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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.07.1953, Az.: 1 StR 772/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.07.1953
Aktenzeichen
1 StR 772/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Bonn - 16.02.1951

Verfahrensgegenstand

Bestechung u.a.

Prozessgegner

1. den Spediteur Hans Kü. aus B., geboren am ... K.,

2. den früheren Justizangestellten Ehrenfried Br. aus B., geboren am ... in O./S.,

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ... der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten Br. wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. Februar 1951 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle Bl. nicht der schweren passiven Bestechung in Tateinheit mit Betrug, sondern nur des Betruges schuldig ist.

    Der Strafausspruch im Falle Bl. sowie die Gesamtstrafe werden mit den ihnen zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben; die Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten Br. wird verworfen mit der Massgabe, dass die dem Staat verfallene Geldsumme 150 DM beträgt.

  2. II.

    Die Revision des Angeklagten Kü. und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Der Beschwerdeführer Kü. hat die Kosten seines Rechtsmittels, die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

I.

Zur Revision des Angeklagten Br.

2

Das Rechtsmittel ist zulässig beschränkt auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen dreier Verbrechen der schweren passiven Bestechung in Tateinheit mit vollendetem (Fall 2, 3) bzw. versuchtem (Fall 1) Betrug. Die Sachbeschwerde hat zum Teil Erfolg. Sachlichrechtlich ist auch die auf § 267 StPO gestützte Rüge, dass die Feststellungen nicht die Merkmale der angewandten Strafgesetze ergäben.

3

1.)

Fall Kü..

4

Br., damals Angestellter beim Amtsgericht in Bonn, wurde von Kü. und Sö. aufgefordert, ihnen bestimmte Strafakten der Staatsanwaltschaft Bonn zu beschaffen, in denen sich eine sie möglicherweise belastende Urkunde befand. Er verlangte dafür mehrere tausend Reichsmark, weil er die Akten nicht allein besorgen könne, sondern noch andere Beamte zur Mithilfe gewinnen müsse; die Absicht, andere Beamte zuzuziehen, hatte er jedoch nicht. Der geforderte Betrag wurde ihm von Kü. und Sö. versprochen, später aber nicht gezahlt, obwohl der Angeklagte die Akten beschafft und dem Kü. in dessen Wohnung vorgelegt hatte.

5

Die Revision bestreitet den Tatbestand der schweren passiven Bestechung (§ 332 StGB), weil der Angeklagte sich dadurch in den Besitz der Akten gesetzt habe, dass er sie heimlich und unbefugt aus einem Dienstzimmer der Staatsanwaltschaft fortnahm; das sei keine in sein Amt einschlagende Handlung gewesen. § 332 StGB ist allerdings nur anwendbar, wenn die von dem Beamten käuflich gemachte, die Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthaltende Handlung zugleich in sein Amt einschlägt (RGSt 50, 257; 70, 172). Es kommt aber für § 332 StGB nicht darauf an, ob und wie der Täter die Amtspflichtverletzung durchführt. Das Verbrechen erschöpft sich vielmehr darin, dass der Täter für eine solche Handlung, einerlei ob er sie begeht oder nicht begeht, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen lässt (vgl. BGH 5 StR 151/53 vom 9. Juni 1953). Die Beschaffung von Akten einer fremden Dienststelle gehört ihrer Art nach zu den Dienstgeschäften der Behörde, bei der der Angeklagte angestellt war. Als eine Privattätigkeit, die auch von jedem andern vorgenommen werden könnte, ist sie nicht anzusehen. Las genügt für die Feststellung, dass der Angeklagte eine in sein Amt einschlagende, pflichtwidrige Handlung in Aussicht gestellt und für sie ein Geschenk gefordert und sich hat versprechen lassen (vgl. RGSt 50, 257; 55, 50; 57, 164; RG in DR 1939, 994 und in HRR 1940, 195, 872). Abzulehnen ist freilich die Ansicht des Landgerichts, dass auch die von dem Angeklagten angeblich beabsichtigte Bestechung anderer Beamter eine in sein Amt einschlagende Handlung sei. Doch sollte das von ihm geforderte und ihm versprochene Geld nicht nur für die Bestechung der Kollegen bestimmt sein, sondern vor allem den Lohn für seine eigenen Bemühungen um die Akten darstellen. Der Schuldausspruch wird daher durch den Rechtsirrtum der Strafkammer nicht berührt; es ist auch nach der Sachlage ausgeschlossen, dass der Strafausspruch dadurch beeinflusst worden ist.

