Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1953, Az.: 4 StR 462/53
Unübersichtlichkeit einer Kreuzung; Vorfahrtberechtigter; Einsehbarkeit von Nebenstraßen; Herabsetzung der Geschwindigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 462/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 13.04.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DAR 1954, 18
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Eine Kreuzung ist für den Vorfahrtberechtigten nicht deshalb eine unübersichtliche Stelle, wenn die Nebenstraße infolge des Häuserbestandes nicht eingesehen werden kann. Aufgrund der Unübersichtlichkeit allein ist er nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit herabzusetzen (siehe auch BGH vom 5. 2. 1953, VRS 5, 218; OLG Hamm vom 3. 10. 1958, VerkBl 1959, 259, VRS 17, 75).
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. November 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels,
Bundesrichter Dr. Hülle,
Bundesrichter Dr. Augustin,
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 13. April 1953, soweit es ihn betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 29. November 1952 mit seinem Personenkraftwagen Opel P 4 nebst Anhänger durch die Jöllenbecker Strasse in Bielefeld in Richtung Spenge. An der Kreuzung dieser Strasse mit der von links kommenden Babenhausener Landstrasse, die sich jenseits der Kreuzung als Westerfeldstrasse fortsetzt, stiess er mit dem Personenkraftwagen Mercedes D 170 des bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Z. zusammen, der die Babenhausener Landstrasse in Richtung Westerfeldstrasse befuhr. Bei dem Zusammenstoss wurden die im Wagen des Z. sitzende Ehefrau M. getötet und deren Ehemann erheblich verletzt.
Die Jöllenbecker Strasse ist gegenüber der Babenhausener Landstrasse - Westerfeldstrasse bevorrechtigt; die Vorfahrtregelung ist auf den untergeordneten Strassen durch Dreieckschilder angezeigt. Der Einblick von der Babenhausener Landstrasse in die von rechts kommende Jöllenbecker Strasse und von dieser in die von links kommende Babenhausener Landstrasse ist durch ein Eckhaus, den Bültmannskrug, behindert. Das Gebäude steht jedoch immerhin so, dass die Benutzer beider Strassen schon vor der Kreuzung auf eine Entfernung von 50-70 m Einblick in die einmündende Strasse haben.
Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte Z. mit übermässiger Geschwindigkeit an die Kreuzung herangefahren ist und ausserdem den auf der Jöllenbecker Strasse ankommenden, vorfahrtberechtigten Beschwerdeführer aus Unaufmerksamkeit erst auf eine Entfernung von 2-3 m erblickt hat, obwohl er ihn wesentlich früher hätte erkennen können. Es hat Z. deshalb wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der §§ 1, 13 StVO zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Das Verschulden des Beschwerdeführers hat der Tatrichter darin gesehen, dass er, obwohl er mit einer Verletzung seines Vorfahrtrechts durch wartepflichtige Fahrzeuge habe rechnen müssen, aus Unaufmerksamkeit den von links kommenden Kraftwagen des Z. ebenfalls erst unmittelbar vor dem Zusammenstoss, nämlich auch erst auf eine Entfernung von 2-3 m erblickt und es deshalb unterlassen hat, den Zusammenstoss durch rechtzeitiges Bremsen zu verhindern. Er hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung des § 1 StVO anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 6 Wochen zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten G. erhebt die Sachbeschwerde. Sie führt zur Aufhebung des Urteils gegen diesen Angeklagten.
