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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1953, Az.: V BLw 38/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1953
Aktenzeichen
V BLw 38/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 12210
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 04.03.1953

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Übergabevertrages

Prozessführer

1. des Landwirts Alois L., wohnhaft in V. Nr. ... bei W., vertreten durch Rechtsanwalt ...

2. des kaufmännischen Angestellten Franz L., wohnhaft in V. Nr. ... bei W., vertreten durch Rechtsanwalt ...

Prozessgegner

1. den Bauer Josef L. sen., wohnhaft in V. Nr. ... bei W., vertreten durch Rechtsanwalt ...

2. den Landwirt Josef L. jun., wohnhaft in V. Nr. ... bei W., vertreten durch Rechtsanwalt ...

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22. September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Filter

beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Rechtsbeschwerde des Franz L. gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4. März 1953 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Alois L. wird der unter I bezeichnete Beschluss, soweit durch ihn über die Beschwerde dieses Beschwerdeführers erkannt worden ist, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

  3. III.

    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden Franz L. zu 1/2 auferlegt; außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten. Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdegericht vorbehalten.

Gründe:

1

I.

Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des in V. Nr. ... gelegenen, im Grundbuch von V. Band 3 Blatt 13 ... eingetragenen Hofes von rund 243 Morgen mit einem Einheitswert von 48.200 DM. Er war zweimal verheiratet. Aus seiner ersten Ehe mit Theresia geb. S. sind vier Kinder hiervorgegangen, darunter der Antragsteller zu 2) und ein Sohn Heinrich, der verheiratet ist und in G. bei M. wohnt. Ein weiterer Sohn Bernhard ist im Kindesalter verstorben; auch die Tochter Maria ist ledig verstorben. Durch einen Ehe- und Erbvertrag vom 16. September 1908 hatten die Eheleute L. die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart und sich gegenseitig zu Erben des Erstversterbenden eingesetzt. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau am 23. April 1913 setzte der Antragsteller zu 1) die allgemeine Gütergemeinschaft mit seinen Kindern Josef, Heinrich und Maria fort.

2

Am 28. April 1914 ging der Antragsteller zu 1) die zweite Ehe mit Elisabeth Me. ein. Aus diesem Grunde setzte er sich mit den drei noch lebenden Kindern aus erster Ehe durch Vertrag vom 7. Oktober 1914 dahin auseinander, daß er den Hof übernahm und für jedes der Kinder als Abfindung vom Muttergute ein Betrag von rund 15.000 M festgesetzt und dinglich gesichert wurde, der später für jedes Kind auf 10.500 GM aufgewertet wurde.

3

Mit seiner zweiten Ehefrau schloß der Antragsteller zu 1) am 24. Mai 1914 einen Ehe- und Erbvertrag, in dessen § 1 sie die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbarten. Im § 2 setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Erben dergestalt ein, daß der Letztlebende von ihnen den ganzen Nachlass des Zuerstversterbenden haben und behalten solle. Zugleich schlossen sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach dem Tode des Zuerstversterbenden zwischen dem Letztlebenden und den etwa vorhandenen gemeinschaftlichen Abkömmlingen aus ihrer Ehe aus. In dem Ehe- und Erbvertrage wurden ferner folgende, im vorliegenden Falle für die Entscheidung in Betracht kommenden Bestimmungen getroffen:

§ 3.

Sollte der Letztlebende von uns sich wiederverheiraten, so ist derselbe beim Vorhandensein gemeinschaftlicher Abkömmlinge verpflichtet, dieselben vom Nachlass des verstorbenen Elternteils mit einer Barabfindung abzufinden, welche dem halben Werte des zur Zeit der Wiederverheiratung vorhandenen Vermögens gleichkommt.

§ 4.

Durch die Bestimmungen des § 3 dieses Vertrages für den Fall der Wiederverheiratung soll der Letztlebende von uns in der Verfügung über das Vermögen in keiner Weise beschränkt werden, weil die Höhe der Abfindungen sich nach dem Stand des Vermögens zur Zeit der Wiederverheiratung bestimmt und unsere Gemeinschaftlichen Abkömmlinge nur Erben des Letztlebenden werden sollen, soweit der Letztlebende im Witwenstande nicht eine anderweitige Ordnung in Ansehung der Erbfolge getroffen hat.

§ 5.

Der Letztlebende soll, solange er im Witwenstande verbleibt, insbesondere auch befugt sein, das ganze beiderseitige Vermögen einem gemeinschaftlichen Abkömmling durch letztwillige Verfügung oder durch Vertrag unter Lebenden gegen Abfindung der übrigen gemeinschaftlichen Abkömmling zuzuwenden.

§ 6.

Ein mit diesen Bestimmungen unzufriedener Abkömmling wird auf den Pflichtteil gesetzt.

§ 7.

Auf alle Fälle bestimmen wir, daß die aus der ersten Ehe des verfügenden Ehemannes mit der verstorbenen Theresia geb. S. hervorgegangenen drei Kinder Josef, Maria und Heinrich L. welche durch gerichtliche Schichtung vom Muttergute abgefunden sind, wegen der etwaigen demnächstigen Ansprüche auf den väterlichen Nachlass hiermit auf den gesetzlichen, unentziehbaren Pflichtteil beschränkt sein sollen, welcher vermächtnisweise in barem Gelde auszukehren sein wird.

4

Aus der zweiten Ehe des Antragstellers zu 1) sind 4 Kinder hervorgegangen, und zwar die Töchter Theresia und Anna sowie die Söhne Alois und Franz, die sämtlich noch ledig sind und auf dem Hofe wohnen. Zwei weitere Söhne sind im Kindesalter verstorben. Die zweite Ehefrau des Antragstellers zu 1) ist am 17. Juli 1950 gestorben.