6

Das Urteil lässt keinen Zweifel, dass der Angeklagte und Kürten sich nach der Überzeugung des Landgerichts darüber einig waren, das versprochene Geld solle die Belohnung für eine pflichtwidrige Amtshandlung des Angeklagten darstellen. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, Kü. habe jedenfalls in Kauf genommen, dass die erwartete Tat des Angeklagten dessen Amtspflicht verletzen werde. Wenn in den Urteilsgründen unmittelbar vorher gesagt wird, Kü. habe sich hierüber "kaum Gedanken gemacht", so widerspricht das jener Feststellung nur scheinbar. Gemeint kann hier nach dem Zusammenhang nur sein, dass Kü. nicht in der Lage war, sich klare rechtliche Vorstellungen über die Amtspflichten des Angeklagten zu machen. Das gehört aber auch nicht zum Tatbestand der Bestechung, es genügt vielmehr eine dem Gesetz entsprechende laienhafte Wertung (BGHSt 3, 248, 255); diese hat das Landgericht jedenfalls sinngemäss festgestellt. Im übrigen liegt die Bestechungshandlung des Angeklagten schon im Fordern des Geschenks. Insoweit kommt es für den Tatbestand des § 332 StGB überhaupt nicht auf die Vorstellung von Kü. und Sö. an, vielmehr genügt es hier, dass das Wesen des Geschenks als Entgelt für eine Amtshandlung erkennbar war (RGSt 77, 75 f). Das war nach den Feststellungen unzweifelhaft der Fall.

7

Da auch die sonstigen Voraussetzungen des § 332 StGB rechtsirrtumsfrei festgestellt sind, ist die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung nicht zu beanstanden.

8

Ebenso enthält die Verurteilung wegen versuchten Betruges keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Tateinheit ist mit Recht angenommen (RG in HRR 40, 195).

9

2.)

Fall N..

10

Die Eheleute N., deren Tochter Margot M. sich im Frühjahr 1947 im Bonner Gefängnis in Untersuchungshaft befand, wandten sich an den Angeklagten mit der Bitte, ihrer Tochter zu helfen, womit nach dem Zusammenhang gemeint war, er solle ihr von den Eheleuten N. zu beschaffende Lebensmittel zukommen lassen. Das versprach der Angeklagte, verlangte aber dafür 1.500 RM, wovon er 1.000 RM zur Bestechung zweier Gefängniswärterinnen benötige. Er hatte nicht die Absicht, für die Tochter etwas zu tun oder den Wärterinnen etwas zu geben. Die Eheleute N. sagten ihm das Geld zu. Bei derselben Gelegenheit kam die Rede auf eine in den Akten der Staatsanwaltschaft befindliche, von Frau N. gefälschte Urkunde. Der Angeklagte sagte, das sei nicht so schlimm, für 1.000 RM lasse sich da schon viel machen. Damit war nach dem Zusammenhang gemeint, der Angeklagte wolle sich gegen ein Geschenk von 1.000 RM in den Besitz der staatsanwaltschaftlichen Akten setzen und die gefälschte Urkunde beseitigen oder unkenntlich machen. Die N. erwiderten hierauf nichts und gaben ihm dafür auch kein Geld, obwohl der Angeklagte einige Tage später von ihnen nochmals 1.000 RM forderte mit der Erklärung, es sei jetzt alles in Ordnung und von der Unterschrift auf der Urkunde nichts mehr zu erkennen. Wohl aber gaben ihm die Eheleute N. die versprochenen 1.500 RM, damit er auf die verabredete Weise der Frau Mü. helfe.

11

a)

Auch hier ist die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Er war nur dadurch in der Lage, Frau M., wie versprochen, zu unterstützen, dass er unter Missbrauch seiner amtlichen Stellung das Gefängnis aufsuchte. Als Privatperson hatte er dort keinen Zutritt, vielmehr gehörte das Aufsuchen der Strafanstalt seiner Art nach zu den amtlichen Aufgaben eines beim Amtsgericht beschäftigten Justizangestellten. Auch hier hat der Angeklagte also eine pflichtwidrige Amtshandlung käuflich gemacht. Unerheblich ist, dass er Dienst auf einer Zivilabteilung tat; es kommt nur auf den Amtsbereich der Behörde als solcher an. Übrigens ergibt sich nicht selten auch für Geschäftsstellenbeamte einer Zivilabteilung die Notwendigkeit, Dienstgeschäfte im Gefängnis vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war freilich die in Aussicht gestellte Bestechung der beiden Gefängniswärterinnen keine in das Amt des Angeklagten einschlagende Handlung; aber dieser Rechtsirrtum berührt weder den Schuld- noch den Strafausspruch. Das Landgericht hat auch festgestellt, dass die Beteiligten sich darüber einig waren, der Geldbetrag solle die Belohnung für eine pflichtwidrige Amtshandlung des Angeklagten sein.

12

Die Beschaffung der staatsanwaltschaftlichen Akten war ebenfalls eine in das Amt des Angeklagten an sich einschlagende Handlung und als solche erkennbar. Hierwegen ist auf das unter 1.) Ausgeführte zu verweisen.

13

Dass die Eheleute N. der irrigen Meinung waren, der Angeklagte sei bei der Staatsanwaltschaft angestellt, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung; denn das Verhalten, das er käuflich gemacht hat, stellte in jedem Falle objektiv eine pflichtwidrige Amtshandlung dar, einerlei bei welcher Justizbehörde er tätig war.

14

Da auch im übrigen die Voraussetzungen des § 332 StGB dargetan sind, ist der Angeklagte mit Recht auf Grund dieser Vorschrift verurteilte.

15

b)

Seine Verurteilung wegen Betruges lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

16

c)

Unbegründet ist auch die zu diesem Fall vorgebrachte, auf § 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung Zeugen- und Sachverständigenbeweis darüber beantragt, dass die Häftlinge zu jener Zeit durch die unzureichende Gefängniskost ernsten gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt gewesen seien. Damit sollte dargetan werden, dass das Tun des Angeklagten durch übergesetzlichen Notstand gerechtfertigt sei. Mit Recht hat die Strafkammer den Beweisgegenstand als rechtsunerheblich bezeichnet und den Antrag deshalb abgelehnt (§ 244 Abs. 3 StPO). Inwiefern die verbotene Geschenkannahme durch übergesetzlichen Notstand gerechtfertigt sein könnte, ist schlechterdings nicht erkennbar. Allenfalls könnte in Betracht kommen, dass die in Aussicht gestellte Unterstützung der Frau M., also die käuflich gemachte Amtshandlung, wegen übergesetzlichen Notstands nicht pflichtwidrig gewesen sei. Die Voraussetzungen dieses Rechtfertigungsgrundes sind jedoch auch insoweit schon deshalb nicht gegeben, weil nicht einmal der Versuch gemacht worden war, eine zusätzliche Versorgung der Frau M. mit Lebensmitteln auf einem gesetzlich zulässigen Wege, nämlich mit Genehmigung des Haftrichters, zu erreichen (vgl. § 116 StPO).

17

d)

Soweit der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 29. Mai 1951 eine weitere Verfahrensrüge erheben wollte ist sie unzulässig, weil sie erst nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (5. Mai 1951) beim Landgericht eingegangen ist (§§ 344 Abs. 2, 345 StPO).

18

3.)

Fall Bl..

19

a)

Im Falle Bl. ist die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung nicht aufrechtzuerhalten.

20

Dem früheren Mitangeklagten Bl., der ebenfalls in das gegen Frau M. schwebende Strafverfahren verwickelt war, hat sich der Angeklagte als Beamter der Staatsanwaltschaft Bonn vorgestellt und erklärt, er wolle versuchen, den Beteiligten zu helfen und dafür zu sorgen, dass die Sache "nicht aufgerollt werde", "unter den Tisch falle"; das koste aber Geld. Bl. gab ihm darauf 1.000 RM. Der Angeklagte hatte nicht die Absicht, etwas in der Angelegenheit zu unternehmen.

21

§ 332 StGB setzt voraus, dass die Handlung, für die der Beamte Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen lässt, objektiv eine Verletzung seiner Amtspflichten enthält (RGSt 39, 193, 197). Daran fehlt es hier; denn der Angeklagte war nicht Beamter der Staatsanwaltschaft und hatte keine Möglichkeit, als solcher die Sache "unter den Tisch fallen zu lassen". Er hat sich also nicht für eine Handlung bezahlen lassen, die objektiv eine Verletzung seiner Amtspflichten darstellt. Dass die von ihm in Aussicht gestellte "Amtshandlung" in der Veränderung oder Beseitigung von Akten bestehen sollte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass er das Geld für dienstliche Handlungen gefordert oder erhalten hat, die er vermöge seiner Tätigkeit bei Gericht vornehmen konnte oder sollte. Der Angeklagte hat vielmehr eine Handlung, zu der er auf Grund seines Amtes überhaupt nicht in der Lage war, nur vorgespiegelt. Die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung muss daher entfallen.

22

Dagegen ist der Angeklagte mit Recht wegen Betruges bestraft. Das Revisionsgericht kann daher den Schuldspruch im Falle Bl. dahin richtigstellen, dass der Angeklagte nicht der schweren passiven Bestechung in Tateinheit mit Betrug, sondern nur des Betruges schuldig ist. Dies führt zur Aufhebung der im Falle Bl. erkannten Strafe sowie der Gesamtstrafe, Damit ist auch die auf § 335 StGB beruhende Verfallerklärung aufgehoben, soweit sie sich auf den Fall Bl. bezieht, d.h. in Höhe von 100 DM. Der weitere Teil der für verfallen erklärten Geldsumme entfällt auf den Bestechungsfall N. und bleibt daher bestehen; das war in der Formel des Revisionsurteils klarzustellen. Die Strafkammer hätte entsprechend dem § 78 StGB für jeden der Bestechungsfälle den verfallenen Betrag in der Urteilsformel gesondert festsetzen müssen.

23

b)

Der frühere Mitangeklagte Bl. war wegen derselben Vorgänge der aktiven Bestechung nach § 333 StGB beschuldigt. Das Landgericht hat dieses Vergehen für vorliegend erachtet, das Verfahren jedoch insoweit auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Die rechtliche Beurteilung der Strafkammer ist, wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt, nicht zutreffend. Soweit § 333 StGB in Betracht kommt, kann das Verhalten des Bl. nur einen straflosen (§ 43 Abs. 2 StGB) Versuch enthalten. Gleichwohl kann ihn das Revisionsgericht schon deshalb nicht in Anwendung des § 357 StPO freisprechen, weil die Feststellungen ergeben, dass er sich einer strafbaren Aufforderung zum Verbrechen der Begünstigung im Amte schuldig gemacht hat (§§ 49 a Abs. 1, 346 StGB). Dafür ist es nicht von Bedeutung, dass Br. nicht bei der Staatsanwaltschaft beschäftigt war, vielmehr kommt es hier allein darauf an, was Bl. erklärt und sich vorgestellt hat (OGHSt 3, 76, 79 f). Die Feststellungen können daher einen Freispruch des Bl. nicht rechtfertigen (vgl. RGSt 70, 193, 197).

24

II.

Zur Revision des Angeklagten Kü..

25

1.)

Soweit Kü. wegen Wirtschaftsvergehens (§§ 1, 18 WiStrG, § 73 StGB) und wegen falscher uneidlicher Aussage vor Gericht (§ 153 StGB) verurteilt ist, hat die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Prüfung keinen Rechtsfehler erkennen lassen, der den Angeklagten beschweren könnte.

26

Die Revision bestreitet die Berechnung des Mehrerlöses, dessen Abführung dem Beschwerdeführer aufgegeben worden ist. Es ist richtig, dass der Mehrerlös in dem Unterschied zwischen dem erzielten und dem zulässigen Preis besteht (§§ 49, 104 Abs. 1 WiStrG, § 4 PrStRVO). Dem Urteil kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Strafkammer das verkannt hätte. Sie legt ihre Überzeugung dar, dass der Angeklagte mindestens 5 Zentner Butter für sich verwertet hat, und fährt dann fort:

"Selbst wenn er davon nur 4 Zt. veräussert und den. Rest für sich verbraucht hat, so bedeutet das schon unter Zugrundelegung eines sehr niedrigen Schwarzmarktpreises im Vergleich zum gesetzlich zulässigen Preis einen Mehrerlös von mindestens 50.000 RM. Mit grosser Wahrscheinlichkeit war sein Gesamterlös noch erheblich grösser, doch konnte das nicht hinreichend festgestellt werden, so dass von einem Mehrerlös von 50.000 RM auszugehen ist."