Das Landgericht hat der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers den Satz vorangestellt, dass ein Vorfahrtberechtigter bei behindertem Überblick nicht ohne weiteres mit der Beachtung seines Vorrechts durch andere Verkehrsteilnehmer rechnen dürfe, und dass er daher an einer unübersichtlichen Kreuzung seine Fahrweise der Unübersichtlichkeit anpassen müsse. Die Revision verweist demgegenüber auf die Urteile des Bundesgerichtshofs VI ZR 37/52 vom 30. Januar 1953 (veröffentlicht in VRS 5, 182) und 3 StR 755/52 vom 5. Februar 1953 (BGHSt 4, 47; VRS 5, 218). Nach diesen Urteilen braucht der Benutzer einer Hauptstrasse (jetzt: Vorfahrtstrasse) nicht allgemein damit zu rechnen, dass für ihn nicht sichtbare, wartepflichtige Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt missachten werden. Für ihn ist die Kreuzung nicht deshalb eine "unübersichtliche Stelle" i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 (jetzt: § 9 Abs. 1 Satz 2) StVO, weil die Nebenstrasse infolge des Häuserbestandes nicht eingesehen werden kann; die Unübersichtlichkeit allein verpflichtet ihn daher nicht, seine Geschwindigkeit herabzusetzen.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob dieser Rechtsauffassung beizutreten ist, ob also der Benutzer einer Vorfahrtstrasse auch an Kreuzungen und Einmündungen, die ihm wegen der Art der Bebauung keinen Einblick in die untergeordnete Strasse gewähren, allgemein auf die Beachtung seines Vorfahrtrechts vertrauen und in diesem Vertrauen mit erheblicher Geschwindigkeit über die Vorfahrtstelle hinweg fahren darf; denn nach den Urteilsfeststellungen ist der Beschwerdeführer nur mit so mässiger Geschwindigkeit an die Kreuzung der Jöllenbecker Strasse mit der Babenhausener Landstrasse herangefahren, dass er seinen Wagen vor einem aus der Babenhausener Landstrasse kommenden Kraftwagen auch dann noch rechtzeitig anhalten konnte, wenn er diesen nicht schon in Höhe der Südwestecke des Bültmannskrugs - von der aus er die Babenhausener Landstrasse auf 50-70 m einsehen konnte -, sondern erst später erblickte. Die Strafkammer ist nämlich im Anschluss an das Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Kraftfahrsachverständigen davon ausgegangen, dass er bei der Anfahrt an die Kreuzung eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/st innehatte. An anderer Stelle des Urteils spricht sie sogar davon, dass die Schätzung des Sachverständigen, der Beschwerdeführer sei mit 30 km/st gefahren, nicht ausreiche, um dessen Einlassung, er habe seine ohnehin geringe Geschwindigkeit bei der Annäherung an die Kreuzung bis auf 15-20 km/st herabgesetzt, zu widerlegen. Geht man von dieser letzteren Geschwindigkeit aus - wozu bei der Unmöglichkeit, die tatsächliche Geschwindigkeit des Beschwerdeführers genau festzustellen, der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" zwingt -, dann betrug sein Anhalteweg bei einer durchschnittlichen Reaktionsund Bremsansprechzeit von 0,9 Sekunden und einer mittleren Bremsverzögerung von 4 m/sec² 8,8 m (nämlich 3,8 m reinen Bremsweg und 5 m Fahrstrecke während der Reaktionsund Bremsansprechzeit), wozu er (0,9 + 1,4 =) 2,3 Sekunden benötigte (Peter, Der Kraftwagen, 15. Aufl 1952 S 668). Der Beschwerdeführer konnte daher seinen Wagen auch dann noch rechtzeitig anhalten, wenn er sich bis auf 8,8 m dem Schnittpunkt der beiderseitigen Fahrlinien genähert hatte. Des weiteren konnte aber einen Zusammenstoss auch schon dadurch verhindern, dass er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs, ohne anzuhalten, geringfügig verminderte, oder dass er das Steuer leicht anzog und etwas nach links ausbog; denn nach den Urteilsfeststellungen fuhr er auf das rechte Hinterrad des seine Fahrbahn kreuzenden Mercedeswagens auf. Dem Fahrer dieses Wagens hätte also der Bruchteil einer Sekunde genügt, um noch ungehindert am Wagen des Angeklagten vorbeizukommen. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, dass er in blindem Vertrauen auf die ihm zustehende Vorfahrt "ohne weiteres darauf losgefahren" ist.
Dagegen wirft ihn der Tatrichter mit Recht vor, dass er den Wagen des Mitangeklagten Z. aus Unaufmerksamkeit erst auf eine Entfernung von 2-3 m erblickt hat. Wie im Urteil festgestellt ist, konnte der Angeklagte G. die Babenhausener Landstrasse schon in Höhe der Südwestecke des Bültmannskrugs auf eine Strecke von 50-70 m einsehen. Die Einsichtmöglichkeit nahm überdies mit zunehmender Annäherung an die Kreuzung ständig zu. Die Annahme des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer den Wagen des Z. hätte sehen müssen, wenn er, wie er behauptet, in einer Entfernung von 10 m vor den am Südrand der Kreuzung verlaufenden Gleisen der Kleinbahn noch nach links gesehen hätte, und die daraus gezogene Folgerung, dass er die linke Seite der ihm als besonders gefährlich bekannten Kreuzung in den entscheidenden Augenblicken ausser acht gelassen habe, ist daher nicht zu beanstanden. Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass er wegen der Notwendigkeit, auch die vor ihm liegende Fahrbahn und die von rechts einmündende Westerfeldstrasse beobachten zu müssen, sein Augenmerk nicht ständig auf die Babenhausener Landstrasse richten konnte.
Indes steht damit noch nicht fest, dass diese dem Angeklagten G. vorwerfbare Unterlassung für den Zusammenstoss auch ursächlich war. Der Vorfahrtberechtigte braucht nämlich, wie die Revision zutreffend geltend macht, Vorkehrungen zur Verhinderung eines Zusammenstoeses nicht schon bei jeden von ihm bemerkten Herannahen eines wartepflichtigen Fahrzeugs, sondern erst dann zu treffen, wenn für ihn Anzeichen einer bevorstehenden Verletzung des Vorfahrtrechts erkennbar sind (vgl BGH VRS 4, 32). Bis zu diesem Augenblick darf er nach ständiger Rechtsprechung im allgemeinen darauf vertrauen, dass sein Vorrecht beachtet wird. Die vom Landgericht für erwiesen erachtete Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers kann daher nur dann als ursächlich für den Zusammenstoss der beiden Fahrzeuge angesehen werden, wenn feststeht, dass er die bevorstehende Missachtung, seines Vorfahrtsrechts durch Z. in einem Zeitpunkt erkennen konnte und musste, in dem er von dem Schnittpunkt der beiderseitigen Fahrbahnen noch so weit entfernt war, dass er seinen Wagen noch rechtzeitig vor diesem Punkte anhalten oder sonstige Massnahmen zur Verhinderung eines Zusammenstoßes ergreifen konnte. War das nicht der Fall, dann war seine Unaufmerksamkeit für den Unfall nicht ursächlich (BGH a.a.O.); eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung kam dann nicht in Frage. In der angedeuteten Richtung fehlen bisher Feststellungen. Das Urteil enthält lediglich die Einlassung des Mitangeklagten Z., dass er schon vor der Kreuzung wieder Gas gegeben, also seine Geschwindigkeit erhöht hat; das könnte, ebenso wie z.B. die unveränderte Beibehaltung einer besonders hohen Geschwindigkeit, ein für den Beschwerdeführer erkennbares Anzeichen einer bevorstehenden Vorfahrtverletzung gewesen sein.
Entgegen der Meinung der Revision scheidet bei dieser Betrachtungsweise die Zubilligung einer Schrecksekunde für den Angeklagten G. aus, da die Pflicht zum Handeln erst in dem Augenblick einsetzt, in dem der Vorfahrtberechtigte nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten das verkehrswidrige Verhalten des wartepflichtigen Fahrers erkennt oder infolge Fahrlässigkeit nicht erkennt.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, die Entfernungen zwischen der Unfallstelle und den Punkten festzustellen, von denen aus die sich der Kreuzung nähernden Fahrzeugführer Einblick in die Jöllenbecker Strasse bezw. die Babenhausener Landstrasse hatten.
Engels
Hülle
Dr. Augustin
Martin