5

Der Antragsteller zu 1) hat am 20. Dezember 1951 mit seinem aus erster Ehe stammenden Sohn Josef einen notariellen Vertrag geschlossen, durch den er sein gesamtes Vermögen, insbesondere auch seinen Hof, auf diesen übertragen hat. In diesem Vertrage sind für den Übergeber ein Altenteil und für die Kinder aus zweiter Ehe Abfindungen ausbedungen.

6

Die Vertragsparteien haben die Genehmigung dieses Übergabevertrages bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - nachgesucht. Dieses hat den Übergeber zur Sache gehört und den Bruder sowie die Halbgeschwister des Übernehmers von dem Vertragsabschluss unterrichtet und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

7

Der Antragsgegner zu 1) hat gebeten, dem Übergabevertrage die Genehmigung zu versagen. Er hat die Ansicht vertreten, der Übergabevertrag sei unwirksam, weil er zu dem Erbvertrage vom 24. Mai 1914 in Widerspruch stehe, durch den die Kinder zweiter Ehe zu weiteren Hoferben eingesetzt worden seien, und den Standpunkt eingenommen daß ihm als dem ältesten Sohn aus zweiter Ehe der Hof zustehe. Die Antragsteller sind diesem Vorbringen entgegengetreten.

8

Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung den Übergabevertrag genehmigt. Es hat angenommen, daß in dem Ehe- und Erbvertrage vom 24. Mai 1914 eine Bestimmung über den weiteren Hoferben nicht getroffen worden sei und der Übergabevertrag, gegen den sonstige Bedenken nicht beständen, daher auch nicht mit diesem in Widerspruch stehe.

9

Diese Entscheidung haben beide Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Franz L. hat das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht begründet. Alois L. hat sich gegen die Genehmigung des Übergabevertrages gewandt und unter Wiederholung seines früheren Vorbringens im wesentlichen geltend gemacht, der Ehe- und Erbvertrag vom 24. Mai 1914, der die Sicherstellung der zweiten Ehefrau und der Kindern aus zweiter Ehe bezweckt habe, enthalte eine wechselseitige Bindung beider Ehegatten, die der Übertragung des Hofes auf ein Kind aus erster Ehe entgegenstehe. Die Antragsteller haben demgegenüber den Standpunkt vertreten, daß sich die Eheleute L. in dem Erbvertrage zu völlig freien, durch nichts gebundenen Erben eingesetzt hätten und die Kinder aus erster Ehe nur für den Fall auf den Pflichtteil gesetzt worden seien, daß seine zweite Ehefrau den Übergeber überleben sollte. Sie haben ferner den § 7 des Erbvertrages als eine einseitige, jederzeit frei widerrufliche Anordnung des Ehemannes angesprochen und auf die Bestimmung des § 4 hingewiesen, nach welchem der Letztlebende im Witwenstande jederzeit eine anderweitige Regelung der Erbfolge vornehmen könne.

10

Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Franz L. als unzulässig verworfen und das Rechtsmittel des Alois L. zurückgewiesen.

11

Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner, mit denen sie die Versagung der Genehmigung des Übergabevertrages erstreben.

12

II.

Das Oberlandesgericht hat dem Franz L. ein Beschwerderecht abgesprochen und hierzu ausgeführt: Wenn dieser etwa den Hof für sich beanspruchen wolle, sei seine Beschwerde unzulässig, da er durch die Genehmigung des Übergabevertrages in seinen Rechten nicht unmittelbar beeinträchtigt werde. Im Amtsgerichtsbezirk W. gelte nämlich Ältestenrecht, so daß nur Alois L. als der Älteste Sohn aus zweiter Ehe Hoferbe geworden sein könnte, falls die Hofnachfolge entsprechend dem Vorbringen in der Beschwerdeinstanz auf die zweitehelichen Kindern beschränkt sein sollte. Sofern aber Franz L. lediglich eine Erhöhung der für ihn in dem Übergabevertrage vorgesehenen Abfindung erstrebe, sei sein Rechtsmittel unzulässig, weil weichende Erben, die an dem Abschluss des Übergabevertrages nicht teilgenommen hätten, am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt seien und gegen die uneingeschränkte Genehmigung des Übergabevertrages kein Beschwerderecht hätten.

13

Die sofortige Beschwerde des Alois L. hat das Beschwerdegericht für zulässig erachtet, weil er der älteste Sohn des Übergebers aus zweiter Ehe sei und die Hofnachfolge auf Grund des Erbvertrages vom 24. Mai 1914 für sich in Anspruch nehme, wobei er den Standpunkt vertrete, der durch den Erbvertrag gebundene Übergeber hätte nicht einen erstehelichen Sohn zum Hoferben bestimmen dürfen, sondern habe diesen aus den zweitehelichen Kindern auswählen müssen. Es hat erwogen, daß dieser Beschwerdeführer, da im Bezirk W. Ältestenrecht gelte, gesetzlicher Hoferbe sein würde, wenn die Hoferbfolge entsprechend seinem Vorbringen auf die zweitehelichen Kinder beschränkt sein sollte, und daraus hergeleitet, daß Alois L. durch die Genehmigung des Übergabevertrages unmittelbar in dem von ihm in Anspruch genommenen Recht beeinträchtigt und somit beschwerdeberechtigt sei.

14

Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel dieses Antragsgegners indessen für unbegründet gehalten. Es ist davon ausgegangen, daß der Hof mit dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes Ehegattenerbhof geworden und nach der Aufhebung dieses Gesetzes Ehegattenhof gewesen sei. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Hof mit dem Tode der zweiten Ehefrau des Übergebers gemäss § 2 des Erbvertrages vom 24. Mai 1914 in dessen Alleineigentum übergegangen, der dann als Alleineigentümer den Übergabevertrag vom 20. Dezember 1951 geschlossen habe, dem die Genehmigung nur aus den in Art IV Nr. 4 KRG Nr. 45 und in Art III Nr. 5 BrMilRegVO Nr. 84 genannten Gründen versagt werden dürfe. Daß einer dieser Gründe gegeben sei, hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht verneint. Es hat aber ferner geprüft, ob der Übergabevertrag etwa offensichtlich unwirksam sei, da ihm in diesem Falle die Genehmigung zu versagen sei. Es ist hierbei davon ausgegangen, daß der Übergabevertrag nicht nur ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, sondern seinem Inhalt nach zugleich eine Verfügung von Todes wegen sei und daher nach § 2289 BGB unwirksam sein würde, soweit er mit früheren bindenden Verfügungen des Übergebers von Todes wegen in Widerspruch stehen sollte. Das Oberlandesgericht hat die von ihm aufgeworfene Frage der offensichtlichen Unwirksamkeit verneint. Es ist dem Beschwerdeführer Alois L. darin gefolgt, daß der Übergeber den Hof nicht auf eines seiner erstehelichen Kinder wirksam übertragen könne, wenn er durch den Erbvertrag vom 24. Mai 1914 gebunden sein sollte, den Hof einem seiner Kindern zweiter Ehe zuzuwenden. An einer solchen Bindung fehlt es indessen nach der Auffassung des Beschwerdegerichts, das seiner Prüfung den § 2084 BGB zugrunde gelegt hat, nach dem eine letztwillige Verfügung im Zweifel so auszulegen ist, daß der Wille des Erblassers verwirklicht wird. Als Ziel der Auslegung hat das Oberlandesgericht die Erforschung des wirklichen Willens wie er in der Erklärung seinen Ausdruck gefunden habe, bezeichnet und hervorgehoben, daß auch außerhalb der letztwilligen Verfügung liegende Umstände zur Ermittlung des wahren Willens des Erblassers berücksichtigt werden könnten. Die für den vorliegenden Fall ausschlaggebende Bestimmung hat das Beschwerdegericht in § 4 des Erbvertrages gesehen, in dem gesagt sei, daß der Letztlebende in der Verfügung über das gemeinschaftliche Vermögen in keiner Weise beschränkt sein solle, und dem Letztlebenden darüber hinaus die Befugnis eingeräumt sei, im Witwenstande auch die Erbfolge anderweitig zu ordnen, was sinngemäß nur bedeuten könne, daß der Letztlebende im Witwenstande in der Bestimmung des Hoferben frei sein solle. Das Beschwerdegericht hat daraus gefolgert, daß der Letztlebende auch befugt sein sollte, den Hof einem Kinde erster Ehe zuzuwenden und nicht etwa in der Auswahl des Hofnachfolgers auf die zweitehelichen Kinder beschränkt sein sollte. Für die Richtigkeit dieser Auffassung hat das Oberlandesgericht angeführt, daß zur Zeit des Vertragsschlusses noch keine Kinder aus zweiter Ehe vorhanden gewesen seien und es auch ungewiss gewesen sei, ob aus dieser Ehe Kinder hervorgehen würden. Im Hinblick hierauf hat das Beschwerdegericht angenommen, es könne nicht der Sinn des Erbvertrages sein, daß der Letztlebende im Falle der Kinderlosigkeit der zweiten Ehe zwar berechtigt sein sollte, einem Fremden, nicht aber den erstehelichen Kindern den Hof zuzuwenden.

15

Das Beschwerdegericht hat ferner die Auffassung vertreten, daß auch § 7 des Erbvertrages der vorstehenden Vertragsauslegung nicht entgegenstehe, da die Kinder der ersten Ehe nur für den Fall auf den Pflichtteil gesetzt seien, daß der Letztlebende im Witwenstande keine anderweitige Regelung der Erbfolge treffe, wozu er nach § 4 berechtigt sei. Das Beschwerdegericht hat ferner angenommen, § 5 des Vertrages stehe ebenfalls mit der Auffassung der Antragsteller im Einklang, da er dem Letztlebenden lediglich die Befugnis einräume, den Hof einem Abkömmling zweiter Ehe zuzuwenden, ihn aber keineswegs dazu verpflichte. Das Beschwerdegericht hat aus alledem gefolgert, daß eine vertragsmäßige Bindung des Letztlebenden, den Hof einem der zweitehelichen Abkömmlinge zukommen zu lassen, nicht bestehe, und darauf hingewiesen, daß diese Auffassung mit den Angaben des Übergebers bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht in Einklang stehe und der Übung der westfälischen Bauern entspreche, die sich erfahrungsgemäss auch bei einer Wiederverheiratung die freie Bestimmung des Hoferben vorzubehalten pflegten, weil sich von vornherein nicht übersehen lasse, mit welchem Abkömmling ein gutes Einvernehmen zwischen der jungen und der alten Hofesgeneration gewährleistet sei.

16

Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen, § 7 des Erbvertrages würde der Übertragung des Hofes auf den Übernehmer selbst dann nicht entgegenstehen, wenn er dahin auszulegen wäre, daß der Übergeber gehindert sei, den Hoferben aus seinen erstehelichen Abkömmlingen auszuwählen. Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt: Die Beschränkung auf den Pflichtteil würde bei einer Auslegung des Erbvertrages im Sinne des Beschwerdevorbringens eine Ausschliessung der erstehelichen Abkömmlinge von der Erbfolge durch Verfügung von Todeswegen bedeuten. Eine derartige Enterbung könne nicht Gegenstand einer vertragsmäßigen Bindung durch Erbvertrag sein, da in einem Erbvertrage vertragsmäßig keine anderen Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen getroffen werden könnten. Danach könne eine Enterbung immer nur einseitig angeordnet werden. Da die erstehelichen Kinder nur nach ihrem Vater, nicht aber nach dessen zweiter Ehefrau pflichtteilsberechtigt seien, sei ihre Beschränkung auf den Oflichtteil in § 7 als eine einseitige Verfügung des Übergebers im Sinne des § 2299 BGB anzusehen, die von dem Verfügenden jederzeit frei widerrufen werden könne, ihn also nicht binde. Ein Übergabevertrag sei im Hinblick auf seine Rechtsnatur als eine vorweggenommene Erbfolge nur unwirksam, soweit er mit früheren bindenden Verfügungen des Übergebers von Todeswegen im Widerspruch stehe. Danach stehe die Vorschrift des § 2289 BGB angesichts der freien Widerruflichkeit des § 7 des Erbvertrages selbst dann der. Wirksamkeit des Übergabevertrages nicht entgegen, wenn durch § 7 die erstehelichen Kinder von der Erbfolge in den Hof ausgeschlossen sein sollten. Von einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Übergabevertrages könne daher keine Rede sein. Keinesfalls könne im gegenwärtigen Verfahren Beweis über tatsächliche Behauptungen für die Auslegung des Erbvertrages vom 24. Mai 1914 erhoben werden. Für die Richtigkeit der von ihm vertretenen Auffassung sprächen so viele Umstände, daß der Übergabevertrag keineswegs als offensichtlich unwirksam bezeichnet werden könne. Das Amtsgericht habe nach alledem den Übergabevertrag mit Recht genehmigt, da die Genehmigung, für die öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte maßgebend seien, nicht davon abhänge, daß zuvor die materiell-rechtliche Wirksamkeit im Genehmigungsverfahren festgestellt werde.

17

Franz L. wendet sich mit der Rechtsbeschwerde zunächst gegen die Verneinung seines Beschwerderechts durch das Oberlandesgericht. Er ist in Übereinstimmung mit seinem Bruder Alois der Ansicht, daß nach dem Inhalt des Erbvertrages lediglich die Abkömmlinge zweiter Ehe als Hofnachfolger in Frage kommen, und meint, den Anspruch darauf, daß die Kinder dieser Ehe zum Zuge kämen, hätten alle zweitehelichen Abkömmlinge, zumal da der Übergeber unter ihnen den Hofnachfolger frei auswählen könne. Er weist darauf hin, daß sein Bruder Alois vor dem Vater sterben könne und dann die Rechtskraftwirkung des angefochtenen Beschlusses ihm im Verhältnis zu seinem Halbbruder Josef nicht mehr zu behebende Rechtsnachteile bringen könne, obwohl er als Kind zweiter Ehe unter Umständen ebenso einen Anspruch auf Übertragung des Hofes habe wie sein Bruder Alois, dem er allerdings den Vorrang in der Erbfolge jederzeit überlasse. Franz L. macht geltend, er wolle unter allen Umständen die Ansprüche der Kinder zweiter Ehe und vor allem die Ansprüche seines Bruders Alois gewahrt wissen und in jeder Weise unterstützen, da es zu Lebzeiten der Mutter immer geheissen habe, Alois bzw. die Kinder zweiter Ehe bekämen den Hof.

18

In der Sache selbst vertreten die Rechtsbeschwerdeführer die Auffassung, das Beschwerdegericht habe dem Erbvertrage vom 24. Mai 1914 eine unzutreffende Auslegung gegeben und gegen die §§ 133, 157, 2084 BGB sowie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstossen. Sie rügen, daß das Beschwerdegericht zwar als Ziel der Auslegung die Erforschung des in der Erklärung zum Ausdruck gekommenen wirklichen Willens bezeichnet und die Berücksichtigung auch außerhalb der letztwilligen Verfügung liegender Umstände zur Ermittlung des wahren Willens für geboten und nötig erachtet, sich tatsächlich aber nur an den Wortlaut des Erbvertrages gehalten und sogar eine Beweiserhebung über ihre tatsächlichen Behauptungen bezüglich der Auslegung des Vertrages abgelehnt habe. Die Rechtsbeschwerdeführer bemängeln in diesem Zusammenhang, daß das Oberlandesgericht lediglich der Rechtsansicht des Übergebers und des Übernehmers sowie den Bekundungen des ersteren gefolgt sei und es verabsäumt habe, auch den wirklichen Willen der inzwischen verstorbenen Ehefrau L. zu erforschen, wie es erforderlich gewesen wäre, da bei einer Auslegung die Gesamtheit der Erklärungen und alle Nebenumstände als Ganzes gewürdigt werden müßten.

19

Sie sehen daher eine Gesetzesverletzung darin, daß das Oberlandesgericht die von ihnen dafür angetretenen Beweise nicht erhoben habe, daß die zweite Ehefrau des Übergebers die Eheschliessung seinerzeit von der Zusicherung abhängig gemacht habe, daß sie und die Kinder aus ihrer Ehe mit dem Übergeber gesichert und letztere einmal den Hof und das Erbe erhalten würden. Hierfür führen sie noch an, der Übergeber habe sich noch im Jahre 1949 um eine anderweitige Einheirat des Übernehmers bemüht, was dafür spreche, daß ihr Vater den Wunsch seiner zweiten Ehefrau habe erfüllen wollen. In der Unterlassung entsprechender Ermittlungen sehen die Rechtsbeschwerdeführer eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht.

20

Die Rechtsbeschwerdeführer werfen dem Beschwerdegericht vor, mangels hinreichender Aufklärung des ganzen Sachverhalts und einer genügenden Erforschung aller vertragsbestimmenden Umstände zu einer irrigen Auslegung der §§ 4, 5 und 7 des Erbvertrages gelangt zu sein. Hierzu führen sie aus: Bei einer gegenseitigen Erbeinsetzung, wie sie in § 2 des Vertrages vorgenommen worden sei, entspreche es allgemeinem Brauch und der Verkehrssitte in ländlichen Kreisen, daß die Abkömmlinge der Ehe für den gesamten Nachlass als Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt würden. Dementsprechend sei die in § 4 nur nebensätzlich ausgedrückte Bestimmung, daß die gemeinschaftlichen Abkömmlinge Erben des letztversterbenden werden sollten, als selbstverständliche und beiderseitig gewollte positive Erbeinsetzung anzusehen, die eine gegenseitige vertragliche Bindung herbeigeführt habe, die nicht durch eine letztwillige Verfügung des Überlebenden illusorisch gemacht werden könne. § 4 könne danach nicht bedeuten, daß der Überlebende im Witwenstande in der Bestimmung des Hoferben frei sein solle, denn eine solche Auslegung verstosse gegen den Sinn und Zweck des Erbvertrages und die mit ihm beabsichtigte beiderseitige Bindung. Irrig sei auch die Ansicht des Beschwerdegerichts, bei einer Auslegung des Vertrages im Sinne der Beschwerdeführer würde sich ergeben, daß der Übergeber im Falle der Kinderlosigkeit der zweiten Ehe zwar einen Fremden, nicht aber eines seiner Kinder aus erster Ehe zum Hofnachfolger hätte bestimmen können; denn eine erbvertragliche Bindung könne und solle nicht dazu führen, über den Vertragswillen der Parteien hinaus Bindungen zu schaffen. Der von dem Beschwerdegericht angenommene Fall mit seinem als unbillig angesehenen Ergebnis hätte also gar nicht eintreten können, da der Übergeber bei Fortfall der Vertragsgrundlage wegen Kinderlosigkeit der zweiten Ehe die volle Testierfreiheit wiedererlangt haben würde. Außerdem würde beim Fehlen von Abkömmlingen aus zweiter Ehe § 7 HöfeO eingegriffen haben. § 4 gebe dem Überlebenden die Befugnis zu einer anderweitigen Ordnung der Erbfolge nur für den Fall seiner Wiederverheiratung, damit er den neuen Ehepartner und etwaige Abkömmlinge der neuen Ehe sicherstellen könne. Auch den § 5 des Erbvertrages habe das Beschwerdegericht nicht richtig ausgelegt. Dieser sei unabhängig von § 4 zu verstehen, in dem die etwaigen mehreren gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu Erben des Letztversterbenden eingesetzt seien, während § 5 dem Überlebenden die Befugnis gebe, unter Abfindung der übrigen gemeinschaftlichen Abkömmlinge einem der zweitehelichen Kinder allein das gesamte Vermögen zuzuwenden. § 5 gebe dem Überlebenden also entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht das Recht, zwischen den gemeinschaftlichen Abkömmlingen und den Kindern aus der ersten Ehe bei der Bestimmung der Erbfolge zu wählen; denn wenn das gewollt gewesen wäre, hätte es in Ergänzung und Abänderung des § 4 positiv bestimmt werden müssen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts stimme auch mit § 7 des Vertrages nicht überein, in dem die erstehelichen Kinder auf alle Fälle auf den Pflichtteil gesetzt worden seien, was angesichts ihrer großzügigen Abfindung vom Muttervermögen eine vernünftige Regelung dargestellt habe. Hinsichtlich der Bedeutung des § 7 habe das Beschwerdegericht im übrigen übersehen, daß im § 4 eine zweiseitige, bindende Erbeinsetzung vorgenommen worden sei, so daß es auf die von ihm angenommene einseitige Verfügung des Übergebers im § 7 nicht entscheidend ankomme. Die Auslegung des Erbvertrags durch das Oberlandesgericht beruhe also auf rechtsfehlerhaften Überlegungen. Bei einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts dürfte offensichtlich sein, daß die bindenden Verfügungen des Erbvertrages dem Übergabevertrage entgegenständen, dieser daher unwirksam sei und nicht genehmigt werden könne.

21

III.

1.

Aus der Begründung seiner Rechtsbeschwerde ergibt sich, daß Franz L. mit der von ihm gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegten sofortigen Beschwerde nicht etwa eine Erhöhung der für ihn in dem Übergabevertrage vorgesehenen Abfindung erstrebt hat und auch mit der Rechtsbeschwerde nicht begehrt. Franz L. wendet sich infolgedessen nicht dagegen, daß das Beschwerdegericht ihm für den Fall, daß er lediglich eine Erhöhung seiner Abfindung erreichen wolle, ein Beschwerderecht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. BGHZ 1, 343 ff und Beschluss vom 9. Oktober 1951, V BLw 42/50) abgesprochen hat. Er nimmt hingegen als Sohn aus der zweiten Ehe seines Vaters ein Beschwerderecht für sich in Anspruch, weil der Fall eintreten könne, daß er statt seines Bruders Alois zur Hofnachfolge berufen sei, und er im übrigen die Rechte der Kinder aus zweiter Ehe und nicht zuletzt die seines Bruders Alois gewahrt wissen wolle. Franz L. geht hierbei davon aus, daß in dem Erbvertrag vom 24. Mai 1914 die zweitehelichen Abkömmlinge des Übergebers als Hofnachfolger nach dessen Tode bestimmt seien. Er will offenbar selbst nicht behaupten, daß der Hof beim Ableben des Vaters der Gesamtheit der zweitehelichen Kinder als Miterben zufalle. Eine derartige Regelung hätten seine Eltern allerdings bei Abschluss des Erbvertrages treffen können, sie würde indessen gegen die §§ 4, 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO verstossen und daher nach dem jetzt geltenden Recht unwirksam sein, da ein Hof im Wege der Erbfolge immer nur einem von mehreren Erben, dem Hoferben, zufallen kann. Im Falle der Einsetzung aller Kinder aus zweiter Ehe zu Hoferben des Letztversterbenden würde es also insoweit an einer wirksamen letztwilligen Verfügung fehlen, so daß von einer Beeinträchtigung der Rechte des Franz L., wie sie nach § 23 Abs. 2 LVO für seine Beschwerdeberechtigung erforderlich wäre, nicht die Rede sein könnte. Wenn aber, wie Franz L. dem Erbvertrage entnehmen zu können glaubte, der Übergeber genötigt sein sollte, den weiteren Hoferben aus dem Kreise der Kinder seiner zweiten Ehe zu bestimmen, sofern er eine solche Bestimmung überhaupt treffen will, würde es ebenfalls an einer Beeinträchtigung der Rechte des Franz L. fehlen; denn dann hätte er nur eine gewisse Aussicht darauf, zum Hofnachfolger nach seinem Vater berufen zu werden, da dieser in der Wahl des einzusetzenden Abkömmlings frei sein würde und statt seines Sohnes Franz ein anderes Kind dieser Ehe zum Hofnachfolger bestimmen könnte. Franz L. würde also kein besseres Recht auf die Hofnachfolge haben als seine vollbürtigen Geschwister.

22

Die bloße Aussicht, zum Hofnachfolger eingesetzt zu werden, stellt aber noch nicht einmal eine rechtlich gesicherte Anwartschaft, geschweige denn ein Recht auf den Anfall des Hofes dar und kann daher als ein Recht im Sinne des § 23 Abs. 2 LVO keinesfalls angesprochen werden (vgl. hierzu z.B. Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 24/51). Sofern aber eine Bestimmung des Hoferben aus dem Kreise der zweitehelichen Kinder nicht vorgenommen werden und unter ihnen die gesetzliche Erbfolge nach Höferecht Platz greifen sollte, würde eine Rechtsbeeinträchtigung des Franz L. ebenfalls zu verneinen sein. In diesem Falle wäre, da im Bezirk W. Ältestenrecht gilt, Alois LCD zum Hofnachfolger berufen. Ein Recht der übrigen Kinder aus zweiter Ehe auf die Hofnachfolge würde also nicht bestehen, eine Rechtsbeeinträchtigung könnte also insoweit nicht vorliegen, so daß für die Wahrnehmung der Interessen dieser Kinder kein Raum sein würde. Da § 23 Abs. 2 LVO die Beeinträchtigung eines eigenen Rechts des Beschwerdeführers verlangt, ist für Franz L. auch kein Beschwerderecht zwecks Unterstützung seines Bruders Alois in der Geltendmachung des von diesem beanspruchten Rechts gegeben. Er kann ein solches Recht endlich nicht daraus herleiten, daß er möglicherweise einmal anstelle seines Bruders Alois zur Hofnachfolge berufen sein könnte; denn nach der zur Zeit gegebenen Sachlage würde er von ihr durch seinen Bruder Alois ausgeschlossen sein und würden seine Rechte daher keine Beeinträchtigung erfahren haben, da hierfür nicht eine nur entfernte künftige Möglichkeit entscheidend sein kann. Das Beschwerdegericht hat danach ohne Rechtsirrtum eine Rechtsbeeinträchtigung des Franz L. und damit seine Beschwerdeberechtigung verneint. Die Rechtsbeschwerde des Franz L. mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

23

2.

Dagegen war der Rechtsbeschwerde des Alois L. der Erfolg nicht zu versagen.