27

Der Zusammenhang ergibt klar, dass der "Gesamterlös", von dem in dem letzten Satze gesprochen wird, den "gesamten Mehrerlös" bedeutet; denn die Ausführungen dienen der Widerlegung der Behauptung des Angeklagten, sein Gewinn habe nur 40.000 RM betragen. Damit steht es nicht im Widerspruch, wenn das Urteil an anderer Stelle erwähnt, der "Gesamterlös des Angeklagten habe rund 50.000 RM" betragen, Darin kommt nicht zum Ausdruck, dass die Einnahme des Angeklagten diesen Betrag nicht überschritten habe. Vielmehr ist dem Urteil insgesamt die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Mehrerlös mindestens diesen Betrag erreicht; die Einnahme des Angeklagten also 50.000 RM mindestens noch um den an sich zulässigen Preis überschritten hat. Dafür spricht der in dem Urteil erwähnte Schwarzmarktpreis von 150 RM für ein Pfund Butter, ein Preis, der gegenüber dem zulässigen Preis ausser jedem Verhältnis steht und der, umgerechnet auf vier Zentner, noch eine wesentlich höhere Einnahme als 50.000 RM ergibt. Dass die Strafkammer den Betrag von 50.000 RM in 5.000 DM umgerechnet hat, ist rechtlich unbedenklich. Hiernach verletzt die Verurteilung zur Abführung des Mehrerlöses nicht das sachliche Recht, auch genügen die Urteilsausführungen den Erfordernissen des § 267 StPO.

28

2.)

Rechtlich fehlerfrei ist auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gewahrsamsbruchs nach § 133 Abs. 1 StGB. Der Auffassung der Strafkammer, dass der amtliche Gewahrsam der Staatsanwaltschaft an den von Br. beschafften Akten fortbestand, auch solange sie sich vorübergehend: in der Wohnung des Kü. befanden, ist beizutreten; denn er dauerte an, bis er amtlich aufgegeben oder sein Zweck erfüllt war (RGSt 28, 107; 33, 413, 415). Kü. hat nicht nur einen straflosen (§ 43 Abs. 2 StGB) Versuch des Vergehens gegen § 133 StGB begangen. Vielmehr ergibt sich aus mehreren Stellen des Urteils, dass sein Radieren die Unterschrift auf der Urkunde in ihrer Lesbarkeit beeinträchtigt hat; denn Br. hat sie nachher "weiter unkenntlich gemacht". Kü. hat die Urkunde also beschädigt (RGSt 63, 366; 67, 226, 229 f).

29

3.)

Schliesslich kann auch die Verurteilung des Kü. wegen aktiver Bestechung (§ 333 StGB) nicht beanstandet werden. Der Angeklagte hat - zusammen mit Sö. - dem Br. Geld versprochen, um ihn zu einer amtspflichtwidrigen Handlung zu bestimmen. Das ergibt sich aus dem oben I 1.) Dargelegten. Dass sich Br. zu der Amtspflichtverletzung schon erboten hatte, ist ohne Bedeutung (RGSt 37, 171).

30

III.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

31

Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Freispruch des Angeklagten Br. von der Anschuldigung der schweren passiven Bestechung in Tateinheit mit Betrug in den Fällen P. und Ke. Sie ist vom Oberbundesanwalt vertreten worden.

32

1.)

P., der eine Gefängnisstrafe zu verbüßen hatte und hoffte, der Angeklagte könne ihm zu einem Strafaufschub verhelfen, kam mit diesem durch Vermittlung eines Dritten dreimal in Wirtschaften zusammen und hielt ihn dabei jedenfalls zweimal ganz oder teilweise frei, schenkte ihm auch bei einer dieser Gelegenheiten drei Büchsen Fleisch. Br. äusserte bei der ersten Zusammenkunft, er könne dem P. nicht versprechen, dass ein Strafaufschub zu erreichen sei. Im übrigen konnte die Strafkammer nicht feststellen, was gesprochen wurde. P. hatte im Vorverfahren Aussagen gemacht, die den Angeklagten stark belasteten; doch hielt er diese in der Hauptverhandlung nicht aufrecht; die Strafkammer hat seine letzte Zeugenaussage zugrunde gelegt und den Angeklagten deshalb trotz erheblichen Verdachtes der Bestechlichkeit nicht für überführt erachtet.

