Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1953, Az.: IV ZB 66/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1953
- Aktenzeichen
- IV ZB 66/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12687
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 07.04.1953
- Amtsgerichts in Münster - 20.12.1952
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 3 der 40. DVO zum UmstG
Fundstelle
- NJW 1953, 1865-1867 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
die im Grundbuch von A. Band 3 Blatt ...1 in Abt III Nr. 4 eingetragen gewesene Darlehenshypothek von 10.000,- GM
Sonstige Beteiligte
1. Kaufmann Karl J. in A., vertreten durch Rechtsanwalt ...
2. die P.-Lebensversicherungsanstalt von W. in M.
Amtlicher Leitsatz
Sind die Rechte eines Versicherungsnehmers gegen ein Versicherungsunternehmen aus einer Kapitalversicherung dem Versicherungsunternehmen als Sicherheit für ein hypothekarisch gesichertes Darlehen, das dem Versicherungsnehmer gewährt hat, überlassen, und sind die Reichsmarkforderungen aus beiden Rechtsverhältnissen beim Ablauf des 20. Juni 1948 nicht fällig, dann steht dem Versicherungsnehmer als Eigentümer nicht schon wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs der beiden Rechtsverhältnisse eine Einrede der Arglist gegen die Geltendmachung der Hypothek zu, die eine Umstellung dieses Rechts im Verhältnis 1 : 1 rechtfertigt.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 5. Zivil (Beschwerde-)kammer des Landgerichts in Münster vom 7. April 1953
in der Sitzung vom 2. Oktober 1953
beschlossen:
Tenor:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts in Münster vom 20. Dezember 1952 und der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Münster vom 7. April 1953 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die im Grundbuch von Angelmodde Band 3 Blatt 31 in Abteilung III unter Nr. 4 eingetragen gewesene Hypothek und die durch sie gesicherte Forderung im Verhältnis 10 : 1 umgestellt war.
Der Eigentümer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
Am 30. Oktober 1930 wurde für die Beteiligte zu 2) die obenbezeichnete Hypothek zur Sicherung eines dem damaligen Eigentümer des belasteten Grundstücks, dem Kaufmann Josef H., gewährten Darlehens im Grundbuch eingetragen. Bei Abschluss des Darlehensvertrags war die Ehefrau des Eigentümers eine Lebensversicherung über 10.000,- RM eingegangen, die Rechte aus dieser Versicherung wurden abredegemäss an die Beteiligte zu 2) abgetreten. Im Jahre 1933 veräusserte H. das belastete Grundstück an den Beteiligten zu 1), dieser übernahm die Hypothek unter Anrechnung auf den Kaufpreis. Die Darlehensgläubigerin war bereit, die Schuldübernahme zu genehmigen, wenn der Beteiligte zu 1) zwei schon früher bei der Beteiligten zu 2) abgeschlossene Lebensversicherungen über je 10.000,- RM an die Darlehensgläubigerin als Sicherheit abtrete. Die Abtretung erfolgte am 7. März 1934.
Das Darlehen war nach dem Ablauf von fünf Jahren vierteljährlich beiderseits kündbar. Die Fälligkeit der beiden Versicherungen sollte beim Ableben des Eigentümers, spätestens jedoch am 1. Mai 1955 (Versicherungsschein Nr. 55006) bezw. am 1. Juli 1963 (Versicherungsschein Nr. 60109), eintreten. Am Währungsstichtag, dem 20. Juni 1948, betrugen die Rückkaufswerte der Versicherungen 7.268,09 und 3.994,78 RM.
Am 10. Juli 1948 beabsichtigte der Beteiligte zu 1), die beiden Versicherungen abzulösen. Dies unterblieb jedoch, weil die Beteiligte zu 2), an die die Rechte aus der Versicherung abgetreten waren, damit nicht einverstanden war. Wie sie dem Schuldner erklärte, seien die Versicherungen nicht zur Sicherheit für ihre Darlehensforderung abgetreten, sondern die Abtretung ersetze die sonst übliche Tilgung der Hypothek. Der Beteiligte zu 1) liess daraufhin die Versicherungen bestehen. Prämien hat er nur bis zur Währungsumstellung gezahlt; insgesamt betrugen seine Prämienleistungen auf beide Versicherungen bis dahin 13.281,- RM. Im Jahre 1949 kündigte die Beteiligte zu 2) ihrerseits die Versicherungen. Der Rückkaufswert von 1.923,13 DM wurde in Höhe von 1.000,- DM auf die Hypothekenforderung verrechnet, der Rest wurde nach Abzug von rückständigen Zinsen und Gebühren an den Beteiligten zu 1) in bar bezahlt. Die Hypothek, die nach Ansicht der Beteiligten zu 2) im Verhältnis 10 : 1 umgestellt war, wurde am 2. Mai 1950 im Grundbuch gelöscht.
