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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1953, Az.: V BLw 33/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1953
Aktenzeichen
V BLw 33/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 12213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 09.02.1953

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Hoferbfolge

Prozessführer

des Landwirts und Kaufmanns Heinrich H. in Ha., M.strasse ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ...

Prozessgegner

die Ehefrau Bertha A. geb. H. in E. Nr. ... bei Ha., vertreten durch die Rechtsanwälte ...

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22. September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Filter

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9. Februar 1953 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

I.

Der am 26. September 1938 verstorbene Landwirt Heinrich H. war Eigentümer des im Grundbuch vom E. Bd ...4 Bl ...17 verzeichneten damaligen Erbhofs in E. Nr. 2 von 36, 11, 79 ha mit einem Einheitswert von etwa 90.000 RM (DM). Er war verheiratet. Seine Ehefrau ist bereits im Jahre 1904 verstorben. Aus seiner Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich der am ... 1895 geborene Antragsteller und die am ... 1903 geborene Antragsgegnerin.

2

Der Antragsteller besuchte die Volksschule und das Realgymnasium bis zur mittleren Reife und erlernte sodann den Beruf eines Landwirts. Vor dem ersten Weltkriege, an dem er als Soldat teilnahm, war er als Verwalter tätig. Nach dem Kriege half er längere Zeit bei der Bewirtschaftung des väterlichen Hofes. Im Juni 1921 heiratete er die Tochter Anne des Bauern R. in D., der einen Hof von etwa 260 Morgen besaß und ihn auf seine Tochter Anne übertrug, den der Antragsteller sodann bewirtschaftete. Bei seiner Verheiratung hoffte der Antragsteller, seinerseits den Hof in E. übertragen zu erhalten, doch fand sich sein Vater hierzu nicht bereit. Die Eltern seiner Ehefrau blieben nach der Heirat ihrer Tochter auf dem Hof in D. wohnen. Nach einiger Zeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, da der Schwiegervater die Wirtschaftsweise des Antragstellers beanstandete und dessen Ehefrau unter dem Einfluß ihrer Eltern stand. Dies führte dazu, daß die Ehefrau des Antragstellers im November 1930 die Ehescheidungsklage anstrengte. In diesem Verfahren wurden Zeugen darüber gehört, ob der Ehemann ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten und die Bewirtschaftung des Hofes vernachlässigt habe. Das Landgericht schied die Ehe im Juli 1931 aus beiderseitigem Verschulden. Im Mai 1932 wies das Oberlandesgericht die Berufung des Ehemannes zurück. Vorher hatte sich die Ehefrau bereit erklärt, die Ehescheidungsklage zurückzunehmen, falls dem Beklagten der Hof in E. übergeben werde. Das lehnte der Erblasser indessen ab, der sich inzwischen von seinem Sohn losgesagt und ihm im April 1932 durch einen Rechtsanwalt das Betreten seines Hofes verboten hatte. Da der Antragsteller von seinem Vater keine Geldzuwendung zum Erwerbe eines anderen Hofes erlangen konnte, zog er nach Ha., wo er sich hinfort als Kaufmann betätigte.

3

Die Antragsgegnerin wuchs auf dem väterlichen Hofe auf und blieb auch in der Folgezeit dort, von einem halben Jahre abgesehen, das sie in einer Pension verbrachte. Sie heiratete am 22. April 1939 den Landwirt A. der seitdem den Hof des Erblassers bewirtschaftet.

4

Der Erblasser errichtete am 23. Mai 1933 ein öffentliches Testament, in dem er, soweit es hier von Interesse ist, folgendes anordnete:

§ 1

Meine Tochter Bertha H. soll meine alleinige Erbin sein. Sie soll auch meine Anerbin im Sinne des Preußischen Gesetzes betreffend das bäuerliche Erbhofrecht vom 15. Mai 1933 sein.

Zum Hofe sollen ausser den Gebäuden, Bestandteilen, Realgemeindeberechtigungen und den Hofzubehör im weitesten Sinne des Wortes auch noch gehören alle Rechte und Ansprüche aus den bestehenden oder noch abzuschliessenden Abbauvefträgen betreffend unterirdische Bodenwerte aller Art, insbesondere auch der Anspruch auf Zahlung von Förderzins gegen die Consolidierte Al.werke Aktiengesellschaft in W. oder deren Rechtsnachfolger.

§ 2

Verbleibt nach Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten ein Überschuß, so steht hiervon meinem Sohn, dem Landwirt Heinrich H. in D., der gesetzliche Pflichtteil zu. Er hat sich auf denselben anrechnen zu lassen, was er bereits zu meinen Lebzeiten von mir erhalten hat, und zwar insbesondere:

  1. 1.

    diejenigen 80.000 Mark, die er bei seiner Verheiratung im Jahre 1921 erhalten hat und

  2. 2.

    diejenigen 7.000 Reichsmark, die er Anfang 1932 durch Abhebung von der L. K.bank von mir erhalten hat.

§ 3

Sollte jedoch meine Tochter Bertha H. unverheiratet und ohne Leibeserben vor mir versterben, so soll mein Sohn Heinrich H. als Erbe und Anerbe an ihre Stelle treten.

5

Das gleiche soll der Fall sein, wenn meine Tochter Bertha unverheiratet und ohne Leiteserben nach mir versterben sollte.

6

Weiteres habe ich nicht zu bestimmen.

7

Im April 1934 beantragte der Erblasser bei dem Anerbengericht (3 ER 34/34 des Anerbengerichts in We.) die Erteilung der Zustimmung zu der Anerbeneinsetzung seiner Tochter durch das Testament vom 23. Mai 1933. Er begründete die Übergebung seines Sohnes damit, daß dieser durch die Ausstattung bei seiner Verheiratung bereits abgefunden sei und schon damals die Absicht bestanden habe, den Hof der Tochter zu übergeben. Ausserdem warf er seinem Sohne vor, ein liederliches Leben geführt und den Hof in D. nicht ordnungsmässig bewirtschaftet zu haben. Der Antragsteller bat seinerseits um Versagung der Genehmigung und machte vor allem geltend, das Scheitern seiner Ehe sei im wesentlichen auf das Verhalten seines Vaters zurückzuführen, der ihm entgegen einer früheren Zusicherung den Hof in E. nicht übergeben habe. Das Anerbengericht genehmigte am 7. November 1934 das Testament des Erblassers. Hiergegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens lehnte der Antragsteller den Vorschlag des damaligen Berichterstatters, die Beschwerde gegen Zahlung von 30.000 RM unter Anrechnung auf den Pflichtteil ohne Verzicht auf weitere Rechte zurückzunehmen, ab und erklärte, wenn er auf den väterlichen Hof verzichten solle, müsse er mindestens einen Betrag erhalten, der dem Schätzungswert des Hofes entspreche, er müsse also mindestens 100.000 RM und das ganze Kaligeld oder 150.000 RM und das halbe Kaligeld bekommen. Da der Erblasser hierauf nicht einging und eine anderweitige Einigung nicht zustande kam, wies das Landeserbhofgericht die Beschwerde des Antragstellers vom 24. Juni 1936 zurück. Die weitere Beschwerde des Antragstellers verwarf das Reichserbhofgericht durch Beschluß vom 14. Juni 1938 als unzulässig.

