Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1953, Az.: 2 StR 300/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1953
Aktenzeichen
2 StR 300/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11674
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Aachen - 12.02.1953

Verfahrensgegenstand

fahrlässiger Tötung

Prozessgegner

den Kraftfahrer Ernst S. aus G. b. Z., geboren am ... 1930 in F.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 12. Februar 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

1.)

Der Angeklagte fuhr am Sonntag, den 28. September 1952, morgens gegen 10.30 Uhr mit dem PKW seines Vaters aus Richtung Wollersheim kommend durch die ihm wohlbekannte, 5 m breite Dorfstrasse in Embken. Wegen einiger Fussgänger, die sich auf der rechten Strassenseite bewegten, benutzte er die Strassenmitte und fuhr in Höhe des Hauses Nr. 67, wo die Dorfstrasse eine - durch die links- und rechtsstehenden Häuser sehr unübersichtliche - Linkskurve macht, ganz auf die linke Strassenseite hinüber und auf dieser Fahrbahn, 40 cm von der linken Strassenrinne entfernt, weiter. In diesem Augenblick kam ihm der Landarbeiter Josef P. auf seinem Leichtmotorrad entgegen. P. konnte sein Kraftrad, dessen Bremsen wagen eines Altbruches am Bremsgestänge versagten, nicht mehr anhalten. Er fuhr auf seiner rechten Fahrbahnhälfte gegen den linken Kotflügel des PKW auf, wurde zu Boden geschleudert und verstarb noch am selben Tage an den hierbei erlittenen Verletzungen.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten, dessen Fahrweise es als äusserst leichtfertig und grob fahrlässig bezeichnet, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 8, 49, StVO zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Ausserdem hat es ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer eines Jahres entzogen.

3

Die Revision des Angeklagten wendet sich nur gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Sie macht geltend: Die Vorschrift des § 42 m StGB habe zur Tatzeit noch nicht gegolten; ferner rechtfertigten die vom Landgericht festgestellten Tatsachen nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis; insbesondere habe der Angeklagte sich nicht grob fahrlässig verhalten.

4

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

5

2.)

Der Verteidiger hat die ursprünglich unbeschränkt eingelegte Revision in der Rechtfertigungsschrift auf die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt. Hierzu war er von Angeklagten ausdrücklich ermächtigt worden. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist auch rechtswirksam.

6

Allerdings kann das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB nur entziehen, wenn der Angeklagte sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Jedoch ist der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis ebenso wie die Anordnung anderer Massregeln der Sicherung und Besserung, insbesondere der Untersagung der Berufsausübung (§ 42 1 StGB), einer selbständigen Prüfung und Beurteilung losgelöst vom Schuldspruch zugänglich.

7

Ein auf die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränktes Rechtsmittel des Angeklagten ergreift auch nicht den gesamten Strafausspruch. Es finden auch insoweit die Grundsätze Anwendung, die für die gesonderte Anfechtung der Untersagung der Berufsausübung gelten.

8

3.)

Auf die Revision des Angeklagten war hiernach nur nachzuprüfen, ob ihm das Landgericht zu Recht die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat. Dies ist zu bejahen.

9

Der Hinweis der Revision auf den Zeitpunkt des Unfalls geht fehl. Zwar ist das Gesetz zur Sicherung des Strassenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl 1, 837), das den § 42 m StGB in das Strafgesetzbuch eingefügt hat, erst nach dem Unfall erlassen worden. Nach § 2 Abs. 4 StGB ist aber über Massregeln der Sicherung und Besserung nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

10

Das Landgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, die Fahrweise des Angeklagten rechtsirrig als grob fahrlässig beurteilt. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO, wonach auf unübersichtlichen Strecken die Fahrer aller fahrzeuge die äusserste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen haben, ist eine grundlegende Vorschrift des Strassenverkehrs. Die Unübersichtlichkeit der überdies nur 5 m breiten Dorfstrasse war dem Angeklagten, nach den Feststellungen von zahlreichen früheren Fahrten her auch genau bekannt. Er verhielt sich daher grob verkehrswidrig und leichtfertig, wenn er an dieser Strassenstelle die vor ihm gehenden Fussgänger überhaupt überholte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StVO) und zu diesem Zwecke noch die ganze linke Fahrbahn benutzte, statt den Fussgängern Hupsignale zu geben und zu (warten, bis sie die rechte Fahrbahn freigemacht hatten.

11

Das Landgericht brauchte bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht besonders zu berücksichtigten, dass es zu dem Unfall selbst, also dem Tod des Kraftradfahrers, nicht gekommen wäre, wenn die Bremsen des Kraftrades in Ordnung gewesen wären. Die Frage ob ein Kraftfahrer, der einen Verkehrsunfall verschuldet hat, sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, ist nach seinem Verhalten bei der Tat und seinen hierbei zu Tage getretenen Eigenschaften zu beurteilen; darauf, ob zu dem Unfall noch andere Umstände beigetragen haben, kommt es nicht entscheidend an.

12

Schliesslich hat das Landgericht auch nicht, wie die Revision ferner bemängelt, den allgemeinen Satz aufgestellt, dass Kraftfahrern, die sich im Verkehr einmal grob fahrlässig verhalten haben, "grundsätzlich schon allgemein" die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Vielmehr hat das angefochtene Urteil die Tat als Äusserung der Persönlichkeit des Angeklagten gewürdigt. Es führt aus, dass der Angeklagte infolge seiner Jugend und Unerfahrenheit zur Zeit noch nicht über die erforderliche Fahrtüchtigkeit verfüge und dass er sich, wie die Tat erkennen lasse, der Verantwortung eines Kraftfahrers noch nicht bewusst sei. Damit ist rechtsirrtumsfrei festgestellt dass es dem Angeklagten am Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Verkehrsgemeinschaft, also an der zur Führung von Kraftfahrzeugen erforderlichen sittlichen Reife und charakterlichen Festigkeit mangelt. Dieser Mangel, der in der Tat, und zwar der grob verkehrswidrigen Fahrweisse des Angeklagten, hervorgetreten ist, reicht aus, um den Angeklagten als zur Führung von Kraftfahrzeugen zur Zeit ungeeignet erscheinen zu lassen; rücksichtslos, also aus einer besonders verantwortungslosen Gesinnung heraus (vgl. jetzt § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB), braucht er nicht gefahren zu sein.

Dr. Moericke Werner Dr. Ludwig Willms Menges