Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.09.1953, Az.: 2 StR 695/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.09.1953
- Aktenzeichen
- 2 StR 695/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11781
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 16.06.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1953, 1760-1761 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
gefährlicher Körperverletzung u.a.
Prozessgegner
den Maschinenschlosser Fritz F. aus H., Krs. W., geboren am ... 1930 in K.,
Amtlicher Leitsatz
Der Richter darf eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB bei Taten bestimmter Art nicht allgemein ausschliessen.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 16. Juni 1952 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und zwar auch hinsichtlich des Mitangeklagten H..
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten H. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist nur im Strafausspruch begründet.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt (§ 344 Abs. 2 StPO).
Nach dem Urteil nahm der Angeklagte am 22. Dezember 1951 aus einem Kraftwagen eine doppelläufige Schrotflinte und 25 Patronen weg. Die Flinte gab er dem an der Türe des Wagens stehenden Hanschen, der sich mit ihr entfernte. Der Angeklagte folgte ihm mit dem Patronengurt. Beide vereinbarten, mit der Flinte Rehe zu schiessen und sie später zu verkaufen.
Kurze Zeit darnach kam es zwischen dem Angeklagten und dem Fahrer und dem Beifahrer eines an der Bahnüberführung stehenden LKW zu einer Auseinandersetzung. Er schlug hiernach dem Hanschen vor, jeder solle einmal mit der Flinte auf den LKW schiessen, um die Scheiben des Führerhauses zu zertrümmern. H. war damit einverstanden. Der Angeklagte gab vom Bahndamm aus zwei Schüsse auf die rechte offenstehende Türe des Führerhauses, die sich im Dunkeln befand, ab. Der erste Schuss traf den Zeugen W., der gerade nach vorne gegangen war und sich in Höhe der vorderen Kotflügel befand. Zwei Schrotkörner drangen in den hinteren Schädelknochen und elf in die Schultern. Wach den Feststellungen nahm der Angeklagte es in Kauf, durch die Schüsse möglicherweise einen beim Führerhaus befindlichen Menschen zu treffen, und billigte dies. Der Mitangeklagte H. hatte ihm einige der Patronen zum laden gegeben; er war mit der Tat einverstanden und wollte sie, obwohl er erkannte, dass ein Mensch verletzt werden könne.
Hiernach ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe gemeinschaftlich mit H. einen Diebstahl und eine gefährliche Körperverletzung begangen, rechtlich bedenkenfrei.
Dagegen begegnet die Strafzumessung Bedenken. Die Strafkammer verneint die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB, führt aber weiter aus: "Soweit es sich dagegen um Angetrunkenheit handelt, macht das Gericht bei Delikten wie dem vorliegenden von der Kannvorschrift des § 51 Abs. 2 StGB grundsätzlich keinen Gebrauch." Demnach geht die Strafkammer davon aus, dass die Fähigkeit des Angeklagten und auch des Mitangeklagten H., das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen des starken Alkoholgenusses erheblich vermindert war. Dies zwang zwar die Strafkammer nicht, die Strafe zu mildern; sie musste aber die Möglichkeit der Milderung erwägen, da die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert, und prüfen, welche Strafe bei der Bedeutung der Tat und der Schuld des Täters geboten sei (RGSt 69, 314; BGHSt 3, 179). Sie durfte aber nicht davon ausgehen, dass für Taten bestimmter Art grundsätzlich eine Strafmilderung nach § 51 II StGB ausscheide. Ein solcher Grundsatz ist der Rechtsprechung fremd und mit § 51 Abs. 2 StGB nicht vereinbar. Die Strafkammer ist somit bei der Strafzumessung von einer rechtlich fehlerhaften Verallgemeinerung ausgegangen. Das Urteil konnte insoweit keinen Bestand haben.
Der Rechtsfehler erstreckt sich auch auf die Strafzumessung beim Angeklagten H.. Die Aufhebung im Strafausspruch erfasst daher nach § 357 StPO auch das gegen ihn ergangene Urteil, obwohl er kein Rechtsmittel eingelegt hat.