8

Im Juli 1938 beantragte der Antragsteller bei dem Anerbengericht (EhR E. Nr. 2 des Anerbengerichts in We.), seinem Vater und seiner Schwester die Bauernfähigkeit abzuerkennen. Nachdem der Erblasser noch während des ersten Rechtszuges am 26. September 1938 verstorben war, änderte der Antragsteller seinen Antrag auf Feststellung dahin ab, daß sein Vater zu Lebzeiten nicht bauernfähig gewesen sei, insbesondere nicht zur Zeit des oben erwähnten Beschlusses des Reichserbhofsgerichts, vom 14. Juni 1938 und auch nicht zur Zeit seines Todes. Das Anerbengericht wies diese Anträge am 19. Oktober 1938 zurück, weil der Antragsteller zur Stellung dieser Anträge nicht berechtigt sei. Nachdem diese Entscheidung auf Beschwerde des Antragstellers von dem Landeserbhofgericht aufgehoben und die Sache an das Anerbengericht zurückverwiesen worden war, behandelte dieses nunmehr die beiden Anträge in getrennten Verfahren. Den Antrag auf Feststellung der Bauernunfähigkeit des Vaters (3 Ce 5/38) wies es am 15. März 1939 zurück. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde des Antragstellers wurden durch die Beschlüsse des Landeserbhofgerichts vom 15. Juni 1939 und des Reichserbhofgerichts, vom 29. November 1939 zurückgewiesen.

9

Am 15. März 1939 wies das Anerbengericht auch den Antrag auf Feststellung der Bauernunfähigkeit der Schwester des Antragstellers zurück, der diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angriff (3 Ce 6/38 des Anerbengerichts in We.).

10

Während das letztgenannte Beschwerdeverfahren noch lief beantragte der Antragsteller im Juli 1940 die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zustimmung zu dem Testament vom 23. Mai 1933 (EhR E. Nr. 2 des Anerbengerichts in We.). Am 31. Juli 1940 wies das Anerbengericht diesen Antrag zurück. Auch gegen diesen Beschluß legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein.

11

Die beiden letztgenannten Beschwerden nahm der Antragsteller zurück, nachdem in dem Verfahren betreffend die Feststellung der Bauernunfähigkeit der Antragsgegnerin am 25. November 1943 nach langwierigen Verhandlungen ein Vergleich folgenden Inhalts geschlossen worden war:

"Frau A. zahlt Herrn Rittmeister H. bis zum 15. Januar 1944 einen Betrag von 80.000 - achtzigtausend - RM. Sie tritt ihre gegen die Konsolidierten Al.-Werke W. bestehenden Ansprüche auf Förderzins in Höhe von einem Drittel an Herrn Rittmeister H. ab. Sie verspricht ferner, die Ansprüche, die sich aus einer Verlängerung der Abbauverträge ergeben werden, ebenfalls zu einem Drittel abzutreten.

Herr Rittmeister H. erklärt sich wegen seiner sämtlichen Ansprüche gegen Frau A. für abgefunden, insbesondere wegen aller Rechte aus dem Testament seines Vaters vom 23. Mai 1933 vor Notar Dr. S. in Ha.. Herr H. verpflichtet sich, seine Beschwerden gegen die Beschlüsse des Anerbengerichts in We. vom 15. März 1939 und vom 31. Juli 1940 zurückzunehmen.

Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden zur Hälfte geteilt. Die aussergerichtlichen Kosten trägt jede Partei für sich."

12

Die Antragsgegnerin, die am ... 1940 einen Sohn geboren hatte, wurde am 6. März 1946 als Eigentümerin des Hofes eingetragen. Ein Nacherbenvermerk zugunsten des Antragstellers wurde nicht eingetragen. Am 3. November 1947 verunglückte der Sohn der Eheleute A. tödlich. Diese nahmen daraufhin durch Vertrag vom 7. September 1950 den am ... 1921 geborenen Walter B. als Kind an. Dieser Vertrag wurde am 4. Dezember 1950 bestätigt. Das Adoptivkind ist mit der Familie H. verwandt; seine Mutter war die Tochter eines Gastwirts G.; dieser und die Mutter des Erblassers waren Geschwister. Der Angenommene ist von Beruf Landwirt.

13

In dem gegenwärtigen Verfahren hat der Antragsteller beantragt, festzustellen, daß er, sofern die jetzige Eigentümerin ohne Leibeserben verstirbt, als Nacherbe des im Jahre 1938 verstorbenen Vollmeiers Heinrich H. in E. Nr. ... Eigentümer des daselbst gelegenen Hofes wird. Zur Begründung dieses Antrages hat der Antragsteller sich auf § 3 des Testaments vom 23. Mai 1933 berufen, in dem der Erblasser ausdrücklich bestimmt habe, daß er als Erbe und Anerbe an die Stelle, seiner Schwester treten solle, falls diese unverheiratet und ohne Leibeserben versterben sollte. Er hat ausgeführt, dieser Fall werde höchstwahrscheinlich eintreten, nachdem das einzige Kind seiner Schwester verstorben sei, da nicht damit gerechnet werden könne, daß seine Schwester noch Kinder gebären werde. Der Antragsteller hat den Standpunkt vertreten, die Tatsache der Verheiratung seiner Schwester stehe seinem Nacherbenrecht nicht entgegen, denn mit den Worten "unverheiratet und ohne Leibeserben" habe der Erblasser nicht zwei Voraussetzungen für die Entstehung des Nacherbenrechts zur Bedingung machen, sondern den Nacherben für den Fall einsetzen wollen, daß seine Tochter unverheiratet und, falls sie sich verheiraten sollte, ohne Leibeserben versterben sollte. Der Antragstellers nimmt an, daß diese Voraussetzung beim Tode seiner Schwester gegeben sein wird und damit sein Nacherbenrecht zur Entstehung gelangt. Er hat ferner die Ansicht vertreten, seinem Nacherbenrecht stehe auch nicht etwa der Vergleich vom 25. November 1943 entgegen, da dieser das Nacherbenrecht nicht betroffen, sondern lediglich die Frage zum Gegenstand habe, wer unmittelbarer Anerbe nach dem Erblasser geworden sei, und sich auch nur auf seine Ansprüche gegen die Antragsgegnerin bezogen habe. Daraus hat der Antragsteller hergeleitet, daß in dem Vergleich kein genereller Verzicht auf alle ihm aus dem Erbfall zustehenden Rechte enthalten sei, und geltend gemacht, es wäre in dem Vergleich hervorgehoben worden, wenn er auch auf das Nacherbenrecht hätte verzichten wollen und sollen. Als Argument gegen einen Verzicht auf das Nacherbenrecht hat der Antragsteller angeführt, daß er andernfalls eine weit höhere Abfindung beansprucht haben würde. Für die Richtigkeit seiner Auffassung hat er sich auch darauf berufen, daß der Erblasser, wie sich aus seinem Testament ergebe, den Hof nicht in fremde Hände habe übergehen lassen wollen, dieser aber der angestammten Familie verloren gehen würde, wenn er sich auf den Adoptivsohn seiner Schwester vererben sollte. Schließlich hat der Antragsteller darauf hingewiesen, daß nach Höferecht eine Nacherbschaft wieder zulässig sei.

14

Die Antragsgegnerin hat um Abweisung des gestellten Antrages gebeten, den sie für unzulässig hält, und ihrerseits beantragt, festzustellen, daß dem Antragsteller keinerlei Nacherbenrecht an ihrem Vermögen einschließlich des Hofes zustehe. Sie hat die Auffassung vertreten, allein schon die Tatsache ihrer Verheiratung schließe das Nacherbenrecht des Antragsteller aus, dessen Anordnung im übrigen nach Reichserbhofrecht unwirksam gewesen sei, so daß sie unbeschränkte Vollerbin des Hofes geworden sei. Die Antragsgegnerin hat weiter geltend gemacht, der Antragsteller habe in dem Vergleich vom 25. November 1943 auf alle Rechte aus dem Testament des Erblassers und damit auch auf sein Nacherbenrecht verzichtet. Gerade wegen dieses Generalverzichts will sie eine hohe Abfindung zugestanden haben, die aus dem Vermögen ihres Ehemanns gezahlt worden sei, der wegen dieser seiner Leistung vor etwaigen künftigen Ansprüchen des Antragstellers habe gesichert werden sollen und müssen. Die Antragsgegnerin hat weiter die Ansicht vertreten, die früher unzulässige Einsetzung als Nacherbe sei auch nicht etwa durch die Höfeordnung gültig geworden, da der Erbfall unter der Geltung des Reichserbhofrechts eingetreten sei, so daß es auf die Frage des Verzichts nicht entscheidend ankomme.

15

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und festgestellt, daß diesem keinerlei Nacherbenrecht hinsichtlich des väterlichen Hofes zusteht. Es hat ein Feststellungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Buchst f LVO für zulässig erachtet, weil es sich hier um die Feststellung des Erben nach dem Bauern Heinrich H. sen. handle und auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe. Das Amtsgericht hat angenommen, der Antragsteller könne nicht mehr Nacherbe nach seinem Vater werden, da von den beiden Bedingungen, von denen die Nacherbschaft abhängig gemacht worden sei, die eine durch die Verheiratung der Antragsgegnerin in Fortfall gekommen sei. Es hat ferner die angeordnete Nacherbschaft wegen Verstosses gegen § 24 REG als unwirksam angesehen und die spätere Änderung der gesetzlichen Bestimmungen durch Einführung der Höfeordnung für unerheblich erachtet. Endlich hat es den Vergleich vom 25. November 1943 als einen Generalverzicht angesprochen, der sich auch auf das Nacherbenrecht bezogen habe.

16

Der Antragsteller hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und nunmehr beantragt, festzustellen, daß, sofern die jetzige Eigentümerin ohne Leibeserben verstirbt, er als weiterer Hoferbe des am 29. September 1938 in E. verstorbenen Vollmeiers Heinrich H. Eigentümer des Hofes wird. Er hat sich weiterhin auf den Standpunkt gestellt, daß der Vergleich seinem Nacherbenrecht nicht entgegenstehe, also keinen Generalverzicht enthalte und infolgedessen auch das Nacherbenrecht nicht betreffe, das damals gegenstandslos gewesen sei, weil zur Zeit des Vergleichsschlusses der Sohn seiner Schwester noch gelebt habe. Er hat geltend gemacht, daß möglicherweise versteckter Dissens vorliegen könne, und vorsorglich den Vergleich auch wegen Irrtums angefochten. Im übrigen hat er die Ansicht vortreten, daß es nach dem Testament allein darauf ankomme, ob bei dem Tode seiner Schwester leibliche Abkömmlinge vorhanden seien, da es der Wille des Erblassers gewesen sei, den Hof unter allen Umständen der Familie H. zu erhalten. In diesem Zusammenhang hat er ausgeführt: Falls die Nacherbenanordnung im § 3 unwirksam sei, müsse man richtigerweise das ganze Testament als nichtig ansehen. Wenn man dem aber nicht beipflichten wolle, so sei der Nachlaß beim Inkrafttreten der Höfeordnung jedenfalls hinsichtlich der Nacherbfolge noch nicht geregelt gewesen, so daß insoweit das Höferecht Platz greife.

17

Die Antragsgegnerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten.

18

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

19

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erstrebt. Hilfsweise will der Antragsteller festgestellt wissen, daß er in Ermangelung von Leibeserben Nacherbe nach seinem Vater wird und daß der Nacherbfall mit dem Tode seiner Schwester eintritt. Auch stellt er weiter hilfsweise den Antrag, festzustellen, daß er mit dem Tode des Vaters Hoferbe nach Höferecht geworden ist.

20

Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

21

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

22

II.

Das Beschwerdegericht hat den Antrag des Antragstellers auf Feststellung, daß er zu einem künftigen Zeitpunkt "weiterer Hoferbe" werde, als nicht zulässig erachtet, weil die Höfeordnung den Begriff des weiteren Hoferben nur beim Ehegattenhof und im Falle des § 6 Abs. 3 HöfeO kenne. Es hat den Antrag des Antragstellers dahin aufgefaßt, daß er festgestellt wissen wolle, daß er Nacherbe nach seinem Vater geworden sei, und eine Feststellung dieses Inhalts für zulässig gehalten, da die Anordnung einer Nacherbschaft dem Nacherben eine Rechtsstellung verschaffe, die schon vor dem Eintritt des Nacherbfalls rechtlich bedeutsame Wirkungen äussere. Es hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines solchen gegenwärtigen Anwartschaftsrechts bejaht. Ob es sich dabei um einen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO oder nach § 37 Abs. 1 Buchst f LVO handle, hat das Beschwerdegericht dahingestellt gelassen, da jedenfalls die Voraussetzungen beider Vorschriften gegeben seien.

23

In der Sache selbst hat das Oberlandesgericht die Frage, ob dem Antragsteller ein Anwartschaftsrecht als Nacherbe nach seinem Vater zustehe, aus mehreren Gründen verneint. Es hat einmal angenommen, die Erbfolge nach dem Erblasser sei in ihrer Gesamtheit durch den Vergleich vom 25. November 1943 endgültig und abschließend geregelt worden. Es hat dies nicht nur aus seinem Wortlaut, sondern vor allem auch aus der erkennbaren Bedeutung des Vergleichs in seinem Zusammenhang mit der Vorgeschichte gefolgert und hierzu ausgeführt: Bei Abschluß des Vergleichs habe der Streit der Beteiligten schon mehr als 10 Jahre ununterbrochen bestanden; auch sei er mit einer ungewöhnlichen Erbitterung geführt worden. Der Antragsteller sei damals bereits in mehreren Verfahren unterlegen gewesen, während zwei Verfahren noch in der Beschwerdeinstanz geschwebt hätten und mit weiteren Verfahren zu rechnen gewesen sei. Bei dieser Sachlage erscheine es einleuchtend, daß die Beteiligten den Wunsch und den Willen gehabt hätten, den Streit endgültig zu beenden und eine Lösung zu finden, die den tatsächlichen Gegebenheiten, dem Testament des Vaters und dem Interesse der Beteiligten entspreche. Von Anbeginn sei auch die Rede davon gewesen, daß der Antragsteller durch die erhaltenen Zuwendungen bereits endgültig vom Hofe abgefunden sei. Der Antragsteller sei dem allerdings stets entgegengetreten. Das beweise aber gerade im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung, die schließlich zu dem Vergleich geführt habe, daß durch diesen alle Ansprüche des Antragstellers an den Nachlaß überhaupt endgültig ausgeschlossen werden sollten. Die Forderungen, die der Antragsteller anlässlich der Ablehnung des Vergleichsvorschlages des Berichterstatters im Zustimmungsverfahren erhoben habe, ließen erkennen, daß sie für den Fall eines endgültigen Verzichts auf den Hof gestellt worden seien. Auch der Erblasser sei zu einem Nachgeben nur bereit gewesen, wenn der Antragsteller sich als endgültig abgefunden erkläre. Durch den Vergleich vom 25. November 1943 seien dann die Ansprüche, die der Antragsteller früher für einen endgültigen Verzicht auf den Hof erhoben habe, weitgehend erfüllt worden. Daß sie nicht vollständig erfüllt worden seien, liege in der Natur eines Vergleichs, bei dem jede Partei einen Teil ihrer Forderungen nachzulassen pflege. Unerheblich sei, daß der gezahlte Betrag nach 1945 wertlos geworden sei, da dieses Risiko der Antragsteller zu tragen gehabt habe. Für einen endgültigen Verzicht spreche auch der Beschluß des Landeserbhofgerichts vom 1. August 1944, durch den es die Abtretung des Förderzinses ohne Einschränkung genehmigt habe, und in dem einmal ausgeführt sei, daß sich die Beteiligten nach langen und schwierigen Verhandlungen durch den Vergleich wegen aller zwischen ihnen schwebenden Streitfragen geeinigt hätten, wobei Heinrich H. sich damit abgefunden habe, daß der väterliche Hof seiner Schwester verbleiben solle, und Bertha A. sich zu einer großzügigen Ausstattung ihres Bruders bereit gefunden habe, und an anderer Stelle gesagt sei, bei der Zuwendung des Betrages von 80.000 RM und der Abtretung eines Anteils am Förderzins handle es sich um die Ausstattung des Beschwerdeführers vom väterlichen Hofe gemäß § 30 Abs. 2 REG, die ihm nach dem Gesetz zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung verhelfen solle; dementsprechend sei der Senat, als er den Beteiligten den Abschluß des Vergleichs empfohlen habe, davon ausgegangen, daß Heinrich H. durch die an ihn zu leistende Ausstattung der Erwerb eines landwirtschaftlichen Besitzes ermöglicht werden solle. Diese Ausführungen des Gerichts, vor dem der Vergleich geschlossen worden sei, zeigten deutlich, daß die Leistungen an den Antragsteller zur endgültigen Abfindung vom Hof seines Vaters und zur Neubegründung einer anderen Existenz dienen sollten. Dem entspreche schließlich auch der Wortlaut des Vergleichs. Wenn man nicht schon in der Wendung, daß sich der Antragsteller wegen seiner sämtlichen Ansprüche gegen Frau A. für abgefunden erklärt habe, einen Verzicht auf Ansprüche aus einem etwaigen Nacherbenrecht herleiten wolle, so ergebe sich dieser Verzicht doch jedenfalls daraus, daß sich der Antragsteller ausdrücklich auch wegen aller Rechte aus dem Testament seines Vaters vom 23. Mai 1933 für abgefunden erklärt habe; denn damit könnten nur Rechte gemeint sein, die sich nicht als "Ansprüche gegen Frau A." darstellten, sondern als eigene Rechte, die in der Person des Antragstellers entstanden seien oder doch hätten entstehen können. Damit sei klargestellt, daß der Antragsteller aus dem Testament überhaupt keine Rechte mehr herleiten dürfe, also auch nicht aus § 3 des Testaments. Das Nacherbenrecht sei freilich bei Abschluß des Vergleichs von keiner großen Bedeutung gewesen; denn eine Nacherbeneinsetzung sei nach dem Reichserbhofrecht unwirksam gewesen und ausserdem hätten die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorgelegen, da die Antragsgegnerin verheiratet und Mutter eines Sohnes gewesen sei. Gleichwohl sei die Nacherbeneinsetzung nicht ohne jede Bedeutung gewesen; denn die gesetzliche Regelung hätte insoweit sich künftig ändern können, wie die kurz zuvor in Kraft getretene Erbhoffortbildungsverordnung gezeigt habe, durch die wesentliche und grundlegende Bestimmungen des Erbhofrechts eine Abänderung erfahren hätten. Ausserdem lasse sich endgültig erst beim Tode der Antragsgegnerin übersehen, ob die Voraussetzungen der Nacherbeneinsetzung gegeben seien. Es seien also immerhin auf Grund des Testaments noch Rechte vorhanden gewesen, auf die der Antragsteller habe verzichten können und sollen und auf die er auch tatsächlich verzichtet habe, wozu vor allem das streitige Nacherbenrecht gehöre. Demzufolge sei auch die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch unterblieben. Es könne danach keinem Zweifel unterliegen, daß der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen wäre, die Verfügungsbefugnis seiner Schwester irgendwie zu beeinträchtigen.

24

Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen, diese Rechtslage sei den Beteiligten bei Abschluß des Vergleichs auch klar gewesen, da sie sich zwangsläufig aus den bis dahin geführten Rechtsstreitigkeiten und dem Sinn und Zweck des Vergleichs ergeben habe, und ausgeführt, es komme auch nicht darauf an, ob sich der Antragsteller gesagt habe, daß angesichts des damals noch lebenden Sohnes seiner Schwester das bedingte Nacherbenrecht für ihn praktisch keinen Wert habe, denn das würde lediglich eine Überlegung über die Zweckmässigkeit des Vergleichsschlusses gewesen sein und im Falle des Irrtums einen unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund darstellen. Den Inhalt der Vergleichserklärung selbst hat das Beschwerdegericht als völlig eindeutig angesehen und angenommen, es habe ohne Rücksicht auf die weitere Entwicklung des Hofes und der Familienverhältnisse ein Generalverzicht ausgesprochen werden sollen, so daß eine nicht vorhergesehene Entwicklung, wie der Tod des Sohnes der Eheleute A., rechtlich ohne Bedeutung sei und die Grundlagen des Vergleichs nicht erschüttere. Das Beschwerdegericht hat ferner eine Abweichung von Erklärungsinhalt und Erklärungswillen nicht feststellen können und einen Dissens daher verneint.