24

Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich dieses Antragsgegners ein Beschwerderecht angenommen und diese Auffassung auch begründet. Es hat sich, da die Zulässigkeit der Beschwerde stets von Amts wegen zu prüfen ist (Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1951, V BLw 40/50 = RechtdLandw 1952, 26), mit Recht mit dieser Frage auseinandergesetzt, denn die Beschwerdebefugnis des Alois L. stand keineswegs zweifelsfrei fest. Sie setzt wie schon gesagt, die Beeinträchtigung eines eigenen Rechts des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung voraus. An einer solchen Beeinträchtigung könnte kein Zweifel sein, wenn Alois L. in dem Erbvertrag vom 24. Mai 1914 als Hofnachfolger des Längstlebenden ausdrücklich eingesetzt worden wäre (Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Februar 1952, V BLw 14/51 = Rechtd Landw 1952, 132). Das ist aber nicht geschehen und behauptet Alois L. auch selbst nicht. Seine Auffassung geht dahin, daß die Abkömmlinge aus zweiter Ehe im § 4 des Erbvertrages mit bindender Wirkung zu Erben des Längstlebenden eingesetzt worden seien. Er verkennt nicht, daß nach Höferecht die Besitzung nicht mehreren Miterben, sondern nur einem von ihnen anfallen kann. Er will aber den Erbvertrag ergänzend dahin ausgelegt wissen, daß er als ältester Sohn aus zweiter Ehe wegen des im Bezirk geltenden Ältestenrechts zum Hofnachfolger bestimmt worden sei. Er gibt damit dem Erbvertrag eine Auslegung, die jedenfalls möglich ist und sein Vorbringen schlüssig erscheinen läßt. Bei der Prüfung der Frage der Rechtsbeeinträchtigung war daher von seiner Beurteilung der Sach- und Rechtslage auszugehen. Wenn sie zutreffen sollte, würde durch die angegriffene Entscheidung ein Recht des Alois L. beeinträchtigt sein. Der Antragsteller zu 1) ist allerdings nach § 5 des Erbvertrages befugt, sein ganzes Vermögen und damit auch den Hof einem der Abkömmlinge aus zweiter Ehe durch letztwillige Verfügung oder durch Vertrag unter Lebenden gegen Abfindung der übrigen Abkömmlinge aus dieser Ehe zuzuwenden. Alois L. hat insoweit keine bessere Aussicht Hofnachfolger zu werden, als seine vollbürtigen Geschwister und würde daher durch die Bestimmung seines Bruders Franz oder eine seiner Schwestern Theresia und Anna zum Hofnachfolger nicht beschwert sein. Eine solche Bestimmung hat der Antragsteller zu 1) bisher nicht getroffen und ist nach Lage der Sache wohl auch nicht zu erwarten. Dieser nimmt jedenfalls für sich in Anspruch, in der Bestimmung des Hofnachfolgers völlig frei zu sein. Er leugnet damit vor allem, daß die zweitehelichen Kinder in dem Erbvertrage mit bindender Wirkung zu Erben des Letztlebenden eingesetzt worden sind. Damit spricht er auch seinem Sohn Alois jeden Anspruch auf eine Hofnachfolge auf Grund des Erbvertrages ab. Ob Alois L. das von ihm behauptete Recht auf die Hofnachfolge zusteht, läßt sich endgültig erst bei dem Tode des Übergebers beurteilen, da bis dahin für den Antragsteller zu 1) die Möglichkeit besteht, von der Befugnis aus § 5 des Erbvertrages Gebrauch zu machen. Es liesse sich infolgedessen die Ansicht vertreten, daß Alois L. erst bei Eintritt des Erbfalls seinen Anspruch auf die Hofnachfolge geltend machen könne und daher durch die Genehmigung des Übergabevertrages in seinen Rechten nicht beeinträchtigt werde. Das würde aber der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht gerecht werden. Alois L. ist, da er einen Erbanspruch erhebt, nicht in der Lage diesen irgendwie zu sichern, insbesondere steht ihm nicht die Möglichkeit offen, den Anspruch durch eine Vormerkung sichern zu lassen, da dieser nicht obligatorischer Natur ist und daher nicht die Rechtsgrundlage für eine derartige Eintragung bilden kann (vgl. Hieber in DNotZ 1952, 432 ff [434]). Durch die Genehmigung des Übergabevertrages und die Eintragung des Übernehmers als Eigentümer des Hofes kann Alois L. daher des von ihm behaupteten Rechts endgültig verlustig gehen. Infolgedessen ist er durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt und damit beschwerdeberechtigt (vgl. entsprechend auch die Regelung in § 38 Nr. 4 LVO in Verbindung mit § 7 Abs. 2 HöfeO).

25

Die Rechtsbeschwerde rügt zu Unrecht, das Beschwerdegericht hätte die offensichtliche Nichtigkeit des Übergabevertrages nicht verneinen dürfen. Sie verkennt den Begriff der Offensichtlichkeit. Eine offensichtliche im Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren zu berücksichtigende Nichtigkeit ist nur dann gegeben, wenn für das mit der Zustimmungs- und Genehmigungsfrage befaßte Gericht kein Zweifel daran bestehen kann, daß das zur Entscheidung über die Nichtigkeit an sich berufene andere Gericht ebenfalls die Nichtigkeit bejahen wird, und alle an der Entscheidung eines Zustimmungs- und Genehmigungsverfahrens beteiligten Richter (Berufs- und Landwirtschaftsrichter) der Auffassung sind, daß kein Zweifel an der Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts bestehen könne. Nur in diesen Fällen wird eine offensichtliche Nichtigkeit bejaht und die beantragte Genehmigung oder Zustimmung versagt werden können (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 8. April 1952, V BLw 63/51). Der Grundsatz einer gesunden Prozeßökonomie, aus dem die Berücksichtigung einer offensichtlichen Nichtigkeit in einem Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren hergeleitet wird, spricht, wie in der angeführten Entscheidung weiter dargelegt ist, entscheidend dafür, nur eine bereits gegebene oder ohne weiteres erkennbare offensichtliche Nichtigkeit im Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Danach würde dem Übergabevertrag vom 20. Dezember 1951 die nachgesuchte Zustimmung dann zu versagen sein, wenn kein Zweifel daran bestehen könnte, daß er zu bindenden Bestimmungen des Erbvertrags vom 24. Mai 1914 in Widerspruch steht und deshalb gemäss § 2289 BGB unwirksam ist. Davon kann indessen keine Rede sein. Bereits das Amtsgericht hat sich der von Alois L. vertretenen Auffassung darüber, wie der Erbvertrag auszulegen ist, nicht angeschlossen und das Beschwerdegericht ist ihm im wesentlichen beigetreten. Dies zeigt schon, daß darüber, wie der Erbvertrag in den hier wesentlichen Punkten zu verstehen ist, verschiedene Meinungen möglich sind und die von Alois L. vertretene keineswegs als die allein richtige angesprochen werden kann. Dieser behauptet auch selbst nicht, daß sich die Richtigkeit seiner Auslegung zweifelsfrei aus dem Erbvertrag selbst ergebe; er rügt vielmehr gerade, daß das Beschwerdegericht sich bei der Auslegung dieses Vertrages auf dessen Wortlaut beschränkt und außerhalb des Vertrages liegende Umstände, die für die Erforschung des wahren Willens der Vertragsschliessenden von Bedeutung seien, nicht berücksichtigt habe und auf die diesbezüglichen Behauptungen und Beweisantritte nicht eingegangen sei. Dementsprechend sieht Alois L. eine Gesetzesverletzung darin, daß das Beschwerdegericht es an einer hinreichenden Erforschung des wahren Willens der Eheleute L. habe fehlen lassen und so seiner Ermittlungspflicht nicht genügt habe. Selbst vom Standpunkt des Alois L. aus ist dann aber die Nichtigkeit des Übergabevertrages zur Zeit nicht offensichtlich, bedarf es vielmehr zur Klärung der Nichtigkeitsfrage weiterer Ermittlungen und einer Beweiserhebung. Ist das aber der Fall, so ist die Nichtigkeit des Übergabevertrages gerade nicht ohne weiteres erkennbar, eine offensichtliche Nichtigkeit also nicht gegeben. Das Beschwerdegericht hat danach ohne Rechtsirrtum eine offensichtliche Nichtigkeit des Übergabevertrages verneint.

