Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1953, Az.: 1 StR 254/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 254/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 19.12.1952
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Raubes u.a.
Prozessgegner
1. den Maschinenschlosserlehrling Arthur K., ohne festen Wohnsitz, zuletzt wohnhaft in F. (M.), dort geboren am ..., zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den landwirtschaftlichen Arbeiter Paul B., ohne festen Wohnsitz, zuletzt wohnhaft in Mü. (T.), dort geboren am ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Verkäufer kann bei vereinbartem Barkauf auch dann noch Mitgewahrsam an veräußerten Kleidungsstücken haben, wenn der Käufer sie zwecks Mitnahme bereits angezogen hat, sich aber noch in den Geschäftsräumen aufhält.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 19. Dezember 1952, soweit es den Angeklagten B. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten K. gegen das genannte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die seit dem 20. Dezember 1952 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie die Bauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Angeklagten K. und B. beabsichtigten, sich gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten A. ans einem Geschäft ohne Bezahlung Kleidungsstücke zu beschaffen. Sie wollten die Sachen aussuchen und einpacken lassen. A. sollte den Laden damit verlassen, während K. die Verkäuferin mit einer Schreckschußpistole in Schach halten sollte. In Ausführung dieses Planes begaben sie sich am 5. September 1952 in das Altkleidergeschäft H. in Ma. K. und A. suchten verschiedene Kleidungsstücke aus und liessen sie in einen entliehenen Koffer einpacken. Zwei Mäntel wollten sie über den Arm nehmen; ferner hatte jeder von ihnen eine Jacke bereits angezogen. B. hatte zunächst auch einen Mantel ausgewählt, gab ihn aber dann zurück und setzte sich an die Ladentür. Als die eine der beiden Frauen, von denen sie bedient wurden, dem Angeklagten K. die Rechnung aushändigte, zog dieser die Schreckschußpistole und richtete sie mit den Worten "Hände hoch" auf die Frauen. Diese riefen um Hilfe. Die Angeklagten entfohen darauf unter Zurücklassung der Mäntel und der eingepackten Gegenstände; A. und K. nahmen jedoch die beiden Jacken, die sie angezogen hatten, mit.
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Raubes und wegen eines bei anderer Gelegenheit begangenen Rückfalldiebstahls, den Angeklagten B. wegen Beihilfe zum Raub verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten K. ist unbegründet; dagegen muss das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das sich nur noch gegen B. richtet, Erfolg haben.
I.
Zur Revision des Angeklagten K.:
1.
Die Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen des zum Nachteil der Hannelore P. verübten Rückfalldiebstahls läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine besonderen Angriffe.
2.
Voraussetzung für die Bestrafung wegen Raubes ist, dass alle Merkmale eines Diebstahls im Sinne des § 242 StGB gegeben sind. Demgemäss bedarf es zur Verwirklichung des Tatbestands des Bruches fremden und der Herstellung eigenen Gewahrsams des Täters. Hatte dieser den Alleingewahrsam bereits erlangt, als er Gewalt oder Drohung anwandte, so scheidet die Verurteilung aus § 249 StGB aus; in Betracht kommen dann gegebenenfalls die Tatbestände der §§ 252 und 255 StGB.
Die Angeklagten K. und A. hatten sich unter der Vorspiegelung, sie wollten einen Barkauf tätigen, verschiedene Kleidungsstücke einpacken und zwei Mäntel zur Mitnahme bereit legen lassen; zwei Jacken hatten sie angezogen. Damit war der Gewahrsam der Geschäftsinhaberin mindestens an den Jacken zwar beeinträchtigt; sie hatte nicht mehr dieselbe Einwirkungsmöglichkeit darauf wie vorher. Den Willen, ihn gänzlich aufzugeben, hatten die Verkäuferinnen aber ersichtlich nicht; denn die Übergabe erfolgte unter der selbstverständlichen Voraussetzung sofortiger Barzahlung des Kaufpreises (vgl. RGSt 1, 289).
Trotz dieses einer völligen Entäußerung entgegenstehenden Willens wäre der Gewahrsam auf K. und A. dennoch uneingeschränkt übergegangen, wenn die Verkäuferinnen etwa aus tatsächlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen wären, ihn auszuüben. Diese Frage ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und vom Tatrichter zu entscheiden (RGSt 66, 394). Das Landgericht stellt insoweit fest, dass die Frauen den Gewahrsam auch an den Jacken noch nicht aufgegeben hatten, als K. sie mit der Pistole bedrohte. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die eingepackten Sachen standen dem Zugriff der beiden Frauen mindestens im gleichen Masse wie den Angeklagten zur Verfügung; ähnliches gilt für die Mäntel, die die Angeklagten über den Arm nehmen wollten. Aber auch hinsichtlich der Jacken, die K. und A. schon angezogen hatten, war noch eine solche Einwirkungsmöglichkeit vorhanden. Die Frauen befanden sich zwar den ihnen körperlich überlegenen drei Angeklagten gegenüber. Der Vorfall spielte sich jedoch in einem Geschäftsraum innerhalb der Stadt Ma. ab; bei dieser Sachlage bestand für die Verkäuferinnen mindestens die Möglichkeit, ihren Willen zur Aufrechterhaltung des Gewahrsams durch Herbeiruf von Hilfe zu betätigen.