Der Beteiligte zu 1) hat beim Amtsgericht beantragt, festzustellen, daß die oben genannte Hypothek im Verhältnis 1 : 1 umgestellt gewesen sei. Er vertritt die Ansicht, am Währungsstichtag habe ihm die Hypothek zumindest wirtschaftlich zugestanden, da sein Guthaben bei der Beteiligten zu 2) auf Grund der Prämienzahlung das Darlehenskapital überstiegen habe. Die Prämienzahlungen seien als Amortisation des Darlehens gedacht gewesen. Er hätte von der Gläubigerin in diesem Zeitpunkt niemals gezwungen werden können, das Hypothekendarlehen zurückzubezahlen. Die Beteiligte zu 2) hat dem widersprochen. Wie sie geltend macht, hätten zwischen dem Darlehen und der Versicherung zwar gewisse Zusammenhänge bestanden, es habe sich aber um zwei selbständige Vertragsverhältnisse gehandelt. Die Forderungen aus dem Darlehen seien durch die Prämienzahlungen nicht erloschen, eine Verrechnung auf das Darlehen sei nicht erfolgt. So habe der Schuldner auch stets die Zinsen für das volle Kapital zahlen müssen. Der Rückkaufswert sei am Währungsstichtag auch nicht fällig gewesen, eine Aufrechnung sei daher damals nicht in Betracht gekommen.
Das Amtsgericht hat festgestellt, daß die Darlehenshypothek im Verhältnis 1 : 1 umgestellt sei. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die an dem Verfahren nach §6 Abs. 1 Satz 3 der 40. DVO zum UmstG in Verbindung mit §4 Abs. 1 Nr. 11 der 4. Abgaben DV-LA vom 8. Oktober 1952 (BGBl. I 662) beteiligt ist.
Das Oberlandesgericht möchte die Beschwerde zurückweisen. Es ist der Meinung, für die Hypothek müsse mit Rücksicht auf die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen am Währungsstichtag nach §2 Nr. 3 der 40. DVO zum UmstG ein Umstellungsvorrecht gewährt werden. Die Lebensversicherungsverträge stünden nach der Abtretung an die Hypothekengläubigerin in engstem wirtschaftlichen und auch rechtlichen Zusammenhang mit der Darlehensschuld. Die Ansammlung von Kapital, die sich im Rahmen dieser Verträge vollzogen habe, sei nur zur Abdeckung der Schuld des Beteiligten zu 1) bestimmt gewesen. Auch die über die Schuld ausgestellte Urkunde enthalte Bestimmungen, die auf die enge Verbindung zwischen Darlehensverpflichtung und Lebensversicherung hinwiesen. Bei dieser Sachlage stehe die Ansammlung von Kapital in Gestalt des Rückkaufswertes durch die Prämienzahlungen, Zinsen und Rückvergütungen bei den Lebensversicherungen einer Tilgung der Darlehensschuld wirtschaftlich gleich. In Höhe des jeweiligen Rückkaufswertes brauche der Schuldner nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus der Darlehensverpflichtung zu rechnen. Zwar sei die Gläubigerin rechtlich nicht verpflichtet gewesen, die Hypothekenforderung in Höhe des Rückkaufswertes als getilgt anzusehen. Wenn sie aber entgegen einem Angebot des Schuldners, die Versicherungen zur Tilgung der Darlehensschuld zu verwenden, aus der Hypothek in die belasteten Grundstücke hätte vollstrecken wollen, hätte der Beteiligte zu 1) dem die Einrede der Arglist entgegensetzen können. Wenn auch im vorliegenden Falle zwischen der Darlehensforderung und dem Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes eine Aufrechnungslage nicht bestanden habe, so sei doch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Lage einer Aufrechnungslage überaus ähnlich, da auch hier der Schuldner sich insoweit nicht mehr wirtschaftlich belastet zu fühlen brauche, als er Kapital mit Hilfe der Lebensversicherung angesammelt habe. Dies habe aber dazu führen müssen, eine Arglisteinrede am Währungsstichtag im Sinne des §2 Nr. 3 a.a.O. als gegeben anzunehmen. Die Bestimmungen über das Umstellungsvorrecht seien weit auszulegen, insbesondere §2 Nr. 3. Diese weite Auslegung sei erforderlich, um gegenüber den Härten, die die Währungsreform mit sich gebracht habe, in gerechter Weise einen Ausgleich zu schaffen. Wenn auch die Bestimmungen des Umstellungsrechts an und für sich strengen Rechts seien, so müßten doch die aus Billigkeitsgründen getroffenen Bestimmungen, insbesondere §2 Nr. 3 nach den Grundsätzen der Billigkeit ausgelegt werden. Dies sei für die Vorschrift des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG allgemein anerkannt, es müsse aber auch für §2 Nr. 3 der 40. DVO gelten. Dies erfordere aber eine entscheidende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und weniger der juristischen Form. Ein Umstellungsvorrecht sei daher nach dieser Bestimmung schon dann gegeben, wenn der Eigentümer die Schuld wirtschaftlich abgetragen habe, so daß sie sein Vermögen wirtschaftlich nicht mehr belaste, wenn sie auch wie im vorliegenden Fall formell noch nicht erloschen sei.
Das Oberlandesgericht sieht sich an der von ihm beabsichtigten Entscheidung durch den in VersR 1952, 393 abgedruckten Beschluss des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. August 1951 - 3 W 215/53 - gehindert. Auch in dem von diesem Gericht entschiedenen Fall hatte der Darlehensschuldner und Grundstückseigentümer zur Sicherung der Darlehensforderung eines Versicherungsunternehmens seine Rechte aus zwei bei der Gläubigerin abgeschlossenen Lebensversicherungen an diese abgetreten. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hält die Hypothek für im Verhältnis 10 : 1 umgestellt. Den Eigentümern habe am Währungsstichtag, so führt es in den Gründen seines Beschlusses aus, eine Einrede gegen die Geltendmachung der Hypothek nicht zugestanden. Die Gläubigerin sei nicht verpflichtet gewesen, die Hypothek nur insoweit geltend zu machen, als eine Befriedigung aus der Lebensversicherung nicht möglich gewesen sei. Eine derartige Vereinbarung sei von den Beteiligten ausdrücklich nicht getroffen worden, sie ergebe sich auch nicht aus dem Sinne der Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung, die sicherungshalber erfolgt sei. Seien für eine Forderung zwei oder mehr Sicherheiten bestellt, so müsse es dem Gläubiger überlassen bleiben, welche Sicherheit er geltend machen wolle. Wenn auch die Beteiligten davon ausgegangen seien, daß sich die Gläubigerin in erster Linie aus der abgetretenen Forderung befriedigen werde, so bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß sie dazu verpflichtet sei. Die Tatsache, daß die Gläubigerin sich zusätzlich durch eine Hypothek habe sichern lassen, spreche dafür, daß sie mit der Möglichkeit gerechnet hatte, daß auch diese Sicherung einmal zum Zuge kommen könne.
Das Oberlandesgericht in Hamm hat zutreffend angenommen, daß die Voraussetzungen des §28 Abs. 2 FGG für die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gegeben sind. Dieser ist daher nach §28 Abs. 3 a.a.O. zuständig, über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden.
Die Beschwerde ist nach §6 Abs. 3 Satz 3 der 40. DVO zum UmstG zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
1.
Der Entscheidung im Feststellungsverfahren nach §6 Abs. 1 der 40. DVO zum UmstG steht nicht entgegen, daß die Forderung nach der Währungsreform getilgt und die für sie bestellte Hypothek gelöscht worden ist. Dieses Verfahren ist trotzdem zulässig, weil die beiden untergegangenen Rechte am Währungsstichtag, dem 21. Juni 1948, bestanden haben, und das für sie maßgebende Umstellungsverhältnis für die Heranziehung des Beteiligten zu 1) zum Lastenausgleich von Bedeutung sein kann, wie der Senat in dem Beschluss vom 29. Mai 1952 - IV ZB 50/52 - (LM Nr. 5 zu §6 der 40. DVO/UmstG) und der Ferienzivilsenat in dem zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss vom 28. Juli 1953 - IV ZB 105/52 - ausgeführt haben.
2.
Das Beschwerdegericht hat nicht die Frage erörtert, ob die Abtretung der Rechte aus den Versicherungsverträgen an das Versicherungsunternehmen wirksam ist, da dieses dem Beteiligten zu 1) als Schuldner gegenübersteht und die Vereinigung der Eigenschaften von Gläubiger und Schuldner in einer Person zum Erlöschen der Forderung führen muß, eine Rechtsfolge, die sicher nicht in der Absicht der Parteien lag. Eine Ausnahme kann auch dann nicht gelten, wenn die Abtretung der Forderung an den Schuldner nur zur Sicherung des Schuldners wegen einer Forderung an den Gläubiger dient. Es bestehen aber keine rechtlichen und nach dem vorgetragenen Sachverhalt auch keine tatsächlichen Bedenken, die Abtretung als Verpfändung der Rechte des Beteiligten an die Schuldnerin, die Beteiligte zu 2), aufrechtzuerhalten (§140 BGB). Die Verpfändung von Forderungen gegen einen Schuldner an diesen für Forderungen des Schuldners gegen den Gläubiger ist zulässig (RGZ 57, 358 [363]; 58, 105 [109]; 116, 207). So verstanden ist der Abtretungsvertrag vom 7. März 1934 gültig.
Wie weder vom vorlegenden Oberlandesgericht noch vom Beschwerdegericht verkannt ist, sind durch den Darlehensvertrag einerseits und die beiden Versicherungsverträge andererseits mehrere selbständige nebeneinander bestehende Rechtsverhältnisse geschaffen worden. Wenn auch zwischen diesen infolge des Vertrags vom 7. März 1934 bestimmte rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge bestehen, haben diese an dem rechtlichen Weiterbestand der sich aus den Verträgen ergebenden beiderseitigen Rechte und Pflichten nichts geändert. So haben die auf Grund der Versicherungsverträge geleisteten Prämienzahlungen nur die darauf gerichteten Ansprüche der Beteiligten zu 2) zum Erlöschen gebracht. Eine Minderung der Darlehensschuld im Wege der Anrechnung ist dadurch nicht bewirkt worden. Demgemäss sind auch die von dem Beteiligten zu 1) zu entrichtenden Zinsen stets nach Maßgabe der vollen Kapitalschuld von 10.000,- RM bemessen worden, da es an einer ausdrücklichen Vereinbarung darüber fehlte. Auch aus dem noch zu erörternden Zweck der hier in Frage kommenden Verträge kann etwas Gegenteiliges nicht entnommen werden. Soweit daher am Währungsstichtag Reichsmarkverbindlichkeiten auf Grund dieser Verträge bestanden, unterlagen sie der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz und der zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen; §13 Abs. 3 Satz 2 UmstG steht der Anwendung des Umstellungsrechts nicht entgegen. Während die Darlehensforderung der Beteiligten zu 2) auf Grund des §16 Abs. 1 UmstG im Verhältnis 10 : 1 umgestellt ist, beruht die Umstellung der Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen auf Zahlung von Prämien, der Versicherungssumme und gegebenenfalls auf Leistung der auf die Versicherungen entfallenden Anteile der Prämienreserve (§167 VVG) auf der Anwendung des §24 UmstG und der zu seiner Ergänzung und Durchführung ergangenen Verordnungen der Militärregierungen, der Interalliierten Bankenkommission und des Zonenaufsichtsamts des Reichsaufsichtsamts für die Privatversicherung in Hamburg (vgl. die Zusammenstellung bei Harmening-Duden Währungsgesetze Seite 285 und Seite 13 des Ergänzungsbandes). Insoweit besteht unter den Beteiligten weder Streit noch Ungewissheit, diese beziehen sich lediglich auf die Umstellung der zugunsten der Beteiligten zu 2) bestellten und inzwischen gelöschten Hypothek.
3.
Die Umstellung dieser Hypothek regeln die Vorschriften der 40. DVO zum UmstG. Streitig ist hier, ob die Hypothek nach §1 Abs. 1 a.a.O. im Verhältnis 10 : 1 oder nach §2 Nr. 3 bevorzugt 1 : 1 umzustellen war. Während grundsätzlich Grundpfandrechte in demselben Verhältnis wie die durch sie gesicherten Forderungen um gestellt werden (§1 Abs. 1), gewährt §2 Nr. 3 für Eigentümergrundpfandrechte (§§1177, 1196 BGB) und solche einem Dritten zustehende Grundpfandrechte die Umstellung im Verhältnis 1 : 1, soweit dem Eigentümer bei Ablauf des 20. Juni 1948 gegen ihre Geltendmachung eine Einrede zustand, die sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Geltendmachung bezog. Nach der amtlichen Begründung zu der 40. DVO (BAnz 1949 Nr. 11) sollte bei den Eigentümergrundpfandrechten der in der Grundschuld verkörperte Teilwert des Grundstücks dem Eigentümer voll erhalten bleiben, weil die Begründung einer Lastenausgleichsschuld mangels eines Abwertungsgewinns im Sinne von §16 Abs. 3 UmstG nicht in Betracht kam. Aus den gleichen Erwägungen heraus wurde auch der zweiten in §2 Nr. 3 aufgeführten Gruppe von Grundpfandrechten ein Umstellungsvorzugsrecht eingeräumt. Gedacht war dabei, wie aus der amtlichen Begründung zu entnehmen ist, nicht nur an solche Einreden, die für den Eigentümer gegen den Gläubiger einen Anspruch begründen, von ihm den Verzicht auf das Grundpfandrecht zu verlangen (§§1169, 1192 BGB), sondern auch an sonstige Einreden mit Ausnahme der Einrede der noch nicht eingetretenen Fälligkeit. Es handelt sich bei diesen Grundpfandrechten um solche, die, wenn auch nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich dem Eigentümer zustehen (Harmening-Duden, a.a.O. ErgBd Seite 62). Dabei schafft aber §2 Nr. 3 keine neuen und selbständigen Einreden, sondern macht seine Anwendung davon abhängig, daß dem Eigentümer nach dem für die Grundpfandrechte maßgebenden bürgerlichen Recht Einreden (Gegenrechte) zustehen. Nur wo solche Einreden am 20. Juni 1948 bestanden, tritt eine bevorzugte Umstellung ein, in allen anderen Fällen behält es bei dem in §1 Abs. 1 aufgestellten Grundsatz der Umstellung nach Maßgabe der gesicherten Forderung sein Bewenden. Eine Auslegung der Vorschrift des §2 Nr. 3 der 40. DVO zum UmstG, wie sie das Oberlandesgericht in Hamm vornehmen will, kommt bei ihrer klaren und eindeutigen Fassung nicht in Betracht. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 19. Februar 1951 - IV ZB 1/51 - (LM Nr. 1 zu §2 40. DVO/UmstG = NJW 1951, 355) ausgesprochen, daß für derartige Auslegungen der Vorschrift kein Raum ist. Von dem in jenem Beschluss eingenommenen Standpunkt, daß Härten bei der Währungsumstellung in Kauf genommen werden müssen und keinen Grund geben, eindeutige und klare Gesetzesvorschriften erweiternd oder einschränkend auszulegen oder auf ähnliche Fälle anzuwenden, besteht für den Senat nach nochmaliger Prüfung auch unter Berücksichtigung der abweichenden Meinung des vorlegenden Gerichts und der im Schrifttum geäusserten abweichenden Meinungen (vgl. Reinicke in NJW 1951, 355) kein Anlaß. Für die Entscheidung über die hier vorliegende weitere Beschwerde kommt es daher lediglich darauf an, ob dem Beteiligten zu 1) beim Ablauf des 20. Juni 1948 wirklich eine Einrede zustand, die sich nicht nur auf die Fälligkeit der durch die Hypothek gesicherten Forderung bezog. Dies muß aber verneint werden.
4.
Es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß zwischen dem Darlehensschuldverhältnis und den Schuldverhältnissen aus den beiden Lebensversicherungen ein enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang dadurch geschaffen worden ist, daß der Beteiligte zu 1) der Darlehensgläubigerin, der Beteiligten zu 2), seine Rechte aus den Versicherungen als Sicherheit für die Darlehensforderung überliess. Hierbei wurde von den Vertragsparteien der Zweck verfolgt, der Darlehensgläubigerin eine zusätzliche Sicherheit neben der Hypothek zu verschaffen, und zwar dadurch, daß dem Schuldner die Möglichkeit entzogen wurde, das sich im Rahmen des Versicherungsverhältnisses ansammelnde Kapital für einen anderen Zweck als den der Rückzahlung der Darlehenssumme zu verwenden, solange die Gläubigerin wegen ihrer Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis nicht befriedigt war. Bei dieser Vereinbarung gingen die Vertragsbeteiligten ersichtlich davon aus, die Darlehensschuld werde beim Eintritt des Versicherungsfalls, bei dem die Lebensversicherungssumme fällig wurde, durch Verrechnung mit dieser Schuld getilgt. Der Zusammenhang zwischen Darlehen und Lebensversicherung kommt nicht nur in dem Schriftwechsel zum Ausdruck, auf den sich das Beschwerdegericht bezogen hat, sondern auch in der Klausel der Darlehensschuldurkunde, die eine vorzeitige Fälligkeit der Hypothek für den Fall vorsieht, daß die Versicherungsprämien für die bei dem Darlehensgeber abgeschlossenen Versicherungen nicht bezahlt werden. Es kann aber nicht mit dem Landgericht gesagt werden, daß die Lebensversicherungen ausschliesslich diesem Zweck der Sicherung der Beteiligten zu 2) gedient hätten. Es ist hier zu beachten, daß es sich nicht um eine Lebensversicherung handelt, die gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, und bei der die Höhe der Versicherungssumme und die Laufzeit der Versicherung auf den Betrag des Darlehens und die vereinbarte Zeit der Rückzahlung abgestimmt waren. Beide Versicherungen bestanden bereits, als der Beteiligte zu 1) das Grundstück erwarb und die Darlehensschuld übernahm. Die Laufzeit der Versicherung war nicht mit der des Darlehens in Übereinstimmung gebracht, außerdem waren die Versicherungssummen der Versicherungen zusammen doppelt so hoch als der Betrag der Darlehensschuld. Es ist daher auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise irrig, wenn das Landgericht ausführt, der Tilgungsgedanke sei das hervorstechende Merkmal für die Vereinbarung der Lebensversicherungen, dagegen trete der Sicherungsgedanke zurück. Damit wird das Gericht dem gegebenen Sachverhalt und der Bedeutung der Verträge nicht gerecht. Bei dieser Lage der Dinge kann aber dem Beschwerdegericht auch nicht darin zugestimmt werden, daß der Beteiligte zu 1) der Geltendmachung der Hypothek beim Ablauf des 20. Juni 1948 die Einrede der Arglist hätte entgegensetzen können mit der Wirkung, daß die Hypothek nach §2 Nr. 3 der 40. DVO zum UmstG umstellungsbevorrechtigt gewesen sei.
Wie bei allen Schuldverhältnissen sind auch die Rechte und Pflichten, die den Beteiligten zu 1) und 2) aus den zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehungen erwachsen sind, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu bestimmen (§242 BGB). Sowohl die Darlegungen der Beschwerdeentscheidung als die des Vorlagebeschlusses laufen darauf hinaus, daß die Beteiligte zu 2) ihre Rechte aus der Hypothek missbraucht hätte, wenn sie diese beim Ablauf des 20. Juni 1948 geltend gemacht hätte. Das ist der Sinn der von ihnen aus dem Sachverhalt gezogenen Folgerung, dem Beteiligten zu 1) habe eine Einrede der Arglist zugestanden, wenn die Darlehensgläubigerin sich aus dem Grundstück auf Grund der Hypothek hätte befriedigen wollen. Dem kann aber nicht beigetreten werden.
Zu dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt, dem Ablauf des 20. Juni 1948, war weder die Darlehensforderung fällig noch waren dem Versicherungsnehmer irgendwelche fälligen Forderungen aus dem Versicherungsverhältnis erwachsen. Die Darlehensschuld war von keiner der beiden Vertragsparteien gekündigt. Auch die Versicherungen liefen, wie sich aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt, zu diesem Zeitpunkt noch weiter. Der Versicherungsfall war bei beiden Versicherungen nicht eingetreten, ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nicht entstanden. Da das Versicherungsverhältnis weder durch Rücktritt, noch Anfechtung oder Kündigung beendet war, stand dem Beteiligten zu 1) auch kein Anspruch auf Auszahlung der auf seine Versicherungen entfallenden Anteile an der Prämienreserve nach §176 VVG (Rückkaufswerte) zu. Der Rückkaufswert der Versicherungen war nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes damals nicht realisierbar. Der Beteiligte zu 1) wäre aber vor Fälligkeit der Darlehensforderung auch nicht zur Rückzahlung des Darlehens berechtigt gewesen, da bei einem verzinslichen Darlehen ein Vorleistungsrecht des Schuldners nach §271 Abs. 2 BGB nicht besteht (vgl. §609 Abs. 3 a.a.O.). Wie von dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht verkannt wird, lagen die Bedingungen für eine Aufrechenbarkeit der beiderseitigen Ansprüche am 20. Juni 1948 nicht vor, sondern sind erst später eingetreten. Von einer Aufrechnungslage kann daher nicht gesprochen werden. Der Beteiligte zu 1) hätte der Geltendmachung der Hypothek daher auch nach §1137 Abs. 1 BGB nicht widersprechen können. Das Oberlandesgericht meint, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei die Lage der Beteiligten einer Aufrechnungslage überaus ähnlich gewesen, weil sich auch hier der Beteiligte zu 1) als Schuldner insoweit nicht mehr habe als belastet zu fühlen brauchen, als er bereits Kapital mit Hilfe der Lebensversicherungen angesammelt habe. Dieser Gedanke kann zugunsten des Beteiligten zu 1) schon deswegen nicht durchgreifen, als solche wirtschaftliche Erwägungen für die Auslegung des §2 Nr. 3 der 40. DVO zum UmstG nach dem oben Ausgeführten nicht herangezogen werden können, da diese Vorschrift das Bestehen einer Einrede eindeutig auf die rechtlichen Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner abstellt. Auch übersieht das Oberlandesgericht, daß die Aufrechnungslage als solche im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, solange nicht aufgerechnet ist, ohne Bedeutung ist, weil bis dahin die beiderseitigen Forderungen selbständig nebeneinanderbestehen und der Gläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich durch Aufrechnung zu befriedigen (vgl. auch BGHZ 2, 300). Solange die Aufrechenbarkeit daher nicht eingetreten und die Aufrechnung nicht erklärt ist, behalten die beiderseitigen Forderungen ihre Selbständigkeit und können auch geltend gemacht werden. Das muß aber umsomehr gelten, wenn die gegenseitigen Rechtsbeziehungen überhaupt noch nicht zu einer Aufrechnungslage geführt haben.
Nun hätte die Beteiligte zu 2) allerdings die Möglichkeit gehabt, sich wegen ihrer Darlehensforderung durch Verrechnung mit den Rückkaufsansprüchen des Beteiligten zu 1) zu befriedigen. Die Unterlassung konnte ihr aber nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben angerechnet werden. Solange die Hypothekenforderung nicht fällig war, hätte ihr unter Berücksichtigung ihrer eigenen berechtigten, vom Landgericht und dem Oberlandesgericht nicht berücksichtigten Interessen, möglichst lange in den Genuss der vereinbarten Zinsen (§609 Abs. 3 BGB) und aus versicherungswirtschaftlichen Gründen auch in den der vereinbarten Prämienleistungen zu kommen, nach Treu und Glauben eine Kündigung der Versicherung nicht zugemutet werden können.
Das Ergebnis, zu dem das Landgericht kommt, ist auch mit den Vorschriften der Währungsgesetzgebung nicht vereinbar. Wie oben bereits dargelegt ist, unterlagen die Reichsmarkverbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag und den Lebensversicherungsverträgen der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen. Nach §5 Abs. 2 der ersten Verordnung des Zonenamts vom 5. Juli 1948 (Veröffentlichungen des Zonenamts 1948 Nr. 7) konnte die Auszahlung von Rückkaufswerten auf Versicherungsscheine bis auf weiteres abgelehnt werden. Diese im Interesse der Liquidität der Versicherungsunternehmungen getroffene Anordnung ist erst durch Einzelverfügungen mit Wirkung vom 31. Dezember 1951 außer Kraft gesetzt worden (Prölss VVG 7. Aufl. Seite 635 Fussnote 3). Der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes war zur Zeit des Inkrafttretens der Währungsgesetzgebung überhaupt nicht zu verwirklichen (vgl. Hartmann-Meisch, Die Lebensversicherungsverträge in der Währungsumstellung 1950, Seite 55). Daß es sich bei Lebensversicherungsverträgen, die an die Versicherungsunternehmungen als Sicherheit für gewährte Darlehen abgetreten waren, anders verhalten sollte, ist aus den gesetzlichen Vorschriften über die Umstellung von Ansprüchen aus Versicherungen nicht zu entnehmen.
Aus diesen Gründen war, wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf §6 Abs. 4 der 40. DVO zum UmstG.