Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1953, Az.: 2 StR 402/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1953
- Aktenzeichen
- 2 StR 402/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 22.05.1953
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 4, 373 - 374
- MDR 1954, 53-54 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1839-1840 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verbreitung von Falschgeld u.a.
Prozessgegner
1) den Arbeiter Günther Valentin H. aus B., dort geboren am ... 1921,
2) den Dreher Reinhold Friedrich aus B. O., geboren am ... 1921 in G.,
Amtlicher Leitsatz
Wer die Dirne um den vereinbarten Lohn prellt, begeht keinen Betrug.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 22. Mai 1953 im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt: W. wegen Falschmünzerei in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, ... Verbreitung von Falschgeld in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug. Ihre Revisionen sind nur zum Strafausspruch begründet.
I.
Verfahrensrügen der Revision des Angeklagten W.
1.
Die Strafkammer nimmt an, dass W. mit einem Kupferstempel 70 falsche 5-DM-Münzen angefertigt habe. Sie lässt es offen, ob er hierzu die sichergestellten oder andere Stempel verwendet hat. Hierin findet die Revision zu Unrecht eine unzulässige Wahlfeststellung. Denn sie ist überhaupt nur gegeben, wenn das Urteil verschiedene Straftaten wahlweise feststellt, die sich gegenseitig ausschliessen (z.B. Diebstahl und Hehlerei). Hier handelt es sich aber um einen Vorgang (die Prägung von Falschgeld mit einem Kupferstempel), der als solcher eindeutig festgestellt ist. Zweifelhaft bleibt nur, mit welchem Stempel W. gearbeitet hat. Das ist eine unwesentliche Einzelheit, die das Merkmal des "Nachmachens" nicht in Frage stellt.
Die Ansicht der Revision, das Urteil verstosse in diesem Zusammenhang gegen die Denkgesetze, weil der Zustand der sichergestellten Stempel die Anfertigung von 5-DM-Münzen nicht zulasse, trifft nicht zu. Denn der Angeklagte hat, wie das Urteil hervorhebt, nach der Anfertigung dieser Münzen die Stempel abgedreht und poliert, um ihnen ein neues Negativ einzupressen.
2.
Die Revision beanstandet es, dass das Urteil zur Überführung des Angeklagten eine Spektralanalyse verwerten Sie behauptet, dass sie nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sei. Hierfür besteht jedoch kein Anhalt, zumal die Revision selbst vorträgt, dass der Sachverständige sie erwähnt habe.
II.
Die Sachbeschwerden.
1.
Das Urteil stellt fest:
W. fertigte 70 falsche 5-DM-Stücke an, um sie als echte in Verkehr zu bringen. Er weihte dann H. ein. Beide beschlossen, das Falschgeld in Hamburg abzusetzen. H. liess sich von W. einen Teil der Stücke geben. Sie besuchten dann eine Reihe von Lokalen in Hamburg und bezahlten dabei teilweise mit Falschgeld. Als H. eine Zeitung gegen ein falsches Geldstück kaufen wollte, merkte der Händler die Fälschung und wies das Geld zurück. In der zweiten Wacht gingen sie in ein Bordell und verkehrten nacheinander mit einer Dirne. Jeder zahlte vier 5-DM-Stücke. Fünf davon waren falsch.
2.
Gegen die Verurteilung beider Angeklagten wegen Münzverbrechen bestehen keine Bedenken. Auch die Revisionen tragen hierzu nichts vor.
3.
Die Revision des Angeklagten H. greift die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges an. Sie meint, die Dirne sei nicht in ihrem Vermögen geschädigt worden. Das ist richtig. Dem Geschlechtsverkehr kommt für das Recht kein in Geld zu veranschlagender Wert zu. Die Hingabe der Dirne ist daher weder für sie eine Vermögensverfügung noch für den "Freier" ein Vermögensvorteil. Aus diesem Grunde steht auch der "Anspruch" der Dirne gegen den "Freier" auf den vereinbarten Lohn nicht einem durch ein sittenwidriges Rechtsgeschäft erlangten Sachwert gleich. Wer die Dirne um den Lohn prellt, begeht daher auch nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 2, 364 ff keinen Betrug. Beide Angeklagten haben sich daher gegenüber der Dirne keines Betruges schuldig gemacht.
Dennoch bleiben sie eines fortgesetzten und zwar gemeinschaftlichen Betruges schuldig; denn sie haben den Rest des falschen Geldes als echtes gemeinsam in Lokalen ausgegeben, also Speisen und Getränke im Werte von 325 DM ertrügen. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass der Rechtsirrtum der Strafkammer im Falle der Dirne den Strafausspruch beeinflusst hat. Aus diesem Grunde ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
4.
Die Revision des Angeklagten W. bemängelt es, dass die Strafkammer keine Gesamtstrafe mit der am 14. Januar 1953 gegen ihn verhängten rechtskräftigen Gesamtstrafe gebildet hat. Das war jedoch, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, nicht zulässig. In dieser Gesamtstrafe ist eine Strafe aus einem Urteil vom 10. September 1951 enthalten. Das Münzverbrechen hat der Angeklagte aber, wie die Strafkammer einwandfrei feststellt, erst im Jahre 1952 begangen, also nach der "früheren Verurteilung". Denn hierfür kommt nur das Urteil vom 10. September 1951 in Betracht, nicht das Urteil vom 14. Januar 1953, das das erste nur ergänzt (RGSt 18, 333; 24, 185; 46, 179).