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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1953, Az.: V ZR 83/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1953
Aktenzeichen
V ZR 83/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgericht Berlin
Kammergericht - 11.05.1951

Fundstellen

  • DB 1953, 668 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 1587 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kaufmanns Wilhelm C. in B.-Schm., D.straße ...,

Prozessgegner

die Ehefrau Lieselotte Sc. geb. A., K., Ei.straße ..., jetzt in B.-W., N. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Hatte beim Abschluß eines nach dem MilRegGesetz 52 genehmigungspflichtigen Vertrages nur eine Partei die Vereitelungs- oder Umgehungsabsicht, so ist der Vertrag nicht nichtig, sondern nur schwebend unwirksam.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. von Normann, Schuster, Dr. Piepenbrock und Dr. Großmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts zu Berlin vom 11. Mai 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B.-Schm., Wa. Straße ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg von Schm., Band 45 Blatt 2004. Vom 15. Juni 1945 bis zum 19. Januar 1950 befand er sich in Haft der sowjetischen Besatzungsmacht. Am 1. März 1948 wurde seine damalige Ehefrau Cordy C. geb. Bo., zu seiner Abwesenheitspflegerin bestellt (Aktenzeichens 21 VIII C 1270/48 des AG Charlottenburg). Zu ihrem Wirkungskreis gehörte die Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten des Abwesenden. In dieser Eigenschaft trat sie in Verhandlungen wegen des Verkaufs des vorerwähnten Grundstücks ihres Ehemannes. Am 9. Juni 1948 gab sie diesbezügliche, von Notar Paul Sch. beurkundete Erklärungen ab (Nr. 215/48 des Notariatsregisters). Diese Erklärungen enthielten ein bis zum 11. Juni 1948 befristetes Verkaufsangebot an die Beklagte und eine der Beklagten erteilte Vollmacht, nach Annahme des Angebots eine Auflassungsvormerkung für sich im Grundbuch eintragen zu lassen, das Kaufgrundstück an sich aufzulassen und ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch zu beantragen. Das Verkaufsangebot war in einen bis auf die Annahmeerklärung vollständigen Kaufvertragsentwurf über das Grundstück gekleidet. Darin war unter anderem bestimmt:

"§ 2

Der Kaufpreis beträgt 175.000,- RM und wird wie folgt entrichtet:

  1. a)

    Käuferin übernimmt die auf dem Kaufgrundstück lastende Hypothek der Rheinisch-Westfälischen Boden-Credit AG in Köln, welche per 31. Dezember 1944 noch in Höhe von 62.201,36 RM valutiert.

  2. b)

    Ein Teilbetrag von RM 108.448,64 wird bar gezahlt.

  3. c)

    Der Restbetrag wird durch Hingabe eines Brillanten und 6 Schmuckstücken im Werte von 4.350,- RM Stoppreis 1936, entrichtet.

    ...

§ 5

Für den Fall, daß die Preisstelle die Höhe des Kaufpreises beanstandet, gilt der von der Preisstelle als zulässig erachtete Höchstpreis als Kaufpreis vereinbart. ..."

2

Die Beklagte hat dieses Angebot noch am 9. Juni 1948 in einer ebenfalls vom Notar Sch. beurkundeten Erklärung angenommen (Nr. 217/48 des Notariatsregisters).

3

Die Erklärungen der Abwesenheitspflegerin des Klägers in der Urkunde vom 9. Juni 1948 wurden auf Antrag des Rechtsanwalts Bes. am 12. Juni 1948 vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Die Genehmigung wurde dem Rechtsanwalt Bes. als Bevollmächtigtem der Abwesenheitspflegerin zugestellt und durch diese Dr. Z. als Bevollmächtigtem der Beklagte mitgeteilt.

4

Am 12. Juni 1948 quittierte die Ehefrau des Klägers, in der Verkaufsangelegenheit des Grundstücks B.-Schm., Wa. Straße ..., von der Beklagten laut Kaufabkommen vom 9. Juni 1948 in bar 108.448,- RM und die im Kaufvertrag ausbedungenen sechs Schmuckstücke im Werte von 4.350,- RM zum Stoppreis von 1936 als vom Gericht bestellte Abwesenheitspflegerin für Wilhelm C. erhalten zu haben. Das Grundstück wurde der Beklagten am 1. Juli 1948 vereinbarungsgemäß übergeben. Es ist auf die Beklagte noch nicht umgeschrieben; für sie wurde jedoch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

5

Unter gleichzeitiger Bestellung des jetzigen Rechtsanwalts H. zum Abwesenheitspfleger für den Kläger wurde Frau Cordy C. - nachdem sie den Nachweis einer mündelsicheren Anlage des Kaufpreises nicht erbracht hatte - als Pflegerin entlassen. Der neue Pfleger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18. und 26. August 1948 mit, daß er die vormundschaftgerichtliche Genehmigung und den Kaufvertrag vom 9. Juni 1948 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechte.

6

Am 4. September 1948 genehmigte die Preisstelle für Grundstücke des Bezirksamtes W. den Grundstückskaufvertrag zu dem beurkundeten Kaufpreise von 175.000,- RM.

7

Der Kläger hatte zunächst durch seinen zweiten Abwesenheitspfleger versucht, der Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen zu lassen, das Eigentum an dem Grundstück B.-Schm., Wa. Straße ... auf Grund des Kaufvertrages vom 9. Juni 1948 zu erwerben, und das Grundstück unter Sequestration zu stellen. Die antragsgemäß vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung vom 1. September 1948 (Aktenzeichen 2 Q 49/48) ist nach Widerspruch der Beklagten durch Urteil aufrechterhalten worden mit folgender Maßgabe: "Die Antragsgegnerin ist zum Antrag auf Aufhebung der Sequestration und zur Übernahme des Grundstücks in eigene Verwaltung berechtigt, wenn der Antragsteller nicht binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils 108.448,64 DM-West und den in Ausführung des Kaufvertrages erhaltenen Ring und anderen Schmuck oder weitere 4.350,- DM-West hinterlegt.

8

Das Landgericht vertrat die Auffassung, der Vormundschaftsrichter habe sich bei der Erteilung der Genehmigung vom 12. Juni 1948 über die Ertragsfähigkeit des Grundstücks geirrt, weshalb die Anfechtung der Genehmigung wirksam und der Kaufvertrag damit nichtig sei. Auf die Berufung der Beklagten hob das Kammergericht die einstweilige Verfügung vom 1. September 1948 auf. Es hielt die Anfechtung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht für begründet und bejahte die Gültigkeit des Kaufvertrages.

9

Durch Verfügung vom 17. Mai 1949 hat die Britische Militärregierung das Kaufgrundstück auf Grund des Gesetzes Nr. 52 beschlagnahmt und der Verwaltung eines Treuhänders unterstellt und zwar bevor eine Rückgabe des Grundstücks an die Beklagte durch den Sequester gemäß der kurz zuvor ergangenen Entscheidung des Kammergerichts erfolgt war.

10

Nach der Rückkehr des Klägers aus der Haft ist sowohl die Abwesenheitspflegschaft als auch die Kontrolle über sein Vermögen und damit die Grundstücksbeschlagnahme - letztere mit Wirkung vom 31. März 1951 - aufgehoben worden. Die Ehe des Klägers mit Cordy C. wurde geschieden.

11

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger beantragt,

  1. 1)

    festzustellen, daß die Beklagte aus dem Kaufvertrage vom 9. Juni 1948 Not.Reg. 215/48 bzw. 217/48 des Notars Dr. Sch. B. keinen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück B.-Schm., Wa. Straße ... hat,

  2. 2)

    die Beklagte zu verurteilen, das vorgenannte Grundstück an den Kläger herauszugeben.

12

Zur Begründung ist ausgeführt: Der Kaufvertrag sei mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung unwirksam, da der zweite Pfleger diese wirksam angefochten habe. Der Vormundschaftsrichter habe nur einen Preis von 175.000,- RM genehmigen wollen, nicht aber auch die Vertragsbestimmungen des § 5. Er habe aber auch über die Ertragsfähigkeit des Grundstücks geirrt. Er sei über sie durch die Ehefrau des Klägers unter bewußter Mitwirkung der Beklagten getäuscht worden. Außerdem sei der Kläger aus politischen Gründen in Haft gewesen, so daß sein Vermögen auch nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 gesperrt gewesen sei. Die Militärregierung habe jedoch die notwendige Genehmigung versagt und den Kaufvertrag als nichtig erklärt.

13

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, hilfsweise,

14

dem Herausgebeantrag nur Zug um Zug gegen Zahlung von 108.448,64 DM-West und Rückgabe des in Erfüllung des Kaufvertrages ausgehändigten Brillantringes und der weiteren sechs Schmuckstücke im Stoppreiswert von 4.350,- RM von 1936 stattzugeben.

15

Sie hat einen beachtlichen Irrtum des Vormundschaftsrichters bestritten, der bewußt eine genauere Prüfung des Kaufvertrages und der Unterlagen für seine Entschliessung unterlassen habe. Der Kläger sei auch nicht aus politischen Gründen in Haft gewesen und habe sich stets in Deutschland aufgehalten. Die Militärregierung habe keine Versagung der Genehmigung zum Kaufvertrag ausgesprochen, sondern lediglich ihre die Gerichte nicht bindende Rechtsanschauung zum Ausdruck gebracht, daß der Vertrag unwirksam sei. Auf jeden Fall sei, wenn der Kaufvertrag doch nicht wirksam sein sollte, der Kläger gehalten, den bar bezahlten Kaufpreis im Verhältnis 1: 1 auf DM-West umgestellt zurückzuzahlen und die Schmuckstücke, für die die Pflegerin im Weiterverkauf 216.454,53 RM erzielt habe, zurückzugeben.

16

Der Kläger glaubt, zu diesen Leistungen nicht verpflichtet zu sein, da seine frühere Ehefrau den Erlös für sich verbraucht habe, er außerdem durch die Währungsreform größtenteils wertlos geworden sei, weil er nicht rechtzeitig mehr auf einer Bank zum Umtausch eingezahlt werden könnte.

17

Das Landgericht hat durch Urteil vom 1. Februar 1949 der Klage stattgegeben, dem Antrag zu 2) jedoch mit der Einschränkung entsprechend dem Hilfsantrag der Beklagten. Das Urteil nimmt auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils in der Sache 2 Q 49/48 Bezug.

18

Beide Parteien haben selbständig Berufung eingelegt.

19

Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht zunächst durch einstweilige Verfügung bis zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit der Beklagten verboten, das Eigentum an dem gekauften Grundstück zu erwerben. Seine Sequestration wurde außerdem angeordnet.

20

Der Kläger hat zur Hauptsache beantragt

21

unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 1949 (2 O 373/48) dahin abzuändern, daß dem Klageantrage zu 2) dergestalt stattgegeben wird daß der Herausgabeanspruch für erledigt erklärt und festgestellt wird, daß die Beklagte gegenüber dem Kläger keinerlei Ansprüche auf Herausgabe der in Erfüllung des Kaufvertrages ausgehändigten Sachen oder auf Zahlung von Geldbeträgen hat.

22

Die Beklagte hat den Antrag gestellt:

23

unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und Aufhebung des angefochtenen Urteils den Kläger mit der Klage abzuweisen, hilfsweise widerklagend, den Kläger zu verurteilen, Zug um Zug gegen Anerkennung der Rückgabepflicht betr. das in B.-Schm., Wa. Straße ... belegene Grundstück an die Beklagte 108.448,64 DM-West zu zahlen und die in Erfüllung des Kaufvertrages ausgehändigten Sachen, Brillantring und sechs weitere Schmuckstücke im Stoppreiswerte von 4.350,- RM (Wert 1936), an die Beklagte herauszugeben.

24

weiterhin,

25

festzustellen, daß der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß infolge der einstweiligen Verfügung ihr die Verfügung über das ihr nach dem Kaufvertrag bereits übergebene Grundstück entzögen ist, sowie dadurch, daß sie nicht in die Lage versetzt war, die bereits von ihr vorbereitete Dachreparatur und sonstigen notwendigen Reparaturen vor Beginn des Winter 1948/49 durchzuführen.

26

Auf Antrage des Berufungsgerichts, ob der Kaufvertrag durch die Militärregierung für nichtig erklärt worden sei, hat dies erwidert (in Übersetzung): ...

"Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, daß das Amt des Rechtsberaters der Britischen Militärregierung am 19. Oktober 1949 folgende gutachtliche Äußerung (opinion) abgegeben hat: Es besteht wohl kein Zweifel, daß das betreffende Grundstück dem Gesetz 52 (Absatz 1 d und f) unterliegt, und daß daher der Verkauf der Frau C. an Fräulein A. ungültig ist, da er ohne die Genehmigung der Militärregierung stattgefunden hat."

18.X.1950

gez. J.E. Ed.

S.C.O. Property Control.

27

Das Berufungsgericht hat die Klage unter Zurückweisung der Berufung des Kläger abgewiesen, desgleichen die Widerklage auf Schadensersatz wegen Vollzugs der einstweiligen Verfügung.

28

Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß dem Klageantrag zu 2) mit der Maßgabe stattgegeben wird, die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück an den Kläger aufzulassen und in die Umschreibung im Grundbuch zu willigen. Endlich soll festgestellt werden, daß die Beklagte dem Kläger gegenüber Ansprüche auf Herausgabe der in Erfüllung des Kaufvertrages ausgehändigten Sachen oder auf Zahlung von Geldbeträgen nicht habe.

29

Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

30

I.

Der Antrag zu 3) der Revision, die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück an den Kläger aufzulassen und die Umschreibung im Grundbuch zu bewilligen, ist im vorliegenden Rechtszug unzulässig. In der Berufungsinstanz hatte der Kläger nur beantragt, den Herausgabeanspruch für erledigt zu erklären. Neue Ansprüche können aber in der Revisionsinstanz nicht erhoben werden (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 561 II 1; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 5. Aufl § 142 II 2).

31

II.

Das Berufungsgericht führt aus: Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts betreffe ihrem Wortlaut nach zwar nur die Erklärungen der Pflegerin in dem notariellen Kaufangebot vom 9. Juni 1948, decke aber den ganzen am selben Tage zustande gekommenen Vertrag. Das Vertragsangebot sei zwar weder genehmigungsbedürftig noch -fähig gewesen, die Erteilung der Auflassungsvollmacht sei jedoch als Verfügung über ein Grundstück anzusehen (RGZ 90, 400) und nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungspflichtig. Die zu einer Grundstücksverfügung erteilte Genehmigung, die auch nach der Beurkundung eines einseitigen Rechtsgeschäftes vorgenommen werden könne, umfasse regelmäßig auch das zugrunde liegende Rechtsgeschäft, als welches hier der Kaufvertrag angesehen werden müsse, insbesondere weil die mit ihm in einer Urkunde enthaltene Auflassungsvollmacht von seinem Zustandekommen abhängig gemacht sei.

32

Den Kaufvertrag habe der Kläger nicht anfechten können, da seine frühere Ehefrau, deren Kenntnis maßgebend gewesen sei (§ 166 BGB), nicht geirrt habe. Selbst wenn eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung überhaupt und insbesondere auch bei Beteiligung des gesetzlichen Vertreters selbst an dem Irrtum oder der Täuschung des Richters angefochten werden könne, greife die Anfechtung wegen Täuschung doch nicht durch da nicht nachgewiesen sei, aber auch nicht angenommen werden könne, daß die Beklagte an der von der Pflegerin verübten Täuschung des Vormundschaftsgerichtes mitgewirkt habe. Die entsprechende Behauptung des Klägers sei nicht näher substantiiert und ohne Beweisantritt vorgetragen worden. Es liege aber auch kein beachtlicher Irrtum des Vormundschaftsrichters vor. Dieser könne bei Kenntnis des § 5 des Vertrages über dessen Bedeutung nicht geirrt haben, habe er aber die Bestimmung nicht gelesen, so habe er eben das Erklärte gewollt, ohne mit seinem Inhalt näher vertraut zu sein. Es sei überdies anzunehmen, daß der Richter den Vertrag auch bei Kenntnis des § 5 genehmigt hätte. Über die Ertragsfähigkeit des Grundstücks habe sich der Vormundschaftsrichter nach den ihm vorgelegten Unterlagen und Erklärungen kein Bild machen können. Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum sei aber nur bei unbewußter Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt gegeben, nicht dagegen, wenn der Erklärende Unklarheiten und Ungewißheiten bewußt in Kauf nehme.

33

Das Vermögen des Klägers sei allerdings nach dem MilRegGes Nr. 52 gesperrt gewesen, da er nach seiner glaubhaften Angabe aus politischen Gründen von der sowjetischen Besatzungsmacht in Haft gehalten worden sei. Der Kaufvertrag sei aber bis zu einer (hier weder erteilten noch versagten) Genehmigung der Militärregierung nur schwebend unwirksam gewesen, da für eine Absicht der Parteien, den Zweck des Gesetzes Nr. 52 zu umgehen oder zu vereiteln, nichts erwiesen sei. Die Militärregierung habe einen Befehl, den Vertrag als nichtig zu behandeln, nicht erteilt, sondern nur ihre das Gericht nicht bindende Rechtsauffassung mitgeteilt. Mit der Aufhebung der Sperre für das Vermögen des Klägers am 31. März 1951 habe der Kaufvertrag volle Wirksamkeit erlangt.

34

Der Kläger könne somit das Grundstück nicht zurückverlangen und sein Herausgabeanspruch sei nicht erledigt, sondern unbegründet. Der Feststellungsanspruch des Klägers sei nur für den Fall seines Obsiegens mit der Herausgabeklage gestellt und daher nicht zu behandeln, desgleichen die Widerklage auf Verurteilung des Klägers zur Rückgewähr des Kaufpreises.

35

III.

Die Revision erhebt gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts Bedenken.

36

1)

Als zum Teil rechtsirrig bezeichnet sie zunächst die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die Bevollmächtigung der Beklagten durch die gesetzliche Vertreterin des Klägers sei eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gewesen, die mit der Annahme des Vertragsangebotes am 9. Juni 1948 vollendet, aber wegen Fehlens der erst am 12. Juni 1948 erteilten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung unwirksam gewesen und geblieben sei. Die Revision will hier anscheinend schliessen, daß auch der Kaufvertrag nicht wirksam vormundschaftsgerichtlich genehmigt sei und daher der Gültigkeit entbehre. Darin kann ihr aber nicht gefolgt werden. Der Genehmigungsbeschluß lautet: "Die Erklärungen der Frau Cordy C. ... in dem Kaufangebot vom 9. Juni 1948 ... werden namens des abwesenden Kaufmanns Wilhelm C. vormundschaftsgerichtlich genehmigt." Das Kaufangebot war, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, weder genehmigungsbedürftig noch -fähig (RG Gruchot 71, 77). Da das Kaufangebot jedoch die gesamten Bestimmungen des durch die Annahme zustande gekommenen Kaufvertrags mit Ausnahme der Annahme selbst enthielt bedeutete der Beschluß des Amtsgerichts seinem Sinn nach die Genehmigung des Kaufvertrags, die nach § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu dessen Wirksamkeit erforderlich war. Faßt man die Erteilt der Vollmacht als ein außerhalb des Kaufvertrages stehendes selbständiges Rechtsgeschäft auf, so war die Unwirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts für die Gültigkeit des Kaufvertrags ohne Bedeutung. War die Vollmachtserteilung aber ein Bestandteil des Kaufvertrags, so könnte die Unwirksamkeit dieses Teiles des Kaufvertrags je nach dem Parteiwillen gemäß § 139 BGB die Unwirksamkeit des ganzen Kaufvertrages nach sich ziehen. Trotz des entgegenstehenden Wortlauts ist jedoch die Vollmachtserteilung durch das Vormundschaftsgericht wirksam genehmigt, jedenfalls wenn sie ein Teil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages war. Wie in § 111 BGB ist der Grund für die in § 1831 BGB bestimmte Unwirksamkeit von einseitigen Rechtsgeschäften, die ohne vorgängige Genehmigung vorgenommen werden, die Rücksicht auf den Geschäftsgegner, der sich der Wirkung des Geschäftes nicht entziehen könne und daher nicht (sei es auch nur eine Zeit lang) in Ungewißheit über die Wirksamkeit des Geschäftes bleiben solle (Motive 1, 133 = Mugdan, Allgemeiner Teil S 425; Protokolle 1, 62; Motive 4, 1153 = Mugdan S 677 f). Die das Kaufangebot darstellenden Erklärungen der gesetzlichen Vertreterin des Klägers lassen im vorliegenden Fall keinen Zweifel darüber, daß die Vollmacht nur bei Wirksamkeit des Kaufvertrags Geltung haben sollte, nicht nur in dem Sinn, daß sein Zustandekommen Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vollmacht sein sollte - das ist ausdrücklich ausgesprochen -, sondern auch hinsichtlich der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Vertrags, die ausdrücklich erwähnt wird. Die Vollmacht wurde dem Geschäftsgegner, der Beklagten, gegenüber also gerade nicht ohne ihr Zutun wirksam, sie brauchte sich vielmehr auf dieses Rechtsgeschäft ebensowenig einzulassen, wie auf den Kaufvertrag im übrigen. Es ist daher gerechtfertigt in solchem Fall die Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, auch insoweit die Vollmacht in Frage steht, nach der für den Vertrag geltenden Vorschrift des § 1829 BGB zu beurteilen. Ob allgemein bei lediglich begünstigenden Geschäften hinsichtlich der Wirksamkeit einer nachträglichen Genehmigung die auf Verträge sich beziehenden Vorschriften anzuwenden sind (so Westermann bei Erman BGB § 111 Anm 1, ablehnend die Motive Mugdan Allgemeiner Teil S 425), bedarf hier nach keiner Erörterung mehr.

37

2)

Die Revision wirft dem Berufungsgericht Verletzung § 139 ZPO vor. Es hatte zur Frage, ob die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wegen arglistiger Täuschung des Vormundschaftsrichters wirksam für den Kläger angefochten worden ausgeführt, die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe der Täuschung mitgewirkt, sei nicht näher substantiiert und ohne Beweisantritt vorgetragen worden. Das Gericht habe ihm daher nicht nachzugehen brauchen, zumal Anhaltspunkte dafür nach dem gesamten Sachverhalt nicht vorgelegen hätten und Behauptung nach der Überzeugung des Berufungsgerichts unzutreffend sei. Die Revision macht geltend, der Kläger habe vorgetragen, seine geschiedene Ehefrau als Abwesenheitspflegerin hatte den Vormundschaftsrichter arglistig darüber getäuscht, daß Vermögen nach dem MilRegGes 52 nicht gesperrt sei. An dieser Täuschung habe die Beklagte mitgewirkt. Die Revision hat sich insoweit auf die oben wiedergegebene Urteilsstelle (S 15 des Berufungsurteils) bezogen. Der Kläger würde, so macht die Revision geltend, auf richterliche Frage vorgetragen haben: Den Beklagten sei bekannt gewesen, daß der Kläger in politischer Haft gewesen sei und daß die Pflegerin sowohl Abwesenheitspflegschaft als auch Genehmigung des Vertrages durch die Vorspiegelung erreicht habe, der Kläger sei im Westen vermißt und sein Vermögen daher nicht gesperrt. Die Beklagte habe dies geduldet und bewußt versucht, aus der Täuschung Vorteile zu ziehen.

38

Einen Verstoß gegen § 139 ZPO, der zur Aufhebung des Berunfungsurteils nötigen würde, hat die Revision aber nicht dargetan. Ihre Behauptung, der Kläger habe vorgetragen, daß die Beklagte an einer Täuschung des Vormundschaftsrichters über die Vermögenssperre mitgewirkt habe, hat im Tatbestand des Berufungsurteils, der mangels Verweisung auf die Schriftsätze allein maßgebend ist, keine Stütze. Unter IV (S 8) des Berufungsurteils ist nur die Behauptung des Klägers angeführt, der Vormundschaftsrichter sei über die Ertragsfähigkeit des Grundstücks von der Abwesenheitspflegerin unter bewußter Mitwirkung der Beklagten getäuscht worden. Die Beklagte hat jede Mitwirkung bestritten (S 10). Die beanstandeten Ausführungen des Berufungsurteils beziehen sich also nur auf diese Täuschung. Nach dieser Richtung, hinsichtlich der Ertragsfähigkeit, hat die Revision keine Einzeltatsachen, aus denen die Mitwirkung oder auch nur Kenntnis der. Beklagten zu entnehmen wäre, angeführt, wie für eine durchgreifende Revisionsrüge erforderlich wäre (RGJW 1931, 1735). Den Kläger zu veranlassen eine Behauptung über die Kenntnis oder Mitwirkung der Beklagten hinsichtlich einer Täuschung des Vormundschaftsgerichts in anderer Beziehung (Vermögenssperre) aufzustellen, war das Berufungsgericht nach § 139 ZPO nicht verpflichtet. Es hat hinsichtlich der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch nicht verkannt, daß der Kenntnis des Anfechtungsgegners dessen fahrlässige Unkenntnis gleichsteht.

39

Auch der weitere Angriff der Revision, die Erwägung des Berufungsgerichts, nähere Anhaltspunkte für die Mitwirkung der Beklagten bestünden nicht, das Berufungsgericht sei vom Gegenteil sogar überzeugt, verstosse gegen die Denkgesetze, geht fehl. Die Tatsache, daß kurz vor der Währungsreform ein Abwesenheitspfleger ein Grundstück des Abwesenden gegen Reichsmark, teilweise aber auch gegen Schmuckstücke verkaufte, war noch kein Anhaltspunkt dafür, daß der Pfleger die Interessen des Abwesenden nicht sachgemäß wahrnahm, ebensowenig ein Anhaltspunkt dafür, daß die Käuferin sich des Vorliegens einer Pflichtverletzung bewußt war oder bewußt sein mußte oder gar annehmen mußte, der Vormundschaftsrichter habe nur durch arglistige Täuschung zur Genehmigung veranlaßt werden können.

40

Ein solcher Verkauf konnte durchaus sachliche Gründe haben, etwa wegen dringenden Geldbedarfs oder wegen Wegzugs mit Rücksicht auf die besondere politische Lage Berlins. § 286 ZPO ist durch die Erwägung des Berufungsgerichts nicht verletzt, vielmehr handelt es sich um die dem Berufungsrichter allein zustehende Beweiswürdigung.

41

Auch, die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen beachtlichen Irrtum des Vormundschaftsrichters verlassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision ist insbesondere ein zur Anfechtung berechtige der Irrtum hinsichtlich der Ertragsfähigkeit des Kaufgrundstücks mit Recht verneint, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Vormundschaftsrichter sich über die Erträge wie über die Abgaben und Unkosten infolge der unvollständigen und einander widersprechenden ihm vorliegenden Erklärungen des die Genehmigung nachsuchenden Anwalts und der Hypothekengläubigerin keine konkreten Vorstellungen machen konnte, darum auch nicht bemüht war, vielmehr Unklarheiten und Ungewißheiten bewußt in Kauf genommen hat.

42

3)

Die Revision rügt Verletzung der §§ 138, 826 BGB durch das Berufungsgericht, weil wegen eigennütziger Teilnahme des Beklagten an der gegenüber dem Vormundschaftsrichter verübten Täuschung der Kaufvertrag gegen die guten Sitten verstossen habe, mindestens aber die Klageansprüche aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder doch der ungerechtfertigten Bereicherung begründet seien. Dieser Rüge fehlt die Grundlage weil der Tatrichter solche Mitwirkung der Beklagten - wie ausgeführt, ohne Verletzung des § 139 ZPO - nicht festgestellt hat.

43

4)

Die Nichtigkeit des Kaufvertrags will die Revision auch aus Verletzung des MilRegGes Nr. 52 ableiten. Sie hat eine Erklärung der früheren Ehefrau des Klägers vom 5. Mai 1947 vorgelegte in deren Besitz der Kläger erst nach der Verkündung des Berufungsurteils gekommen sei. In dieser Erklärung, abgegeben "in der Angelegenheit des Betriebs Otto Be. in E.", führt die frühere Ehefrau des Klägers aus., daß der Kläger am 15. Juni 1945 von der sowjetischen Militärregierung verhaftet worden sei, offenbar deswegen, weil ihm - zu Unrecht - Straftaten gegenüber ausländischen Arbeitern während des Krieges zur Last gelegt worden seien. Aus der Erklärung schließt die Revision, daß die frühere Ehefrau des Klägers als Pflegerin zur Zeit des Kaufes entgegen der im Kaufvertrag abgegebenen Erklärung, gewußt habe, daß das Vermögen des Klägers gesperrt war. Sie habe also die Absicht gehabt, das MilRegGes 52 zu umgehen.

44

Der Bundesgerichtshof hat in Fortbildung der Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß trotz der Vorschrift des § 561 ZPO das Revisionsgericht ausnahmsweise ein neues tatsächliches Vorbringen berücksichtigen kann, das den Tatbestand des § 580 Nr. 7 b ZPO erfüllt (BGHZ 5, 240), wenn also eine von der Partei nachträglich aufgefundene Urkunde sie in Stand gesetzt hätte, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die Beklagte vertritt unter Berufung auf BGHZ 3, 63 und 5, 299 die Auffassung, der Kläger führe keinen zulässigen Restitutionsgrund ins Feld, weil die Urkunde nur eine schriftliche Zeugenaussage sei, die unbeachtlich sei, wenn sie nicht dazu dienen, eine bereits in der Vorinstanz gemachte Aussage eines Zeugen als wahrheitswidrig auszuweisen, und wenn der Zeuge deswegen nicht bestraft worden sei. Dieser Einwand schlägt nicht durch. Als Wiederaufnahmegrund genügen in der Regel allerdings nicht Protokolle über Zeugen und Sachverständigenvernehmungen, weil auch die Ermittlung neuer Zeugen und Sachverständigen nicht genügt und das Gesetz andernfalls umgangen würde (RGZ 80, 240; Baumbach ZPO 21. Aufl § 580 Anm. 4 C). Es mögen auch von der Partei zu Zwecken der Beweisführung erhobene Erklärungen von Zeugen, die deren Vernehmung im Prozeß unzulässigerweise ersetzen sollte, jenen Protokollen gleichstehen (RGZ 49, 374). Ohne Beziehung auf einen Prozeß entstandene Urkunden, wie die vorliegende, sind aber als Wiederaufnahmegrund nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Aussteller als Zeuge vernommen werden könnte (RG Urteil v. 26.10.50 II 257/50). Die Verwertung der von der Revision vorgelegten Urkunde scheitert aber daran, daß sie nicht geeignet gewesen wäre, in der Tatsacheninstanz eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen.

