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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1953, Az.: 2 StR 154/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1953
Aktenzeichen
2 StR 154/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgerichts in Hamburg - 07.11.1952

Verfahrensgegenstand

gemeinsch. Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Prozessgegner

den Portier Christian Karl M. aus H., geboren am ... 1901 in F.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident. Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 7. November 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

  1. a)

    hinsichtlich der Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage im Strafausspruch,

  2. b)

    im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - Strafkammer - zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel sowie wegen uneidlicher falscher Aussage zu der Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

2

1.)

Die Verurteilung wegen eines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) in Tateinheit mit Raufhandel (§ 227 StGB) ist sowohl im Schuld wie im Strafausspruch frei von Rechtsirrtum. Die Angriffe, die die Revision erhebt, sind offensichtlich unbegründet. Das Schwurgericht hält es in unangreifbarer (§ 337 StPO) Beweiswürdigung für ausgeschlossen, dass der ausländische Seemann den tödlichen Schlag schon während der Schlägerei vor der "Münchener Bräustube" erhalten haben kann. Nach den Feststellungen ist er vielmehr an den Folgen - Gehirnblutung - der Schläge Verstorben, die er später erlitt, als ihn seine Verfolger in der Nähe der Reeperbahn, 30 bis 40 m von der "Münchener Bräustube" entfernt, verprügelten. Der tödliche Schlag ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, dem Angeklagten auch dann zuzurechnen, wenn er ihn nicht selbst geführt haben sollte. Denn er hat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, also gemeinschaftlich (§§ 223 a, 47 StGB) mit den anderen Männern, darunter dem früheren Mitangeklagten S., mit einer Eisenstange auf den Seemann eingeschlagen. Hierin lag auch ein von mehreren Personen gemachter Angriff im Sinne der zweiten Begehungsweise des § 227 StGB (vgl. BGHSt 2, 160, 162); dass der Seemann nicht auf der Stelle, sondern erst mehrere Stunden später im Krankenhaus verstarb, ist unerheblich. Zutreffend hat das Schwurgericht auch eine Notwehrlage (§ 53 StGB) verneint. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann der Angeklagte auch nicht in vermeintlicher Notwehr gehandelt haben.

3

Ebenso offensichtlich unbegründet ist die Rüge der Verletzung des § 60 StGB. Auch wenn das Schwurgericht dem Angeklagten die Untersuchungshaft nur teilweise angerechnet haben sollte, brauchte es hierfür keine Begründung zu geben.

4

2.)

Rechtsirrtumsfrei hat das Schwurgericht ferner angenommen, dass der Angeklagte sich eines Vergehens der wissentlichen Falschaussage (§ 153 StGB) schuldig gemacht hat. Hiergegen bringt auch die Revision nichts vor.

5

Dagegen beruht die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe "sich nicht in einem Notstand im Sinne des § 157 StGB befunden", auf Rechtsirrtum. Für den Tod des Seemanns sind ursprünglich nur die frühe-ren. Mitangeklagten D. und S. verantwortlich gemacht und hierwegen vor dem Schöffengericht Hamburg angeklagt worden, das den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 1951 als Zeugen vernahm. Hier gab der Angeklagte bewusst der Wahrheit zuwider an, er sei, als der Ausländer mit dem Messer weggelaufen sei, mit D. an der Türe des Lokals stehen geblieben. Mit dieser Angabe verfolgte er nach den ausdrücklichen Feststellungen des Schwurgerichts das Ziel, sowohl D. vor Strafe zu schützen, als auch "sich selbst der Bestrafung zu entziehen". Er hat also die Unwahrheit gesagt, um auch von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, also im Aussagenotstand des § 157 StGB gehandelt; die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von sich (oder einem Angehörigen) abzuwenden, braucht nicht der einzige Beweggrund für die falsche Aussage zu sein (BGHSt 2, 379). Das Schwurgericht hätte deshalb erwägen müssen, ob die Strafe nicht gemäss § 157 StGB zu mildern oder ganz von Strafe abzusehen war. Diese Entscheidung steht nach § 157 StGB im pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters. "Straflos" entsprechend der Selbstbegünstigung, wie das Schwurgericht anscheinend meint, ist die im Aussagenotstand gemachte wissentliche Falschaussage nicht. Im übrigen findet § 157 StGB auch dann Anwendung, wenn der Zeuge nach § 55 StPO die Auskunft verweigern konnte (vgl. RGSt 59, 61 zu § 157 StGB a.F.).

6

Hiernach war das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen wissentlicher Falschaussage im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch aufzuheben und insoweit die Sache zurückzuverweisen und zwar gemäss § 354 Abs. 3 StPO an die Strafkammer des Landgerichts.

Dr. Moericke Werner Dr. Ludwig Dr. Ortlieb Dr. Arndt