Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1953, Az.: 3 StR 56/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1953
- Aktenzeichen
- 3 StR 56/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 06.05.1952
Verfahrensgegenstand
Beleidigung
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom
24. September 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Mai 1952 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der staatsanwaltschaftlichen Revision fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der Angeklagte hat am 21. Juni 1950 im Hotel St. in B. mit der damals 14jährigen Christa Be. geschlechtlich verkehrt. Hiewegen ist er eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Verführung beschuldigt, aber nur wegen Beleidigung des Vaters des Mädchens zur Geldstrafe von 500 DM, ersatzweise 50 Tagen Haft, verurteilt worden.
Diese Entscheidung bekämpfen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mittels Revision. Keines der beiden Rechtsmittel führt zum Erfolg.
Revision des Angeklagten
1.)
Die vom Angeklagten erhobene Rüge, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, ist unbegründet.
Den Verfahrensverstoss sieht die Revision darin, dass die durch einen ersuchten Richter vernommene Zeugin Ruth O. nicht befragt worden sei über die Behauptungen des Angeklagten, er habe zu der von der Christa Be. genannten Tatzeit bereits sein Gepäck aus dem Hotel abgeholt und die Rechnung bezahlt, sonach das Zimmer aufgegeben gehabt, in dem es zum Geschlechtsverkehr gekommen sein soll. Das Gericht hätte daher die Zeugin darüber noch einmal hören müssen.
Der Angriff geht fehl. Von sich aus hatte die Strafkammer keinen Anlass, über die bezeichneten Punkte Beweis zu erheben. Für die Beurteilung der Verteidigung des Angeklagten war wesentlich der Zeitraum, innerhalb dessen die Zeugin mit dem Angeklagten am 21. Juni 1950 mittags zusammen gewesen sein soll, Dazu hat sie genaue Angaben gemacht. Falls der Angeklagte noch eine Feststellung zu seinen vorbezeichneten Behauptungen für erforderlich gehalten haben sollte, wäre es seine Sache gewesen, die nochmalige Vernehmung der Ruth O. zu beantragen. Das ist nach der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Dem Gericht drängte sich die Ausdehnung der Beweisaufnahme nach dieser Richtung nicht mehr auf. § 244 Abs. 2 StPO ist daher nicht verletzt.
2.)
Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch.
Die Revision vertritt die Auffassung, innerhalb der kurzen Zeit zwischen 13,30 Uhr und 14 Uhr könnten sich die von der Strafkammer als erwiesen erachteten Handlungen nicht abgespielt haben. Deren Feststellung, der Angeklagte habe währenddessen mit Christa Be. geschlechtlich verkehrt, diese habe Blutflecken aus dem Bettuch herausgewaschen, widerspreche der Lebenserfahrung. Die zum Anziehen und Bezahlen der Hotelrechnung benötigte Zeit sei nicht berücksichtigt.
Damit wendet sich der Beschwerdeführer unzulässigerweise gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Danach stand für die Abwicklung der obengenannten Vorgänge nicht eine halbe Stunde zur Verfügung sondern die Zeit etwa zwischen 13,15 Uhr und 14 Uhr. Das Landgericht hat im einzelnen dargelegt, dass die Tat des Angeklagten zeitlich nicht ausgeschlossen gewesen sei. Diese Annahme ist denkgesetzlich möglich. Eine entgegengesetzte Lebenserfahrung besteht nicht.
Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten als Beleidigung des Wilhelm Be., des Vaters des verletzten Mädchens, angesehen. Sie ist der Ansicht, der Angeklagte habe dem Vater durch den Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter, über deren sittliche Reinheit dieser zu wachen gehabt habe, seine Missachtung zum Ausdruck gebracht und damit dessen Ehre verletzt.
Diese knappe Darstellung erweckt Zweifel, ob sich das Landgericht über die Voraussetzungen der "mittelbaren" Beleidigung eines Elternteils, begangen durch unzüchtige Handlung an ihrem Kind, völlig klar gewesen ist. Denn nicht in jedem Fall der Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kind ist der Inhaber einer elterlichen Gewalt mittelbar beleidigt. Es müssen besondere Umstände zu dem beleidigenden Verhalten des Täters hinzutreten, die einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre des Vaters erkennen lassen (RGSt 70, 245 [248]). Solche sind hier bei der rechtlichen Würdigung der Beleidigung nur angedeutet. Sie ergeben sich indes ausreichend aus dem sonstigen Zusammenhang der Urteilsgründe.
Der Geschlechtsverkehr hat zwar nicht in der Wohnung der Eltern der Christa Be. stattgefunden. Aber der Angeklagte war mit ihnen und deren Tochter befreundet. Er hat trotz seiner Verheiratung die Gelegenheit, die sich ihm durch das Fehlen der in Aussicht genommenen Unterbringungsmöglichkeit der Christa Be. unerwarteterweise bot, bedenkenlos ergriffen, um das unerfahrene und leicht zugängliche Mädchen für eine einmalige Befriedigung seiner Sinnenlust zu gewinnen. Durch sein Vorgehen hat er den Ruf des noch nicht lange dem Schutzalter entwachsenen Kindes geschädigt und die Aufgabe des Vaters, der sich die Erziehung seiner Tochter angelegen sein liess, erschwert. Das sind Umstände, welche die Annahme einer "mittelbaren" Beleidigung, die im wesentlichen der Entscheidung des Tatrichters unterliegt, rechtfertigen (RG JW 1938, 790 Nr. 6, 1879; BGH NJW 1951, 531).
Dass der Angeklagte sich der durch sein Verhalten kundgegebenen Missachtung der Ehre des Wilhelm Be. bewusst war, hat das Urteil dargetan.
Der Strafantrag ist zwar wegen Verführung der Christa Be. gestellt. Das hinderte aber die Strafkammer nicht, den Angeklagten wegen Beleidigung des Vaters zu verurteilen. Der Begriff der Handlung im Sinn des § 61 StGB umfasst die im Strafantrag bezeichnete Tat nach all ihren rechtlichen und tatsächlichen G sichtspunkten, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Nur wenn besondere Gründe für eine einschränkende Auslegung sprechen würden, könnten verfahrensrechtliche Bedenken bestehen (RGSt 62, 83 [89]; RG JW 1936, 2555 Nr. 33; BGH NJW 1951, 368). Solche sind hier nicht gegeben. Es ist daher belanglos, dass der Vater die Bestrafung wegen Verführung beantragt und zur Zeit der Antragstellung möglicherweise nicht daran gedacht hat, dass auch er beleidigt sein könnte.
Nach alledem war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Nach ihrer Meinung ist § 174 Nr. 1 StGB trotz Vorliegens eines Betreuungsverhältnisses zu Unrecht nicht angewendet worden. Dem kann nicht gefolgt werden.
Es trifft zu, dass ein Betreuungsverhältnis im Sinn der bezeichneten Strafvorschriften nicht notwendig eine Übertragung des Sorgerechts durch den Erziehungsberechtigten voraussetzt. Ein derartiges Überordnungsverhältnis kann sich auch aus der Gestaltung der gesamten Umstände ergeben. In jedem Fall ist aber erforderlich, dass der Betreuer aus eigenem Willensentschluss die Sorge für das Wohl des Schützlings freiwillig übernimmt (BGHSt 1, 292).
So lag die Sache hier nicht. Der Angeklagte war mit der Familie Be. auf Grund geschäftlicher und gesellschaftlicher Beziehungen befreundet. Auf seiner mit dem Kraftwagen ausgeführten Geschäfts- und Besuchsreise nach B. begleiteten ihn Wilhelm Be. und dessen Tochter Christa. Diese sollte der Angeklagte dort nach seiner Ankunft am Abend des 19. Juni 1950 zu ihrer Tante Ellen Be. bringen und nach Erledigung seiner Geschäfte nach D. zu einer Freundin ihrer Mutter, Weil das Mädchen bei seiner Tante nicht übernachten konnte, besorgte ihm der Angeklagte für die erste Nacht (19./20. Juni 1950) ein Zimmer im Hotel K., für die zweite Nacht (20./21. Juni 1950) im Hotel St.. Das Mittagessen nahm Christa Be. an beiden Tagen (20. und 21. Juni 1950) bei den Eltern des Angeklagten ein. Den nachmittag und Abend des ersten Tages verbrachte sie bei ihrer Tante.
Aus diesem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, wodurch der Angeklagte stillschweigend eine Aufsicht oder Betreuung des Mädchens übernommen haben soll. Die Tatsache, dass er ihm eine Unterkunft verschaffte, reicht dazu nicht aus. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte diese Besorgung aus Gefälligkeit übernommen, weil das Mädchen wider Erwarten bei seiner Tante nicht unterkommen konnte. Das Urteil hebt hervor, der Angeklagte habe bei der ganzen Fahrt nichts weiter übernehmen wollen und übernommen als die Beförderung der Christa Be. nach B. und D.. Er habe keine Veranlassung gehabt, ihren ganzen Lebenswandel zu überwachen und sie zu betreuen, zumal ihr Vater nach B. mitgereist sei und dort ihre Tante gewohnt habe, mit der Verbindung aufgenommen worden sei. Zwischen dem Angeklagten und der Minderjährigen habe kein Verhältnis bestanden, das ihn verpflichtet hätte, auf deren Lebensführung, namentlich auf deren sittliche Haltung einzuwirken.
Gegenüber dieser Beurteilung kann die Revision nicht durchdringen. Deren Vorbringen, der Angeklagte habe sich selbständig um geeignete Unterbringung der Christa Be. bemüht und damit im Interesse des Erziehungsberechtigten die Verantwortung für dessen sorgebedürftiges Kind übernommen, steht im Widerspruch zu dem Inhalt der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und dem Ergebnis seiner ohne Rechtsfehler vorgenommenen Beweiswürdigung. Aus ihr kann kein Anhalt dafür gewonnen werden, dass der Angeklagte freiwillig eine Verpflichtung zur Sorge für das sittliche Wohl der Christa Be. übernommen und dass er sich dafür verantwortlich gefühlt hätte oder hätte fühlen müssen. Vielmehr lassen die Darlegungen des Urteils das Gegenteil erkennen.
Daran scheitert die Revision der Staatsanwaltschaft.
Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des Urteils beantragt.
Koeniger
Baldus
Maaß
Dr. Schalscha