Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1953, Az.: V ZR 67/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1953
- Aktenzeichen
- V ZR 67/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 14.03.1952
Prozessführer
des Bauern Karl H. des Älteren in W.-B., E. Nr. ...,
Prozessgegner
den Bauern Wilhelm H. in W.-B., E. ...,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Heck, Schuster, Dr. Oechßler und Dr. Großmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. März 1952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der jetzt 80 Jahre alte Kläger ist der Vater des Beklagten. Er will im Jahre 1910 den etwa 61 Morgen großen Hof E. Nr. ... für 81.000 Mark erworben haben, dessen Grundstücke überwiegend im Gebiet der Gemeinde G. (En.-R.-Kreis) lagen, später aber zufolge Eingemeindung geschlossen zum Gemeindegebiet B. kamen (jetzt Band ...10 Blatt ... 845 des Grundbuchs von B.). Mit Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes wurde der Hof Erbhof. Die Familie des Klägers besteht aus seiner jetzt 78 Jahre alten Ehefrau, seinen Töchtern Ida, Adele und Margarete und seinen Söhnen Karl und Wilhelm, dem Beklagten. Alle Kinder stehen in reiferem Alter. Der älteste Sohn hatte bis Anfang 1939 auf dem Hof gearbeitet und sollte ihn ursprünglich dereinst übernehmen. Der Beklagte war bis zu seinem 17. Lebensjahr auf dem Hof tätig gewesen und hatte dann das Bäckerhandwerk erlernt.
Anfang des Jahres 1939 kam es zum Zerwürfnis der Familie mit dem Sohn Karl, der den Hof im Februar 1939 verließ. Daraufhin holte der Kläger entsprechend dem übereinstimmenden Wunsche der übrigen Familienmitglieder den Beklagten auf den Hof.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25. September 1940 übertrug sodann der Kläger, als er 67 und seine Frau 66 Jahre alt waren, den Erbhof mit Genehmigung des Anerbengerichts auf den Beklagten, der damals 23 Jahre alt war. In diesem Protokoll erklärte er zunächst:
"Infolge meines vorgerückten Alters und mit Rücksicht auf meinen schlechten Gesundheitszustand beabsichtige ich, meinen Erbhof zu übertragen. Als Übernehmer habe ich meinen miterschienenen Sohn Wilhelm bestimmt. Derselbe ist bei mir auf dem Hofe groß geworden und hat bis zu seinem 17. Lebensjahr auf dem Hofe gearbeitet. Er hat dann das Bäckerhandwerk erlernt und ist seit Mai des Jahres 1939 wieder auf dem Hofe tätig. Mein Sohn Karl, der zwar auch viele Jahre lang auf dem Hofe gearbeitet hat, ist mit Rücksicht auf sein Verhalten gegenüber seinen Eltern und Geschwistern sowie seiner ganzen charakterlichen Veranlagung nach durchaus ungeeignet, den Erbhof zu übernehmen".
Der Beklagte erwarb den Erbhof unter Übernahme von Hypotheken unter der Verpflichtung, seinen Eltern auf Lebenszeit unentgeltlich Wohnung in vier Räumen, gewisse Naturalien und monatlich 50 RM bar zu gewähren sowie gegen eine Abfindung der Geschwister in Höhe von insgesamt 5.250 RM. Den Einheitswert gab der Kläger zu dieser Niederschrift mit 18.600 RM mit dem Zusatz an, daß der wirkliche Wert des Hofes diesen bei weitem übersteige. Der Beklagte wurde am 8. April 1941 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Seit der Übergabe bewirtschaftete er den Hof.
Während Adele H. heiratete und fortzog, blieben Ida und Margarete mit den Eltern auf dem Hof und arbeiteten in der Wirtschaft des Beklagten. Karl H., der Sohn, war zum Heeresdienst einberufen worden und kehrte 1947 aus der Gefangenschaft auf den Hof zurück. Auf Betreiben seiner Mutter und Schwestern mußte er ihn Ostern 1948 wieder verlassen.
Seit Anfang 1948 kam es zu Streitigkeiten zwischen der Familie und dem Beklagten. Dieser verlobte sich Weihnachten 1948 und heiratete im Jahre 1949.
Der Kläger widerrief mit Einschreibebrief vom 21. Mai 1948 die nach seiner Ansicht in der Hofübertragung liegende Schenkung wegen groben Undanks des Beklagten. Er forderte mit der Klage die Herausgabe des Hofes und die Einwilligung des Beklagten in die Berichtigung des Grundbuches dahin, daß der Kläger anstelle des Beklagten als Eigentümer eingetragen werde bzw. die Grundstücke an den Kläger aufgelassen würden.
Den groben Undank des Beklagten erblickt er darin, daß dieser sich, nachdem er sein Ziel erreicht habe, in ungebührlicher Form gegenüber seinen Eltern und Geschwistern als Herr des Hofes aufgespielt und sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht habe. Wiederholt habe er den Kläger und dessen Töchter mißhandelt und beleidigt. Bei Erkrankung des Klägers habe er sich geweigert, den Arzt zu holen. Seinen Vertragsverpflichtungen komme er nicht nach und zahle insbesondere die Rente nicht in voller Höhe.
Der Kläger beruft sich auch auf seine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften des Beklagten und auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Das gerügte Verhalten des Beklagten lasse auf bereits bei Vertragsschluss vorhanden gewesene, aber verborgen gebliebene Charakterfehler schliessen und verhindere das gute Einvernehmen und gegenseitige Vertrauen, die von beiden Seiten als Grundlage des auf längere Dauer abgeschlossenen Vertrages vorausgesetzt worden seien.
Der Beklagte will die Klage abgewiesen haben. Er erblickt in der Hofübertragung keine Schenkung. Er will durch Mutter und Schwestern, die auch weiterhin das Regiment geführt hätten, zur Übernahme des Hofes geradezu gedrängt worden sein. Allen gegen ihn erhobenen Vorwürfe tritt er entgegen. Das Zerwürfnis mit der Familie führt er darauf zurück, daß Mutter und Schwestern mit allen Mitteln hätten verhindern wollen, daß er eine junge Bäuerin auf den Hof bringe.
Nach Abweisung der Klage im ersten Rechtszuge hat der Kläger seinen Klagantrag mit der Berufung weiter verfolgt.
Er führt zum Nachweis des groben Undanks des Beklagten weitere Vorfälle an, beruft sich darauf, daß der Beklagte seinerzeit das Rechtskraftzeugnis des Anerbengerichts zur Genehmigung der Erbhofübergabe arglistig erschlichen habe, und fordert den Hof nunmehr auch unter dem Gesichtspunkt des eigenen Notbedarfs zurück. Besonders aber macht er geltend, daß er den Übergabevertrag auch wegen arglistiger Täuschung angefochten habe, worauf er nunmehr seine Klage in erster Linie stützt. Er will zur Übergabe des Hofes an den Beklagten anstelle des älteren Schnes Karl vornehmlich dadurch veranlasst worden sein, daß ihm der Beklagte damals erzählt habe, Karl habe mit seiner Schwester Margarete im Jahre 1938 Blutschande getrieben. Erstmalig Ende November 1948 habe er erfahren, daß diese Beschuldigung seitens des Beklagten wahrheitswidrig gewesen sei.
