Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1953, Az.: 4 StR 326/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 326/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11782
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Hagen - 24.02.1953
Rechtsgrundlagen
- § 42 m StGB
- § 4 StVG
Fundstellen
- MDR 1954, 15-16 (Volltext)
- NJW 1953, 1719-1720 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Tötung
Prozessgegner
den Werkmeister Bruno H. aus H., geboren am ... 1913 in M./Ostpr., zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
Amtlicher Leitsatz
Der Strafrichter kann die Fahrerlaubnis nach § 42 m Abs. 1 StGB auch dann noch im Urteil entziehen, wenn sie schon durch Verfügung der Verwaltungsbehörde entzogen ist.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 24. Februar 1953 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Gefährdung der Sicherheit des Betriebes einer Strassenbahn in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsübertretung vorbestraft (Urteil des Schöffengerichts in Hagen vom 23. März 1950). Da er den damaligen Unfall unter der Einwirkung von Alkohol verursacht hatte, ist ihm durch Verfügung des Oberstadtdirektors - Strassenverkehrsamt - der Stadt Hagen vom 11. Februar 1950 der Führerschein entzogen worden.
Am 1. April 1952 fuhr der Angeklagte zusammen mit dem später tödlich verunglückten He. nach einer Wirtshausschlägerei durch die Fleyerstrasse in Hagen in Richtung Stadtmitte. Der dem Angeklagten gehörige Personenkraftwagen älteren Baujahres wurde von diesem gesteuert. Neben ihm sass He.. Als sich die beiden wegen ihres vorherigen gewalttätigen Verhaltens verfolgt sahen, steigerte der Angeklagte seine Geschwindigkeit auf 70- 80 km/st; ausserdem schaltete er die Beleuchtung seines Wagens aus. Im Verlaufe der weiteren Fahrt geriet der Wagen ins Schleudern; er fuhr schliesslich auf den Bürgersteig auf, riss eine Strassenlaterne um und schleifte diese etwa 18 m weit, bis er zum Stehen kam. Durch den Anprall gegen die Strassenlaterne wurde der Mitfahrer He. getötet. Der Angeklagte wies im Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,43 %o auf.
Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Es hat ihm ausserdem die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer untersagt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde.
1.)
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, dass das Gericht die "naheliegendste Wahrscheinlichkeit" des Unfallhergangs nicht geprüft habe und daher zu dem falschen, der Verurteilung zugrunde liegenden Schluss gekommen sei, der Angeklagte, nicht der Verunglückte Hedtfeld, habe den Wagen gesteuert. Sie erblickt darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Die Rüge ist in Wirklichkeit sachlichrechtlicher Natur; denn sie behauptet die lückenhafte Würdigung der nach dem festgestellten Sachverhalt in Betracht kommenden mehreren Möglichkeiten des Ursachenverlaufs und damit einen Verstoss gegen die Denkgesetze. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat sich im Urteil mit der Einlassung des Angeklagten, nicht er, sondern Hedtfeld habe den Unfallwagen gesteuert, eingehend befasst und die Gründe dargelegt, aus denen sie dieser Einlassung den Glauben versagt hat. Die von der Revision für die Richtigkeit ihrer Darstellung angestellten Erwägungen schliessen die Möglichkeit des von der Strafkammer für erwiesen erachteten Unfallhergangs keineswegs aus. Sie stellen sich daher als Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar und können in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden (§ 337 StPO).
2.)
Dasselbe gilt von dem übrigen Vorbringen im Rahmen der Sachrüge. Die Revision kann auch hiermit nicht gehört werden. Die allgemeine Nachprüfung des Urteils lässt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen.
3.)
Das Landgericht hat nach § 42 m StGB dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer untersagt, obwohl dem Angeklagten bereits auf Grund des Unfalls vom Jahre 1950 der Führerschein (nach § 4 KFG vom 3. Mai 1909) durch die Verwaltungsbehörde entzogen worden war. Es hat diese Massnahme mit dem im jetzigen Strafverfahren aufgetretenen Bedürfnis begründet, die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis an den Angeklagten für immer zu untersagen; es ist der Auffassung, eine solche Anordnung habe die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m Abs. 1 StGB zur notwendigen Voraussetzung; deshalb dürfe diese auch nochmals ausgesprochen werden.
Diesem Gedankengang kann an sich nicht beigetreten werden. Es verstösst gegen die Denkgesetze, wenn die Strafkammer die Zulässigkeit einer nochmaligen Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht, die sie als gesetzliche Voraussetzung der Sperre nach § 42 m Abs. 3 StGB ansieht, allein aus der sachlichen Notwendigkeit der letzteren folgert. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Untersagung einer Fahrerlaubnis für die Zukunft in Ausnahmefällen - so, wenn der Angeklagte noch nie eine Fahrerlaubnis hatte - nicht auch ohne vorherigen Entzug der Fahrerlaubnis möglich ist.
Trotzdem ist die nochmalige Entziehung der Fahrerlaubnis im angefochtenen Urteil nicht zu beanstanden. Gegen die Zulässigkeit des Doppelentzugs spricht zwar die rechtstheoretische Überlegung, dass eine schon durch die Verwaltungsbehörde entzogene Fahrerlaubnis begrifflich nicht nochmals entzogen werden könne (so Booß in DAR 1953, 52; Arndt-Guelde, Gesetz zur Sicherung des Strassenverkehrs vom 19. Dezember 1952, Anm. 13 D I 1 c zu § 4 StVG - S. 57 - und Anm. 2 B II zu § 42 m StGB - S. 74 -; vgl. auch Floegel-Hartung, Strassenverkehrsrecht 8. Aufl 1953 Anm. 7 zu § 42 m StGB - S. 757 - und LK 7. Aufl 1953 Anm. 7 d zu § 42 m StGB). Für seine Zulässigkeit sprechen dagegen Wortlaut und Zweck des Gesetzes.
