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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1953, Az.: 1 StR 419/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1953
Aktenzeichen
1 StR 419/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwG Heilbronn - 05.05.1953

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Prozessgegner

1. den Landarbeiter Ludwig Sp. aus El. (Kreis Sch. H.), geboren am ... in I. (Kreis St.), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Landarbeiter Karl D. aus E. (Kreis Sch. H.), geboren am ... in Sch. H.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum in Bezug auf § 176 Nr. 2 StGB ist nicht ausgeschlossen. Die Entscheidung setzt die sorgfältige, strenge Prüfung der Täterpersönlichkeit und aller Tatumstände unter Berücksichtigung der Art des verletzten Strafgesetzes voraus, wobei der eine oder der andere dieser Gesichtspunkte im Vordergrund stehen kann. Das Gericht muss sich hierbei an die im Beschluss BGHSt 2, 194 aufgestellten Grundsätze halten.

    Das Urteil lässt es ausdrücklich dahingestellt, ob das Unrechtsbewusstsein stets unteilbar ist.

  2. 2.

    Das Revisionsgericht hat ein nach der tatrichterlichen Aburteilung in Kraft getretenes milderes Gesetz (hier §§ 105 flg JGG 1953) noch zu berücksichtigen.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Heilbronn vom 5. Mai 1953, soweit der Angeklagte Sp. verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit erwachsenen Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts in Heilbronn zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen. In diesem Umfang fallen die Kosten des Rechtsmittels der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

1.

Soweit der Angeklagte Sp. nach § 226 StGB verurteilt ist, führt die Revision der Staatsanwaltschaft schon mit Rücksicht auf die am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen §§ 105 flg JGG (BGBl I S. 751, 766) - eine Rechtsänderung, die auch das Revisionsgericht berücksichtigen muß - zur Aufhebung und Zurückverweisung (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO). Der Angeklagte Sp. war zur Tatzeit 19 Jahre alt, also Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Zu seinen Gunsten ist zu prüfen, ob auf seine Straftat die für Jugendliche geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG n.F. anzuwenden sind, die im Verhältnis zur Strafdrohung des § 226 StGB das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 2 StGB) darstellen, oder ob es bei der Anwendung des allgemeinen Strafrechts (vgl. § 106 JGG) bleibt.

2

Die Zurückverweisung in diesem Umfange gibt der nunmehr zuständigen Jugendkammer (§§ 108 Abs. 1, 41 Abs. 1 Nr. 1 JGG) Gelegenheit zur Prüfung, ob Sp. den Tod des blinden Michael Ha. durch die vorsätzliche Körperverletzung fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 StGB). Angesichts der überaus rohen Misshandlung des blinden Greises, den der Faustschlag ins Gesicht völlig unvermutet traf, liegt diese Schlussfolgerung nicht fern. Die Entscheidung hierüber ist aber Sache des Tatrichters.

3

In der neuen Hauptverhandlung kann die Anklagebehörde ihre Bedenken gegen die bisherige Zubilligung mildernder Umstände vorbringen. Ein Rechtsfehler war insoweit nicht ersichtlich.

4

2.

Erfolglos bleiben muss die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie den Freispruch der Angeklagten Sp. und D. von der Anklage wegen Verbrechens gegen § 176 Nr. 2 StGB bekämpft. Hierzu stellt das angefochtene Urteil fest: Die Angeklagten, beide Landarbeiter, zur Tatzeit 19 und 23 Jahre alt, haben etwa seit Mai 1952 15 mal mit der an einem "schizophrenen Defektzustand" leidenden, geschiedenen und unfruchtbar gemachten Frau Ei. in deren väterlicher Wohnung geschlechtlich verkehrt. Sie kannten den - übrigens wechselnden - Zustand der Frau Ei., wussten aber nicht, dass der Geschlechtsverkehr mit einer geisteskranken Frau verboten und strafbar ist. Dieser Gedanke ist ihnen, wie das Urteil hervorhebt, wegen ihrer eigenen geringen geistigen Regsamkeit und ihres einfachen Wesens gar nicht gekommen, zumal der Arbeitgeber des Angeklagten Sp. ihnen den Verkehr mit Frau Ei. geradezu angeraten hatte. Das Schwurgericht hat beide Angeklagten wegen des für sie unvermeidbaren Verbotsirrtums freigesprochen.

5

a)

Der Freispruch berücksichtigt die im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 2, 194) aufgestellten Grundsätze zum Verbotsirrtum und ist nicht zu beanstanden. Die Eigenart des Straffalles liegt darin, dass die geistig und sittlich wenig entwickelten, wenn auch im Sinne des § 51 StGB voll zurechnungsfähigen Angeklagten nach tatrichterlicher Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist, garnicht darauf verfallen sind, dass der Geschlechtsverkehr mit Frau Ei. verboten und strafbar sein könne. Ihre beschränkte Erkenntniskraft and ihre wenig ausgeprägten sittlichen Vorstellungen standen der Erkenntnis des Unrechts ihres Tuns von vornherein entgegen; diese Mängel hätten die Angeklagten auch bei weiterem Nachdenken an der Unrechtseinsicht gehindert. Mangels eines Zweifels haben sich die Angeklagten nirgends erkundigt, zumal die Anregung zu ihrem Verhalten von dem Arbeitgeber des Angeklagten Sp. ausgegangen war, der das Unrechtmässige dieses Verkehrs ebensowenig kannte wie der Ortsbürgermeister. Aus alledem hat das Schwurgericht ohne Rechtsverstoss den unvermeidbaren Verbotsirrtum der Angeklagten gefolgert. Unter den festgestellten besonderen Umständen ist das nicht zu beanstanden.

6

b)

Strafe setzt Schuld, also Vorwerfbarkeit voraus. Der Schuldvorwurf besteht darin, dass sich der Täter, obwohl zur besseren Erkenntnis und Entschliessung fähig, statt zum Rechttun zum Unrechttun entschliesst. Die Kenntnis des Unrechttuns kann auch einem zurechnungsfähigen Täter fehlen, wenn er die Verbotsnorm nicht kennt oder verkennt. Das schliesst den Schuldvorwurf allerdings nur aus, wenn ihm die Unrechtseinsicht trotz zumutbarer Anspannung seiner Erkenntniskraft und seiner sittlichen Wertvorstellungen überhaupt verwehrt bleibt (BGHSt 2, 194, 200; 4, 1, 5); denn nur dann ist der Verbotsirrtum für ihn unvermeidbar. So liegt es aber nach der Überzeugung des Schwurgerichts bei den beiden Angeklagten. Sie haben die Vorstellungen der Allgemeinheit über Recht und Unrecht nicht bewusst oder aus Überzeugung abgelehnt und hatten den allgemeinen sittlichen Maßstab nicht erst durch eine vorwerfbare Lebensführung eingebüßt. Vielmehr hat ihnen ihre gehemmte Entwicklung die Unrechtseinsicht der hier in Frage kommenden Art überhaupt noch nicht vermittelt. Ihnen kann deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, ihre "Haltung" - die in Wahrheit geistige und sittliche Enge und Unentwickeltheit ist - widerspreche den allgemeinen, herrschenden Wertvorstellungen. Dieser Vorwurf stellt an ihre mangelhaft ausgebildeten sittlichen und Verstandeskräfte zu hohe Anforderungen. Mit der Anwendung eines allgemeinen Maßstabs würde der Gedanke der Vorwerfbarkeit aufgegeben.

7

c)

Fälle solcher Art werden seltene Ausnahmen bilden. Sie setzen die besonders sorgfältige, strenge Prüfung der Täterpersönlichkeit und aller wesentlichen Tatumstände voraus, soweit diese Licht auf den behaupteten Verbotsirrtum werfen können. Es kommt stets auf den Einzelfall, dabei aber auch auf das verletzte Strafgesetz an. Gegenüber manchen Strafgesetzen wird die Berufung auf einen Verbotsirrtum, abgesehen vom Irrtum über einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund, regelmässig erfolglos bleiben müssen; bei anderen wird der Einwand eher Beachtung verdienen. Feste Regeln lassen sich nicht aufstellen; mitunter wird die Art des verletzten Strafgesetzes bei der Prüfung den Vorrang beanspruchen, bald der Tathergang oder die Persönlichkeit des Täters. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht einen unverschuldeten Verbotsirrtum über § 176 Nr. 2 StGB unter den hier festgestellten Umständen annimmt. Es kommt hinzu, dass die Angeklagten zwar wussten, dass Frau Ei. "geisteskrank" und geschlechtlich leicht zugänglich war. Der Zustand der Kranken wechselte aber; er war zeitweise besser. Sie war verheiratet gewesen und hatte bevor sie unfruchtbar gemacht und geschieden wurde, zwei Kinder geboren. Wenn das Schwurgericht in Abwägung dieser nicht unbeachtlichen Umstände einen unvermeidbaren Verbotsirrtum angenommen hat, so liegt darin kein Rechtsverstoss. Vom Tatrichter ist nur zu fordern, dass er, wie hier geschehen, bei der Entscheidung alle wesentlichen Tatumstände und die Persönlichkeit des Täters berücksichtigt und besonders sorgfältig gegeneinander abwägt.

8

Auf die Hilfserwägung des Schwurgerichts über den wahrscheinlichen Mißerfolg etwaiger Erkundigung der Angeklagten kommt es hiernach nicht an.

9

d)

Der Hinweis der Revision auf das Unrechtsbewusstsein der Angeklagten bezüglich des zugleich begangenen, mangels Strafantrags nicht verfolgten Hausfriedensbruchs rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwischen dem Hausfriedensbruch, der durch widerrechtliches Eindringen und Verweilen der Angeklagten in der Wohnung des Vaters der Frau Ei. begangen wurde, und einem Verbrechen gegen § 176 Nr. 2 StGB hätte Tatmehrheit bestanden; weder das Eindringen in die Wohnung noch das Verweilen darin trug zum Tatbestand des Sittlichkeitsverbrechens im Sinne des § 73 StGB unmittelbar bei (RGSt 32, 137). Deshalb kann die zweifelhafte, in dem Urteil BGHSt 3, 342 vom Senat noch nicht entschiedene Frage dahinstehen, ob das Unrechtsbewusstsein der Angeklagten hinsichtlich des Hausfriedensbruchs bei Tateinheit mit einem Verbrechen gegen § 176 Nr. 2 StGB auch für das Sittlichkeitsverbrechen Geltung hätte. Zu gegebener Zeit wird zu prüfen sein, ob der Gedanke der Unteilbarkeit des Unrechtsbewusstseins auch bei verschiedenartigen Rechtsgütern und bei Straftaten wesentlich unterschiedlicher Art und Schwere zutrifft (vgl. Fränkel LM § 173 Nr. 2).

10

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft war somit zu verwerfen, soweit es sich gegen den Freispruch der beiden Angeklagten richtet.

11

Der Oberbundesanwalt hatte in vollem Umfang Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch