Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1953, Az.: 4 StR 791/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 791/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11750
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 16.10.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 4, 325 - 327
- JZ 1954, 56 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1679 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Unterschlagung u.a.
Prozessgegner
den Textilwarenhändler Wilhelm S. aus D. geboren am ... 1906 in C.,
Amtlicher Leitsatz
Die Unterbringung auch eines auf freiem Fuss befindlichen Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäss § 81 StPO kann als Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet werden.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 16. Oktober 1952 insoweit mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, als es eine Anrechnung der Unterbringung gemäss § 81 StPO auf die erkannte Strafe für unzulässig erachtet. In diesem Umfange wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte, der vom 19. März bis zum 10. April 1952 gemäss § 81 StPO zur Beobachtung auf seinen Geisteszustand in der Provinzial-Heilanstalt Dortmund-Apierbeck untergebracht war, sich aber als geistig gesund erwies, ist wegen Unterschlagung und wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine allgemeine Sachbeschwerde hat nur in einem Nebenpunkte Erfolg.
Die Unterschlagung wird von der Strafkammer darin erblickt, dass der Angeklagte, der als Vertreter für zwei Textilfirmen gearbeitet hatte, ihm von Untervertretern zur Weiterleitung an die Lieferfirmen übergebene Kundengelder, die im Eigentum dieser Firmen standen, fortgesetzt handelnd für sich behielt. Des Betruges in zwei Fällen hat der Angeklagte sich dadurch schuldig gemacht, dass er sich von zwei Firmen grössere Posten Handschuhe liefern liess, obwohl er die dabei übernommenen Zahlungsverpflichtungen weder erfüllen konnte, noch erfüllen wollte. Den Urteilsfeststellungen sind die äusseren wie die inneren Merkmale dieser Straftatbestände einwandfrei zu entnehmen. Auch die Zumessung der Einzelstrafen sowie die Bildung der Gesamtgefängnisstrafe lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Von Rechtsirrtum beeinflusst ist das angefochtene Urteil nur insofern, als die Strafkammer eine Anrechnung der Freiheitsentziehung, die der Angeklagte durch seine Unterbringung in der Heilanstalt erlitten hat, für unzulässig hält, und zwar deshalb, weil er als blosser Patient ohne eine über die ärztlichen Notwendigkeiten hinausgehende Freiheitsentziehung in die Anstalt eingewiesen worden sei. Dass diese Ansicht nicht der Auffassung des Gesetzes entspricht, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 60 StGB in der Fassung des Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24. November 1933, Art. 3 Nr. 6 (RGBl I 995), wonach nicht nur die Untersuchungshaft, sondern auch eine einstweilige Unterbringung gemäss § 126 a StPO auf die erkannte Strafe angerechnet werden kann; denn in der Art des Vollzuges steht die einstweilige Unterbringung gemäss § 126 a StPO einer Verwahrung nach § 81 StPO im wesentlichen gleich, die beiden Massnahmen unterscheiden sich nur in ihrer Zweckrichtung. Indessen kommt es für die Frage der Anrechenbarkeit nach § 60 StGB, der seinem Wesen nach eine Billigkeitsvorschrift ist (vgl. RGSt 75, 282; Schäfer - v. Dohnanyi Strafgesetzgebung 1931 bis 1935 S. 113), auf die Art und Weise der behördlichen Freiheitsentziehung nicht einmal entscheidend an. Auch die Untersuchungshaft unterscheidet sich im Vollzuge wesentlich von den Freiheitsstrafen (RGSt 75, 282). Das gilt in gleichem Masse von der Polizeihaft (RGSt 69, 327; RG DR 1939, 988 Nr. 5; RG HRR 1939 Nr. 390 und 1278), von einer im Auslande erlittenen Auslieferungshaft (RGSt 38, 182) und von der durch eine Besatzungsmacht verhängten Internierung (OGHSt 1, 104 f, 151 f, 173); gleichwohl ist die Anrechenbarkeit auch solcher Freiheitsentziehungen - unter Voraussetzung ihres Zusammenhanges mit der abgeurteilten Straftat - in der Rechtsprechung anerkannt. Es mag sein, dass die zwangsweise Verwahrung in einer Heil- oder Pflegeanstalt die körperliche Bewegungsfreiheit in geringerem Masse einengt, als die Untersuchungshaft. Sie verliert deshalb aber nicht den Charakter einer Freiheitsentziehung, da der Betroffene die Anstalt nicht eigenmächtig verlassen kann und der Anstaltsordnung unterworfen ist. Es kommt hinzu, dass der Aufenthalt in einer Irrenanstalt - zumal von einem geistig Gesunden - als eine stärkere seelische Belastung empfunden werden kann als die Untersuchungshaft. Hiernach kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Unterbringung gemäss § 81 StPO ein der Untersuchungshaft in dem weiteren Sinne des § 60 StGB und der einstweiligen Unterbringung gemäss § 126 a StPO vergleichbares, wesentlich in der Freiheitsentziehung bestehendes Übel darstellt, das der Betroffene zwecks Untersuchung einer Straftat auf sich nehmen muss. Es entspricht daher dem Sinne des § 60 StGB als einer Billigkeitsvorschrift, auch ihre Anrechnung auf die erkannte Strafe zuzulassen.
Gegengründe werden im Schrifttum nicht dargelegt, sind auch sonst nicht ersichtlich; denn immer bleibt es dem pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob und in welchem Umfange er die Anrechnung im Einzelfall für geboten erachtet. Dabei kann er insbesondere auch den Umstand berücksichtigen, dass etwa einem Betroffenen selbst aus allgemeinen Erwägungen an einer gründlichen Untersuchung seines Geisteszustandes auf diesem Wege gelegen war.
Da es somit - entgegen der Auffassung der Strafkammer - nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, eine Verwahrung gemäss § 81 StPO als Untersuchungshaft auf die Strafhaft anzurechnen, war die Sache zur Nachholung der Entscheidung über eine solche Anrechnung an das Landgericht zurückzuverweisen.