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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1953, Az.: III ZR 193/51

Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Pkw im Nachkriegsdeutschland; Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung; Passivlegitimation des beklagten Bundeslands unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge; Deutsche Amtsträger als Organe der Besatzungsmacht; Bindungwirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen für die ordentlichen Gerichte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1953
Aktenzeichen
III ZR 193/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt a. Main - 25.05.1951
LG Wiesbaden

Fundstellen

  • BGHZ 10, 220 - 228
  • DB 1953, 906 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1954, 331-333 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1953, 731-732 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 1667-1669 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rechtsanwalts Dr. Richard B., W., T. strasse ...,

Prozessgegner

Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister des Innern, W.-B. strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Haftung eines nach 1945 neu gebildeten Landes für Amtspflichtverletzungen, die vor der formellen Gründung des Landes in seinem späteren Gebietsbereich von Beamten im staatlichen Aufgabenbereich begangen sind, kann sich aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge ergeben.

Der vom Senat in BGHZ 9, 329 aufgestellte Rechtssatz über die unter den dort bezeichneten Voraussetzungen bestehende Bindung des Zivilrichters an die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes durch ein Verwaltungsgericht ist auch für den Geltungsbereich des für die amerikanische Besatzungszone einheitlichen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 (GVBl Hess S 194) anzuwenden.

In dem Rechtsstreit
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 25. Mai 1951 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Regierungspräsident in W. nahm durch schriftliche Verfügung vom 1. Juni 1945, die in seinem Auftrag von dem bei ihm beschäftigten Dr. O. unterzeichnet war, auf Grund des Reichsleistungsgesetzes den Personenkraftwagen des Klägers zu Gunsten eines Herrn P. in Anspruch. Der Kläger gab den Wagen am 3. Juli 1945 einem Polizeibeamten, der ihm gewaltsame Wegnahme androhte, heraus. Die Beschlagnahmeverfügung wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. August 1949 [Prozessliste II 2 (I 3) 1724/48] rechtskräftig aufgehoben mit der Begründung, dass sie ihrer wesentlichen rechtlichen Grundlage entbehre und als nichtig anzusehen sei. Der Kraftwagen befindet sich jetzt bei einem Holzgrosshändler S. in D. (Bayern). Die gegen S. erhobene Klage des Klägers auf Herausgabe des Wagens ist vom Amtsgericht L. (Lech) abgewiesen worden; der Kläger legte gegen dieses Urteil keine Berufung ein.

2

Der Kläger verlangt als Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung vom beklagten Land für die unrechtmässige Inanspruchnahme seines Wagens einen Teilbetrag von 500 DM.

3

Das beklagte Land hat seine Passivlegitimation bestritten, da es erst seit dem 16. Oktober 1945 zur Entstehung gelangt sei, mithin für etwaige Amtspflichtverletzungen des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom Juni/Juli 1945 nicht einzustehen habe. Ausserdem hat es sich auf § 839 Abs. 3 BGB berufen, da sich der Kläger mit dem Urteil des Amtsgerichts L. (Lech) zufrieden gegeben habe, ohne Berufung einzulegen. Im übrigen hat das beklagte Land ein Verschulden des Regierungspräsidenten bezw. des Dr. O. bestritten und darauf hingewiesen, dass der Kläger auch anderweite Ersatzmöglichkeiten habe.

4

Das Landgericht hat das beklagte Land nach dem Klage antrag verurteilt. Auf die von ihm hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet, da - im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts - das beklagte Land für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist.

6

I.

1.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die nach der Besetzung oder der Kapitulation im Frühjahr 1945 bei deutschen Verwaltungsstellen tätigen Beamten und Angestellten seien Beauftragte der Besatzungsmacht, die deutschen Dienststellen praktisch also Organe der Besatzungsmacht, ist rechtsirrig, und zwar auch für den Fall, dass ein Amtsträger von der Besatzungsmacht selbst in sein Amt eingesetzt ist.

7

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in seinem Urteil vom 11. Oktober 1951 (LM Nr. 2 zu § 688 BGB) dargelegt, dass die Besatzungsmacht mit der Übernahme der deutschen Verwaltung und Beauftragung neuer Personen mit den Verwaltungsämtern materiell deutsche Hoheitsbefugnisse ausübte und die von der Besatzungsmacht auf diese Weise eingesetzten Amtsträger damit grundsätzlich nicht Organe der Besatzungsmacht wurden, Vielmehr seien diese in das deutsche Behördensystem eingegliedert und hätten auch die deutschen Gesetze, soweit sie in Kraft geblieben waren, weiter auszuführen gehabt. Die deutsche Stelle, deren Aufgabe der von der Besatzungsmacht eingesetzte Beamte wahrzunehmen hatte, müsse diese Einsetzung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie auf die Ernennung dieses Beamten keinen Einfluss gehabt hätte. Aus dem befugterweise verantwortlichen Handeln dieses Beamten werde auch die Stelle, deren Aufgabe der Beamte zu erfüllen hatte, nach Massgabe des bestehengebliebenen deutschen Rechts verpflichtet.

8

Der erkennende Senat schliesst sich dieser Auffassung an (vgl. auch v. Schmoller, Besatzungsrecht 1951 § 4 G). Demnach war jedenfalls der Regierungspräsident in Wiesbaden, dem eine Amtspflichtverletzung aus einer Handlung im Juni 1945 vorgeworfen wird, kein Organ der Besatzungsmacht. Der. Kläger kann also mit seinem Anspruch aus Amtshaftung nicht an die Besatzungsmacht oder auf die Anmeldung eines Besatzungsschadens verwiesen werden.

9

2.

Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Frage der Haftung des beklagten Landes sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge - sei es im allgemeinen Sinne oder aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme - für Verbindlichkeiten des Reiches oder des ehemaligen Landes Preussen beantworte, ist irrig; ebensowenig taucht hier das Problem der Identität und der Staatensukzession im Verhältnis des beklagten Landes zum Reich und ehemaligen Land Preussen auf.

10

Auszugehen ist zunächst davon, dass die angeblich eine Amtspflichtverletzung darstellende Handlung des beim Regierungspräsidenten in W. tätigen Dr. O. im Juni/Juli 1945, also nach der Besetzung und der Kapitulation erfolgte, mithin nicht vor den Zeitpunkten, vor denen das Deutsche Reich und das ehemalige Land Preussen unzweifelhaft staatsrechtlich noch existent und auch handlungs- sowie funktionsfähig waren.

11

Da die von der Besatzungsmacht zunächst auf der unteren und mittleren Verwaltungsebene eingesetzten neuen Amts träger nicht Organe der Besatzungsmacht waren, übten sie - soweit sie im staatlichen Hoheitsbereich tätig wurden - bereits zu dieser Zeit staatliche Funktionen als Träger deutscher Hoheitsgewalt aus. Der Regierungspräsident in W. ist somit zu der hier fraglichen Zeit für das ihm unterstehende Gebiet- und innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs als Träger deutscher Regierungsgewalt anzusehen. Hierbei kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Regierungspräsident kraft des ihm von der Besatzungsmacht erteilten Auftrages und mangels Vorhandenseins anderer höherer deutscher Regierungsstellen insoweit "oberster" Träger deutscher Hoheitsgewalt innerhalb des von ihm verwalteten Bezirks war oder Hoheitsbefugnisse für das nicht mehr handlungsfähige Reich oder Land Preussen ausübte oder solche der damals im Entstehen begriffenen, im Sinne eines föderativen Staatsaufbaues gegenüber Reich und Land Preussen selbständigen, völlig neuen Länder. Selbst wenn das beklagte Land zeitlich erst später durch die Proklamation Nr. 2 vom 19. September 1945 als neu gegründeter Staat u.a. aus ehemals preussischen Gebieten - insbesondere dem hier in Rede stehenden Regierungsbezirk W. gebildet und dadurch eine eigene selbständige Rechtspersönlichkeit wurde, haftet es für im Juni/Juli 1945 begangene Amtspflichtverletzungen des Regierungspräsidenten in W. oder dessen Beamten in jedem Falle aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge.

12

3.

Der erkennende Senat hat, anknüpfend an die Darlegungen von Schroer in DRZ 1948, 228 und insbesondere Reinhardt in NJW 1952, 441 [OLG Celle 18.01.1952 - 8 U 228/52], bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 1952 (BGHZ 8, 169/1777) für Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB und auf Gesetz beruhende Ersatzansprüche die Auffassung vertreten, dass die Übernahme einer Funktion des Reiches zwangsläufig auch die Übernahme der Verbindlichkeiten nach sich zieht, die aus der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe durch den früheren Träger der Hoheitsgewalt entstanden sind. Dieser Rechtsgedanke ist auch im vorliegenden Fall anzuwenden, in dem der Regierungspräsident als damals zuständiger Träger deutscher Regierungsgewalt staatliche Hoheitsfunktionen ausübte, die heute dem beklagten Land zukommen.

13

Wie Reinhardt a.a.O. S 445 zutreffend ausführt, kann man es bei der Entscheidung dieser Frage nicht auf die Kontinuität der äusseren Rechtsform abstellen. Im Sinne eines gerechten Interessenausgleichs und der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung selbst ist vielmehr entscheidend die Kontinuität der Substanz, d.h. der Aufgaben, der Organisation und des Vermögens. Da jeder Zweig der Verwaltung grundsätzlich auf einer früheren Verwaltungstätigkeit fusst, kann sich die Verwaltung von dieser weder faktisch noch rechtlich lösen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zeit nach der Besetzung Deutschlands im Jahre 1945. insbesondere hier für den Bereich des beklagten neuen Landes.

14

Die von der Besatzungsmacht zunächst auf der unteren und mittleren Verwaltungsebene eingesetzten Beamten und Behörden führten dieselben Aufgaben durch, die immer schon in der allgemeinen Verwaltung üblich waren und die auch das beklagte Land nach seiner formellen Gründung als eigene fortführte. In diesem Zusammenhang ist - worauf die Revision verweist - erheblich, dass das beklagte Land unbestritten die Verwaltungshandlungen dieser Beamten, insbesondere in ihren Auswirkungen, für sich hat gelten lassen; jedenfalls ist nicht bekannt, dass das beklagte Land die von diesen Beamten vorgenommenen Verwaltungsakte nicht als für sich bindend angesehen hat. Insbesondere hat es die von diesen Beamten eingezogenen Staatseinkünfte jeder Art für sich in Anspruch genommen, wie es umgekehrt auch alle Verwaltungsausgaben bestritten und insbesondere die zunächst von der Militärregierung eingesetzten Beamten - offensichtlich zum grössten Teil - ohne besondere Förmlichkeiten weiterbeschäftigt bezw. übernommen hat. Jedenfalls hat sich in tatsächlicher Hinsicht in der Verwaltungstätigkeit dieser Beamten durch die formelle Neugründung des beklagten Landes nichts geändert. Für den vorliegenden Fall ergibt sich zudem aus dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 12. August 1949, mit dem die hier in Rede stehende Verfügung wegen Nichtigkeit aufgehoben ist, dass das beklagte Land offenbar sogar die Rechtmässigkeit dieses vor seiner Gründung vom Regierungspräsidenten in Wiesbaden vorgenommenen Verwaltungsaktes für sich geltend gemacht hat.

15

Ferner blieben die Organisation, insbesondere der Verwaltungsaufbau, sowie die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Kern dieselben, als sie später von dem beklagten Land selbst übernommen wurden. Schliesslich hat das beklagte Land - wie bereits oben ausgeführt - auch die aus den ihm zugeschlagenen, ehemals preussischen Landesteilen einkommenden Staatseinkünfte für sich in Anspruch genommen und das Staatsvermögen selbst zum mindesten vorerst treuhänderisch verwaltet.

16

Wenn demnach der Regierungspräsident in W. eine gesetzlich vorgesehene, sowohl formell als auch nach allgemeinen Grundsätzen rechtsstaatlich zulässige Hoheitsfunktion in Form der Inanspruchnahme eines Gegenstandes nach dem Reichsleistungsgesetz wahrnahm, genauso wie das beklagte Land auch später, nach seiner formellen Gründung solche Massnahmen durch seine eigenen und die früher bereits von der Militärregierung eingesetzten Beamten durchführen liess, so liegt hier eine Funktionsnachfolge vor mit der Wirkung, dass das beklagte Land auch für die auf Gesetz beruhenden Verbindlichkeiten aus Handlungen der Beamten in den von ihm später formell übernommenen Gebiet einzustehen hat.

17

II.

Hiernach trägt die Begründung des Vorderrichters das angefochtene Urteil schon deshalb nicht, weil die Passivlegitimation des beklagten Landes zu Unrecht verneint ist. In der Sache selbst könnte das Revisionsgericht aber nur entscheiden, wenn auf Grund des bisher festgestellten Tatbestandes die Sache zur Entscheidung reif wäre (§ 565 Abs. 3 ZPO). Das ist aber nicht der Fall.

18

1.

Zwar ist nach dem festgestellten Sachverhalt eine Amtspflichtverletzung des Beamten des Regierungspräsidenten in W. schon Jetzt zu bejahen.

19

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. April 1953 (BGHZ 9, 329) ausgeführt hat, enthält ein im Geltungsbereich der Britischen Militärregierungsverordnung Nr. 165 ergangenes rechtskräftiges Urteil eines Verwaltung gerichts, durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, zugleich die rechtskräftig Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes. An diese Feststellung ist der Zivilrichter gebunden, wenn er unter denselben Parteien oder denen, auf die sich die Rechtskraft erstreckt, über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsaktes zu entscheiden hat. Die gleichen Erwägungen gelten auch im Hinblick auf das für die amerikanische Zone zoneneinheitliche Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 (GVBl Hess 1946, 194).

20

Nach § 35 dieses Gesetzes ist die Anfechtungsklage dann gegeben, wenn jemand behauptet, dass er durch einen Verwaltungsakt in einem ihm zustehenden Rechte verletzt oder mit einer ihm nicht obliegenden Verbindlichkeit belastet sei. Auch hier kann also die Anfechtung eines Verwaltungsaktes nur darauf gestützt werden, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig sei. Sind die Verwaltungsbehörden ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so kann die Anfechtungsklage, wenn nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, gemäss § 36 nur darauf gestützt werden, dass von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht sei, insbesondere, dass Ermessensmissbrauch vorliege. Soweit das Gericht die gegen einen Verwaltungsakt gerichtete Klage für begründet hält, hebt es den Einspruchs- oder Beschwerdebescheid, der im Verwaltungswege vor Erhebung der Anfechtungsklage herbeizuführen war (§§ 38, 48), und den angefochtenen Verwaltungsakt auf (§ 79 Abs. 1 Satz 1). Hat der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise seine Erledigung gefunden, so spricht das Gericht im Urteil aus, dass der Verwaltungsakt unzulässig war (§ 79 Abs. 1 Satz 2). Diese Regelung entspricht der in § 75 Abs. 1 MilRegVO Nr. 165 enthaltenen Bestimmung. Dass verwaltungsgerichtliche Entscheidungen materielle Rechtskraft besitzen, wenn sie formell nicht mehr anfechtbar sind, wird durch die Vorschrift des § 100 ausser Zweifel gestellt, der bestimmt, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnungüber die Rechtskraft (§§ 322, 323, 325-327) für das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend gelten. Danach binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger geradeso wie zivilprozessuale Urteile.

21

Enthält die Urteilsformel nur den Ausspruch, dass der Verwaltungsakt aufgehoben oder für nichtig erklärt werde, und ist lediglich in den Gründen ausgeführt, dass die Aufhebung oder die Erklärung der Nichtigkeit wegen Rechtswidrigkeit erfolge, so muss auch diese Begründung an der Rechtskraft des Urteilsspruchs teil haben, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Aktes durch das Verwaltungsgericht immanent ist, wie der Senat in dem bereits angeführten Urteil daraus hergeleitet hat, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechts Widrigkeit nach § 23 MilRegVO Nr. 165 der einzige Grund für die Aufhebung des Verwaltungsaktes sein kann, ein Grundsatz, der nach den oben bereits erwähnten §§ 35 und 36 Verwaltungsgerichtsgesetz auch in der amerikanischen Zone gilt.

22

Hat das Verwaltungsgericht mit der Aufhebung eines Verwaltungsaktes zugleich dessen Rechtswidrigkeit rechtskräftig festgestellt, so bindet diese Entscheidung die ordentlichen (Zivil-)Gerichte in dem Streit über den aus dem Verwaltungsakt hergeleiteten Entschädigungsanspruch. Das ergibt sich aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der ordentlichen Verwaltungsgerichte und der ordentlichen Zivilgerichte. Beide sind als verschiedene Zweige der Gerichtsbarkeit gleichgeordnete Träger der rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 GrundG; Bonner Kommentar Art. 96 S 94). Im Gegensatz zur Regelung in § 28 der MilRegVO Nr. 165 entscheiden gemäss dem in der amerikanischen Zone noch geltenden § 17 GVG allerdings allein die Zivilgerichte nach wie vor noch über die Zulässigkeit des Rechtsweges mit bindender Wirkung gegenüber den Verwaltungsgerichten, während die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Zivilgerichte zu diesem Punkt nicht binden (Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz für Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden § 22 Anm. II 1 d). Diese Abweichung von der Regelung der britischen Zone betrifft jedoch nur einen untergeordneten Punkt und ändert an der grundsätzlichen Gleichordnung der Zivilgerichte und Verwaltungsgerichte, von denen das Grundgesetz ausgeht, nichts. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Bestimmung des § 81 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, wonach die obersten Bundesgerichte eine Sache mit bindender Wirkung an das zuständige Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen haben, wenn sie im anhängigen Rechtsstreit den beschrittenen Rechtsweg nicht für zulässig halten.

23

Deshalb bindet auch im Geltungsbereich des Verwaltungsgerichtsgesetzes der amerikanischen Besatzungszone die im verwaltungsgerichtlichen Urteil liegende Feststellung der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsaktes den Zivilrichter, wenn dieser unter denselben Parteien oder denen, auf die sich die Rechtskraft erstreckt, über einen Anspruch auf Entschädigung wegen des Verwaltungsaktes zu entscheiden hat (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 5. Aufl § 11 IV 3 S 46; Eyermann-Fröhler a.a.O. § 84 Anm. 2 cc S 258; Baumbach ZPO 21. Aufl Einführung zu § 322 Anm. 4 c; KG in NJW 1950, 29; Niese JZ 1952, 353 I; Bachof SJZ 1950, 488 unter IV).

24

Mit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts W. vom 12. August 1949, das zwischen denselben Parteien ergangen ist, steht somit bindend fest, dass die Inanspruchnahme des Wagens des Klägers einen unrechtmässigen Eingriff in dessen Privatrechtssphäre darstellt. Ein solcher rechtswidriger Eingriff stellt aber zugleich eine Amtspflichtverletzung des sachbearbeitenden Beamten dar, da die Entziehung des Besitzes und des Eigentums ohne rechtlichen Grund erfolgte, und der Beamte auch die dem Einzelnen gegenüber obliegende Amtspflicht hat, nur recht- und ordnungsmäßig in dessen Privatrechtssphäre einzugreifen.

25

2.

Der Vorderrichter hat Jedoch über die vor allem in der Berufungsinstanz vorgetragenen gegensätzlichen Behauptungen der Parteien zur Frage des Verschuldens und auch einer eventuellen sonstigen anderweiten Ersatzmöglichkeit des Klägers, falls nur ein fahrlässiges Verhalten des Dr. O. bejaht wird, weder Erörterungen angestellt noch ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen.

26

Soweit der Tatbestand des Berufungsgerichts feststellt! dass der Herausgabeanspruch des Klägers gegen den Besitzer des Kraftwagens vom zuständigen Amtsgericht abgewiesen und der Kläger gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt hat, ist dieser Sachverhalt jedenfalls nicht geeignet, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 859 BGB zu Fall zu bringen. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 323 [328]) dieser Tatbestand nicht unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 3 BGB zu prüfen, da die genannte Vorschrift sich nur auf Rechtsmittel gegen die schädigende Amtshandlung selbst - hier die Beorderungsverfügung - bezieht. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu erstrecken, ob damit bei einem nur fahrlässigen Verhalten des Beamten die Voraussetzungen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegen. Das ist aber zu verneinen. Die Tatsache eines den Herausgabeanspruch des Klägers rechtskräftig abweisenden Urteils des Amtsgerichts ist allein zwar nicht ausreichend, insoweit das Vorliegen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit zu verneinen, da jenes Urteil des Amtsgerichts keine Wirkung im Verhältnis zwischen den jetzigen Parteien äussert. Einer Entscheidung, ob der Vorprozess des Klägers gegen den Besitzer des Kraftwagens richtig oder unrichtig entschieden ist, bedarf es aber nicht, da den Kläger in jedem Falle kein Verschulden an dem für ihn ungünstigen Ausgang des Prozesses trifft, er somit auch eine früher vorhandene andere Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft verloren hat. Wenn schon grundsätzlich ein Verschulden einer Prozesspartei nicht ohne weiteres darin gesehen werden kann, dass sie den Rechtsmittelzug nicht erschöpft - wobei dieser Grundsatz auch gegenüber Urteilen des Einzelrichters gilt (vgl. RGZ 150, 329) - so kommt hier hinzu, dass das amtsgerichtliche Urteil sich eingehend mit der damals zu entscheidenden Rechtsfrage, ob der Kraftwagen dem Kläger abhandengekommen ist, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung hierzu auseinandergesetzt und sich für seine Rechtsauffassung auch auf Urteile von Oberlandesgerichten bezogen hat. Bei dieser Sachlage kann kein schuldhaftes Verhalten des Klägers darin erblickt werden, dass er unter diesen Umständen eine Berufung für aussichtslos hielt und entsprechend der vom Landgericht in erster Instanz tatsächlich festgestellten Auffassung seines Prozessbevollmächtigten im Vorprozess von der Einlegung eines Rechtsmittels Abstand nahm.

27

3.

Hiernach ist dem Revisionsgericht auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts eine Entscheidung weder im klagezusprechenden noch klageabweisenden Sinne möglich Es war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 ZPO).

Dr. Geiger
Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Beyer.
Dr. Hußla