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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1953, Az.: I ZR 147/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1953
Aktenzeichen
I ZR 147/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 08.05.1952

Prozessführer

der Firma N.-Werke AG, N.,

Prozessgegner

die Firma "A.", Auto-Handelsgesellschaft m.b.H., H., N. R.strasse ...,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Wilde, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Nastelski für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Mai 1952 aufgehoben.

Der Beklagten wird bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe untersagt, zur Bezeichnung ihres Unternehmens den Ausdruck "A." zu benutzen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Motorrädern und Fahrrädern. Auf Anmeldung vom 1. Oktober 1948 ist für sie am 22. Juni 1950 das Warenzeichen Nr. 600 019 "N." für Motorräder in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamtes eingetragen worden. Sie benutzt dieses Warenzeichen zur Kennzeichnung eines von ihr im Jahre 1949 herausgebrachten Leichtmotorrades. Für andere Motorräder ihrer Fabrikation besitzt sie eine Reihe von weiteren Warenzeichen.

2

Die Beklagte ist unter der Firma "A.", Autohandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung am 21. Februar 1951 in das Handelsregister des Amtsgerichte Hamburg eingetragen worden. Sie vermietet Kraftwagen an Selbstfahrer und hat gelegentlich als Kommissionär gebrauchte Kraftwagen verkauft.

3

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte mache sich mit dem Bestandteil "A." ihrer Firma einer Verletzung des Warenzeichens E. schuldig. Der charakteristische Bestandteil des Zeichens N. bestehe in dem Wort "F.", das einen weit verbreiteten Ruf erlangt habe und in der Kraftfahrzeugindustrie zu einem Begriff geworden sei. Kraftwagen und Motorräder seien einander gleichartig. Die Verwendung des Worte "F." in der Firmenbezeichnung der Beklagten begründe daher die Gefahr von Verwechslungen. Im Verkehr könne die Bezeichnung "A." insbesondere die Meinung hervorrufen, es handele sich bei dem Betrieb der Beklagten um eine autorisierte N.-Werkstätte, in der N.-Räder geliefert würden und sie, die Klägerin, durch ihre Fachkräfte Reparaturen ausführen liesse. Die Klägerin hat, gestützt auf die §§15 und 25 WZG, beantragt:

4

der Beklagten bei Meidung einer im Einzelfalle vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe zu untersagen, ihre Firma "A." zu benennen.

5

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat geltend gemacht, ihr Geschäftsbetrieb erstrecke sich nicht auf Motorräder. In der Öffentlichkeit trete sie nur als Vermieterin von Kraftwagen an Selbstfahrer hervor, ihre Geschäftsräume seien auch nur für diesen Zweck geeignet. Daher sei keine Verwechslungsgefahr gegeben. Zudem verwende sie das Schlagwort "A." zwar als Firmenbezeichnung, jedoch nicht warenzeichenmässig, so dass ihr der Schutz des §16 WZG zur Seite stehe. Sie habe im übrigen ihren Geschäftsbetrieb mit der Bezeichnung "A." von ihrer Rechtsvorgängerin, einer aus ihren derzeitigen Gesellschaftern bestehenden OHG, übernommen, die mit der Vermietung von Kraftwagen unter dieser Bezeichnung schon im Jahre 1949 begonnen hätten. Im zweiten Rechtszuge hat sie noch vorgetragen, Gegenstand ihres Unternehmens sei nach einer inzwischen erfolgten Änderung ihres Gesellschaftsvertrages nur noch die Vermietung von Kraftwagen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin auf Grund des für sie eingetragenen Warenzeichens "N." gegen die zeitlich später eingetragene Firmenbezeichnung der Beklagten angeht, und erörtert demzufolge zunächst die Frage, ob das Ausschliesslichkeitsrecht des Warenzeicheninhabers auch dadurch verletzt werden könne, dass ein anderer das Warenzeichen als Bestandteil in seine Firma einfüge. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat anschliesst, hat es diese Frage zutreffend bejaht. Ist ein Wort als Warenzeichen geschützt, so ist nach den §§15, 24, 31 WZG die Verwendung dieses oder eines damit verwechslungsfähigen Wortes zum Zwecke der Bezeichnung gleicher oder zeichenrechtlich gleichartiger Waren verboten, gleichviel, auf welche Weise diese Verwendung geschieht, also auch dann, wenn das geschützte Wort in die Firma eines solchen Betriebes eines anderen aufgenommen wird. Eine Firma dient zwar unmittelbar nur der Bezeichnung des Geschäftsbetriebes. Mittelbar kennzeichnet sie aber auch die Herkunft der aus dem Betrieb stammenden Waren. Ein Warenzeichen wird deshalb dadurch, dass es in einer Firma als deren Bestandteil gebraucht wird, jedenfalls in aller Regel in einer Weise verwendet, die in den nach §15 WZG geschützten Rechtskreis des Warenzeicheninhabers eingreift. Wer in einem Geschäft kauft, das in seiner Firma ein ihm bekanntes oder ein mit diesem verwechslungsfähiges Warenzeichen führt, nimmt - von besonders gelagerten, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - ohne weiteres an, er erhalte dort mit jenem Warenzeichen versehene und dadurch gekennzeichnete Waren (RGZ 100, 267 = JW 1921, 1538 Nr. 14 mit Anm. von Wassermann; RG MuW XXV S. 91 [92], 152, 234; Bussmann, Name, Firma, Marke 1937 S. 215).

7

Da es sich bei der mit der Klage angegriffenen Bezeichnung "A." nicht um einen notwendigen, sondern um einen gewillkürten Bestandteil der Firma der Beklagten handelt, nimmt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Rechtslehre einhelligen Meinung ferner mit Recht an, dass die Beklagte sich gegenüber dem Warenzeichen der Klägerin auch nicht auf §16 WZG berufen könne (RG MuW XXIII, 222; XXV, 234; Reimer, Warenzeichen und Wettbewerb Kap. 11 Anm. 18). Den Einwand der Beklagten dagegen, sie habe die Bezeichnung "A." von ihrer Rechtsvorgängerin übernommen, die mit der Vermietung von Kraftwagen unter dieser Bezeichnung schon im Jahre 1949 begonnen habe, hat das Berufungsgericht nicht erörtert und brauchte ihn auch nicht zu erörtern, da es schon aus einem anderen Grunde zur Abweisung der Klage gelangt ist. Auf diesen Einwand wird noch zurückzukommen sein.

8

II.

Zeichenrechtlich ist das Warenzeichen nur gegen die Verwendung eines gleichen oder eines verwechslungsfähigen Zeichens zur Kennzeichnung solcher Waren geschützt, die den Waren, für die das Zeichen eingetragen worden ist, gleich oder gleichartig sind. Das Klagezeichen ist für Motorräder eingetragen worden. Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Beklagten ist nach deren ursprünglichem Gesellschaftsvertrage der Handel mit Automobilen und Automobilzubehör sowie die Vermietung von Automobilen und aller hiermit zusammenhängenden Geschäfte. Nach ihrem zweitinstanzlichen Vortrage hat die Beklagte inzwischen den Gegenstand ihres Unternehmens auf die Kraftwagenvermietung und die damit zusammenhängenden Geschäfte beschränkt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist sie in erster Linie Vermieterin, daneben gelegentlich auch Händlerin. Die Frage, ob sie allein oder vorwiegend Kraftwagen vermietet oder ob sie in beachtlichem Umfange auch mit Kraftwagen handelt, kann hier jedoch auf sich beruhen. Denn in jedem Falle sind es Kraftwagen, die sie im Geschäftsverkehr, sei es zur Anmietung oder zum Kauf, unter der angegriffenen Firmenbezeichnung anbietet und auf die sich daher ihr Geschäftsbetrieb bezieht. Die damit gestellte Frage nach der zeichenrechtlichen Gleichartigkeit von Motorrädern und Kraftwagen hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Für diese Frage kommt es darauf an, ob die einander gegenüberzustellenden Waren ihrem Ursprung, ihrer Herkunft, der regelmässigen Fabrikations- oder Verkaufsstätte oder ihrer Verwendungsweise nach einander so nahe stehen, dass bei dem Durchschnittskäufer die Meinung entstehen kann, sie stammten aus demselben Geschäftsbetrieb (RGZ 171, 147 [151]; RG GRUR 1943, 343 [344]). Diese Voraussetzung ist aber für Motorräder und Kraftwagen, die vielfach in den gleichen Fabrikationsstätten hergestellt, auch häufig in den gleichen Verkaufsstätten vertrieben werden und die im Grunde demselben Verwendungszweck dienen, unbedenklich als erfüllt anzusehen; der Durchschnittskäufer wird ohne weiteres annehmen, dass mit dem gleichen oder mit ähnlichen Zeichen versehene Motorräder und Kraftwagen aus dem gleichen Geschäftsbetrieb herrühren.