Gegen die Feststellung, dass K. erst durch die Bedrohung mit der Pistole und die sich anschliessende Flucht den Gewahrsam der Geschäftsinhaberin an der Jacke endgültig gebrochen hat, bestehen danach keine rechtlichen Bedenken.
Die Revision macht geltend, dass die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht ausreichten, um die Verurteilung wegen vollendeten Raubes zu rechtfertigen; die Angeklagten hätten von ihrem Vorhaben Abstand genommen, als die Frauen um Hilfe riefen; die Jacken hätten K. und A. zwar anbehalten und mitgenommen; das sei aber nicht mit "bewußtem Vorsatz" geschehen, sondern nur eine Folge der überstürzten Flucht gewesen, die ihnen keine Zeit mehr gelassen habe, sich der Jacken zu entledigen.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht beschränkt sich zwar, soweit es sich um den Zueignungswillen der Angeklagten K. und A. in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Flucht und damit des endgültigen Gewahrsamsbruches handelt, auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Nach den Umständen des Falls ist dies aber ausreichend. Der Plan der Angeklagten ging von vornherein dahin, sich Kleidungsstücke auszusuchen und sie alsdann ohne Bezahlung des Kaufpreises mitzunehmen. Diese Absicht haben sie hinsichtlich der Jacken verwirklicht. Der Tatrichter war ersichtlich der Überzeugung, dass sie den für den Beginn der Tatausführung ausdrücklich festgestellten Aneignungsvorsatz nicht aufgegeben hatten, als sie fortliefen. Wenn sie die Mäntel und den Koffer mit den eingepackten Sachen zurückliessen, dann hatte dies offensichtlich nur darin seinen Grund, dass ihnen diese Gegenstände, im Gegensatz zu den Jacken, bei der Flucht hinderlich gewesen wären.
Da auch im übrigen kein den Angeklagten K. beschwerender Rechtsfehler zu erkennen ist, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
II.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
1.
Die Rüge, der Angeklagte B. hätte wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt werden müssen, ist unbegründet. Die Schreckschußpistole war nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen nicht als Waffe im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Die Strafkammer hat sich insoweit an die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze gehalten (BGHSt 3, 229, 252; 4, 125).
2.
Die auf die Sachrüge erforderliche allgemeine Nachprüfung des Urteils gibt aber in anderer Richtung zu rechtlichen Bedenken Anlass.
Das Landgericht hat den Angeklagten B. lediglich als Gehilfen bestraft. Es stellt fest, dass er dem Plan des K. zunächst zustimmte und sich auch in dem Geschäft einen Mantel reichen liess; er habe ihn aber zurückgegeben, weil ihm Bedenken gekommen seien; demgemäß habe er sich entschlossen, "an dem geplanten Verbrechen nicht als seinem eigenen weiter teilzunehmen"; seine Hilfestellung für A. und K. rechtfertige jedoch die Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub.
Diese Darlegungen deuten darauf hin, dass der Angeklagte B. ursprünglich mit Mittätervorsatz gehandelt hat. Wenn er sich während des Aufenthalts in dem Geschäftsraum entschloss, an dem Verbrechen nicht weiter als seinem eigenen teilzunehmen, so legt dies die Annahme nahe, dass er es bis zu diesem Zeitpunkt als eigenes gewollt hat. Er hätte in diesem Falle einen Teil seines Tatbeitrages, nämlich die Mitwirkung bei der Planung und die Begleitung der beiden anderen Angeklagten zu dem Kleid er geschöpft, mit Tätervorsatz geleistet. Demgemäss hätte er für die von den Teilnehmern vollendete Tat als Mittäter einzustehen.
Eine andere Beurteilung könnte nur Platz greifen, wenn der Angeklagte B. seinen Tatbeitrag beseitigt hätte, und zwar dergestalt, dass zwischen seinem Verhalten und der zur Durchführung gelangten Tat kein rechtlich in Betracht kommender Zusammenhang mehr bestand (RGSt 55, 105). Das war jedoch ersichtlich nicht der Fall. Selbst wenn sich bei dieser Sachlage B. vor Beginn der Wegnahmehandlung aus dem Geschäft entfernt hätte, während die beiden anderen das Verbrechen gemäss dem ursprünglich gefassten Plan vollendeten, wäre er als Mittäter strafbar gewesen (RGSt 54, 177; 59, 412). Er kann erst recht nicht deshalb von der Verantwortung als Mittäter freigestellt werden, weil er während der Ausführung lediglich seinen Vorsatz änderte und die Tat nicht mehr als eigene, sondern nur noch als fremde wollte.
Das Urteil muss daher, soweit es den Angeklagten B. betrifft, aufgehoben werden.
Das Landgericht ist allerdings in der neuen Hauptverhandlung völlig frei in der Entscheidung darüber, ob der Angeklagte B. von vornherein mit Täter- oder nur mit Gehilfenvorsatz an dem räuberischen Unternehmen teilgenommen hat.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft mit einer dieser Entscheidung entsprechenden Begründung vertreten.