25

Das Beschwerdegericht hat, davon ausgehend, daß die Erbfolge durch den Vergleich endgültig und abschliessend geregelt worden sei, den Antrag des Antragstellers auch deshalb als unbegründet angesehen, weil die mit dieser Erbfolge zusammenhängenden Fragen lediglich nach Erbhofrecht zu beurteilen seien, nach dem eine Nacherbfolge als eine gemäß § 24 REG unzulässige Beschränkung des Anerben ausgeschlossen gewesen sei, so daß der Antragsteller nicht Nacherbe nach seinem Vater habe werden können und ihm daher ein Anwartschaftsrecht in dieser Richtung nicht zustehe. Das Beschwerdegericht hat angenommen, daß die Aufhebung des Reichserbhofrechts an dieser Rechtslage nichts geändert habe, da hierdurch die Rechtsstellung, welche die Antragsgegnerin einmal erlangt habe, nicht mehr habe beeinträchtigt werden können.

26

Das Beschwerdegericht hat ferner die Annahme des Antragstellers als irrig bezeichnet, daß der Nachlaß beim Inkrafttreten der Höfeordnung jedenfalls hinsichtlich der Frage der Nacherbschaft noch nicht geregelt gewesen sei, da es nicht möglich sei, den einheitlichen Akt der Erbfolge in einen Erbhof in zwei selbständige Teile zu zerlegen, die Regelung der Anerbenfolge der Tochter vielmehr begriffsnotwendig auch die Regelung des Ausschlusses des Nacherbenrechts des Antragstellers umschliesse.

27

Das Beschwerdegericht hat schließlich ausgeführt, die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, wie der Erblasser letztwillig testiert haben würde, wenn er die Unwirksamkeit der Nacherbeneinsetzung gekannt hätte, lasse sich schwer beantworten, doch sei anzunehmen, daß er es bei Kenntnis des Sachverhalts bei der Unwirksamkeit der Nacherbeneinsetzung hätte bewenden lassen und es in das Ermessen seiner Tochter gestellt hätte, ob und in welcher Weise sie den Hof der Familie H. erhalten wolle, falls sie kinderlos versterben sollte. Im übrigen hat das Oberlandesgericht diese Frage als bedeutungslos angesehen, da der Antragsteller offenbar nicht mehr behaupten wolle, daß er in diesem Falle zum eigentlichen Anerben eingesetzt worden wäre, da er einen entsprechenden Antrag nicht gestellt, sondern seinen Antrag auf die Feststellung seines Nacherbenrechts beschränkt habe. Hinsichtlich der von dem Antragsteller in Zweifel gezogenen Bauern- und Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht eine Erörterung für nicht erforderlich gehalten, weil diese Frage in den früheren Verfahren hinreichend geprüft und diese Fähigkeiten dabei bejaht worden seien.

28

Die Rechtsbeschwerde macht dieser Begründung gegenüber geltend: Beim Inkrafttreten der Höfeordnung sei der Erbfall noch ungeregelt gewesen, denn es habe damals noch nicht endgültig festgestanden, wer Anerbe des Erblassers geworden sei. Das Anerbengericht habe zwar in 3 Ce 6/38 rechtskräftig festgestellt, daß die Antragsgegnerin beim Eintritt des Erbfalls bauernfähig gewesen sei, doch habe diese Entscheidung keine materielle Rechtskraft erzeugt, da nach § 54 EHVfO und später nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EHFV jederzeit ein neues Feststellungsverfahren über diese Frage habe eingeleitet werden können, sofern es nur auf neue Tatsachen habe gestützt werden können. Die Voraussetzungen für einen solchen Antrag hätten vorgelegen. Es sei lediglich auf die Bauernfähigkeit der Antragsgegnerin zur Zeit des Erbfalls angekommen, so daß spätere Veränderungen, insbesondere die nachträgliche Verheiratung mit einem Landwirt, ausser Betracht bleiben müßten. Bei der Beurteilung der Bauernfähigkeit sei auch ein strenger Maßstab anzulegen gewesen, da der Antragsteller seiner Schwester nach Erbhofrecht im Range vorgegangen und er auch in der Landwirtschaft ausgebildet gewesen sei. Zur Bejahung der Bauernfähigkeit müsse verlangt werden, daß der Betreffende, wenn es sich - wie hier - um einen grösseren Hof handle, eine landwirtschaftliche Prüfung mit Erfolg abgelegt habe und die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse zur selbständigen Bewirtschaftung des Hofes besitze, insbesondere auch die Fähigkeit zur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplanes. Eine Frau müsse imstande sein, alle landwirtschaftlichen Arbeiten auszuführen, die man billigerweise von einer Landfrau erwarten könne, wozu auch körperliche Mitarbeit nicht nur im Hauswesen, sondern auch im Garten und Stall gehöre. Von alledem habe bei der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Erbfalls nicht die Rede sein können, da sie keinerlei landwirtschaftliche Ausbildung genossen und von der Hauswirtschaft überhaupt nichts verstanden, sich auch für den Stall nicht interessiert habe. Die Voraussetzungen für die Bejahung ihrer Bauernfähigkeit seien danach nicht gegeben gewesen. Das alles habe der Antragsteller bis vor kurzem noch nicht richtig erkannt gehabt, der damals in der Rechtsprechung noch keine so klare Linie gesehen habe, wie sie sich ihm heute zeige. Im übrigen habe er bis zum Zusammenbruch befürchten müssen, daß er selbst dann mit einem neuen Antrage bezüglich der Feststellung der Bauernunfähigkeit seiner Schwester nicht durchdringen würde, wenn er stichhaltige Rechtsgründe dafür vorbringen würde, da die Vertreter des früheren Reichsnährstandes zu feindlich gegen ihn eingestellt gewesen seien. Der Antragsteller habe daher ein weiteres Vorgehen in dieser Richtung bis zum Sturz des nationalsozialistischen Regimes für aussichtslos angesehen und sei bis zum 24. April 1947 an einem solchen Vorgehen gehindert gewesen, weil es Anerbengerichte nicht mehr gegeben habe und andere für ein solches Verfahren zuständige Gerichte nicht vorhanden gewesen seien. Infolgedessen hätten am 24. April 1947 die Voraussetzungen für einen neuen Feststellungsantrag über die Bauernfähigkeit der Antragsgegnerin vorgelegen.

29

Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, es hätten beim Inkrafttreten der Höfeordnung auch objektiv ernstliche Zweifel an der Bauernfähigkeit der Antragsgegnerin bestanden, da ihre landwirtschaftlichen Fähigkeiten und Kenntnisse viel zu gering gewesen seien, um sagen zu können, daß sie wirklich Anerbin des Hofes geworden sei. Infolgedessen würde damals ein objektiver Beurteiler einen neuen Feststellungsantrag des Antragstellers bezüglich der Bauernfähigkeit seiner Schwester nicht für aussichtslos gehalten haben. Wenn aber am 24. April 1947 die Person des Anerben noch nicht endgültig festgestanden habe, müsse auf den Erbfall jetzt rückwirkend die Höfeordnung angewendet werden. Das alles sei in der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen, von dem Beschwerdegericht aber in der Begründung seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt worden, das jede Prüfung in dieser Richtung unterlassen und sich damit einer Gesetzesverletzung schuldig gemacht habe. Es treffe auch nicht zu, wie das Oberlandesgericht angenommen habe, daß der Antragsteller lediglich die Frage der Nacherbfolge als ungeregelt angesehen habe; denn er habe geltend gemacht, daß der ganze Erbfall ungeregelt gewesen sei, und dies mit der Bauernunfähigkeit seiner Schwester begründet. Wenn aber auf den Erbfall die Höfeordnung anzuwenden sei, so komme es zunächst darauf an, ob die Antragsgegnerin beim Eintritt des Erbfalls wirtschaftsfähig gewesen sei. Falls das verneint werden müsse, würde der Antragsteller Hoferbe geworden sein, was gegebenenfalls in einem besonderen Verfahren festgestellt werden müßte. Auf sein gesetzliches Anerben- oder Hoferbenrecht habe der Antragsteller jedenfalls niemals verzichtet; insoweit sei auch ein Vergleich nicht zulässig gewesen. Die Antragsgegnerin könne daher nicht durch den Vergleich, sondern nur dann Eigentümerin des Hofes geworden sein, wenn sie wirklich bauern- bzw. wirtschaftsfähig gewesen sei.

30

Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, der Antragsteller sei auf alle Fälle Nacherbe des Erblassers, denn das Testament des Erblassers sei bei richtiger Auslegung dahin zu verstehen, daß nur das Vorhandensein leiblicher Abkömmlinge die Nacherbfolge ausschliessen solle.

31

Weiter wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antragsteller habe in dem Vergleich auf sein Nacherbenrecht verzichtet. Sie macht geltend, daß das Nacherbenrecht unter der Geltung des Reichserbhofrechts in Bezug auf den Erbhof nicht habe geltend gemacht werden können und daß infolgedessen in dem Vergleich kein Verzicht auf dieses Recht erblickt werden könne, denn ein Verzicht setze logischerweise das Bewußtsein voraus, daß ein Recht vorhanden sei oder doch möglicherweise bestehen könne. Nach dem Reichserbhofrecht sei ein Nacherbenrecht überhaupt nicht in Betracht gekommen. Durch den Vergleich könnten aber nur solche Ansprüche geregelt worden sein, die tatsächlich bestanden hätten oder doch möglicherweise hätten bestehen können, dagegen nicht solche, die nach dem damaligen Recht nicht in Betracht gekommen und von den Beteiligten auch nicht erwähnt worden seien. Gegen die Einbeziehung des etwaigen Nacherbenrechts in den Vergleich spreche ferner die Tatsache, daß damals der Sohn der Antragsgegnerin noch gelebt habe und anzunehmen gewesen sei, daß er am Leben bleiben werde und vielleicht sogar noch weitere Kinder geboren würden. Der Antragsteller habe unter diesen Umständen gar nicht auf den Gedanken kommen können, daß sein Nacherbenrecht noch einmal Bedeutung gewinnen würde. Für die von dem Antragsteller vertretene Ansicht spreche auch die Höhe der Abfindungsbeträge, die in Anbetracht des besonders guten Bodens und des Anspruchs auf den Förderzins recht niedrig gehalten seien. Das habe das Oberlandesgericht verkannt, dessen Entscheidung im Widerspruch zu Denkgesetzen stehe. Das gelte insbesondere von dem Hinweis, daß eine Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch mit Rücksicht auf den Vergleich unterblieben sei, denn dabei sei übersehen, daß eine derartige Eintragung nach dem Reichserbhofrecht schlechthin unzulässig gewesen sei. Mit der allgemeinen Lebenserfahrung stehe ferner die Annahme des Beschwerdegerichts in Widerspruch, daß schon beim Abschluß des Vergleichs mit weiteren gesetzlichen Änderungen des damals geltenden Rechts habe gerechnet werden können, denn an eine Wiedereinführung des Nacherbenrechts dürfte zu jener Zeit kaum jemand gedacht haben und insbesondere nicht daran, daß eine solche mit rückwirkender Kraft zugelassen werden könnte, da so einschneidende Maßnahmen bis dahin noch niemals getroffen worden seien.

32

Die Rechtsbeschwerde meint, unter den obwaltenden Umständen hätte das Beschwerdegericht darauf eingehen müssen, ob die Frage der Bauernfähigkeit der Antragsgegnerin zur Zeit des Erbfalls noch wieder aufgerollt werden könne und ob bejahendenfalls die Antragsgegnerin damals tatsächlich bauernfähig gewesen sei. Da das nicht geschehen sei, hält die Rechtsbeschwerde eine Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht für erforderlich.

33

III.

Die Rügen der Rechtsbeschwerde konnten keinen Erfolg haben.

34

1.

Der Antragsteller verfolgt mit der Rechtsbeschwerde in erster Linie seinen Antrag auf Feststellung seines bedingten Nacherbenrechts weiter, dessen Zulässigkeit das Beschwerdegericht mit Recht bejaht hat; denn er macht damit zugleich der Antragsgegnerin das Recht streitig, Vollerbin des Hofes geworden zu sein. Der Streit hat also nicht zum Gegenstand, wer unmittelbar Hofnachfolger des Erblassers geworden ist, sondern beschränkt sich auf den Inhalt der Rechtsstellung des Hofeigentümers. Bei derartigen Verfahren handelt es sich, wenn der Antrag - wie hier - auf Höferecht gestützt wird, um ein Feststellunssverfahren nach § 37 Abs. 1 Buchst f LVO, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 5. Mai 1953 (V BLw 113/52) dargelegt hat. Das für einen derartigen Antrag erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen.

35

2.

Die Rechtsbeschwerde hat sich nicht darauf beschränkt, das bedingte Nacherbenrecht des Antragstellers zur Erörterung zu stellen, sondern hat vorsorglich und hilfsweise auch noch beantragt, festzustellen, daß der Antragsteller Hoferbe nach seinem Vater geworden sei. Dabei hat sie übersehen, daß nur das Nacherbenrecht des Antragstellers Gegenstand der Vorentscheidung gewesen ist und in der Rechtsbeschwerdeinstanz keine neuen Anträge in das Verfahren eingeführt werden können, da das Rechtsbeschwerdegericht lediglich die angefochtene Entscheidung in rechtlicher Hinsicht nachzuprüfen hat (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 15. Januar 1952, V BLw 1/51). Auf den angeführten Hilfsantrag konnte daher nicht eingegangen werden. Ebensowenig konnte das neue tatsächliche Vorbringen der Rechtsbeschwerde Berücksichtigung finden, da das Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts gebunden ist, soweit nicht Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind.

36

3.

a)

Die Rechtsbeschwerde leitet das bedingte Nacherbenrecht des Antragstellers aus § 3 des Testaments vom 23. Mai 1933 her. Sie verkennt nicht, daß die Anordnung einer Nacherbschaft nach Erbhofrecht nicht zulässig und daher unwirksam war, glaubt aber, der Erbfall müsse nach Höferecht beurteilt werden, weil die Antragsgegnerin zur Zeit des Erbfalls nicht bauernfähig gewesen oder doch ihre Bauernfähigkeit beim Inkrafttreten der Höfeordnung mindestens höchst zweifelhaft gewesen sei, so daß der Anerbe zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Die Rechtsbeschwerde hebt selbst hervor, daß die Frage der Bauernfähigkeit der Antragsgegnerin bereits Gegenstand eines anerbengerichtlichen Verfahrens gewesen sei. Ihre Annahme, daß diese Tatsache einer erneuten Prüfung der Bauernfähigkeit nicht entgegenstehe, ist irrig. Das Anerbengericht hatte damals durch Beschluß vom 15. März 1939 (3 Ce 6/38) den Antrag des Antragstellers, die Bauernunfähigkeit der Antragsgegnerin festzustellen, zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist zunächst nicht in Rechtskraft erwachsen, da sie von dem Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angegriffen wurde. Dieses Rechtsmittel hat er aber nach Abschluß des Vergleichs vom 25. November 1943 zurückgenommen. Dadurch ist der Beschluß des Anerbengerichts vom 15. März 1939 rechtskräftig geworden. Da das Anerbengericht sich in ihm mit der Frage der Bauernfähigkeit der Antragsgegnerin sachlich auseinandergesetzt hat, bedeutete die Zurückweisung des Antrages des Antragstellers die Bejahung der Bauernfähigkeit der Antragsgegnerin. Über diesen unter den Beteiligten strittigen Punkt liegt also eine rechtskräftige Entscheidung des Anerbengerichts vor. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß die rechtskräftige Feststellung der Bauernfähigkeit einen neuen Antrag auf Entscheidung über diese Frage nicht ausschloß, soweit er auf Tatsachen gegründet werden konnte, die in dem früheren Verfahren nicht geltend gemacht waren und auch nicht geltend gemacht werden konnten (§ 57 EHVfO, § 46 Abs. 3 EHFV). Es konnte dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller, wie die Rechtsbeschwerde behauptet, solche Tatsachen hätte vorbringen und daher einen neuen Antrag auf Feststellung der Bauernfähigkeit seiner Schwester hätte stellen können, denn auf diese Möglichkeit und die Aussichten eines solchen Antrages kam es nicht an; entscheidend ist allein, daß ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist, wobei es unerheblich ist, aus welchem Grunde eine erneute Aufrollung der Frage der Bauernfähigkeit der Antragsgegnerin unterblieben ist. Wäre ein solcher Antrag gestellt worden und über ihn bis zum Zusammenbruch noch nicht entschieden gewesen, so wäre beim Inkrafttreten der Höfeordnung ein Verfahren anhängig gewesen, in dem die Erbfolge streitig gewesen wäre. Es würde dann ein Fall des § 58 Abs. 2 Buchst b LVO vorgelegen haben, der eine Rückwirkung der Höfeordnung zur Folge gehabt hätte. Daß die Möglichkeit bestanden haben mag, ein neues Verfahren bezüglich der Bauernfähigkeit der Antragsgegnerin einzuleiten, genügt nicht zur Erfüllung des Tatbestands des § 58 Abs. 2 Buchst b LVO; denn diese Vorschrift setzt voraus, daß beim Inkrafttreten der Höfeordnung ein Verfahren, in dem die Erbfolge unmittelbar oder mittelbar streitig war, anhängig war. Aus ihr kann der Antragsteller daher eine Rückwirkung des Höferechts nicht herleiten.

37

b)

Die Rechtsbeschwerde beruft sich für ihre Ansicht, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch ungeregelt gewesen, auch auf § 58 Abs. 2 Buchst a LVO. Sie meint, es hätten damals bei rein objektiver Betrachtung so erhebliche Zweifel an der Bauernfähigkeit der Antragsgegnerin bestanden, daß der Anerbe schon aus diesem Grunde noch nicht festgestanden habe. Ihr ist zuzugeben, daß ein Nachlaß am 24. April 1947 - objektiv gesehen - dann ungeregelt war, wenn begründete Zweifel an der Bauernfähigkeit des Anerben bestanden (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1952, V BLw 26/52). Die Rechtsbeschwerde übersieht indessen, daß die Frage der Bauernfähigkeit der Antragsgegnerin bereits Gegenstand einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Anerbengerichts gewesen ist und daher jetzt nicht mehr aufgeworfen werden kann, da nach Art XII Abs. 2 Satz 2 KRG 45 und § 19 Abs. 6 HöfeO rechtskräftige Urteile und Beschlüsse in Kraft geblieben sind. Darauf, ob diese Entscheidungen sachlich richtig waren, stellt das Gesetz nicht ab. Der Antragsteller kann infolgedessen eine Rückwirkung der Höfeordnung auch nicht daraus herleiten, daß bei objektiver Betrachtung erhebliche Zweifel an der Bauernfähigkeit der Antragsgegnerin bestanden hätten und der Anerbe auch aus diesem Grunde am 24. April 1947 noch nicht festgestanden habe.

38

4.

Die Rechtsbeschwerde will aus der auf § 24 REG beruhenden Unwirksamkeit der Nacherbeneinsetzung die Nichtigkeit des ganzen Testaments vom 23. Mai 1933 herleiten. Es konnte dahingestellt bleiben, ob dieser Ansicht beizutreten wäre oder ob nicht § 2085 BGB Platz greifen würde, nach dem die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge hat, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. Es bedarf auch keiner Entscheidung der Frage, ob etwa das Testament im Falle seiner gänzlichen Unwirksamkeit dahin umgedeutet werden kann, daß die Vorerbin Anerbe sein, oder der Nacherbe diese Stellung erhalten solle. Im Falle der Nichtigkeit des Testaments würde es nämlich an einer wirksamen Nacherbeneinsetzung ebenfalls fehlen, so daß der Antragsteller mit dem von ihm in dem gegenwärtigen Verfahren verfolgten Antrage keinesfalls durchdringen könnte.

39

5.

Es konnte weiter dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Antragstellers richtig ist, der Eintritt der von dem Erblasser angeordneten Nacherbfolge sei allein davon abhängig gemacht, daß die Antragsgegnerin ohne Leibeserben versterbe. Zu dieser unter den Beteiligten streitigen Frage hat das Beschwerdegericht nicht Stellung genommen; es fehlt also insoweit an einer Entscheidung des Beschwerdegerichts und es kann infolgedessen keine Gesetzesverletzung vorliegen, die das von ihm gewonnene Ergebnis beeinträchtigt haben könnte.

40

6.

Die Rechtsbeschwerde würde selbst dann keinen Erfolg haben können, wenn es sich um einen ungeregelten und Infolgedessen der Höfeordnung unterliegenden Erbfall handeln sollte. Die bedingte Nacherbeneinsetzung würde dann allerdings wirksam sein, da nach Höferecht die Anordnung einer Nacherbschaft zulässig ist. Der begehrten Feststellung würde indessen auch in diesem Falle der Vergleich vom 25. November 1943 entgegenstehen, in dem das Nacherbenrecht allerdings keine besondere Erwähnung gefunden hat. Ob sich der Vergleich auch auf diese Anwartschaft erstreckte, mußte da unter den Beteiligten hierüber Streit besteht, im Wege der Auslegung entschieden werden, wie es seitens des Beschwerdegerichts geschehen ist. Diese Auslegung war auch Sache des Tatrichters und ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz einer Nachprüfung nur in der Richtung unterworfen, ob das gewonnene Ergebnis denkgesetzlich möglich ist, allgemeine Erfahrungssätze ausser acht gelassen oder verfahrensrechtliche Forschriften verletzt worden sind (vgl. z.B. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52, sowie vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53). Die Rechtsbeschwerde hält derartige Gesetzesverletzungen für gegeben. Darin kann ihr nicht beigetreten werden. Sie beanstandet allerdings mit Recht die Annahme des Beschwerdegerichts, die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch sei im Hinblick auf den in dem Vergleich enthaltenen Verzicht auf das Nacherbenrecht unterblieben. Das Oberlandesgericht hat offenbar übersehen, daß zur Zeit der Eintragung der Antragsgegnerin als Hofeigentümerin im Grundbuch das Reichserbhofrecht noch nicht aufgehoben war und sich das Fehlen eines Nacherbenvermerks daher ohne weiteres aus der damaligen rechtlichen Unzulässigkeit einer Nacherbenanordnung erklärt. Wenn das Beschwerdegericht danach in diesem Punkte auch geirrt hat, so berührt dies doch nicht entscheidend seine Annahme, daß der Vergleich auch einen Verzicht auf das bedingte Anerbenrecht enthalte. Das Oberlandesgericht hat diese Auffassung nämlich eingehend begründet und nur zum Schluß seiner diesbezüglichen Ausführungen darauf hingewiesen, daß die Richtigkeit seiner Auslegung durch das Fehlen eines Nacherbenvermerks ihre Bestätigung finde. Das von dem Beschwerdegericht gewonnene Ergebnis beruht also nicht auf dem ihm unterlaufenen Irrtum so daß dieser die Entscheidung nicht beeinflußt hat. Der Rechtsbeschwerde ist weiter zuzugeben, daß das bedingte Nacherbenrecht im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nach dem damaligen Recht nicht geltend gemacht werden könnte und daher ohne praktische Bedeutung gewesen sei. Das hat das Beschwerdegericht nicht verkannt; denn es hat hierauf ausdrücklich hingewiesen und ferner dargelegt, das bedingte Nacherbenrecht sei gleichwohl nicht völlig bedeutungslos gewesen. Es stellt auch keinen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze dar, wenn das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang und im Hinblick darauf, daß kurz zuvor durch die Erbhoffortbildungsverordnung erhebliche Änderungen des Erbhofrechts eingeführt worden waren, auf die Möglichkeit weiterer Änderungen des Reichserbhofrechts hingewiesen hat. Auch die Annahme, daß Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht eintreten und für die Nacherbeneinsetzung von Bedeutung werden könnten, ist nicht zu beanstanden, zumal da sich, wie das Oberlandesgericht mit Recht ausgeführt hat, über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt der bedingten Nacherbfolge erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls völlige Klarheit gewinnen ließ. Es konnte dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller diese künftigen Möglichkeiten bei dem Vergleichsschluß völlig erkannt hat. Er wußte jedenfalls, daß er nach dem Testament nicht schlechthin auf den Pflichtteil gesetzt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Hofnachfolger des Erblassers berufen war. Bei dieser Sachlage kann er nicht damit gehört werden, daß er bei der Erklärung, wegen aller Rechte aus dem Testament seines Vaters abgefunden zu sein, das bedingte Anerbenrecht nicht in Betracht gezogen habe, denn diese Fassung des Vergleichs ließ, wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, keinen Zweifel darüber, daß der Antragsteller durch ihn auf alle Rechte an dem väterlichen Hof verzichtete. Das Beschwerdegericht hat danach ohne Rechtsirrtum angenommen, daß eine Abweichung von Erklärungsinhalt und Erklärungswillen nicht festzustellen sei und es sich bei der Abschätzung des Wertes des bedingten Anerbenrechts höchstens um einen unbeachtlichen Irrtum im Motiv gehandelt haben könne. Schließlich kann der Rechtsbeschwerde auch darin nicht gefolgt werden, da die in dem Vergleich festgesetzte Abfindung des Antragstellers zu gering bemessen sei, um den Schluß auf einen Verzicht auf das Anerbenrecht zu gestatten; denn einmal stellte ein Betrag von 80.000 RM unter Berücksichtigung des Einheitswertes des Hofes auch zur damaligen Zeit noch eine beachtliche Summe dar und ausserdem hat der Antragsteller früher selbst vorgetragen, daß der Förderzins eine beträchtliche Einnahmequelle des Hofes gebildet habe. Angesichts der geringen Bedeutung, die das Nacherbenrecht zur Zeit des Vergleichsschlusses hatte, konnte das Beschwerdegericht auch die Höhe der dem Antragsteller zugebilligten Abfindung für seine Auffassung verwerten, daß es sich bei dem Vergleich um einen Generalverzicht des Antragstellers gehandelt habe, der sich als solcher auch auf das bedingte Anerbenrecht erstreckt habe. Die Auslegung, die das Beschwerdegericht dem Vergleich gegeben hat, läßt danach einen erheblichen Rechtsirrtum nicht erkennen. Da sie mindestens möglich ist, war sie für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Es steht danach fest, daß der Antragsteller auf sein bedingtes Anerbenrecht wirksam verzichtet hat. Das steht aber einer weiteren Geltendmachung dieses Rechts auch dann entgegen, wenn der Erbfall nach Höferecht zu beurteilen sein sollte, denn nach Art XII Abs. 2 Satz 2 KRG Nr. 45 und § 19 Abs. 6 HöfeO bleiben getroffene rechtsgültige Vereinbarungen in Kraft. Selbst im Falle einer Rückwirkung des Höferechts würde der Antragsteller daher an den Vergleich vom 25. November 1943 gebunden sein, d.h. wegen seines Verzichts ein bedingtes Nacherbenrecht nicht mehr besitzen.

41

Nach alledem war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, §§ 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der der Antragsgegnerin ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlaß.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock