründen bedeutungslos, im übrigen tilgungsreif. Das Privatleben des Angeklagten ist nur von Bedeutung, wenn es Beziehung zur abgeurteilten Tat hat; eine solche Beziehung ist nicht ersichtlich. Ob abträgliche Äußerungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung über Belastungszeugen strafschärfend wirken können, hängt von der Art der Verteidigung ab. Beschränkt sich ein leugnender Angeklagter darauf, von seinem Standpunkt aus darzulegen, daß eine belastende Aussage unrichtig sei und daß er ihren Inhalt bestreite, so liegt darin allein noch kein "Schlechtmachen" des Zeugen und kein Straferhöhungsgrund.

28

Die übrigen Rügen der Verteidigung hätten keinen Erfolg haben können.

29

5.

Tatmehrheit. Vom Standpunkt des angefochtenen Urteils aus war kein Freispruch wegen der Straftaten gegen das Leben zulässig, weil das Schwurgericht die gesamte im Eröffnungsbeschluß bezeichnete Tat einschließlich des Verbergens des Knaben nach § 139 a StGB abgeurteilt hat und wegen einer und derselben Tat nicht Verurteilung and Freisprach zugleich zulässig ist. Gelangt das Schwurgericht in der neuen Hauptverhandlung auf Grund derselben Feststellungen zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsunfallflucht, so besteht jedoch Tatmehrheit zwischen beiden Taten, weil kein Teilstück der strafbaren Handlungen des Angeklagten zur Verwirklichung des Tatbestandes beider Straftaten zugleich beigetragen haben kann.

30

II.

Angeklagte M.

31

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Freispruchs und zur Zurückweisung. Soweit das Schwurgericht darlegt, der Angeklagten sei keine Teilnahme an der Straftat des Angeklagten A. nachzuweisen, tritt kein Rechtsverstoß hervor.

32

Der Freispruch von der Anklage der persönlichen Begünstigung ist dagegen nicht haltbar. Aus dem Urteil geht nicht hervor, welche - einzeln anzuführenden - Handlungen der Angeklagten den äußeren Tatbestand des § 257 StGB erfüllen. Die Verweisung auf andere Urteilsteile reicht bei dem Aufbau und Umfang des angefochtenen Urteils hierzu nicht aus.

33

Auch die innere Tatseite des § 257 ist nicht in nachprüfbarer Weise behandelt. Sie setzt beim Begünstiger die Kenntnis der Tatsachen voraus, aus denen die Eigenschaft der Vortat als Verbrechen oder Vergehen hervorgeht; insoweit genügt bedingter Vorsatz. Erforderlich ist außerdem die Absicht der Strafvereitelung. Zur Erforschung der Wahrheit darf jedermann beitragen; in diesem Sinne durfte die Angeklagte Meck auch "Entlastungsmaterial" beibringen, Wesentlich ist allein, ob die Angeklagte die Vortat im dargelegten Sinne kannte und zur Strafverteilung geeignete Handlungen (RGSt 76, 123; BGHSt 2, 375, 376) in Vereitelungsabsicht vorgenommen hat. Darüber gibt das angefochtene Urteil keine Auskunft, auch nicht, ob sich die Angeklagte Meck auf Verbotsirrtum berufen hat, den ihr das Urteil zugute hält, worin ein solcher liegen konnte und warum er unvermeidbar gewesen sein soll.

34

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Peetz Mantel Jagusch Heimann-Trosien Dr. Schalscha