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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1953, Az.: 1 StR 472/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1953
Aktenzeichen
1 StR 472/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Trier - 12.05.1953

Verfahrensgegenstand

Verführung u.a.

Prozessgegner

den Betriebsarbeiter Michael B. aus O., geboren am ... in A./L.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 12. Mai 1953 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist wegen Verführung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, muss Erfolg haben.

2

1.)

Soweit die Strafkammer den Beschwerdeführer der Verführung nach § 182 StGB schuldig erkannt hat, hat sie das Tatbestandsmerkmal der "Unbescholtenheit" des missbrauchten Mädchens nicht bedenkenfrei dargetan. Das Urteil stellt einerseits ohne nähere Erläuterung fest, Lieselotte T. sei zur Tatzeit unbescholten gewesen, während es andererseits wiederum ohne Angabe von Einzelheiten darauf hinweist, dass sie in ihrer Heimat keinen guten Ruf geniesse. Diese unmittelbar aufeinanderfolgenden Ausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer von zutreffenden rechtlichen Erwägungen über den Begriff der Unbescholtenheit im Sinne des § 182 StGB ausgegangen ist. Ein Mädchen ist nicht etwa nur dann "bescholten", wenn es sich schon zuvor freiwillig zum ausserehelichen Beischlaf hingegeben hat; es genügt vielmehr auch ein sonstiges in der sittenlosen Gesinnung wurzelndes unzüchtiges Treiben, um die Annahme der Bescholtenheit des Mädchens zu begründen (u.a. RG Rspr 4, 468; RGSt 37, 94). Die Tatsache, dass Lieselotte T. in ihrer Heimatgemeinde keinen guten Ruf geniesst, kann auf ein solches unzüchtiges Treiben des Mädchens hindeuten.

3

Die Sache bedarf daher der nochmaligen Prüfung durch den Tatrichter. Er wird dabei allerdings zu beachten haben, dass die Unbescholtenheit bis zum Beweis des Gegenteils als vorhanden anzunehmen ist (u.a. RG JW 1916 S 500 Nr. 2; BGH NJW 1951 S 530). Zur inneren Tatseite wird ferner darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der "Unbescholtenheit" nur die bestimmte Annahme der Bescholtenheit, nicht aber blosse Zweifel an der Unbescholtenheit den Vorsatz des Angeklagten ausschliessen wurden (u.a. RG GA 49 S 134; RG JW 1935 S 525 Nr. 25; BGH NJW 1951 S 530). In Beziehung auf das Alter des Mädchens genügt, wie das. Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend angenommen hat, der bedingte Vorsatz.

4

2.)

Auch die Verurteilung wegen Beleidigung des Vaters der Teschke wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. In der Verführung eines Mädchens ist nicht allgemein eine Beleidigung des Vaters im Sinne des § 185 StGB zu erblicken. Der Vater kann vielmehr nur dann als beleidigt angesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen unmittelbaren Angriff auf seine Ehre erkennen lassen (u.a. RGSt 70, 245, 248 ff; RG HRR 1939 Nr. 394; BGH NJW 1951 S 531). Allerdings hat nach den Urteilsfeststellungen der Vater der Lieselotte T. diese dem Angeklagten nur im Vertrauen darauf mitgegeben, dass die Eheleute B. verreisen würden, dass die Tochter während dieser Zeit zum Besorgen des Hauses und des Viehes benötigt sei und dass noch ein zweites Mädchen anwesend sein werde. Wenn der Angeklagte dann - gleichgültig, ob er das von vornherein beabsichtigt hatte oder nicht, - die Zeit der Anwesenheit der ihm nach seiner eigenen Einlassung bis dahin unbekannten Tochter seines Arbeitskameraden im Hause dazu benutzte, als verheirateter Mann das Mädchen seinen geschlechtlichen Lüsten dienstbar zu machen, so bedeutete das zwar einen verwerflichen Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Vater des Mädchens. In seiner Ehre kann dieser aber durch das Verhalten des Angeklagten nur dann angegriffen worden sein, wenn er sich pflichtgemäss der Erziehung seiner Tochter angenommen und sie gehörig überwacht hat. Hatte die Tochter schon zuvor einen in sittlicher Hinsicht tadelnswerten Lebenswandel geführt und der Vater ihr Treiben bewusst geduldet oder war ihm an der Erziehung seiner Tochter und ihrer Lebensführung nichts gelegen, so liesse sich nicht sagen, dass er als verantwortlicher Inhaber der Schutzgewalt über seine Tochter durch das Vorgehen des Angeklagten zugleich in seiner Ehre getroffen wurde.

5

Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung die zum äusseren und inneren Tatbestand der Beleidigung hiernach erforderlichen Feststellungen treffen müssen.

6

3.)

Kommt die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zur Verneinung des Tatbestands der Verführung - sei es dass sie das Merkmal der Unbescholtenheit nicht als gegeben oder hinsichtlich des Alters der Lieselotte T. den (bedingten) Vorsatz des Angeklagten nicht als erwiesen erachtet -, so wird sie zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte - gegebenenfalls neben der Beleidigung des Vaters der Lieselotte T. - der tätlichen Beleidigung des Mädchens nach § 185 StGB schuldig gemacht hat. Auf das Urteil des erkennenden Senats 1 StR 222/52 vom 8. Juli 1952 wird insoweit verwiesen. Wie dort im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 60, 34; 71, 349; 75, 179) ausgeführt ist, kann in dem Einverständnis eines jugendlichen Mädchens mit einer unzüchtigen Handlung nur dann ein beachtlicher, den Tatbestand der tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB abschliessender Verzicht auf die Geschlechtsehre gefunden werden, wenn das Mädchen nicht nur die Bedeutung der Tat als einer unzüchtigen Handlung, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre erfasst und weiter erkannt hat, dass die Duldung einer unzüchtigen Handlung oder die Einwilligung in eine solche die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schliesst. Das Urteil enthält übrigens an keiner Stelle die in diesem Zusammenhang wesentliche Feststellung des genauen Lebensalters, das das Mädchen zur Tatzeit erreicht hatte.

7

Die Strafkammer wird bei Bejahung der Schuldfrage ferner zu prüfen haben, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses etwa in seinem Einsichts- oder Willensvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen ist (§ 51 Abs. 2 StGB) und ob gegebenenfalls die Voraussetzungen des § 23 StGB n.F. vorliegen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Heimann-Trosien