33

a)

Die Revision hält die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) für verletzt, weil die Strafkammer unterlassen habe, den Staatsanwalt oder seinen Protokollführer als Zeugen über die frühere Aussage des P. und ihr Zustandekommen zu vernehmen. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Strafkammer hat dem P. seine frühere Aussage in der Hauptverhandlung vorgehalten. Aus dem Urteil ergibt sich, dass er nicht bestritt, sie gemacht zu haben; die Strafkammer hatte hieran auch keinen Zweifel. Unter diesen Umständen war der Tatrichter nicht gedrängt, eine weitere Aufklärung durch Vernehmung der Verhörsbeamten zu versuchen, die von keiner Seite beantragt war, Dass dem P. die frühere Aussage nicht vollständig vorgehalten worden sei, hat die Revision nicht geltend gemacht.

34

b)

Sachlichrechtlich trägt der Sachverhalt, den die Strafkammer feststellen konnte, die Verneinung eines Verbrechens nach § 332 StGB. Er nötigte auch nicht zu einer Stellungnahme dazu, ob der Angeklagte dieses Verbrechen wenigstens versucht hat. Die Revision beanstandet jedoch, dass der Tatrichter nicht geprüft habe, ob Breitbach und P. nicht betrogen haben (§ 263 StGB). Es ist richtig, dass das Urteil zu diesem in der Anklage, dem Eröffnungsbeschluss und dem Schlussvortrag des Staatsanwalts hervorgehobenen rechtlichen Gesichtspunkt keine Ausführungen enthält. Indes war die Strafkammer nicht in der Lage, über den Inhalt der Gespräche etwas anderes festzustellen, als dass Br. die Möglichkeit eines Strafaufschubs in Zweifel zog. Daraus ergibt sich zur Genüge, dass der Tatrichter sich auch von einer ausdrücklichen oder schlüssigen Täuschungshandlung des Angeklagten nicht zu überzeugen vermochte. Damit entfiel die Möglichkeit, den Angeklagten wegen Betruges zu bestrafen. Die Urteilsgründe ergeben auch insoweit hinreichend, dass der Angeklagte für nicht überführt erachtet wurde; § 267 Abs. 5 StPO ist daher nicht verletzt.

35

2.)

Seinen Bekannten Ke. traf der Angeklagte eines Tages in der Sparkasse und sagte zu ihm, Ke. werde froh sein, wenn das gegen ihn schwebende Ermittlungsverfahren bald erledigt sei; er, der Angeklagte, sei hier, um sich bei der Sparkasse ein Darlehen zu beschaffen. Einige Zeit später bat der Angeklagte den Ke. in dessen Wohnung, ihm 800 bis 1.000 DM zu leihen. Ke. forderte dafür eine Bürgschaft. Diese brachte der Angeklagte bald danach bei und Ke. gab ihm nun ein Darlehen von 400 DM gegen einen Schuldschein, in welchem sich der Angeklagte zur Rückzahlung von 520 DM verpflichtete. Bei dieser Gelegenheit erwähnte der Angeklagte eine Unterredung zwischen einem Richter und einem Staatsanwalt, die er abgehört haben wollte; Ke. verbat sich jedoch diesen Gesprächsstoff. Er gab das Darlehen in erster Linie deshalb, weil er fürchtete, der Angeklagte könne ihm sonst schaden.

36

Die Strafkammer hat sich trotz erheblichen Verdachts nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte in diesem Falle eine Amtshandlung käuflich machen wollte. Die Verneinung einer schweren passiven Bestechung kann bei dieser Sachlage rechtlich nicht beanstandet werden; auch für die Annahme eines Versuchs dieses Verbrechens gibt der festgestellte Sachverhalt keinen ausreichenden Anhalt. Die Revision vermisst hier ebenfalls eine Stellungnahme zu dem von der Anklage erhobenen Vorwurf des Betruges. Indes ergeben die Feststellungen auch hier, dass der Angeklagte einer Täuschungshandlung nicht für überführt erachtet wurde. Es ist deshalb weder das sachliche Recht noch der § 267 Abs. 5 StPO verletzt.

Groß Engels Glanzmann Dr. Augustin Dr. Schalscha