Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1953, Az.: 5 StR 242/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1953
- Aktenzeichen
- 5 StR 242/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 04.06.1952
Verfahrensgegenstand
Schwere Bestechlichkeit u.a.
In der Strafsache
wegen schwerer Bestechlichkeit u.a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Oktober 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen des Angeklagten L. und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. Juni 1952, auch soweit es den Angeklagten R. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieser Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten R. wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte R. war Bausachbearbeiter bei der Wohnungsabteilung B. in H. Er hatte die Aufgabe, Neubauwohnungen zu erfassen und ihre Verteilung an die Wohnungssuchenden aktenmäßig vorzubereiten. Der Angeklagte L. war früher Außenbeamter beim Wohnungsamt in A. Zur Tatzeit war er arbeitslos. Die Angeklagten sind Duzfreunde.
Ende 1950 oder Anfang 1951 fragte der Zeuge H., Geschäftsführer im Lokal Sahling, den Angeklagten L., ob er ihm eine Wohnung besorgen könne. L. stellte das unter Berufung auf seine guten Beziehungen zum Wohnungsamt in Aussicht und verlangte 300 DM, wovon 50 DM sofort anzuzahlen waren. Einige Zeit später wies L. H. auf eine bestimmte Wohnung hin und empfahl ihm, eine Bewerbung beim Wohnungsamt B. einzureichen. Er sagte, er habe einen guten Freund beim Wohnungsamt, der die Sache so bearbeiten werde, daß H. mit der Wohnung auf alle Fälle rechnen könne; der Beamte müsse allerdings Geld bekommen. Am 19. Februar 1951 reichte H. die Bewerbung ein. In der Folgezeit brachte L. wiederholt den H. bis dahin unbekannten Angeklagten R. mit in das Lokal Sahling. Bei diesen Gelegenheiten wurde auch über die in Aussicht genommene Wohnung gesprochen. Als H. ich entschloß, lieber eine andere Wohnung in demselben Hause zu nehmen, rief er R. beim Wohnungsamt an und bat ihn, die Bewerbung entsprechend zu ändern. H. erhielt diese Wohnung nicht, weil eine Umsiedlungsaktion für Flüchtlinge einsetzte. L. vertröstete H. Er erklärte ihm, er werde ihm schon noch eine Wohnung verschaffen, auch wenn keiner sonst eine Wohnung erhalte. Im Zusammenhang damit sprach er immer von seinem Freund R. für den im Erfolgsfalle eine Sommerreise herausspringen müsse. Er verlangte weitere Zahlungen, bat jedoch, das Geld nur in Gegenwart von R. zu geben. An einem Sonnabend im Frühjahr 1951 zahlte H. dann im Lokal Sahling in Gegenwart von R. an Lachenmaier 20 oder 30 DM. Die Zechen, die R. und L. bei ihren wiederholten Besuchen im Lokal Sahling machten, ließ H. sich nicht bezahlen. Mitte März 1951 ließ R. sich durch einen Kollegen von H. zwei Flaschen Steinhäger im Werte von insgesamt 18 DM ohne Bezahlung holen. Anfang Juni 1951 ließ er sich von H. eine weitere Flasche Steinhäger ohne Bezahlung geben, H. hat an L. insgesamt 100 DM in bar gezahlt. Ob R. hiervon etwas erhalten hat, ist nicht aufgeklärt. Die Kosten der von R. und L. gemachten gemeinschaftlichen Zechen einschließlich der Kosten für die von R. bezogenen drei Flaschen Steinhäger betragen ebenfalls 100 DM. H. hat keine Wohnung erhalten.
Um dieselbe Zeit bat die Zeugin Frau A. den Angeklagten L., sie bei der Beschaffung einer Wohnung zu unterstützen. L. verlangte 250 DM. Er bemerkte hierbei, daß sein Freund Hein beim Wohnungsamt - Hein ist der Vorname des Angeklagten R. - einen Teilbetrag erhalte. Frau A. zahlte 50 DM. Einige Zeit später erklärte L. der Frau A., er müsse wegen ihrer Wohnung nochmals mit Hein Rücksprache nehmen; je mehr sie zahle, desto mehr Chancen habe sie; die Hälfte des Geldes bekomme sein Freund Hein. Frau A. zahlte daraufhin weitere 20 DM. Anfang März 1951 brachte L. R. im Lokal Sahling mit Frau A. zusammen. Er stellte hierbei Frau A. R. mit den Worten vor: "Diese junge Frau machte durch Dich gern eine Wohnung haben", worauf R. erwiderte, das werde sich wohl machen lassen. Man einigte sich auf eine bestimmte Wohnung. Als R. die Toilette aufsuchte, bedeutete L. Frau A., sie solle nun einen größeren Betrag zahlen, von dem die Hälfte für R. bestimmt sei. Frau A. händigte ihm zwei 50 DM-Scheine aus. Als R. zurückkehrte, gab L. ihm beide Scheine oder einen davon. Dem Verlobten der Frau A. dem Zeugen Si. der nunmehr erschien, erklärte R. auf die Frage, ob man mit der Wohnung rechnen könne, daß das wohl klargehen würde. Frau A. hat keine Wohnung erhalten.
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen schwerer Bestechlichkeit in zwei Fällen zu 5 Monaten Gefängnis, den Angeklagten L. wegen Betruges in zwei Fällen zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt.
I.
Revision des Angeklagten R.
Die Revision ist unbegründet.
a)
Die Rüge der Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO greift nicht durch. Die Nichtbeachtung der Bestimmung beschwert den Angeklagten nicht. Sie kann daher die Revision nicht rechtfertigen (vgl BGHSt 1, 39).
b)
Die Revision rügt weiterhin, daß das Landgericht die Aussagen der Zeugen Eheleute H. und Frau A. der Urteilsfindung nicht hätte zugrunde legen dürfen, weil die Zeugen sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben können. Die Rüge greift ebenfalls nicht durch. Sie kann nicht als Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO aufgefaßt werden. Hierzu hätte es gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO der Behauptung bedurft, daß die Zeugen trotz Teilnahmeverdachts vereidigt worden sind. Die Revisionsbegründung enthält eine entsprechende Angabe nicht. Die in der Revisionsbegründung behauptete Tatsache, daß das Gericht die Aussagen teilnahmeverdächtiger Zeugen bei der Urteilsfindung verwertet hat, bedeutet für sich allein keine Gesetzesverletzung.
c)
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
II.
Revision des Angeklagten L.
Die Revision ist begründet.
a)
Die Rüge der Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO greift allerdings aus den bereits oben unter I a dargelegten Gründen nicht durch.
b)
Zu Recht rügt die Revision dagegen, daß § 60 Nr. 3 StPO verletzt worden sei. Die Zeugen Eheleute H., Frau A. und Si. waren bei der Sachlage, wie sie aus dem Urteil hervorgeht, ohne weiteres der Teilnahme an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig. Sie sind zwar keine Teilnehmer an den Betrugstaten des Angeklagten L. Insoweit sind sie Verletzte. Die Zeugen waren aber der Teilnahme an den Bestechungen (§ 333 StGB) verdächtig, die L. in den Fällen H. und A. durch die Anklageschrift zur Last gelegt sind. Daß das Landgericht den Tatbestand der Bestechung insoweit nicht festgestellt hat, steht nicht entgegen. Der Teilnahmeverdacht - im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO - ist hierdurch nicht beseitigt. Eine Trennung der Aussagen in Teile, die nur die Betrugsfälle betreffen, und solche, die sich nur auf die Bestechungsfälle beziehen, ist nicht möglich. Die vier Zeugen durften daher nicht vereidigt werden.
Das Urteil beruht auf der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO. Die im Urteil enthaltene Bemerkung, daß das Gericht den Aussagen der Eheleute H. und der Frau A. auch geglaubt hätte, wenn sie nicht beeidigt worden wären, schließt dies nicht aus. Ergibt sich, daß ein Zeuge hätte unvereidigt bleiben müssen, so hat der Vorsitzende dies den Beteiligten in der Hauptverhandlung kundzutun, damit sie weitere Beweisanträge stellen können (BGH Urteil vom 23.4.1953 - 4 StR 635/52 in NJW 1953, 915). Außerdem setzt die Verwertung der Aussage eines entgegen § 60 Nr. 3 StPO vereidigten Zeugen voraus, daß das Gericht sich bei der Würdigung der Aussage der Tatsache, daß es sich um die Aussage eines vom Gesetz als vermindert glaubwürdig angesehenen Zeugen handelt, sowie der konkreten Umstände bewußt ist, aus denen sich der Teilnahmeverdacht ergibt. Daß das Gericht dieses Bewußtsein gehabt hat, muß aus dem Urteil ersichtlich sein. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
c)
Da die Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO durchgreift, bedurfte die Sachrüge keiner Erörterung.
III.
Revision der Staatsanwaltschaft.
Nach den Feststellungen des Urteils muß davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte R. auf die Vergebung der Wohnungen keinen maßgeblichen Einfluß hatte, daß er aber doch nicht ganz ohne Einfluß war. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt ferner, daß das Landgericht der Überzeugung gewesen ist, eine Feststellung des Inhaltes, daß es R. an dem Willen gefehlt hätte, seinen wenn auch nur geringen Einfluß geltend zu machen, könne nicht getroffen werden. Dem entspricht, daß es lediglich den Angeklagten L. wegen Betruges in den Fällen H. und A. verurteilt und daß es diese Verurteilung damit begründet hat, L. habe H. und Frau A. die Beschaffung der Wohnungen als ziemlich sicher hingestellt, obwohl eine solche Sicherheit nicht bestand, während es bei R. einen Betrug verneint hat und zwar im Falle H., in dem R. ausdrückliche Erklärungen gegenüber dem Wohnungssuchenden nicht abgegeben hat, ohne jede Begründung, im Falle A. mit der Begründung, daß R. Frau A. gegenüber seinen Einfluß habe zweifelhaft erscheinen lassen. Dies schließt jedoch eine Verurteilung beider Angeklagter wegen gemeinschaftlichen Betruges in den Fällen H. und A. nicht aus. Nach den Feststellungen des Urteils hat L. in H. und Frau A. den Irrtum erregt, sie würden mit ziemlicher Sicherheit eine Wohnung erhalten. Daß er hierbei allein gehandelt hat, steht der Annahme einer Mittäterschaft des Angeklagten R. nicht entgegen. Auch derjenige verwirklicht den Tatbestand des Betruges, der durch schlüssiges Verhalten den bereits durch einen anderen erregten Irrtum unterhält und den Irrenden dadurch zu einer ihm nachteiligen Vermögensverfügung veranlaßt. Das hat R. getan, indem er zusammen mit L. H. wiederholt in dem Lokal Sahling aufsuchte, dabei durch schlüssiges Verhalten den zuvor von L. erregten Irrtum des H. unterhielt und dadurch mitbewirkte, daß H. sie beide unentgeltlich bewirtete und L. an einem Sonnabend im Frühjahr 1951 20 oder 30 DM gab, und indem er mit L. zusammen Anfang März 1951 im Lokal Sahling mit Frau A. zusammentraf, dabei durch schlüssiges Verhalten den zuvor in ihr von L. erregten Irrtum unterhielt und auf diese Weise mitbewirkte, daß Frau A. L. zwei 50 DM-Scheine aushändigte. Daß R. im letzterwähnten Falle Frau A. erklärte, das - nämlich die Beschaffung einer Wohnung - werde sich wohl machen lassen, steht nicht entgegen. Der durch die unwahren Erklärungen des Angeklagten L. in Frau A. hervorgerufene Irrtum ist offensichtlich hierdurch nicht beseitigt worden. Die Angeklagten haben sich in beiden Fällen eines gemeinschaftlichen Betruges schuldig gemacht, falls R. im Zeitpunkte der gemeinschaftlichen Besuche bei H. und des gemeinschaftlichen Zusammentreffens mit Frau A. um die zuvor von L. verübten Täuschungen wußte. Außerdem kann R. sich im Falle H. des Betruges dadurch schuldig gemacht haben, daß er in Kenntnis der zuvor von L. verübten Täuschung H. zur unentgeltlichen Hergabe von insgesamt drei Flaschen Steinhäger veranlaßte.
Das Landgericht wird den Sachverhalt unter Beachtung dieser rechtlichen Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben.
Sarstedt
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt