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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1953, Az.: IV ZR 54/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1953
Aktenzeichen
IV ZR 54/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12902
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 28.10.1952

Prozessführer

des Landwirts Ernst Sch. in Sa. bei A., Haus Nr. ...,

Prozessgegner

Frau Rosa Bö. geb. Sc. in Sa. bei A., Haus Nr. ...,

Sonstige Beteiligte

Freistaat Bayern, vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Nürnberg, Zweigstelle Ansbach,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat bei dem vor einem Notar erfolgten Abschluss eines Kindesannahmevertrages für einen Vertragsteil ein Vertreter im Willen gehandelt, hat der Vertretene dessen Erklärung später seinerseits durch eine notarielle Erklärung genehmigt und ist der Vertrag trotz der ihm damit anhaftenden Mängel durch einen rechtskräftig gewordenen Gerichtsbeschluss bestätigt worden, so kann die Kindesannahme wirksam sein.

  2. 2.

    Hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, jedoch bestimmte tatsächliche Feststellungen getroffen, nach denen anderweitig vorgebrachte Einwendungen des Beklagten gegen den Klaganspruch unbegründet sind, so kann das Revisionsgericht, das die Klagabweisung mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung für unrichtig hält, diese Feststellungen, sofern der Beklagte sie bemängelt, seiner Entscheidung nicht zum Nachteil des Beklagten zugrunde legen, obwohl dieser sie mangels Beschwer mit der Revision an sich nicht hatte angreifen können.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 28. Oktober 1952 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte, eine Kriegerwitwe, nahm im Jahre 1946 als Flüchtling auf dem Anwesen des Klägers in Sa. Wohnung und gebar am ... 1947 außerehelich das von dem Kläger erzeugte Kind Ernst Friedrich Sc. Dessen Amtsvormund war das Kreisjugendamt in F. Die Beklagte ist katholisch. Auch das von ihr geborene Kind ist katholisch getauft worden. Der Kläger und seine Frau, die evangelisch sind und aus deren Ehe Kinder nicht hervorgegangen sind, beabsichtigten, Ernst Friedrich Sc. zu adoptieren. Sie begaben sich deshalb am 8. Juli 1948 zusammen mit der Beklagten zu dem Notariat Ansbach I, wo sie die Angelegenheit mit dem Notariatsinspektor S. besprachen. Nachdem die Beteiligten sich vorübergehend entfernt hatten und S. inzwischen den Vertragsentwurf angefertigt hatte, verwies er sie in den Amtsraum des Notariatsverwesers K. Dort las dieser, ihnen den Entwurf vor. Notariatsinspektor S., der bei dem Vertragsabschluss als Vertreter des Kreisjugendamts in F. mitwirken sollte, ohne daß ihm eine schriftliche Vollmacht erteilt worden war, weilte während des Verlesens der Urkunde in seinem Büro nebenan und erschien erst, nachdem der Kläger, seine Frau und die Beklagte das Schriftstück unterschrieben hatten, in dem Amtsraum des Notariatsverwesers, um es nun auch selbst zu unterzeichnen. In der notariellen Urkunde erklärten die Beteiligten, daß der Kläger und seine Frau den Ernst Friedrich Sc. als gemeinsames Kind an Kindes Statt annähmen, daß dieses fortan den Familiennamen "Sch." führen werde, daß die Beklagte ihre Einwilligung zu der Kindesannahme gebe und daß das Kreisjugendamt als Vormund nachträglich seine Einwilligung zu diesem Vertrage erklären werde.

2

Am 27. Juli 1948 erklärte der Angestellte des Landratsamts in F. St., dem die Ausübung der Obliegenheiten des Amtsvormunds beim Jugendamt in F. übertragen war, zu notarieller Urkunde, daß das Kreisjugendamt in F. beim Abschluss des Vertrages vom 8. Juli 1948 in der Abgabe seiner Erklärung durch den Notariatsinspektor S. ohne öffentlich beglaubigte Spezialvollmacht vertreten gewesen sei. Er, der Erklärende, bestätige in seiner Eigenschaft als Vormund des Kindes Ernst Friedrich Sc., daß Schu. seinen Willen richtig erklärt habe, und er wiederhole sein Einverständnis mit dem Annahmevertrag vom 8. Juli 1948 in seinem gesamten Umfang. Bei Vorbesprechungen habe er dem Kläger und seiner Frau und der Beklagten mündlich sein Einverständnis mit der beabsichtigten Adoption eröffnet und es in ihr Ermessen gestellt, einen Vertreter für ihn auszuwählen, der bei dem Abschluss des Kindesannahmevertrages für ihn die Annahme der Adoption erkläre. Deshalb habe S. als Vertreter für ihn in der Erklärung seines Willens zur Annahme der Adoption gehandelt.

