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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1953, Az.: 2 StR 604/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1953
Aktenzeichen
2 StR 604/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Oldenburg - 05.07.1952

Verfahrensgegenstand

Betruges

Prozessgegner

den Molkereifachmann Bernhard Franz Georg C. aus L. bei D., geboren am ... 1922 in O./Schles.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 5. Juli 1952 im Strafausspruch nebst den ihm darin zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Straffestsetzung sowie zur Entscheidung über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Er hat als Kreisvertreter einer Firma H. R., Pelztierzucht, die sich nachher "H. R. - Pelztierzucht - G., Abteilung der Edelpelzfabrik R. L., F." nannte und dorthin ihren "Betrieb" verlegte, den Verkauf von Zuchtpärchen "hochwertiger Goldhamster und weisser Mäuse" vermittelt. Durch seine Tätigkeit bezog er eine Provision in Höhe von 1,50 DM je verkauftes Zuchtpaar, so dass bei dem festgestellten Verkauf von 2.500 Paaren solcher Zuchttiere durch seine Vermittlung ihm ein Betrag von 3.750 DM als Provision zufloss. Der Betrug wird darin gesehen, dass er bei seiner Tätigkeit, um zu seiner Provision zu kommen, bewusst unwahre Angaben den Kaufliebhabern gegenüber machte und durch diese Täuschungshandlungen bei ihnen einen Irrtum erregte, der sie zum Erwerb der Zuchttiere bestimmte. Die Versprechungen, die der Angeklagte gemacht hatte, wurden nicht erfüllt. Die Jungtiere wurden entgegen der Zusage nur in ganz geringem Umfange zurückgekauft, also vielfach überhaupt, nicht zurückgenommen oder vereinzelt zwar abgenommen, jedoch nicht bezahlt. Da hiernach die Rücklieferung der Jungtiere für 1,50 DM pro Stück, die in Aussicht gestellt worden war, unmöglich wurde, diese vielmehr bei ihrem Überhandnehmen getötet werden mussten oder sonst umkamen, ergab sich für die Käufer der Zuchttiere durch die Hingabe des von ihnen bezahlten Kaufpreises ein Schaden, weil die dafür erlangte Ware sich als ganz oder nahezu wertlos erwies.

2

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

3

Verfahrensrechtlich wird geltend gemacht, das Gericht hätte von Amts wegen prüfen müssen, ob nicht das von dem Angeklagten in seinem Antrag auf Bestellung eines Verteidigers vorgetragene Leiden - von dem gesagt ist, dass es in einer sehr starken Vergrösserung der Schilddrüse bestehe und leicht zu Erregungszuständen führe, weshalb der Angeklagte nicht in der Lage sei, sich selbst ohne anwaltliche Hilfe zu verteidigen - mehr oder weniger Einfluss auf die Begehung der Straftaten durch den Angeklagten gehabt habe, diese also unter dem Einfluss der Erkrankung begangen worden seien; insbesondere auf das Strafmass hätte sich eine solche Feststellung auswirken können.

4

Das Urteil ergibt eindeutig, dass die Strafkammer an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keinen Zweifel gehabt hat. Allerdings ist diese Frage in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erörterte. Offensichtlich sah das Gericht keinen Anlass, nähere Erörterungen in dieser Hinsicht anzustellen. Den Erwägungen bei der Strafzumessung, die von Rücksichtslosigkeit und Hemmungslosigkeit des Angeklagten bei Begehung der Straftat sprechen, ist zu entnehmen, dass für die Strafkammer gegen die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keine Bedenken bestanden haben. Solche mussten sich für sie auch nicht aus dem Antrag auf Bestellung eines Verteidigers wegen der dort angegebenen Erkrankung des Angeklagten zwingend aufdrängen.

5

Die Revision macht weiter geltend, dass bei der Fortsetzungstat jeder Einzelfall genau festgestellt werden müsse; das Gericht hätte in allen zur Verurteilung herangezogenen Einzelfällen feststellen müssen, dass die Erwerber nur wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Propaganda zu dem Erwerb der Zuchtpaare veranlasst wurden, diesen aber sonst unterlassen hätten. Auch bestünden überhaupt rechtliche Bedenken gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung.

6

Bei der Fortsetzungstat hat allerdings das Gericht grundsätzlich alle Einzelfälle zu prüfen und zu erörtern, die in Fortsetzungszusammenhang miteinander stehen. Indessen kann dieser Grundsatz hier nicht dazu führen, dass die an rund 250 Interessenten vermittelten Verkäufe von 2.500 Zuchtpaaren jeweils besonders in allen Einzelheiten im Urteil dargelegt werden, zumal die Feststellungen des Landgerichts ergeben, dass der Angeklagte sogar mittels Werbeplakats, also ganz allgemein den Interessenten gegenüber unwahre Angaben gemacht hat, Daraus und auf Grund der sonstigen Beweisaufnahme konnte die Strafkammer folgern, dass die verschiedenen Fälle des Verkaufs von Zuchttieren zwar nicht in allen Einzelheiten in dem Verlauf der Geschehnisse übereinstimmten, dass aber jedenfalls auf diese und andere Weise der Angeklagte bewusst unwahre Behauptungen zu Täuschungszwecken aufgestellt hat. Ausdrücklich ist festgestellt, dass der Angeklagte, um für sich und seine Firma Vorteile zu erzielen, die Interessenten bewusst täuschte und bei ihnen einen Irrtum erregte, der sie veranlasste, die Kaufverträge abzuschliessen und den Kaufpreis zu zahlen. Bei diesen auf Grund der Beweisaufnahme gewonnenen Feststellungen der Strafkammer kann der im Urteil wiedergegebene Sachverhalt der fortgesetzten Handlung nicht als tatsächlich unzulänglich festgestellt mit der Revision bemängelt werden, weil rechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Um welche Fälle es sich handelte, ist im Urteil hinreichend ersichtlich gemacht und die gemeinsamen Merkmale der in Frage stehenden Taten sind zweifelsfrei erkennbar, so dass die rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht nach dem Inhalt des Urteils gewährleistet ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. Juni 1952 - 2 StR 35/52 -). Das ist ausreichend. Die Feststellung des Gesamtvorsatzes durch den Tatrichter, dessen schrittweise Verwirklichung in der Begehung der Einzeltaten liegt, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach dem äusseren Sachverhalt der strafbaren Handlungen war diese Folgerung für den Tatrichter hier sogar sehr naheliegend.

7

Zu Unrecht vermisst die Revision eine Feststellung des angefochtenen Urteils darüber, von welchem Zeitpunkt an der Angeklagte die Unmöglichkeit der von ihm behaupteten Tatsachen erkannt hat. Denn es ist festgestellt, dass der Angeklagte Anfang oder Mitte August 1950 zu der von ihm vertretenen Firma nach F. fuhr, um sich von ihrer Leistungsfähigkeit zu überzeugen, und dass er dadurch Einzelheiten über das gegenwärtige Unternehmen erfuhr, insbesondere darüber, dass mit der Herstellung von Pelzen überhaupt noch nicht begonnen worden war, dass der Inhaber der Firma kein Kapital besass und dass er für seinen "Beitrieb" lediglich eine Baracke gepachtet hatte, in der er ein Büro unterhielt und von wo aus er den Versand der Tiere für Zuchtzwecke veranlasste, über die Durchführbarkeit seiner Pläne hatte sich der Firmeninhaber überhaupt noch keine Gewissheit verschafft. Die Strafkammer stellt fest, dass sich der Angeklagte "in Kenntnis dieser Umstände" seiner Tätigkeit widmete, bei der er dann die strafbaren Handlungen begangen hat, Dies geschah in der Zeit von August 1950 bis September 1951, wie weiter festgestellt ist. In dieser Zeit war also der Angeklagte von der Ordnungsmässigkeit des Geschäfts nicht mehr überzeugt. Hiernach kann es nicht zweifelhaft sein, von welchem Zeitpunkt an der Angeklagte die Unrichtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen gekannt hat und in welcher Zeit sich die ihm zur Last gelegten Einzelfälle zugetragen haben.

8

Die Strafkammer hat auch ausdrücklich festgestellt, dass die Interessenten mit Rücksicht auf den bei ihnen durch die Täuschungshandlungen des Angeklagten hervorgerufenen Irrtum die Zuchttiere bestellt und den Kaufpreis bezahlt haben, was sie andernfalls nicht getan hätten, wie auch dem Angeklagten bekannt gewesen ist. Diese tatrichterliche Beweiswürdigung kann nicht mit dem Hinweis darauf rechtlich angezweifelt werden, dass nicht für jeden Einzelfall des Erwerbs eines Zuchtpaares noch einmal besonders die Täuschungshandlungen des Angeklagten und der dadurch hervorgerufene Irrtum bei dem Erwerber näher ermittelt und festgestellt worden ist.

9

Die Strafkammer hat Nachteile der Erwerber nach dem Ankauf der Zuchttiere, die sie durch die Versorgung und Unterbringung der Tiere hatten, dem durch den Betrug verursachten Vermögensschaden hinzugerechnet. Das ist rechtlich nicht zu billigen. Die Entwicklung der Dinge nach dem mit Eingehung des Kaufvertrags abgeschlossenen Betrug konnte keinen Einfluss auf die Höhe der durch den Betrug eingetretenen Vermogensbeschädigung mehr haben (RGSt Bd. 77 S. 401, 402). Deshalb hatte der weitere Vermögensschaden unberücksichtigt zu bleiben und konnte nur in den Erwägungen über die Strafzumessung eine Rolle spielen. Da der bezeichnete Rechtsfehler des angefochtenen Urteils auf die Höhe der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafe einen massgeblichen Einfluss gehabt haben kann, ist der Strafausspruch nicht aufrechtzuerhalten.

10

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat sonst keinen Rechtsfehler in der Anwendung des sachlichen Rechts ergeben. Deshalb war die Revision im übrigen zu verwerfen.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Arndt Menges