26

Dem Oberlandesgericht kann hingegen darin nicht beigetreten werden, daß es einer Feststellung der materiellrechtlichen Wirksamkeit des Übergabevertrages nicht bedurft habe, weil für die Erteilung oder Versagung der Zustimmung nur öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte in Betracht kämen. Der erkennende Senat hat allerdings in der angeführten Entscheidung vom 8. April 1952 dargelegt, im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren sei die Gültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts nicht eine Vorfrage für die Entscheidung über die Genehmigung und Zustimmung zu der es in den Gründen der Genehmigungs- und Zustimmungsentscheidung einer Stellungnahme bedürfe, vielmehr sei die Frage der Gültigkeit grundsätzlich offen zu lassen, und weiter ausgeführt, der Beteiligte, der eine Genehmigung oder Zustimmung beantrage, habe grundsätzlich ein Recht darauf, daß das Gericht seine Entscheidung auf diese Frage beschränke. Der Senat hat anschliessend darauf hingewiesen, daß es allerdings einen leeren Formalismus bedeuten würde, wenn man das Gericht bei offensichtlicher Nichtigkeit zwingen wollte, eine solche Nichtigkeit zu übersehen und eine für die Rechtsstellung des Beteiligten offensichtlich rechtlich bedeutungslose Zustimmung zu erteilen. Dies alles gilt aber nur für die an dem Vertrage irgendwie Beteiligten, die durch Erteilung der Zustimmung oder Genehmigung wegen Fortfalls der bis dahin bestehenden Verfügungsbeschränkung eine Besserung ihrer Rechtslage erfahren und durch die erteilte Zustimmung oder Genehmigung nicht gehindert sind, die von ihnen aus privatrechtlichen Gründen angenommene Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren geltend zu machen. Alois L. war an dem Abschluss des Übergabevertrages vom 20. Dezember 1951 nicht beteiligt. Nach dem oben Gesagten wird er aber durch Erteilung der Zustimmung in seinem Recht, wenn es besteht, beeinträchtigt, da es durch sie gänzlich hinfällig werden kann. Ist Alois LCD danach beschwerdeberechtigt, so kann ihm diese Befugnis nicht dadurch praktisch wieder genommen werden, daß die Frage der Unwirksamkeit des Übergabevertrages dahingestellt bleibt. Das Beschwerdegericht hätte sich daher mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 2289 BGB mit der Auslegung des Erbvertrages abschliessend auseinandersetzen müssen. Das hat es nicht getan. Es hat lediglich geprüft, ob der Übergabevertrag offensichtlich nichtig sei. Zu diesem Zweck hat das Beschwerdegericht untersucht, ob der Übergabevertrag mit bindenden Bestimmungen des Erbvertrages unvereinbar sei. Diese Frage hat es verneint. Diese Prüfung war indessen nicht erschöpfend und brauchte es vom Standpunkt des Oberlandesgerichts aus auch nicht zu sein, da sie nur auf die behauptete offensichtliche Nichtigkeit des Übergabevertrages abgestellt war. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, nach § 2084 BGB sei eine letztwillige Verfügung im Zweifel so auszulegen, daß der Wille des Erblassers verwirklicht werde, und die Auslegung ziele auf die Erforschung des wirklichen Willens ab, wie er in der Erklärung seinen Ausdruck gefunden habe, wobei auch außerhalb der letztwilligen Verfügung liegende Umstände zur Ermittlung des wahren Willens des Erblassers berücksichtigt werden könnten. Das Beschwerdegericht hat sich dann aber lediglich mit einzelnen Bestimmungen des Erbvertrages auseinandergesetzt und weitere Ermittlungen sowie insbesondere eine Beweisaufnahme über die von Alois L. behaupteten Tatsachen abgelehnt, weil es auf sie in dem gegenwärtigen Verfahren nicht ankomme. Es hat danach keine erschöpfende Auslegung des Erbvertrages vorgenommen, sondern die Prüfung nur soweit erstreckt, als sie erforderlich war, um die Frage der offensichtlichen Nichtigkeit zu klären. Ob die Auslegung, die der Erbvertrag dabei gefunden hat, seinem Wortlaut durchweg gerecht wird, war hier nicht zu entscheiden. Da nach dem oben Gesagten in dem gegenwärtigen Verfahren die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Übergabevertrages geprüft werden muß und es hierzu der Auslegung des Erbvertrages unter Berücksichtigung aller hierfür in Frage kommenden Momente bedarf, diese Auslegung aber Sache des Tatrichters ist, mußte die Sache unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses insoweit an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, als durch ihn über die Beschwerde des Alois L. befunden worden ist.

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3.

Soweit der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden ist, war die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdegericht vorzubehalten, da sich der Ausgang des Verfahrens nicht übersehen läßt. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde des Franz L. beruht auf § 10 LVR, §§ 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung über die Erstattung außerhalb dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten (§ 51 LVO) bestand kein Anlass.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock