Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1953, Az.: 1 StR 271/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 271/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts München I - 17.11.1952
Verfahrensgegenstand
Betrugs i.R. u.a.
Prozessgegner
den Melker Josef B. aus F., dort geboren am ..., zur Zeit in Untersuchungshaft,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die Revision seines Verteidigers, die dieser auf die Fälle II 1, 4 und 5 des Urteils beschränkt, rügt Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
1.
Die Beschränkung der Revision ist, obwohl der Verteidiger Rücknahmevollmacht hat, unzulässig, da die Schuldfrage innerhalb einer fortgesetzten Handlung unteilbar ist (RGJW 1932, S 60 Nr. 19). Das Urteil gilt also als in vollem Umfang angefochten (RGSt 54, 82).
2.
Die Verfahrensrüge, es hätte ein weiterer Sachverständiger vernommen werden müssen, ist als Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO anzusehen. Sie ist begründet. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Gerichtsarztes Prof. Dr. Walcher stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte an einer Hirnverletzung leidet. Die Akten ergeben, dass er einen Kopfschuss erlitten hat. Eine Vernehmung (Bl. 23 d.A.) musste am 23. April 1952 abgebrochen werden, weil ein epileptischer Anfall befürchtet wurde. Am folgenden Tage, dem 24. April, hatte der Angeklagte einen solchen Anfall (Bl. 24 R). Der 25. April brachte zwei Anfälle (Bl. 24 R). Weitere Anfälle werden Bl. 27 und 86 erwähnt. Im Antrage des Verteidigers vom 8. September 1952 (Bl. 91) wird das Auftreten fast täglicher Anfälle behauptet. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht sich nicht mit dem Gutachten des Gerichtsarztes begnügen, sondern musste in Erfüllung seiner amtlichen Aufklärungspflicht den Angeklagten durch einen Hirnfacharzt untersuchen lassen. Erfahrungsgemäss ist nicht jeder Arzt und auch nicht jeder Psychiater in der Lage, die besonderen Auswirkungen von Hirnverletzungen auf das Einsichts- und Hemmungsvermögen im Einzelfalle ausreichend zu beurteilen; das gilt vor allem dann, wenn der Arzt, wie hier, den Hirnverletzten nur an einem Tag (vgl. Bl. 86 d.A.) untersucht hat. Die Erfahrung, dass das Hemmungsvermögen bei Hirnverletzten trotz Erhaltung normaler Intelligenz erheblich herabgesetzt ist, ist in den letzten Jahren nicht nur im medizinischen, sondern auch im rechtswissenschaftlichen Fachschrifttum mehrfach erörtert worden (SJZ 1949, 878; NJW 1951, 781) und hat verschiedenen Länderjustizverwaltungen in der Bundesrepublik Anlass gegeben, auf diese besonderen Erfahrungen nachdrücklich hinzuweisen, vgl. BGH NJW 1952 S 633 Nr. 25.
Die Unterlassung dieser sich dem Gericht aufdrängenden weiteren Aufklärung nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
3.
Auf die Sachrüge braucht hiernach nicht eingegangen zu werden. In der neuen Verhandlung wird die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs nachzuprüfen sein, der hinsichtlich der unter II 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11 behandelten Taten angesichts ihrer gleichen Begehungsweise bestehen mag, gegen den aber Bedenken bezüglich II 1, 2, 6 und 9 bestehen, wenn auch vielleicht die Fälle II 2 und 6 miteinander in Verbindung gebracht werden können. Im übrigen spricht die verschiedene Begehungsweise dieser Taten gegen einen einheitlichen Vorsatz des Täters.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.