Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1953, Az.: 4 StR 108/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 108/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 26.08.1952
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1953, 1522 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
gewerbsmässiger Hehlerei u.a.
Prozessgegner
1. den Einkäufer Wilhelm G. aus L., geboren am ... 1923 in H., z.Zt. in Untersuchungshaft,
2. den Kraftfahrer Heinrich K. aus B., dort geboren am ... 1925, z.Zt. in Strafhaft i.a.S.,
Amtlicher Leitsatz
Die Pflicht zur Anrechnung einer im Auslande vollzogenen Strafe nach § 7 StGB setzt nur die Identität des geschichtlichen Vorgangs voraus; sie besteht daher auch dann, wenn die Tat im Auslande als Angriff auf ein anderes Rechtsgut angesehen worden ist (im Anschluß an RG HRR 1939 Nr. 480 und BayObLGSt 1950, 158).
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil der grossen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 26. August 1952, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte G. hat nach Überzeugung der Strafkammer in der Zeit vom April bis Oktober 1949 insgesamt zehn gestohlene Kraftwagen im Inlande aufgekauft und acht davon, sowie zwei weitere Wagen ungeklärter Herkunft über die deutsch-niederländische Grenze gebracht und zum größten Teile in Holland abgesetzt. Er ist wegen gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit verbotener Ausfuhr und verbotenem Grenzübertritt zu dreijähriger Zuchthausstrafe und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden; ausserdem hat das Gericht auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht sowie auf Ersatzeinziehung in Höhe von 30.000 DM erkannt. Den Angeklagten K., der nach den getroffenen Feststellungen im Oktober 1949 zweimal Kraftwagen gemeinsam mit G. über die Grenze nach Holland brachte, hat die Strafkammer wegen Beihilfe zur Hehlerei und zur verbotenen Ausfuhr in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monat ein Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten G. beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des Strafrechts. Der Angeklagte K. erstrebt mit seiner Sachbeschwerde lediglich die Anrechnung der Gefängnisstrafe, die er - ebenso wie der Angeklagte G. - in Holland wegen verbotener Einfuhr der Wagen verbüßt hat.
1.
Im Ermittlungsverfahren sind die in A. (Holland) wohnhaften niederländischen Staatsangehörigen Hendrikus Johannes Ba. und Johannes Antonius Ba. - von der holländischen Zollverwaltung gestellt - am 8. Dezember 1949 auf dem Grenzzollamt Öding durch das Amtsgericht Vreden eidlich als Zeugen vernommen worden. Das Vernehmungsprotokoll hierüber wurde in der Verhandlung gegen den Widerspruch der Verteidigung auf Grund Gerichtsbeschlusses verlesen, weil die Zeugen am Erscheinen in der Verhandlung verhindert seien und ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zustehe. Der Antrag der Verteidigung, diese Zeugen vor das Gericht bezw. an die Grenze zu laden, wurde abgelehnt, weil die Zeugen zur Hauptverhandlung nicht geladen werden könnten. In diesem Verfahren erblickt die Revision des Angeklagten G. mit Recht eine Verletzung der §§ 251 und 244 StPO.
Nach dem Grundsatze der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sind Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, und darf ihre Vernehmung durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls nicht ersetzt werden (§ 250 StPO). Dieser Grundsatz erleidet dann eine Ausnahme, wenn dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegensteht (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Wenn die Strafkammer die beantragte Ladung der Zeugen Ba. ablehnte und insoweit eine nur mittelbare Beweisaufnahme für gerechtfertigt erachtete, weil diese Zeugen in Holland wohnen, so hat sie die Rechtsbegriffe der Unerreichbarkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) und des nicht zu beseitigenden Hindernisses verkannt (vgl. RGSt 51, 20; RG LZ 1915 Sp 360 Nr. 21; RG JW 1923, 389 Nr. 26).
Zwar ist der deutsch-niederländische Auslieferungsvertrag vom 31. Dezember 1896 (RGBl 1897, 731), dessen Art. 13 die Zeugenladung in Strafsachen regelt, noch nicht für wieder anwendbar erklärt worden (vgl. die Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-niederländischer Vorkriegsverträge vom 29. Februar 1952 - BGBl II 435). Der Rechtsverkehr mit dem Auslande ist indessen, auch soweit vertragliche Regelungen suspendiert sind, seit längerem auf vertragsloser Grundlage wieder in Gang gekommen, wofür die früheren Verträge als Richtlinie dienen (Stein-Jonas 17. Aufl I zu § 199 ZPO). Dementsprechend sind denn auch die Zeugen Ba. bereits im Ermittlungsverfahren von der niederländischen Behörde dem deutschen Richter zur zeugenschaftlichen Einvernahme überstellt worden. Es ist daher bisher nicht ersichtlich, daß diese - nur etwa 10 km vom Gerichtssitze entfernt wohnhaften - Zeugen, etwa auf einem dem Art. 13 des früheren Auslieferungsvertrages entsprechenden Wege, zur Hauptverhandlung nicht hätten geladen werden können, noch auch feststellbar, daß sie einer solchen Ladung nicht Folge geleistet hätten. Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit bekannter Zeugen ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung der Zeugen vergeblich entfaltet hat. Schritte in dieser Richtung aber hat die Strafkammer, soweit erkennbar, überhaupt nicht unternommen.
Die bloße Tatsache, daß die Zeugen Ba. als niederländische Staatsangehörige in Holland wohnen, vermag daher die Annahme, sie seien infolge nicht zu beseitigender Hinternisse unerreichbar, nicht zu rechtfertigen.
Die Verlesung des Vernehmungsprotokolls vom 8. Dezember 1949 und die Ablehnung des Antrags auf Ladung der Zeugen Ba. waren demgemäß verfahrensrechtlich fehlerhaft. Auf diesem Prozeßverstoß kann das gegen den Angeklagten G. gefällte Urteil beruhen; denn in zwei Fällen hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten ausdrücklich auf die im Protokoll vom 8. Dezember 1949 niedergelegten Bekundungen der Zeugen Ba. gegründet. Ohne daß es noch auf die weiteren Verfahrensrügen ankäme, muß daher das angefochtene Urteil, soweit es sich gegen den Angeklagten G. richtet, schon aus diesem Grunde der Aufhebung unterliegen.
2.
Der Angeklagte K. hat seine Revision auf die Rüge fehlerhafter Nichtanwendung des § 7 StGB beschränkt.
Die Strafkammer erachtet die in Holland wegen verbotener Einfuhr verbüßte Gefängnisstrafe deshalb nicht für anrechenbar, weil durch dieselbe Handlung zwei verschiedene Rechtssysteme verletzt worden seien und der holländische Richter die Tat nur unter dem holländischen Gesichtspunkt der verbotenen Einfuhr gewürdigt habe; auf Taten, die sich, wie hier, teils im Inlande, teils im Auslande abspielten und dabei zwei völlig verschiedene Rechtsgüter verletzten, beziehe § 7 StGB sich nicht. Die damit vertretene Rechtsansicht, daß eine Anrechnung nur insoweit möglich sei, als das Delikt im Auslande als derselbe strafbare Angriff wider dasselbe Rechtsgut aufgefaßt werde wie im Inlande, trifft indessen nicht zu und steht demgemäß auch in Widerspruch zur oberstrichterlichen Rechtsprechung (RG HRR 1939 Nr. 480; BayObLGSt 1950, 158).
§ 7 StGB schreibt die Anrechnung der "wegen derselben Handlung" im Auslande vollzogenen Strafe zwingend vor.
Unter "derselben Handlung" ist, ebenso wie unter der "Tat" in § 264 StPO, derselbe geschichtliche Vorgang zu verstehen. Sie umfaßt demnach alle Geschehnisse, die mit dem zur Anklage gestellten Lebensvorgang in innerem Zusammenhang stehen und so nach der natürlichen Auffassung des Lebens eine Einheit mit ihm bilden, - und zwar unabhängig von ihrer strafrechtlichen Würdigung. Denn ebensowenig wie der Begriff der Tat im Sinne des § 264 StPO, stimmt auch der derselben Handlung in § 7 StGB mit dem Begriffe der strafbaren Handlung nach §§ 73, 74 StGB überein (vgl. RGSt 56, 324; 62, 112, 130; 72, 340; RG JW 1925, 1002 Nr. 60; 1934, 1916 Nr. 18). Wie eine zur Anklage gestellte Tat mehrere selbständige strafbare Handlungen umfassen mag, so kann auch die Identität der Handlung im Sinne des § 7 StGB nicht dadurch aufgehoben werden, daß der ausländische Richter jenen, der inländische Richter diesen Teil oder Gesichtspunkt des einheitlichen Lebensvorganges als nach seiner Rechtsordnung strafrechtlich bedeutungsvollheraushebt und zur Grundlage seines Erkenntnisses macht. Die Anwendbarkeit des § 7 StGB setzt demgemäß nicht voraus, daß derselbe geschichtliche Vorgang auch dieselbe rechtliche Beurteilung im Auslande wie im deutschen Strafverfahren erfährt und hier wie dort als derselbe strafbare Angriff auf dasselbe Rechtsgut aufgefaßt wird. Eine andere Auslegung würde dem Zweck des § 7 StGB, den Täter wegen derselben Tat nicht zweimal Strafe verbüssen zu lassen, nicht gerecht werden können.
Daß im vorliegenden Falle die Ausfuhr der Kraftwagen aus Deutschland über die holländische Grenze und ihre Einfuhr nach Holland sich als dieselbe Handlung im Sinne eines einheitlichen geschichtlichen Vorgangs darstellen, bedarf keiner Darlegung; denn absichtsgemäß wurde eben durch die Einfuhr nach Holland die Ausfuhr aus Deutschland bewirkt. Die in Holland wegen verbotener Einfuhr vollstreckte Gefängnisstrafe muß daher auf die in diesem Verfahren zu erkennende Strafe in Anrechnung gebracht werden.
Da über Art und Umfang der Anrechnung der Tatrichter nach seinem Ermessen Bestimmung treffen muß (RGSt 35, 41), war somit der Strafausspruch gegen den Angeklagten Kolks aufzuheben.
3.
Ausser der rechtsirrtümlichen Nichtanwendung des § 7 StGB rügt die Sachbeschwerde des Angeklagten G. mit Erfolg die Anordnung der Ersatzeinziehung für die nach Holland verbrachten Kraftwagen.
Die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes über Einziehung und Ersatzeinziehung sind nämlich erst durch Artikel 5 Abs. 2 b des am 2. August 1950 erlassenen Gesetzes Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission auf den Bereich des Gesetzes Nr. 53 für anwendbar erklärt worden. Da das dem Angeklagten Geuting zur Last gelegte Vergehen fortgesetzter verbotener Ausfuhr sich nur bis zum Oktober 1949 erstreckte, und da die Ersatzeinziehung nach § 41 WiStG als Wertersatzstrafe keine Maßregel der Sicherung und Besserung darstellt (vgl. BGH NJW 1953, 874 Nr. 15) [BGH 19.03.1953 - 4 StR 879/51], kann der Angeklagte gemäß § 2 a StGB nur nach dem Recht bestraft werden, das vor Erlaß des Gesetzes Nr. 33 galt.
Aus gleichliegendem Grunde durften die zu II 9 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen dem Schuldspruch nicht zugrunde gelegt werden; denn der Versuch der verbotenen Ausfuhr ist erst durch Art. 5 Abs. 8 des am 25. November 1949 erlassenen Gesetzes Nr. 14 der Alliierten Hohen Kommission unter Strafe gestellt worden.