§ 42 m StGB knüpft die Befugnis (und Verpflichtung) des Gerichts, in einem bei ihm anhängigen Strafverfahren den Führerschein zu entziehen, weder ausdrücklich noch stillschweigend an die Bedingung, dass nicht bereits die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen hat. Das Gesetz gibt im Gegenteil der richterlichen Entscheidung den unbedingten Vorrang vor einem Entziehungsverfahren der Verwaltungsbehörde, wenn es im § 4 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (StVG) vom 19. Dezember 1952 sagt, dass der Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens mit der Möglichkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis ist, in dem Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigt werden darf, solange das Strafverfahren anhängig ist. Andrerseits verbietet es der Verwaltungsbehörde auch nach Einleitung eines Strafverfahrens keineswegs die Durchführung oder Fortsetzung eines verwaltungsmässigen Entziehungsverfahrens aufgrund eines Sachverhalts, der mit dem strafrechtlichen nicht in Zusammenhang steht. Das bedeutet, dass dem Kraftfahrer auch noch während des Strafverfahrens die Fahrerlaubnis durch Verwaltungsakt entzogen werden kann. Das zuzulassen wäre wenig sinnvoll, wenn die Entziehungsverfügung der Verwaltungsbehörde den Strafrichter hindern würde, seinerseits die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil auszusprechen, obwohl § 42 m StGB offensichtlich davon ausgeht, dass der Richter durch die Untersagung der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis die Dauer des von ihm angeordneten Fahrerlaubnisentzugs bestimmt.
Vor allem aber fordert der Zweck des Gesetzes, nämlich der unbedingte Schutz des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrern, die Zulassung des nochmaligen Entzugs der Fahrerlaubnis durch das Gericht. Wird dem Strafrichter diese Befugnis abgesprochen, dann besteht zumindest in allen den Fällen, in denen im Strafverfahren nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob die Entziehungsverfügung der Verwaltungsbehörde wirksam ist und unanfechtbar geworden ist, oder in denen die Wirksamkeit oder Rechtskraft irrtümlich angenommen wird, die Gefahr, dass der ungeeignete Kraftfahrer im Besitz seiner Fahrerlaubnis verbleibt. Dieses Bedenken kann nicht durch den Hinweis auf die Sperrwirkung einer Untersagungsanordnung nach § 42 Abs. 3 StGB ausgeräumt werden, auch wenn man diese Anordnung als selbständige Massnahme zulässt; denn wird der Verwaltungsakt nachträglich aufgehoben, so steht nicht die Erteilung einer neuen, sondern die Wiederherstellung der alten Fahrerlaubnis in Frage. Zwar könnte die Verwaltungsbehörde den vom Strafrichter versäumten Entzug der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren nachholen. Das brächte indes die Doppelbefassung zweier staatlicher Organe mit demselben Tatbestand mit sich, die das Gesetz gerade vermieden wissen will (§ 4 Abs. 2 StVG; vgl. dazu den schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses, abgedruckt bei Floegel-Hartung a.a.O. - S. 751 -). Auch entfällt die sichere Gewähr, dass die Notwendigkeit des nachträglichen Entzugs der Fahrerlaubnis ohne Rücksicht auf verwaltungspolitische Zweckmässigkeiten geprüft wird (vgl. dazu Lackner im Bundesanzeiger Nr. 5 vom 9. Januar 1953). Diesen Schwierigkeiten kann zuverlässig nur dadurch begegnet werden, dass dem Strafrichter die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann gestattet wird, wenn diese bereits durch die Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Allerdings kann dem richterlichen Ausspruch in den Fällen, in denen die Entziehungsverfügung der Verwaltungsbehörde schon rechtskräftig geworden ist, nicht mehr rechtsgestaltende, sondern nur noch feststellende Wirkung zukommen.
Die Rechtsprechung kennt im übrigen auf dem Gebiete der Sicherungsmassregeln sowie des Einziehungsrechts auch sonst Fälle, in denen über formal begriffliche Erwägungen hinweg praktischen Notwendigkeiten der Vorzug gegeben wird. So lässt sie die wiederholte Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42 e StGB) zu, obwohl eine zweite Anordnung dieser Art angesichts der zeitlichen Unbegrenztheit der Sicherungsverwahrung im Regelfalle überflüssig erscheint. Andrerseits ist die Einziehung einer beschlagnahmten Sache auch dann noch erlaubt und geboten, wenn die Sache im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wegen zwischenzeitlicher Veräusserung nicht mehr vorhanden ist (vgl. BGH 3 StR 14/50 vom 3. April 1952, 2 StR 655/52 vom 20. Februar 1953 - NJW 1953, 754).
Der Angeklagte ist zudem durch die nochmalige gerichtliche Entziehung einer ihm bereits durch Verwaltungsakt entzogenen Fahrerlaubnis nicht beschwert. Eine Beschwer könnte für ihn nur dann eintreten, wenn die Verwaltungsverfügung rückwirkend aufgehoben würde. In diesem Falle aber läge eine Doppelentziehung der Fahrerlaubnis der Sache nach überhaupt nicht mehr vor.