Der Beklagte widerspricht auch den weiteren gegen ihn erhobenen Vorwürfen und erstrebt die Zurückweisung des Rechtsmittels des Klägers.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Mit der Revision verfolgt er seine Klaganträge weiter, während der Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere des § 530 BGB sowie Verfahrensverstösse gegen §§ 272 b, 279, 283, 529 ZPO.
II.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites im Wege der streitigen Gerichtsbarkeit getroffen und nicht das Landwirtschaftsgericht gemäss § 1 LVO für zuständig erachtet. - Denn der Streit fällt unter keine der in dieser Vorschrift aufgeführten Fälle. Insbesondere betrifft er keine Angelegenheit der Höfeordnung. Die Parteien streiten sich vielmehr daraum, ob ein vor Inkrafttreten der Höfeordnung unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes bereits im Jahre 1940 geschlossener Übergabevertrag nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen, nicht landwirtschafts-rechtlichen Grundsätzen wirksam ist bzw. welche Ansprüche bürgerlichrechtlicher Art im Zusammenhang mit diesem Vertrag begründet sind (OGHZ RechtdLandw 1949, 107 = NJW 1949, 666). Dagegen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für eine Anwendung des Art XII des Kontrollratsgesetzes Nr. 45, an dessen Stelle insoweit für die Britische Zone § 58 LVO getreten ist (BMZ 7, 339 [345]), kein Raum. Von einem "geregelten Erbfalle" kann schon deswegen keine Rede sein, weil der übergebende Vertragsteil noch am Leben ist und ein Erbfall nicht vorliegt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß eine vorzeitige Hofesübergabe nach allgemeiner Auffassung als "vorweggenommene Erbfolge" angesehen wird (Lange-Wulff; 3. Aufl., S. 318).
III.
1.
Hinsichtlich des vom Kläger geltendgemachten Widerrufs der in der Übergabe des Erbhofs an den Beklagten liegenden Schenkung wegen groben Undanks geht das Berufungsgericht davon aus, daß in dem Übergabevertrag vom 25. September 1940 eine gemischte Schenkung zu erblicken sei.
Zum Begriff des "Gutsüberlassungsvertrags" hat das Reichsgericht in RGZ 81, 311 und 118, 17 [20] (vgl. auch RGZ 121, 307 und 128, 198) grundsätzlich Stellung genommen. Es hat diesen als juristisch-technische Bezeichnung anzusehenden Begriff als einen Vertrag gekennzeichnet, durch den Eltern ihr Vermögen, insbesondere Grundbesitz bei Lebzeiten mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge an einen ihrer Abkömmlinge übergeben und dabei für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt - Leibzucht, Leibgedinge, Altenteil, Auszug, Ausgedinge - und für die außer dem Übernehmer noch vorhandenen weiteren Abkömmlinge Abfindungen ausbedingen (RGZ 118, 20). In derartigen Übergabeverträgen hat es nach den Umständen des einzelnen Falles Schenkungen oder auch nur "gemischte Schenkungen" erblickt (RGZ 29, 265; 54, 107; 68, 326; 163, 257 [260]; Urteil vom 10. Juni 1922 - V 525/21 = Nr. 62 zu BGB § 516 des amtlichen Nachschlagewerks; Urteil vom 2. Juni 1930 - IV 586/29 = Nr. 4 zu BGB § 527 des amtlichen Nachschlagewerks). Von den angeführten Entscheidungen bezieht sich nur die vom 10. Juni 1922 - V 525/21 - auf einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone ist dieser Rechtsprechung gefolgt (OGHZ 1, 258; 2, 160; 2, 175 = RechtdLandw 1949, 107, wo der hier in Betracht kommende, in der amtlichen Sammlung nicht wiedergegebene Teil der Entscheidungsgründe unter Nr. 2 zu a) im 3. Absatz abgedruckt ist). Auch der erkennende Senat hat sich dem Reichsgericht angeschlossen (BGHZ 3, 206; Urteil vom 13. Juli 1951 - V ZR 22/50 und 17. Oktober 1952 - V ZR 157/51 in RechtdLandw 1951, 294; 1953, 10).
Gegen die Behandlung von Übergaben geschlossener landwirtschaftlicher Betriebe an nahe Verwandte als Schenkungen wenden sich besonders Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht, 1951, § 17 HöfeO Bem. II d; vorher Reichserbhofrecht, 3. Aufl. § 37 Anm. 122) und Wulff (RechtdLandw 1949, 110 [112]; 1952, 113). Beide wollen allenfalls eine gemischte Schenkung je nach den einzelnen Umständen in der Erwartung annehmen, dadurch die höchst unerwünschten Folgen der Anwendung des Schenkungsrechts (§§ 528, 530, 2287 BGB) abzuwenden (vgl. auch Meyer, der Übergabevertrag, Köln 1935, S. 2/3, 5, 323 ff, 325; derselbe, Westfälisches Anerbenrecht, Bielefeld, 1931, § 38 Anm. 3 S. 109 ff). Es wird von keiner Seite bezweifelt, daß es sich bei der Hofübergabe um eine alte bäuerliche Sitte handelt, die bis in das Mittelalter zurückgeht (vgl. z.B. Schultze, Die Rechtslage des alternden Bauern nach den altnordischen Rechten, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Band 51 S. 258 ff).
Unabhängig von der Entwicklung des Reichserbhofrechts (vgl. § 43 EHFV; dazu Hopp, DR 1943, 1081, 1096 1 Sp oben) hat von jeher die Auffassung bestanden, daß der Generationswechsel auf Höfen sowohl im Interesse der Beteiligten (des Übergebers und des Übernehmers) wie im öffentlichen Interesse (der Erhaltung einer gesunden Landwirtschaft und der Sicherung der Volksernährung) grundsätzlich zu fördern ist (vgl. Beschluß des Senats als Senats für Landwirtschaftssachen vom 30. Oktober 1951 - V BLw 47/50 - in NJW 1952, 664 = RechtdLandw 1952, 47; Henrici, RechtdLandw 1950, 104; Haegele, Hofübergabe und Hofvererbung in den Westzonen, 1949, S. 8; Lange-Wulff, 3. Aufl. § 17 HöfeO Anm. 220 S. 276). Kennzeichnend ist, daß bei der Ausarbeitung der Höfeordnung für die Britische Zone ernstlich erwogen worden ist, die Verpflichtung zur rechtzeitigen Übergabe des Hofes beizubehalten, die § 43 EHFV begründet hatte (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 1951, § 17 HöfeO Bem. I). Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, daß sich das althergebrachte bäuerliche Herkommen gegen die Anschauung wehrt, in einer Hofübergabe eine "Schenkung" oder sonstige "unentgeltliche Zuwendung" zu erblicken.
Zu dieser Frage braucht hier aber nicht weiter Stellung genommen zu werden, da das Berufungsgericht die Voraussetzung des § 530 BGB verneint und dieser Auffassung auch gegenüber den Angriffen der Revision beizutreten ist. Aus diesem Grunde braucht auch nicht auf die weitere, in Zusammenhang mit der erwähnten stehende Frage näher eingegangen zu werden. Das Reichsgericht hat nämlich im Falle der gemischten Schenkung bei einem erfolgreichen Widerruf nach § 530 BGB in der Regel nur einen Anspruch auf Zahlung des dem unentgeltlichen Teile der Zuwendung entsprechenden Wertes, nicht aber einen Anspruch auf Rückgabe der Zuwendung selbst anerkannt (RGZ 29, 265; 54, 107; WarnRspr 1933 Nr. 180; JW 1935, 275 (zu § 2287 BGB); RGZ 148, 236 [239] zu § 518 BGB; RGZ 163, 257 [260] zu §§ 948, 949 ABGB; LZ 1931, 33 Nr. 2). Ob demgegenüber mit dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone die Entscheidung im Einzelfall darauf abzustellen ist, ob die Übertragung ohne den unentgeltlichen Teil des Geschäfts auch vorgenommen worden oder unterblieben wäre (OGHZ 1, 258 = NJW 1949, 260; OGHZ 2, 160 und 2, 175 = RechtdLand 1949, 107, beide zu § 2287 BGB; vgl. hierzu BGHZ 3, 206 und Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk, Nr. 2 zu BGB § 2287 = NJW 1953, 501), kann aus dem vorstehend angeführten Grunde ebenfalls dahingestellt bleiben. Ebenso braucht nicht näher auf die Bedenken eingegangen zu werden, die im vorliegenden Falle gegen die Annahme einer auch nur teilweisen unentgeltlichen Zuwendung an den Beklagten sprechen könnten. Denn nach dem Übergabevertrag hat er an alten Lasten und an durch den Vertrag begründeten neuen Verpflichtungen eine Belastung des Hofes übernommen, die etwa zwischen dem Anderthalbfachen und Doppelten des Einheitswertes liefen dürfte. Den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen, daß die Genehmigung zum Übergabevertrag nicht erteilt worden wäre, wenn dieser den damaligen Erbhof über seine Kräfte belastet hätte, ist zu entnehmen, daß ein durch gesteigerte Belastungen herbeigeführter höherer Gegenwert nicht die Genehmigung des Anerbengerichts gefunden hätte. Der Grundsatz, daß der Hof nicht über seine Kräfte belastet werden darf, galt aber auch bei einer ausnahmsweise erfolgenden Veräusserung des Erbhofes an Aussenstehende. Es könnte daher die vom Beklagten übernommene Belastung sich in den Grenzen halten, die auch für den angemessenen Gegenwert bei einem Verkauf an Dritte in Betracht gekommen wären. Träfe dies zu, dann würde der dem Beklagten nach den von ihm übernommenen Belastungen in Anrechnung zu bringende Gegenwert dem allgemeinen Verkehrswert, der eben bei landwirtschaftlichen Grundstücken einer besonderen Beurteilung unterliegt, gleich - oder doch wenigstens nahekommen und die Übergabe an ihn auch nicht mehr zu einem - jedenfalls nicht irgendwie ins Gewicht fallenden - Teile als unentgeltliche Zuwendung anzusehen sein.
Das Berufungsgericht versagt der hier behandelten Klagebegründung, die gemäss § 531 Abs. 2 BGB zu Nr. 2 des Klageantrags zu einer Verurteilung des Beklagten nicht zur Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs, sondern zur Rückauflassung des Grundstücks hatte führen können, deshalb den Erfolg, weil es den Nachweis als nicht erbracht ansieht, daß der Beklagte sich schwere Verfehlungen gegen den Kläger oder dessen nahe Angehörigen habe zuschulden kommen lassen, die den Kläger zu einem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks berechtigt hätten. Es bezeichnet zunächst das vom Landgericht bezüglich der vom Kläger im ersten Rechtszug behaupteten Vorfälle auf Grund der eingehenden Beweisaufnahme gefundene Ergebnis als zutreffend, daß der Beklagte an den Streitigkeiten auf dem Hofe keine oder nur eine geringe Schuld trage und führt hierzu weiter aus:
Die wirkliche Herrschaft auf dem Hofe hätten auch nach der Übergabe an den Beklagten die Ehefrau des Klägers und die älteren Schwestern ausgeübt, mit denen der Beklagte bis Ende 1947 in einem ungetrübten Verhältnis zusammengearbeitet habe. Das gehe aus den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Zeugen, auch denen der Ehefrau des Klägers und der Tochter Ida, hervor. Erst als der Beklagte die Absicht geäussert habe zu heiraten, hätten die Frauen auf dem Hof gegen ihn Stellung genommen. Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien gegen Ende des Krieges in der Scheune liege außerhalb der einjährigen Widerrufsfrist des § 532 BGB. Darauf könne der Kläger sich nicht mehr berufen. Zudem seien die darüber vernommenen Zeugen, die gegen den Beklagten eingestellt seien, unglaubwürdig. Denn sie hätten jahrelang wegen dieses Vorfalles keine Vorwürfe gegen den Beklagten, sondern gegen den Kläger erhoben. Die Zeugin Margarete H. habe einräumen müssen, daß der Kläger bei dem Vorfall am 28. September 1948 wegen der Enge des Raumes ohne Zutun des Beklagten auf die Treppe gefallen sei. Außerdem habe bei dieser Gelegenheit die Schwester Ida den Beklagten mit einer Pistole bedroht. Eine Verfehlung des Beklagten sei hier nicht festzustellen. Aus der Aussage des Zeugen Ei. gehe glaubhaft hervor, daß der Beklagte von der Krankheit des Klägers erst erfahren habe, als dieser bereits beim Arzt gewesen sei. Es könne ihm hier ein herzloses Verhalten gegenüber dem Kläger nicht nachgewiesen werden. Das Verhalten des Beklagten am 26. März 1948 erkläre sich aus der begreiflichen Erregung über den Widerstand seiner Angehörigen gegen den geplanten Besuch bei seiner Braut. Es sei nicht erwiesen, daß der Beklagte den Kläger mit Absicht auf den Boden gesetzt habe. Auch sei er über das gebotene Mass der Verteidigung nicht hinausgegangen. Eine schwere Verfehlung liege nicht vor, zumal die Folgen unbedeutend gewesen seien. Der Beklagte habe auch keine schweren Verfehlungen gegen nahe Angehörige des Klägers begangen. Die Streitigkeiten am 30. September 1947 und 8. April 1948 seien nicht vom Beklagten ausgegangen, wie aus den Aussagen der an den Zwischenfällen Beteiligten hervorgehe. Im ersten Falle habe der Kläger nur schlichtend in eine tätliche Auseinandersetzung zwischen seinen Geschwistern eingegriffen, um die Streitenden zu trennen. Die Zeugin N. habe glaubwürdig bekundet, daß damals auch keiner dem Beklagten einen Vorwurf gemacht habe. Im zweiten Falle habe der Beklagte sich mit Recht dagegen gewehrt, daß seine Schwester Ida ihn daran hätte hindern wollen, zu telefonieren. Es sei nicht ersichtlich, daß er dabei das Maß der gebotenen Verteidigung überschritten habe. Die weiterhin vom Kläger zur Rechtfertigung des Widerrufs wegen groben Undanks im ersten Rechtszuge vorgetragenen Tatsachen stellten nur verhältnismäßig unbedeutendere Reibereien zwischen nahen Familienangehörigen dar, zu denen es im wesentlichen dadurch gekommen sei, daß die auf dem Hof lebenden unverehelichten Schwestern des Beklagten durch ihr eigenmächtiges Handeln getrachtet hätten, in dessen Rechte als Hofeigentümer einzugreifen Diese Vorgänge bedeuteten, selbst wenn der Beklagte sie veranlasst haben sollte, kein so grob undankbares Verhalten gegenüber dem Kläger, daß deshalb die so schwerwiegende Folge der Rückgabe des Hofes gerechtfertigt wäre.
Ebenso reichten die vom Kläger zu diesem Zwecke im zweiten Rechtszuge vorgebrachten Tatsachen nicht aus, dem Beklagten den Hof zu nehmen. Die plötzliche, gewaltsame Inbesitznahme der unteren Räume des Wohnhauses durch den Beklagten am 16. Mai 1949 erkläre sich aus dem gespannten Verhältnis zwischen den Parteien, welches gerade auf dem Umstand beruht habe, daß der Beklagte hätte heiraten und seine junge Frau auf den Hof bringen wollen. Hätte er vorher kundgetan, daß er mit seiner Braut und deren Möbeln in das untere Stockwerk hätte einziehen wollen, so wäre ihm wahrscheinlich ein noch viel stärkerer Widerstand entgegengesetzt worden. Die Darstellung des Klägers über die Vorgänge beim Einzug des Beklagten seien als wahr unterstellt worden, so daß sich die Vernehmung der vom Kläger dazu benannten Zeugen erübrigt habe. Das angebliche Verhalten des Beklagten bei diesem Vorfall berechtige den Kläger aber nicht zum Widerruf der Schenkung. Der Beklagte sei als Hofeigentümer berechtigt gewesen, die Möbel auf dem Hofe unterzubringen. Zwar habe dem Kläger auf Grund des Vertrages das Recht zugestanden, für sich und seine Ehefrau vier Räume des Hauses auszuwählen. Die Ausübung dieses Wahlrechts sei aber bei Auslegung des Vertrags nach Treu und Glauben der Notwendigkeit einer ordnungsmässigen Bewirtschaftung des Hofes anzupassen. Dem Beklagten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er geheiratet und eine eheliche Wohnung auf seinem Hof beansprucht habe. Da er den Hof leite, sei er im Interesse einer geordneten Wirtschaftsführung darauf angewiesen gewesen, die in nächster Nähe der Wirtschaftsräume sich befindenden Zimmer zu bewohnen. Diesem auf den Interessen des Hofes beruhenden Erfordernis gegenüber hätten die Ansprüche des Klägers und seiner Ehefrau zurückstehen müssen. Der Beklagte sei demnach berechtigt gewesen, die unteren Räume für sich und seinen neu zu gründenden Haushalt in Anspruch zu nehmen. Das entspreche auch dem Brauche auf dem Lande bei der Übergabe des Hofes an den Jungbauern. Wenn der Beklagte bei der Durchsetzung seines Anspruchs auf tätlichen Widerstand des Klägers und seiner Angehörigen gestossen sei, so könne aus den daraus sich entwickelnden Handgreiflichkeiten kein schwerer Vertragsverstoss des Beklagten hergeleitet werden, die dem den berechtigten Interessen des Beklagten und des Hofes sich widersetzenden Kläger ein Widerrufsrecht wegen groben Undanks hätte geben können Daß der Beklagte bei der gleichzeitigen Inbesitznahme von Möbeln und sonstigen Hausratsgegenständen, die sich in den betreffenden Zimmern befunden hätten, in Diebstahls absieht gegenüber dem Kläger gehandelt habe, sei ihm nicht nachzuweisen. Er habe unwiderlegt in der Auffassung gehandelt, daß diese Gegenstände ihm mit dem sonstigen Inventar des Hofes übereignet worden seien. Desgleichen habe der Kläger nicht bewiesen, daß die Behauptung des Beklagten, die Ehefrau des Klägers habe ihm einen Korb entwendet, bewußt falsch gewesen sei. Auch wenn man unterstelle, daß der Korb dem Beklagten tatsächlich nicht gehört habe, könne zu seinen Gunsten angenommen werden, den Korb mit seinem eigenen verwechselt zu haben. Danach könne sein diesbezügliches Verhalten nicht schwer wiegen. Die übrigen vom Kläger vorgetragenen Tatsachen begründeten ebenfalls nicht ein Widerrufsrecht. Zum Teil seien es im Verlaufe der ständigen Reibereien hervorbrechende Unmutsäusserungen des Beklagten, zum Teil fänden sie ihre Erklärung in seinem verständlichen Bestreben, möglichste Zurückhaltung gegenüber den mit ihm stark verfeindeten Familienangehörigen zu üben, um es nicht zu erheblicheren Auseinandersetzungen kommen zu lassen. So sei der Umstand, daß der Beklagte seiner Familie Weihnachten 1948 seine Verlobung nicht angezeigt habe, abgesehen von der schon damals bestehenden heftigen Feindschaft zwischen den Parteien, vor allem deshalb ohne Bedeutung, weil der Beklagte allen Anlass zu der Befürchtung gehabt hätte, die Mitteilung seiner Verlobung könne zu neuen Streitigkeiten mit dem Kläger führen. Wenn der Kläger schliesslich behaupte, der Beklagte sei seinen geldlichen Verpflichtungen aus dem Übergabevertrag ihm, seiner Ehefrau und seinen Töchtern gegenüber nicht nachgekommen, könne auch dieser von dem Beklagten im übrigen entschieden und im einzelnen bestrittene Sachverhalt den Vorwurf des groben Undanks mit der Folge des Verlustes des Hofes nicht begründen.
Soweit die vorstehenden Ausführungen die Feststellung der einzelnen Vorgänge betreffen, liegen sie auf tatsächlichem Gebiet, das an sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Die vom Tatrichter vorgenommene Bewertung der Zeugenaussagen und des sonstigen Prozessstoffes liegt im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung gemäss § 286 ZPO und lässt einen Verstoss gegen die Grundsätze dieser Vorschrift oder gegen die Denkgesetze nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat auch die Gründe angegeben, die für seine richterliche Überzeugung im einzelnen leitend gewesen sind.
Die Beurteilung, die das Berufungsgericht den von ihm festgestellten oder als wahr unterstellten sowie den unstreitigen Vorgängen hat angedeihen lassen, enthält auch keinen Rechtsirrtum hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des groben Undanks im Sinne des § 530 BGB.
Die Revision wendet sich mit ihrer Rüge auch nicht gegen die einzelne Feststellung und Beurteilung des Berufungsgerichts, sondern greift die Gesamtbeurteilung als von durchgreifendem Rechtsirrtum beeinflusst an. Sie erhebt den Vorwurf, das Berufungsgericht würdige die einzelnen Vorkommnisse immer für sich allein daraufhin, ob eine schwere Verfehlung des Beklagten vorliege, während es dessen Verhalten insgesamt, im Zusammenhang, in seiner Gesamtheit im Hinblick auf die Frage, ob eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 BGB vorliege, hätte würdigen müssen.
Diese Rüge ist nicht begründet. Aus der eigehenden Würdigung, die das Berufungsgericht jedem einzelnen dem Beklagten zur Last gelegten Vorfall angedeihen läßt, folgt zugleich, daß alle Vorgänge auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, nach seiner Auffassung zu keiner anderen Beurteilung führen können. Es weist dabei darauf hin, daß das Zerwürfnis des bis Ende 1947 ungetrübten Verhältnisses der Familie des Klägers zum Beklagten erst durch dessen Heiratsabsicht hervorgerufen worden ist und daß die wirkliche Herrschaft auf dem Hofe von den Frauen der Familie ausgeübt worden ist. Schon mit diesem Hinweis gibt es zu erkennen, daß es die einzelnen Vorgänge auch unter dem Gesichtspunkt des Gesamtbildes beurteilt. Des weiteren geht aus der zusammenfassenden Betrachtung der einzelnen vom Berufungsgericht für jeden Vorwurf angestellten Erwägungen, die für seine Beurteilung maßgebend sind, hervor, daß das Berufungsgericht durchaus nicht jeden Vorgang lediglich für sich allein beurteilt, sondern den Zusammenhang aller Vorfälle beachtet. Die geschlossene Nachprüfung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu der hier in Frage stehenden Klagbegründung läßt keine Unklarheit bestehen, daß sich nach der Beurteilung des Berufungsgerichts weder die einzelnen Vorfälle noch das Gesamtverhalten des Beklagten als eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 darstellen. Seine Ausführungen lassen darüber hinaus auch erkennen, daß das von den Frauen der Familie hervorgerufene gespannte Verhältnis im Gesamtverhalten des Beklagten auch da, wo es an sich nicht gebilligt werden kann, den Charakter einer schweren Verfehlung nimmt.
2.
Im wesentlichen auf denselben Tatsachenkomplex gestützt will der Kläger in dem insbesondere seit dem Jahre 1948 gezeigten Verhalten des Beklagten das Offenbar werden erheblicher Charakterfehler sehen, die schon bei Abschluss des Übergabevertrags im Jahre 1940 vorhanden und nur verborgen gewesen seien. Das Berufungsgericht erachtet die vom Kläger daraus gemäss § 119 BGB hergeleitete Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtumsüber wesentliche Eigenschaften des Beklagten nicht für begründet und führt dazu aus: Eine solche Anfechtung setze voraus, dass schon bei Vertragsschluss nicht die Eigenschaften beim Beklagten vorhanden gewesen seien, die vom Kläger angenommen worden seien. Abgesehen davon, daß der Kläger dazu keine näheren Tatsachen vorgetragen habe, stehe nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen N. fest, daß der Beklagte noch im Jahre 1947 von dem Kläger und seiner Familie über alle Maßen gelobt worden sei. Unstreitig sei dem Beklagten bis zum Jahre 1948 auch nie der Verworf gemacht worden, er sei brutal, lieblos oder undankbar. Er habe fast zehn Jahre in Eintracht und zur Zufriedenheit aller auf dem Hofe gearbeitet und diesen geleitet. Demnach sei es nicht erwiesen, daß sich bei ihm plötzlich Eigenschaften herausgestellt haben sollten, die vorher zwar vorhanden gewesen, vom Kläger aber nicht erkannt worden seien.
Soweit diese Ausführungen überhaupt der Nachprüfung in diesem Rechtszuge unterließen, sind sie frei von Rechtsirrtum. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht erörtert allerdings nicht ausdrücklich, daß ein charakterlich schlecht veranlagter Mensch aus besonderer Berechnung längere Zeit sich beherrschen und seine Fehler verbergen kann, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Indessen hat es diesem Gedanken mit dem Hinweis auf das fast zehnjährige einträchtige Zusammenarbeiten des Beklagten mit seiner Familie auf dem Hofe Rechnung getragen. Die Möglichkeit einer Verstellung in dem angezeigten Sinne besteht wohl für einen begrenzten Zeitraum. Bei der Art der dem Beklagten vorgeworfenen Charakterfehler (Brutalität, Lieblosigkeit, Undankbarkeit) würde es aber jeder Lebenserfahrung widersprechen, eine Verstellungsgabe von solcher Intensität anzunehmen, die die Menschen des täglichen Lebenskreises nahezu ein Jahrzehnt hätte vollständig täuschen können und zwar auch dann noch, als die betreffende Person das mit der Verstellung erstrebte Ziel erreicht hatte. Im übrigen wird der Gedankengang des Berufungsgerichts noch durch die Tatsache unterstützt, daß die Verfehlungen des Beklagten gemäss Nr. 1 dieses Abschnittes nicht erwiesen sind, aus denen auf seine angeblichen Charakterfehler geschlossen werden soll.
3.
Zutreffend verneint das Berufungsgericht ferner unter Hinweis auf Art. 15 § 7 PrAGBGB ein Recht des Klägers, vom Übergabevertrag wegen Nichterfüllung der Auszugsleistungen durch den Beklagten gemäss § 326 BGB zurückzutreten. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.
Die selbe Gesetzesbestimmung steht aber auch einem Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung entgegen. In BGHZ 3, 206 hat sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des Reichsgerichts (LZ 1924, 825) angeschlossen, daß beim Hofübergabevertrag die erwähnte Vorschrift des preussischen Ausführungsgesetzes ein Rücktrittsrecht des Übergebers eines Hofes auch insoweit ausschließt, als es auf positive Vertragsverletzung seitens des Übernemers gestutzt wird. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Mit der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Kassel (HEZ 2, 241 [242]) hat sich der Senat schon in der angeführten Entscheidung befasst.
4.
Nicht zuzustimmen ist dem Berufungsgericht, daß bei Gutsüberlassungsverträgen für die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage schlechthin kein Raum sei. Selbst bei Annahme des Schenkungscharakters derartiger Übertragungen könnte ein solcher Satz keine allgemeine Geltung haben. Der Senat hat im Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 72/52 - ausgesprochen, daß die Sonderregelung der §§ 527, 528, 530 BGB eine Berücksichtigung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur insoweit ausschliesse, als diese Sonderbestimmungen eingriffen, und daß kein Anlass bestehe, dem Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtliche Bedeutung zu versagen, wenn andere Vorstellungen als die in diesen Bestimmungen behandelten für den Entschluss der Vertragspartner bestimmend gewesen seien. Die Störung des Vertrauensverhältnisses und eines gedeihlichen Zusammenlebens zwischen den Parteien und ihren Familienmitgliedern mag mit dem als groben Undank im Sinne von § 530 BGB geltendgemachten Verhalten des Beklagten im Zusammenhang stehen, könnte darüber hinaus aber auch selbständige Bedeutung gewinnen. Indessen braucht nicht entschieden zu werden, in welchem Umfange dies der Fall ist. Denn nach dem zu Nr. 1 Ausgeführten ist ein schweres Verschulden des Beklagten nicht dargetan. Eine ohne diese Voraussetzung eingetretene Störung des gedeihlichen Zusammenlebens der Parteien könnte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu der schwerwiegenden Folge führen, daß der Kläger dem Beklagten den übergebenen Hof wieder entziehen könnte. Diese Beurteilung würde auch einzutreten haben, wenn die an den Beklagten erfolgte Hofübertragung nicht als unentgeltliche Zuwendung anzusehen ist und die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage an sich uneingeschränkt Geltung zu beanspruchen haben.
5.
Daß dem Kläger in Ansehung des übergebenen Hofes kein Rückforderungsrecht gegen den Beklagten wegen Gefährdung des Unterhalts im Sinne des § 528 BGB zusteht, stellt das Berufungsgericht gleichfalls frei von Rechtsirrtum fest. Wenn es dabei den Ausdruck "Notbedarf" anstelle des standesgemässen Unterhalts gebraucht, so ergibt sich doch aus der Verweisung auf die eben erwähnte Gesetzesvorschrift, daß es den Klaganspruch insoweit auch unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des standesgemässen Unterhalts beurteilt. Der Umfang des standesgemässen Unterhalts des Klägers ist nach bäuerlichem Brauch durch die Bestimmungen des Übergabevertrages über die ihm vom Beklagten zu gewährenden Auszugsleistungen bestimmt. Auf deren Erfüllung hat der Kläger einen erzwingbaren Anspruch so daß eine Gefährdung dieses Unterhalts durch eine Schenkung allein nicht in Betracht kommt. Darauf verweist auch das Berufungsgericht. Es geht somit aus der an dieser Stelle in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils gebrauchten Wendung nicht hervor, daß das Berufungsgericht § 528 BGB verkennt und etwa eine Gefährdung des notdürftigen Unterhalts als Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch des bedürftig gewordenen Schenkers verlangt. Zur Frage, ob die zehnjährige Frist des § 528 BGB gewahrt ist, braucht bei dieser Sachlage nicht noch Stellung genommen zu werden.
6.
Wenn das Berufungsgericht auf Grund der Akten 24 Lw 417/49 AG Wuppertal feststellt, daß sich nichts für einen Rückforderungsanspruch des Klägers wegen arglistigen Erschleichens des Rechtskraftzeugnisses für den Beschluss ergebe, mit dem das Anerbengericht im Jahre 1940 den Übergabevertrag genehmigt habe, so liegt die darin enthaltene Feststellung zunächst auf tatsächlichem Gebiete und ist damit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Soweit es sich aber im Ergebnis mit seiner Beurteilung auch aus rechtlichen Gründen der im damaligen Verfahren vom Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegebenen Begründung (Bl. 111 ff [121/124] a.a.O.) anschliesst, daß Karl H., dem Sohn, ein Beschwerderecht gegenüber der Entscheidung des Anerbengerichts nicht zustand, ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen, von der Revision auch nicht geltendgemacht. Unabhängig von einem arglistigen Verhalten des Beklagten besteht auch kein Anlass zur Annahme, daß die Hofübergabe an den Beklagten mangels wirksamer Genehmigung des Anerbengerichts nichtig sein könnte.
7.
Die im zweiten Rechtszug vom Kläger zum Hauptangriff erhobene Anfechtung des Übergabevertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB hält das Berufungsgericht gleichfalls für nicht begründet. Hierzu führt es aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Mitteilung der Blutschande zwischen den Geschwistern Karl und Margarete H. den Kläger veranlasst habe, den Hof an den Beklagten zu übertragen und ob der blutschänderische Verkehr der beiden tatsächlich stattgefunden habe. Selbst wenn beides als zutreffend unterstellt werde, so habe der Kläger dennoch nicht beweisen können, daß der Beklagte es gewesen sei, der dem Kläger arglistig die Blutschande des Karl H. vorgetäuscht habe, um ihn zum Abschluss des Vertrages zu bestimmen. Auch habe er nicht den Beweis dafür erbringen können, daß der Beklagte Kenntnis von der etwa durch dritte Personen erfolgten Täuschung gehabt habe bzw. eine solche hätte kennen müssen. Es sei zweifelhaft geblieben, ob der Beklagte bei Abschluss des Vertrages überhaupt von der angeblichen Blutschande gewusst habe. Er selbst habe zunächst behauptet, von diesem Komplex erstmalig im Termin vom 23. November 1948 gehört zu haben. Später habe er vorgetragen, seine Schwester Margarete habe ihm im Juni 1941 oder 1942 erzählt, mit ihrem Bruder Karl Blutschande getrieben zu haben. Nach der Bekundung des Zeugen Dr. Wi. habe der Beklagte ihn im Jahre 1942 gestanden, "die Geschichte mit seiner Schwester Margarete" sei nicht wahr. Dabei habe der Beklagte aber nicht gesagt, daß er das schon bei Abschluss des Vertrages am 25. September 1940 gewusst habe. Der Zeuge Dr. Wi. habe bei seiner Vernehmung in der ersten Instanz nur ausgesagt, Adele H. habe in einem an ihn gerichteten Brief ihren Bruder Karl der Blutschande bezichtigt. Nach seiner Aussage in der zweiten Instanz habe er angenommen, Margarete H. habe das schriftliche Geständnis auf Veranlassung des Beklagten abgegeben, weil dieser ihm bei seinem Besuch vor Abschluss des Vertrages erklärt habe, er werde Unterlagen für gewichtige Gründe beibringen, welche die mangelnde Eignung seines Bruders Karl zum Anerben dartäten. Andere Anhaltspunkte dafür habe der Zeuge nicht. Die Ehefrau des Klägers wisse nach ihrer Bekundung nichts davon, daß der Beklagte wegen der Blutschande des Karl auf den Kläger eingewirkt habe, die Hofübertragung vorzunehmen. Nur von ihren Töchtern Ida und Margarete wolle sie erfahren haben, der Beklagte habe immer auf sie eingewirkt, sie sollten dafür sorgen, daß er den Hof bekäme. Als einzige Zeugin habe Margarete H. ausgesagt, der Beklagte habe sie am Himmelfahrtstage 1940 aufgefordert, ihm der Wahrheit zuwider zu bescheinigen, sie habe mit ihrem Bruder Karl Blutschande getrieben, damit er erreichen könne, daß der Hof auf ihn übertragen werde. Diese Zeugin sei aber nicht absolut glaubwürdig. Zunächst widerspreche ihre Aussage der Bekundung der Zeugin Adele Ei-H. Sodann sei diese Darstellung der Margarete H. von keinem der vorbenannten Zeugen bestätigt worden, obwohl diese bemüht gewesen seien, den Beklagten zu belasten, soweit sie gekonnt hätten, da sie in diesem Rechtsstreit alle auf seiten des Klägers standen. Vor allem aber könne dieser Zeugin aus folgenden Gründen kein Glaube geschenkt werden: Entweder habe sie tatsächlich Blutschande getrieben und wolle das jetzt nicht mehr wahrhaben. Oder sie habe sich damals gegenüber dem Kläger einer Lüge bedient, um ihren Bruder Karl auszuschalten. Dann müsse aber damit gerechnet werden, daß sie sich des gleichen Mittels nunmehr gegen den Beklagten bediene. Unter diesen Umständen vermöge der Kläger durch diese Zeugin den Beweis für die arglistige Täuschung nicht zu erbringen. Da der Beklagte vortrage, er habe seiner Schwester Margarete früher einmal ohne jeden Zusammenhang mit der hier behandelten Angelegenheit ein eichenes Schlafzimmer versprochen, könne auch aus der Bekundung der Zeugin W. in Verbindung mit der diesbezüglichen Aussage der Margarete H. für die angebliche arglistige Täuschung des Beklagten nichts hergeleitet werden. Die Beweisaufnahme habe somit nicht ergeben, daß der Beklagte den Kläger durch die wahrheitswidrige Behauptung der Blutschande arglistig getäuscht oder von einer Täuschung durch Dritte Kenntnis gehabt habe bzw. sie infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt habe.
Die im letzten Termin zur Berufungsverhandlung vom Kläger gemäss Schriftsatz vom 31. Januar 1952 zu dieser Frage noch angebotenen Beweise durch Vernehmung der Tochter Ida H., des Tabakwarengrosshändlers Gü. und seines Prozessbevollmächtigten als Zeugen hat das Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen.
Wenn das Berufungsgericht vorstehend den Beweis als nicht erbracht ansieht, daß der Beklagte die Mitteilung an den Kläger entweder selbst bewirkt oder doch veranlasst habe, sein Bruder Karl habe mit der Schwester Blutschande getrieben, und ebenfalls nicht als erwiesen betrachtet, daß der Beklagte von einer entsprechenden Erzählung dritter Personen gegenüber dem Kläger gewusst habe oder doch hätte wissen müssen, so bindet diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung das Revisionsgericht. Denn die Ermittlungen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der gesamten Verhandlung seitens des Tatrichters unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und kann vom Revisionsgericht nur nachgeprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen und Voraussetzunger ihrer Anwendung gewahrt sind. Ein von der Revision auch nicht gerügter Verstoss liegt insoweit nicht vor. Ebensowenig verletzt diese Beweiswürdigung die Denkgesetze. Der Berufungsrichter befasst sich eingehend mit den einzelnen Zeugenaussagen und begründet des näheren seine Abwägung. Er übersieht auch nicht die Bedenken, die angesichts der widersprechenden Darstellung des Beklagten bestehen, wann er selbst von dieser Angelegenheit Kenntnis erlangt haben will. Wenn er gleichwohl diesem Gesichtpunkt nicht die Bedeutung beimißt, darin ein mittelbares Zugeständnis der Schuld des Beklagten zu finden, und wenn er den belastenden Angaben der Zeugen, insbesondere der Zeugin Margarete H., nicht folgt, so begründet er seine Auffassung von ihrem mangelnden Beweiswert im einzelnen näher. Den Rahmen der freien Beweiswürdigung überschreitet er damit nicht. Die vom Zeugen Dr. Wi. bekundete Äusserung des Beklagten, er werde Unterlagen für gewichtige Gründe beibringen, die gegen eine Übergabe des Hofes an seinen Bruder Karl sprächen, zwingt denkgesetzlich nicht zu der Annahme, diese Unterlagen könnten nur die Frage der angeblichen Blutschande betreffen. Denn unstreitig bestand seit Anfang 1939 ein Zerwürfnis der Familie des Klägers mit dessen Sohn Karl, das auf dessen Verhalten ganz unabhängig von dem bewußten Vorfall zurückzuführen war. Ebensowenig ist es denkgesetzlich zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus dem vom selben Zeugen bekundeten "Geständnis" des Beklagten vom Jahre 1942, "die Geschichte mit seiner Schwester Margarete sei nicht wahr", nicht den Schluss zieht, der Beklagte habe die Beeinflussung des Willens des Klägers schon bei Abschluss des Vertrags am 25. September 1940 gekannt.
Die Revision wendet sich aber gegen die Zurückweisung der oben erwähnten Beweisangebote des Klägers als verspätet. Zunächst bemängelt sie, daß das Berufungsgericht nicht ausspreche, ob diese Zurückweisung gemäss § 529 Abs. 2 ZPO oder gemäss §§ 279, 283 Abs. 2, 523 ZPO erfolgt sei. Diese Rüge ist unbegründet. Der Sachverhalt zeigt eindeutig, daß nur die letztgenannten Vorschriften für die Entschliessung des Berufungsrichters maßgebend waren. Die Angelegenheit der angeblichen Blutschande und die darauf gestützte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist vom Kläger erst im zweiten Rechtszuge in den Prozess eingeführt worden (Schriftsatz des Klägers vom 10. Mai 1949 im Armenrechtsverfahren Seite 2 und vom 28. September 1949 im Berufungsverfahren selbst, S. 2). Das Berufungsgericht hat am 14. April 1950 zu dieser Frage Beweiserhebung angeordnet und damit zu erkennen gegeben, daß es die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 ZPO nicht als gegeben ansah. Innerhalb des Berufungsverfahrens aber konnte das Gericht gemäss der zweiten Gruppe der angeführten Vorschriften die Frage des verspäteten Vorbringens von Angriffsmitteln einschliesslich Beweismitteln selbständig prüfen und entscheiden. Die Rüge der Revision, die die Feststellung vermißt, die Beweisanträge hätten bereits im ersten Rechtszuge gestellt werden können, ist also gegenstandslos.
Die Revision hält bei dieser Entscheidung des Berufungsgerichts den Begriff der Verspätung für verkannt. Zwar trifft es zu, daß Angriffsmittel einschliesslich Beweismittel gemäss §§ 279, 283 Abs. 2 ZPO nur dann zurück gewiesen werden dürfen, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits objektiv verzögern würde. Diese Voraussetzung wird nicht schon dadurch hinfällig, daß die Prozessordnung von dem Grundsatz der Einheit der mündlich Verhandlung ausgeht und die §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 ZPO jeder Partei das Recht einräumen, bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel einschliesslich Beweismittel und Beweiseinreden geltend zu machen. Die angeführten Vorschriften über deren Zurückweisung bei verspätetem Vorbringen bedeuten eine Einschränkung dieses Rechts, wenn die dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind.
In dieser Beziehung könnten Bedenken gegen die Zurückweisung der Vernehmung des Prozessbevollmächtigten des Klägers bestehen, der im Schlussverhandlungstermin vom 22. Februar 1952 anwesend war und mit Rücksicht auf die in sein Wissen gestellte begrenzte Beweisfrage ohne grossen Zeitaufwand in diesem Termin hätte vernommen werden können. Indessen braucht zu dieser Frage nicht abschliessend Stellung genommen zu werden. Denn dieses Beweisangebot bezog sich nur auf die Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärung des Klägers. Diese Rüge könnte daher nur Bedeutung gewinnen, wenn sich die Revision mit Erfolg auch gegen die Zurückweisung der übrigen Beweisangebote wenden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall.
Unbegründet ist die Rüge, die Zeugen hätten auf Grund des oben angeführten Schriftsatzes des Klägers durch vorbereitende Maßnahme nach § 272b Abs. 2 Nr. 4 ZPO zum Verhandlungstermin geladen werden sollen. Denn auf die Nichtanwendung dieser Vorschrift kann eine Revisionsrüge nicht gestützt werden (vgl. Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl., § 272b Bem. I a f). Außerdem war der Verhandlungstermin bereits am 11. Januar 1953 anberaumt worden, während der Schriftsatz des Klägers vom 31. Januar 1952 erst am 2. Februar 1952 beim Berufungsgericht eingegangen war. Fehl geht auch der Hinweis, daß das Berufungsurteil erst am 14. März 1952 verkündet worden ist und somit bis zum Spruchtermin auch nach dem Verhandlungstermin vom 22. Februar 1952 genügend Zeit zur Beweiserhebung zur Verfügung gestanden hätte. Denn nach dem Schluss der Berufungsverhandlung konnte eine Beweiserhebung nicht mehr in Betracht kommen, wenn nicht das Gericht eine Wiedereröffnung der Verhandlung für geboten gehalten hätte, die objektiv notwendigerweise zu einer Verzögerung der Erledigung des Verfahrens geführt hätte. Wenn es das Gericht angesichts des Umfanges des Prozessstoffes und der schwerwiegenden Bedeutung seiner Entscheidung für die Parteien für erforderlich gehalten hat, zur Ausarbeitung und Beratung des Urteils und seiner Abfassung eine gewisse Zeitspanne in Anspruch zu nehmen, so kann der Kläger unter dem hier behandelten Gesichtspunkt keine Rechte daraus für sich herleiten. Dies gilt umsomehr, als er während des seit 22. Januar 1949 anhängig gewesenen Berufungsverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt und diese auch benutzt hat, seine Rechte wahrzunehmen.
Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe jede Angabe über das Verschulden des Klägers (Prozeßverschleppungsabsicht oder grobe Nachlässigkeit) unterlassen. Wenn die Frage des Verschuldens in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden könne, so sei durch diese Unterlassung eine zulässige Beurteilung unmöglich gemacht, ob das Berufungsgericht von einer unzutreffenden Rechtsauffassung, wie Stellung von zu hohen Anforderungen an den Begriff der groben Nachlässigkeit, ausgegangen sei. Auch diese Rüge ist unbegründet, da die grobe Nachlässigkeit des Klägers nach dem ganzen Sachverhalt offensichtlich ist. Es ist zunächst auf die oben erwähnte Ausdehnung des Berufungsverfahrens vom 22. Januar 1949 bis 22. Februar 1952 zu verweisen, von dem nur die Zeit der Aussetzung des Rechtsstreits gemäss Beschluss vom 25. Oktober 1950 um im Ergebnis etwa ein Jahr für die Wahrnehmung der Rechte des Klägers ausscheidet. (Aber auch dieser Zeitraum stand dem Kläger zur Vorbereitung seiner weiteren Prozeßführung zur Verfügung). Das Berufungsgericht hat zwei Beweisbeschlüsse vom 14. April 1950 und 30. November 1951 verkündet, die sich ausschliesslich mit dem behandelten Angriffsmittel des Klägers befassen und hat auf Grund dieser Beweisbeschlüsse umfangreiche Beweiserhebungen durchgeführt. Der Kläger, der dieses Angriffsmittel bereits mit Schriftsatz vom 28. September 1949 unter Bezugnahme auf seine Gegenvorstellung vom 10. Mai 1949 im Armenrechtsverfahren in das Berufungsverfahren selbst eingeführt hat, hat in einer Reihe späterer Schriftsätze sein Vorbringen und seinen Beweisantritt ergänzt. Aus den zurückgewiesenen Beweisantritten ergibt sich fernerhin nicht, daß der Kläger die Beweisfragen erst kurz vor Abschluss des Berufungsverfahrens erfahren hat. In das Wissen des Zeugen Gü. sind insbesondere Unterhaltungen gestellt, die der Kläger selbst mit ihm während des letzten Krieges geführt hat. Soweit dieser Zeuge aber auch dafür benannt ist, daß der Zeugin Ida H., der Tochter, genau bekannt sei, der Beklagte habe den Kläger unter Hinweis auf die Blutschande seines Bruders immer wieder bearbeitet, ihm den Hof zu übertragen, ist dieser Beweisantritt unschlüssig. Seine Tochter Ida hat der Kläger zu anderen Punkten dieses Fragenkomplexes als Zeugin benannt. Er hat also die Frage mit ihr besprochen. Es würde jeder Lebenserfahrung entgegenstehen, anzunehmen, die Zeugin habe dem Kläger bei Erörterung dieser Frage angesichts ihrer dem Beklagten feindseligen Einstellung nicht alles offenbart, was sie von der ganzen Angelegenheit wußte. Der Kläger hat auch nicht beanstandet, daß sich der Beweisbeschluss vom 30. November 1951 nicht auch auf die Vernehmung dieser Zeugin erstreckte. Mindestens hatte er die Möglichkeit, ihre Ladung zum Beweisaufnahmetermin vom 7. Januar 1952 gemäss § 272b ZPO zu beantragen. Auf seinen allgemein gehaltenen Beweisantritt im Schriftsatz vom 22. November 1951 unter 3) kann er angesichts der erst mit dem zurückgewiesenen vom 31. Januar 1952 näher vorgetragenen Tatsachen, die in das Wissen der Zeugin gestellt werden, die Rechtzeitigkeit seines Beweisangebots nicht herleiten. Der Kläger hat auch in keiner Weise im oben angeführten Schriftsatz dargelegt, aus welchem Grund er seine Beweisantritte erst zu diesem Zeitpunkt vorbringen konnte. Hohes Alter und Krankheit können allein den Kläger nicht entschuldigen. Nach alledem kann nicht festgestellt werden, daß das Berufungsgericht von einer unzutreffenden Rechtsauffassung bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung dieser Beweisanträge des Klägers ausgegangen ist.
III.
Da somit keiner der Revisionsangriffe gegen das angefochtene Urteil durchdringt und dieses auch sonst zu Beanstandungen aus rechtlichen Gründen keine Veranlassung gibt, ist der Revision der Erfolg zu versagen. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.