3

Der Vertrag vom 8. Juli 1948 ist am 30. Sept. 1948 durch das Amtsgericht in Ansbach vormundschaftsgerichtlich genehmigt und gleichzeitig bestätigt worden. Der Beschluß ist rechtskräftig geworden.

4

Die Beklagte wohnte zunächst weiterhin im Hause des Klägers und versorgte nach wie vor trotz der Adoption ihr Kind. Später kam es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und dem Kläger, insbesondere deshalb, weil der Kläger das Kind im evangelischen Glauben erziehen wollte. Als sie im März 1951 die Wohnung wechselte, nahm sie das Kind mit.

5

Der Kläger hat deshalb Klage erhoben und den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, das Kind an ihn und seine Ehefrau herauszugeben.

6

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

7

Sie vertritt die Auffassung, daß der Adoptionsvertrag von vornherein nichtig sei; auch habe sie ihre Einwilligungserklärung wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften des Klägers, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohungen wirksam angefochten. Außerdem erhebe sie gegenüber der Geltendmachung von Rechten aus dem Vertrag den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung.

8

Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 5. Sept. 1951 stattgegeben.

9

Die Beklagte hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger dem Freistaat Bayern und dem früheren Notariatsverweser K. den Streit verkündet. Der Freistaat Bayern ist dem Rechtsstreit beigetreten und hat ebenso wie der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

10

Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 28. Oktober 1952 die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.

11

Der Kläger hat dieses Rechtsmittel ergriffen und verfolgt mit ihm seinen Klagantrag weiter.

12

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

13

I.

Die Revision zieht die Zulässigkeit der Berufung in Zweifel, weil der Schriftsatz der Beklagten, der die Berufungsbegründung enthält, ausweislich des auf ihn gesetzten Eingangsvermerks am 12. November 1951, dem letzten Tage der Begründungsfrist, von dem Beamten, der den Eingangsvermerk unterzeichnet hat , abends um 18.30 Uhr in seiner Wohnung in Empfang genommen und erst am folgenden Tage in den Geschäftsgang gegeben wurde. Sie meint, damit sei der gesetzlichen Form der Einreichung bei dem Berufungsgericht innerhalb der Frist nicht genügt.

14

Dem kann jedoch nicht gefolgt worden. Wie aus einer von dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Nürnberg erholten Auskunft vom 2. Juli 1953 hervorgeht, war der Beamte, dem die Berufungsbegründungsschrift in seiner Wohnung ausgehändigt worden ist, als Leiter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts und als dessen Urkundsbeamter befugt, Schriftstücke, die für dieses Gericht bestimmt waren, entgegenzunehmen. Es bestanden auch, wie die Auskunft weiter ergibt, keine Verwaltungsanordnungen, nach denen es ihm untersagt gewesen wäre, derartige Schriftstücke außerhalb der Geschäftsstelle in amtlichen Gewahrsam zu nehmen. Daß er an der Berufungsbegründungsschrift bereits in dem Zeitpunkt amtlichen Gewahrsam begründen wollte, als sie ihm in seiner Wohnung übergeben wurde, kann nach dem Inhalt des von dem Beamten gefertigten Eingangsvermerks nicht zweifelhaft sein. Damit war das Schriftstück in diesem Zeitpunkt bei dem Berufungsgericht eingegangen und die Frist des §519 Abs. 2 ZPO eingehalten (RG JW 1904, 211; RG Warn 1929 Nr. 106). Ob anderes zu gelten hätte, wenn es dem Beamten durch dienstliche Anweisungen verboten gewesen wäre, für das Gericht bestimmte Schriftstücke außerhalb des Dienstgebäudes in amtlicher Eigenschaft entgegenzunehmen, kann dahinstehen.

15

II.

1)

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, der sich auf §1632 BGB stützt und mit dem der Kläger die Herausgabe des Sohnes der Beklagten an sich und seine Ehefrau verlangt, setzt voraus, daß der Adoptionsvertrag vom 8. Juli 1948 gültig ist und damit dem Kläger die Sorge für die Person des Kindes zusteht (§§1757 Abs. 2, 1627 BGB).

16

Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Vertrag nicht wirksam geworden sei. Insoweit beruht das Urteil auch in der Tat auf einem entscheidungserheblichen Fehler. Er konnte indessen nicht dazu führen, der Klage ohne weiteres stattzugeben, wohl aber mußte das Urteil auf die Revision aufgehoben werden und war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

17

2)

Das Berufungsgericht hält es für zulässig, daß sich bei dem Abschluß eines Kindesannahmevertrages eine Vertragspartei durch eine andere Person vertreten lässt, vorausgesetzt, daß es sich nicht um eine Vertretung in der Willensbildung, sondern in der Erklärung des Willens handelt und daß im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine notarielle Spezialvollmacht vorliegt, die in dem angefochtenen Urteil als "weisungsgebunden" bezeichnet wird, womit gesagt werden soll, daß die Vollmacht ins einzelne gehende verbindliche Anweisungen an den Bevollmächtigten für den Abschluss des Rechtsgeschäfts enthalten muß. Das Berufungsgericht folgt damit der Auffassung, die der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 7. April 1952 begründet hat (BGHZ 5, 344 [348 bis 351]). An dieser Ansicht ist festzuhalten. Auch die später veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Berlin-West (JR 1952, 366), das ein Abweichen von der früher herrschenden gegenteiligen Meinung nur unter den besonderen, jetzt nicht mehr bestehenden Verhältnissen der Kriegs- und ersten Nachkriegszeit für vertretbar hält, gibt keine Veranlassung, die Frage anders zu beurteilen.

18

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Notariatsinspektor S. nun allerdings bei dem Abschluss des Adoptionsvertrags vom 8. Juli 1948 für den gesetzlichen Vertreter des Kindes, nämlich den Amtsvormund, gehandelt, ohne eine Vollmacht zu besitzen und hat Schuster auch selbst den Entschluss zur Vornahme des Rechtsgeschäfts, an dem er mitwirkte, gefasst. Er war also vollmachtloser Vertreter des Amtsvormundes in der Willensbildung. Somit waren seine Erklärungen unwirksam. Sie konnten auch nicht von dem Amtsvormund gemäss §177 BGB nachträglich genehmigt werden, selbst wenn die Genehmigung in notarieller Form erteilt wurde. Denn die nachträgliche Genehmigung konnte nichts mehr daran ändern, daß nicht der Vertretene, sondern der Vertreter sich zu der Mitwirkung an dem Adoptionsvertrag entschlossen hatte, und daß bei dem Vertragsabschluss die Vorschrift des §1750 Abs. 1 BGB verletzt worden war. Auch nachträglich konnte der Vertretene nicht dem von dem Vertreter gefassten und erklärten Willensentschluss beitreten.

19

Die Revision erhebt gegen die erwähnten Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings Verfahrensrügen. Es erübrigt sich jedoch, ihnen nachzugehen und zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich ergeben würden, wenn sie begründet wären;denn der Adoptionsvertrag ist trotz der Mängel, von denen das Berufungsgericht ausgeht, durch die gerichtliche Bestätigung rechtswirksam geworden.

20

3)

Durch die gerichtliche Bestätigung des Adoptionsvertrages werden grundsätzlich nur Mängel des Verfahrens, nicht aber materielle Mängel des Vertrages selbst geheilt, abgesehen von den in §1756 Abs. 2 BGB genannten. Das geht eindeutig aus dem Wortlaut des §1756 Abs. 1 BGB hervor und ist auch in der Begründung zu Art. 4 des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften vom 12. April 1938, durch das die Bestimmung geschaffen worden ist, betont worden (DJ 1938, 619 [622]). Der erkennende Senat hat es gleichfalls bereits ausgesprochen (BGHZ 2, 62 [64]). Eine erschöpfende Beurteilung der gesamten feststehenden Vorgänge ergibt indessen, daß bei der Adoption hier in Wirklichkeit auch nur Verfahrensmängel unterlaufen sind, die durch die Bestätigung des Gerichts geheilt worden sind.

21

Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß, auch wenn man die Erklärungen des für den Amtsvormund handelnden Notariatsinspektors S. außer Betracht, lässt, übereinstimmende und gerichtlich bestätigte notarielle Erklärungen der Vertragspartner selbst über den Abschluss des Kindesannahmevertrages vorliegen, nämlich auf seiten des Klägers und seiner Ehefrau die notarielle Erklärung vom 8. Juli 1948, in der ausdrücklich auf die noch abzugebende Einwilligungserklärung des Kreisjugendamtes Bezug genommen wird, auf seiten des Amtsvormundes die Erklärung vom 27. Juli 1948, in der umgekehrt auf die Erklärung vom 8. Juli 1948 verwiesen wird und deren Form es gleichfalls gewährleistet, daß der Amtsvormund sie erwogen und ernstlich in dem Sinne gemeint hat, daß er als gesetzlicher Vertreter des Kindes den Adoptionsvertrag abschliessen wollte. Damit wäre, ohne dass diese Erklärung den Eheleuten Sch. zuzugehen brauchte (§152 BGB), unmittelbar ein Vertrag zwischen den Beteiligten zustande gekommen, wenn dem nicht die Formvorschrift des §1750 Abs. 2 BGB entgegengestanden hätte, nach der der Adoptionsvertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar geschlossen werden musste. Wenn auch die Beteiligten die Erklärung vom 8. Juli 1948 nicht als Vertragsangebot und diejenige vom 27. Juli 1948 nicht als Annahme des Vertrages auffassten, sondern in der ersten Erklärung den vollständigen Vertragsabschlüsse, in der zweiten eine Genehmigung gemäss §184 BGB sahen, so entspricht eine Auslegung dieser Erklärungen in dem angegebenen Sinne, mit der der mit ihnen bezweckte Erfolg, sofern die gerichtliche Bestätigung erfolgte, zu erreichen war, doch auch ihrem Willen (§133 BGB). Es kann nach Lage des Falls auch nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger und seine Ehefrau sich während des verhältnismässig kurzen Zeitraums, innerhalb dessen der Amtsvormund sich seinerseits vor einem Notar erklärte, an ihre eigenen Erklärungen gebunden wissen wollten (§§146, 147 Abs. 2 BGB), und daß die am 8. Juli 1948 abgegebene Einwilligungserklärung der Beklagten auch gegenüber einem derart abgeschlossenen Kindesannahmevertrag Gültigkeit hat. Dadurch, daß der Vertrag mit rechtskräftig gewordenem Beschluss des Amtsgerichts in Ansbach vom 30. September 1948 bestätigt worden ist, ist die Nichteinhaltung der in §1750 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen Form der gleichzeitigen Anwesenheit der Vertragsteile vor dem Notar geheilt worden. Zwar bezieht sich die gerichtliche Bestätigung nach ihrem Wortlaut auf den notariellen Vertrag "vom 8. Juli 1948"; doch liegt ihr ausserdem die notarielle Erklärung des Amtsvormundes vom 27. Juli 1948 zugrunde. Wäre diese nicht vorhanden gewesen, so hätte sich das Amtsgericht nicht bewogen gesehen, den Adoptionsvertrag zu bestätigen. Wenn es dabei die Möglichkeit einer unmittelbar zwischen den Vertragsteilen zustande gekommenen Vereinbarung - die wegen des erwähnten Formfehlers unbestätigt hätte bleiben sollen - nicht ins Auge gefasst, sondern der Genehmigung der Erklärung des Vertreters seitens des Amtsvormundes die Kraft beigemessen haben mag, dem Vertrag vom 8. Juli 1948 Wirksamkeit zu verleihen, so ändert das nichts daran, dass die gesamten von den Beteiligten abgegebenen notariellen Erklärungen als rechtswirksam bestätigt werden sollten und bestätigt worden sind, und daß eben damit der ihnen anhaftende Formfehler nach §1756 Abs. 1 BGB geheilt worden ist.

22

Dieses Ergebnis entspricht dem Sinn des Gesetzes. Es soll erreicht werden, daß die Beteiligten sich nach erfolgter Bestätigung auf die Gültigkeit des Kindesannahmevertrages verlassen können, soweit dessen formelle Seite in Frage steht, und es soll verhindert werden, daß mittels der Aufdeckung eines derartigen formellen Fehlers in das durch die Adoption begründete Lebensverhältnis eingegriffen werden kann. Auch im vorliegenden Fall wäre es nicht gerechtfertigt, wenn allein wegen des Formverstosses, der darin liegt, daß die Vertragsparteien ihre Erklärungen nicht gleichzeitig abgaben, die gerichtlich überprüfte und bestätigte und lange Zeit allseits für gültig gehaltene Adoption als nichtig angesehen werden müsste.

23

Damit wird keineswegs verkannt, daß die Einhaltung der vorgeschriebenen Formen bei dem Abschluss von Kindesannahmeverträgen ein dringendes Erfordernis ist. Die Formvorschriften, die bei dem Abschluss derartiger Verträge zu beobachten sind, machen die große Bedeutung sichtbar, die die von den Beteiligten vorgenommene Rechtshandlung für das Lebensschicksal des davon betroffenen Kindes hat. Die Lockerung der Form bei dem Abschluss familienrechtlicher Verträge, die den Status einer Person betreffen und damit Grundlagen ihrer Existenz berühren, kann dazu führen, daß die Vertragsschliessenden sich der Verantwortung, die sie damit übernehmen, zum Schaden des ihnen anvertrauten Menschen nicht mehr recht bewusst werden. Formvorschriften sind im allgemeinen mehr als äusserliche Ordnungsvorschriften, und der Verfall der Form geht vielfach mit einem Verfall des inneren Gehaltes der Ordnung, der sie zu dienen bestimmt ist, Hand in Hand (vgl. Brandt "Von der Bedeutung der Rechtsformen" Kieler Blätter, 1942 S. 13 f).

24

Aber die Aufgabe, über der Einhaltung dieser Formvorschriften bei dem Abschluss von Kindesannahmeverträgen zu wachen, obliegt allein den Gerichten, die im Bestätigungsverfahren zu entscheiden haben. Daß sie diese Aufgabe sorgfältig und gewissenhaft wahrnehmen und der Auflösung der Formen in rechtem Verständnis für ihre Bedeutung entgegenwirken, ist unerlässlich, denn nach erfolgter Bestätigung kann um der Sicherheit und Stetigkeit der familienrechtlichen Beziehungen willen auf die Verletzung der Formvorschriften nicht mehr zurückgegriffen werden. Auch hier muss es deshalb dabei bewenden, daß der Kindesannahmevertrag, soweit ihm nicht anderweitige materielle Mängel anhaften, wirksam ist.

25

III.

Gleichwohl kann dem Antrag des Klägers auf Herausgabe des Kindes derzeit nicht stattgegeben werden. Die Beklagte hat ihre gemäss §1747 BGB abgegebene Erklärung, mit der sie in die Adoption eingewilligt hat, aus verschiedenen Gründen angefochten und gegenüber der Geltendmachung von Rechten aus dem Kindesannahmevertrag den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben. Das Berufungsgericht hat, obwohl es von seinem Standpunkt aus auf dieses Vorbringen der Beklagten nicht mehr ankam, zu ihm in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung in einem der Beklagten ungünstigen Sinne Stellung genommen. Die in diesem Zusammenhange getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die das Vorbringen der Beklagten nicht erschöpfen und gegen die die Beklagte verfahrensrechtliche Bedenken erhebt, können der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zugrunde gelegt werden. Da die Beklagte im Berufungsrechtszug infolge rechtsirriger Anwendung des Gesetzes bei der Beurteilung ihres Vorbringens, der Adoptionsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, obgesiegt hatte, konnte sie mangels Beschwer kein Rechtsmittel einlegen und war sie zwar nicht in der Lage, diejenigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsmässig anzugreifen, auf Grund deren ihre weiteren Einwendungen gegen den Klaganspruch zurückgewiesen worden waren. Von diesen von der Beklagten bemängelten Feststellungen kann hier aber trotzdem von dem Revisionsgericht für die Beurteilung der weiteren in Rede stehenden Fragen nicht ausgegangen werden. Aus dem Grunde musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

26

In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht insbesondere auf die in dem angefochtenen Urteil nicht behandelte Behauptung der Beklagten einzugehen haben, der Kläger habe ihr, bevor sie ihre Einwilligung zu der Adoption erklärt habe, vorgespiegelt, sie dürfe das Kind auch nach dem Abschluss des Vertrages behalten und es vor allem in der katholischen Religion aufziehen, doch habe er von vornherein die Absicht gehabt, diese Zusicherungen nicht einzuhalten. Die Behauptung könnte, falls ihre Richtigkeit erwiesen würde, geeignet sein, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu begründen, vorausgesetzt, daß die Beklagte die Anfechtungsfrist des §124 BGB eingehalten hat, und daß sie sich zu der Anfechtung persönlich entschlossen hatte (§1755 in Verbindung mit §1748 Abs. 2 BGB). Ihr Prozeßvertreter, der die Anfechtung in dem gegenwärtigen Rechtsstreit ausgesprochen hat, durfte also, wenn seine Erklärung wirksam geworden sein sollte, jedenfalls nicht als Vertreter im Willen tätig geworden sein.

27

In der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

28

Somit war, wie geschehen, zu erkennen.

Schmidt Die Bundesrichter Raske und Johannsen sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Schmidt Scheffler Wüstenberg