9

III.

Der mit der Klage angegriffene Bestandteil der Firma der Beklagten ist mit dem Klagezeichen nicht gleichlautend. Denn das Klagezeichen lautet: "N.", der angegriffene Firmenbestandteil dagegen "A.". Der zeichenrechtliche Unterlassungsanspruch ist daher nur dann begründet, wenn die Gefahr besteht, dass die beiden Kennzeichnungen im Verkehr miteinander verwechselt werden. Das Berufungsgericht hat diese Gefahr für nicht gegeben erachtet. Es ist davon ausgegangen, dass die Bezeichnung "N." seit längerer Zeit allgemein für die Motorräder der Klägerin kennzeichnend sei und umfassende Verkehrsgeltung erlangt habe, das Zeichen "N." dagegen unter den verschiedenen Erzeugnissen der Klägerin nur eine bestimmte Art von Leichtmotorrädern bezeichne und der Bestandteil "F." auch nicht als originelle Wortschöpfung gelten könne, sondern schon aus der Werbung auf anderen Warengebieten bekannt sei. Es folgert hieraus, dass für die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens der Bestandteil "N." von mindestens der gleichen, wenn nicht von grösserer Bedeutung als der Zusatz "F." sei, und kommt alsdann in Würdigung der Besonderheiten der angegriffenen Bezeichnung, der Art des Geschäftsbetriebes der Beklagten und gewisser Eigenarten des Kraftfahrzeugmarktes zu dem Ergebnis, dass die mit der Verwendung des gleichen Bestandteiles "F." gegebene teilweise Übereinstimmung der beiden Kennzeichnungen keine Verwechslungsgefahr begründe.

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Die Revision rügt demgegenüber als rechtsirrig, dass das Berufungsgericht dem Bestandteil "F." des Klagezeichens insbesondere mit Rücksicht auf dessen Verwendung auf anderen Warengebieten nur eine beschränkte Kennzeichnungskraft zugebilligt habe. Diese Rüge ist berechtigt.

11

Aus dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass das Wort "F" auf dem Gebiete des Kraftfahrzeugwesens oder damit verwandter Gebiete - abgesehen von den Parteien - nicht als Warenzeichen oder Firmenbezeichnung oder als deren Bestandteil benutzt wird. Es ist allerdings auf anderen Warengebieten vielfach in Gebrauch. Hierdurch wird aber seine Kennzeichnungskraft für Kraftfahrzeuge nicht beeinträchtigt. Denn aus dem blossen Nebeneinanderbestehen einer Mehrzahl gleicher Zeichen ist nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, eine Schwächung der Unterscheidungskraft der Zeichen nur dann herzuleiten, wenn sie oder ihr Motiv gerade für gleichartige oder nahe verwandte Warengebiete benutzt werden (BGH vom 19. Dezember 1950 - Lindenmaier-Möhring Nr. 1 zu §31 WZG und die dort angeführte Rechtsprechung). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist es ferner unerheblich, dass es sich bei dem Wort "F." nicht um eine "originelle Wortschöpfung" handelt. Die sprachliche Herkunft eines als Warenzeichen oder als Bestandteil eines solchen verwendeten Wortes ist ohne Belang. Von Bedeutung ist nur, ob es unterscheidungskräftig, also geeignet ist, als Hinweis auf eine bestimmte Betriebsstätte zu dienen. Diese Fähigkeit hängt aber nicht davon ab, ob es als "originelle Wortschöpfung" entstanden oder dem deutschen oder, wie im vorliegenden Falle, dem ausländischen Sprachschatz angehört und aus ihm entnommen worden ist. Sie ergibt sich im vorliegenden Falle schon aus der einprägsamen Eigenart des Wortes "F." als einer Phantasiebezeichnung. Schliesslich trifft es zwar zu, dass der Bestandteil "N." des Klagezeichens seit längerer Zeit sowohl für das Unternehmen der Klägerin als auch für dessen Erzeugnisse kennzeichnend ist und umfassende Verkehrsgeltung erlangt hat. Wenn das Berufungsgericht jedoch hieraus folgern zu können glaubt, der Bestandteil "F." des Klagezeichens werde dadurch in seiner Kennzeichnungskraft beeinträchtigt und trete für den Verkehr an Bedeutung gegenüber dem Bestandteil "N." zurück, so kann dem nicht zugestimmt werden. Der Verkehr wird allerdings den Bestandteil "N." sogleich als Hinweis auf den Betrieb der Klägerin erkennen und daraus entnehmen, dass das mit dem Klagezeichen versehene Erzeugnis aus dem Betrieb der Klägerin stammt. Er wird aber gleichwohl sein Augenmerk auf den Bestandteil "F" richten und dazu auch genötigt sein, weil ihn dieser Bestandteil erst darüber belehrt, mit welchem der zahlreichen unterschiedlich bezeichneten Erzeugnisse der Klägerin er es zu tun hat. Nach alledem ist kein Anlass gegeben, dem Bestandteil "F." des Klagezeichens nur eine verminderte Kennzeichnungskraft beizumessen. Seine im Verkehr erkannte und benutzte Funktion, unter einer Vielzahl von Erzeugnissen der gleichen durch den Bestandteil "N." gekennzeichneten Betriebsstätte eine bestimmte Art hervorzuheben, macht ihn vielmehr au einem charakteristischen und für den Verkehr bedeutsamen Merkmal des Klagezeichens.

12

Hiervon ausgehend ist die Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen und der angegriffenen Firmenbezeichnung der Beklagten zu bejahen.

13

In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist anerkannt, dass die Hinübernahme eines charakteristischen Bestandteils eines Zeichens in ein anderes Zeichen - und Entsprechendes muss auch für den Fall der Hinübernahme in eine Firmenbezeichnung gelten -, die Verwechslungsgefahr dann begründen kann, wenn der Bestandteil in diesem seine Selbständigkeit behalten hat, also nicht in ihm derart untergegangen ist, dass er durch seine Einfügung in das neue Zeichen aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das alte Zeichen wachzurufen (RG JW 1932, 1858 Nr. 30; JW 1927, 1563 Nr. 6 [1564]). Die Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen und der Firmenbezeichnung der Beklagten ist mithin dann gegeben, wenn der Verkehr durch die Verwendung dieses Bestandteils in der Firmenbezeichnung der Beklagten an das Warenzeichen der Klägerin erinnert und dadurch irregeführt wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt.

14

Das Wort "F." hat sich in der Firmenbezeichnung der Beklagten mit der vorangestellten Warenbezeichnung "Auto" zwar zu dem leicht fasslichen, sprachlich in sich geschlossenen Ausdruck "A." verbunden. Durch diese Verbindung hat es jedoch seine Selbständigkeit nicht derart eingebüsst, dass es im Verkehr nicht die Erinnerung an den Bestandteil "F." des Warenzeichens der Klägerin wachrufen könnte. Innerhalb der Firmenbezeichnung der Beklagten kommt ihm allein Kennzeichnungskraft zu, da der weitere Bestandteil "Auto" als blosse Gattungsbezeichnung nicht unterscheidungskräftig ist. Auch der flüchtige Durchschnittsleser oder -hörer wird daher, wenn er dieser Firmenbezeichnung begegnet, sein Augenmerk auf den Bestandteil "F." richten, während ihn die Warenbezeichnung "Auto" nur auf den Gegenstand des Unternehmens hinweist. Dieser Gegenstand ist aber, wie ausgeführt, der Ware gleichartig, zu deren Kennzeichnung das Wort "F." als Bestandteil des Zeichens der Klägerin dient. Die Bezeichnung "Auto" ist deshalb zugleich geeignet, die Erinnerung des Lesers oder Hörers auf das Klagezeichen hinzulenken. Damit ist die Brücke gegeben, über die die Ideenverbindung zwischen dem Bestandteil "F." der Firmenbezeichnung der Beklagten und dem gleichlautenden Bestandteil des Klagezeichens hergestellt werden kann. Wird sie aber hergestellt, so unterliegt der Leser oder Hörer der Gefahr von Verwechslungen zum mindesten in dem Sinne, dass er geneigt sein wird, geschäftliche Beziehungen irgendwelcher Art zwischen dem Unternehmen der Beklagten und der Klägerin als Inhaberin des Klagezeichens anzunehmen. Allerdings trifft es zu, wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf einen zumal in Hamburg (RG MuW 1930, 555), aber auch anderwärts bestehenden Brauch ausführt, der Ausdruck "A." werde infolge seiner Zusammenstellung aus einer vorangehenden Warenbezeichnung und einem nachfolgenden Kennzeichnungswort im Verkehr ohne weiteres als eine Firmenbezeichnung verstanden, und darüber hinaus mag es sein, dass der Verkehr, wenigstens zu einem Teil, ihn gerade mit Rücksicht auf diese Art der Zusammenstellung als die Firmenbezeichnung eines Händlers, eines Vermieters oder allenfalls einer Reparaturwerkstätte, nicht aber als die eines Kraftfahrzeugfabrikanten ansehen wird. Es ist ferner eine allgemein bekannte Tatsache, dass Kraftfahrzeuge jeder Art nur unter der Marke des Fabrikanten in den Verkehr gelangen und nur unter dieser Marke gehandelt werden. Aber daraus lässt sich lediglich folgern, dass der Verkehr im allgemeinen die Firma eines Kraftfahrzeughändlers, eines Vermieters oder einer Reparaturwerkstätte nicht ohne weiteres mit den dort gehandelten, vermieteten oder zur Reparatur angenommenen Kraftfahrzeugen in Verbindung bringen, sondern sich bewusst bleiben wird, dass es sich bei den Kraftfahrzeugen, mit denen sich diese Unternehmungen befassen, um Fabrikate beliebiger fremder Herstellungsstätten handelt. Enthält aber die Firmenbezeichnung des Unternehmens, wie im vorliegenden Falle die der Beklagten, einen Bestandteil, der die Erinnerung an das Warenzeichen eines bestimmten Kraftfahrzeugherstellers wachruft, so wird ein jedenfalls nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs zu gegenteiligen Folgerungen geführt werden. Er wird mutmassen, dass das Unternehmen sich allein oder doch bevorzugt mit den Erzeugnissen jenes Herstellers befasse und dass dem geschäftliche Abmachungen zwischen dem Unternehmen und dem Hersteller zugrunde liegen könnten, oder er wird doch wenigstens annehmen, dass sonstige geschäftliche Beziehungen irgendwelcher Art zwischen Unternehmer und Hersteller beständen. Damit sind aber die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach ständiger Rechtsprechung eine Verwechslungsgefahr im Sinne des §31 WZG für gegeben zu erachten ist (RG GRUR 1935, 962 [964]; 1937, 635 [638]).

15

Dass im vorliegenden Falle Umstände vorlägen, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, kann dem Berufungsgericht nicht zugegeben werden. Unerheblich ist es zunächst, ob die Beklagte, wie das Berufungsgericht annimmt, in erster Linie Vermieter ist und sich nur gelegentlich als Händler betätigt. Die Gefahr, dass der Verkehr aus der Verwendung des Wortes "F." in der angegriffenen Firmenbezeichnung auf geschäftliche Beziehungen zwischen der Beklagten und der Klägerin schliesst, ist auch in diesem Falle gegeben. Abgesehen hiervon kommt es aber nicht einmal entscheidend darauf an, in welcher Weise die Beklagte sich tatsächlich betätigt, da sie sich trotz der von ihr behaupteten Änderung des Gesellschaftsvertrages in ihrer Firma nach wie vor als " Handelsgesellschaft" bezeichnet und daher nach aussen hin als Händler auftritt. Zu Unrecht legt das Berufungsgericht ferner besonderes Gewicht darauf, dass das Klagezeichen zur Kennzeichnung von Motorrädern dient, die Klägerin - ausser Fahrrädern - auch nur Motorräder herstelle und anderseits die Beklagte weder in ihrer Firma noch in ihrer Werbung eine Beziehung zu Motorrädern zu erkennen gebe. Kraftwagen und Motorräder stehen sich sowohl ihren Herstellungs- und Verkaufsstätten als auch ihrer Betriebs- und Verwendungsweise nach überaus nahe. Weder der in der Firma der Beklagten durch das Wort "Auto" gegebene Hinweis noch der Umstand, dass die Beklagte sich in ihrer Werbung nur mit Kraftwagen befasst, schliessen daher die Gefahr aus, dass der Verkehr, wenn er durch die Übereinstimmung des Firmenbestandteils "F." mit dem gleichlautenden Bestandteil des Klagezeichens an dieses erinnert wird, zu der Auffassung gelangt, die Beklagte befasse sich auch mit Motorrädern. Im übrigen besteht abgesehen hiervon ungeachtet jener Beschränkung des Tätigkeitsbereiches der Beklagten und ungeachtet des Umstandes, dass sich das Klagezeichen nur auf Motorräder bezieht und die Klägerin nur Motorräder herstellt, in jedem Falle die Gefahr, dass der Verkehr geschäftliche Beziehungen zwischen der Beklagten und der Klägerin als bestehend annehmen wird. Denn bei der engen Verwandtschaft zwischen Motorrädern und Kraftwagen liegt es durchaus nahe, dass auch ein Motorradfabrikant seinen Interessenbereich in irgendeiner Form auf den Kraftwagensektor ausdehnt. Schliesslich stehen auch die der Sache nach an und für sich zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts, dass in Kraftfahrerkreisen eine ziemlich genaue Kenntnis über die vorhandenen Kraftfahrzeugmarken bestehe und Kraftfahrzeuge nicht im flüchtigen Vorübergehen erworben würden, der Annahme einer Verwechslungsgefahr in dem angegebenen Sinne nicht entgegen. Denn es handelt sich nicht darum, ob der Mieter oder Käufer über die Marke des von ihm angemieteten oder angekauften Fahrzeuges getäuscht werden kann, sondern in Rede steht nur, ob die Firmenbezeichnung der Beklagten infolge des in ihr enthaltenen Bestandteils "F." bei dem Mieter oder Käufer unzutreffende Vorstellungen über den Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Beklagten und deren Beziehungen zu der Klägerin hervorzurufen geeignet ist. Für diese Frage besagen jene Erwägungen des Berufungsgerichts aber nichts.

16

IV.

Bei dieser Sachlage kann die Klägerin auf Grund der §§15, 31 WZG beanspruchen, dass die Beklagte die Verwendung der angegriffenen Firmenbezeichnung unterlasse, sofern nicht der Einwand der Beklagten durchgreift, sie habe ihren Geschäftsbetrieb und die Bezeichnung "A." von ihrer Rechtsvorgängerin übernommen, die mit der Vermietung von Kraftwagen unter dieser Bezeichnung schon im Jahre 1949 begonnen habe. Dieser Einwand ist jedoch unbegründet. Über den Vorrang des Rechts aus einem eingetragenen Warenzeichen gegenüber anderen Bezeichnungen entscheidet der Tag der Anmeldung des Zeichens. Das Zeichenrecht aus dem Warenzeichen entfaltet zwar seine Wirkung erst vom Tage der Eintragung ab, aber diese Wirkung ist auf den Tag der Anmeldung zurückzubeziehen, der nach §9 Abs. 1 WZG die Schutzdauer des eingetragenen Zeichens bestimmt und daher für den Vorrang (die Priorität) des Zeichens gegenüber anderen Kennzeichnungsmitteln massgebend ist (RG JW 1931, 1889 Nr. 13; RG GRUR 1937, 873 [878]). Das Klagezeichen ist unstreitig schon am 1. Oktober 1948 zur Eintragung angemeldet worden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat aber nach deren eigenem Vortrage ihren Autovermietungsbetrieb unter der Bezeichnung "A." erst im Jahre 1949 aufgenommen. Das Klagezeichen geniesst daher, obwohl es erst am 22. Juni 1950 eingetragen worden ist, die Priorität gegenüber der angegriffenen Firmenbezeichnung, selbst wenn zu Gunsten der Beklagten von dem Zeitpunkt ausgegangen wird, von dem ab ihre Rechtsvorgänger in die Bezeichnung "A." benutzt haben soll.

17

V.

Der Klage war hiernach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils stattzugeben, ohne dass auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden brauchte. Der Urteilsausspruch war dahin zu fassen, dass der Beklagten untersagt wird, zur Bezeichnung ihres Unternehmens den Ausdruck "A." zu benutzen. Diese Fassung entspricht dem Klageanträge, dem zugrunde liegt, dass die Beklagte im Geschäftsleben unter der Bezeichnung "A." - nicht nur unter ihrem vollständigen Firmennamen-aufgetreten ist. Wie der Senat aber schon in seinem Urteil vom 22. Februar 1952 - BGHZ 5, 189 [193] - im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts - RGZ 147, 27 [31] - aus gerührt hat, erstreckt sich die Rechtskraftwirkung eines Unterlassungsurteils nicht nur auf die darin bezeichnete konkrete Verletzungsform, sondern sie umfasst auch solche Abweichungen, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen. Im vorliegenden Fall kann es daher nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagte durch das Urteil auch gehindert ist, die Bezeichnung "A." als Bestandteil ihres derzeitigen Firmennamens in seiner vollständigen Gestalt, also mit dem Zusatz "Auto-Handelsgesellschaft mbH" zu verwenden.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO.

Lindenmaier Birnbach Wilde Krüger-Nieland Nastelski