45

Es war streitig, welche Bedeutung das Fehlen einer nach dem MilRegGes 52 erforderlichen Genehmigung für die Wirkung eines Rechtsgeschäftes habe. Es hat sich aber die Meinung durchgesetzt, daß ein solches Geschäft nicht unheilbar nichtig, sondern bis zur Erteilung oder Versagung der Genehmigung schwebend unwirksam ist (Urt des BGH vom 20.3.53 - V ZR 143 51 - mit Nachweisen).

46

Das Berufungsgericht macht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (s. das obige Urteil) eine Ausnahme für den Fall, daß das Rechtsgeschäft in der Absicht geschlossen wurde, den Zweck des Gesetzes Nr. 52 zu vereiteln, und nimmt hier Nichtigkeit an. Die Nichtigkeit ist jedoch auf den Fall zu beschränken, daß beide Vertragsparteien die Genehmigungsbedürftigkeit des Geschäfts gekannt haben und sich darüber hinwegsetzen wollten. War hiegegen im Fall der Veräußern der Erwerber gutgläubig, so ist die Folge gleichfalls nur schwebende Unwirksamkeit. Allerdings könnte dem Wortlaut des Art V des Gesetzes 52 das Gegenteil entnommen werden, der ganz allgemein von der Absicht spricht, das Gesetz oder die Befugnisse und Aufgaben der Militärregierung oder die Rückgabe an den Berechtigten Eigentümer zu vereiteln oder zu umgehen. Aber auch hier ist zu erwägen, daß auch bei bloßer Unwirksamkeit des Geschäftes das Vermögen für die Zwecke der Militärregierung rechtlich gesichert bleibt, so daß kein Anlaß besteht, den ohne böse Absicht handelnden Erwerber dadurch zu bestrafen, daß ihm die Möglichkeit genommen wird, seinen arglistig handelnden Vertragspartner nach Genehmigung der Militärregierung (oder was der Genehmigung gleichsteht) am Vertrage festzuhalten. Daß eine Auslegung in diesem Sinn den Absichten der Besatzungsmacht entspricht, zeigt Art VII des Gesetzes 53, der die Möglichkeit nachträglicher Genehmigung bei Vereitelungsabsicht ohne Einschränkung, also auch bei Vereitelungsabsicht beider Parteien, ausdrücklich vorsieht. Selbst wenn daher unterstellt wird, daß die frühere Ehefrau des Klägers nicht nur von seiner politischen Haft Kenntis hatte, sondern auch den Schluß gezogen hat, daß sein Vermögen deswegen gesperrt sei, war deswegen der Kaufvertrag nicht absolut nichtig.

47

Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des oben angeführten Urteils des Senats hat das Berufungsgericht es der nachträglichen Genehmigung durch die Besatzungsbehörde gleichgestellt, wenn das Vermögen des Betroffenen aus der Sperre entlassen wird, wie das hier für das Vermögen des Klägers am 31. März 1951 geschehen ist. Die Revision verficht demgegenüber die Auffassung, daß die Unwirksamkeit des Vertrages durch nachträgliche Genehmigung oder Aufhebung der Vermögenssperre dann nicht geheilt werde, wenn einer der Vertragsteile zu diesem Zeitpunkt dem Vertragsgegner schon zum Ausdruck gebracht habe, daß er am Vertrag nicht festhalten wolle. Sie weist darauf hin, daß sich der Kläger durch seinen Pfleger schon mit der Anfechtungserklärung vom 18. und 26. August 1948 vom Vertrag losgesagt habe. Die Revision verkennt, daß bei Geschäften, die behördlicher Genehmigung bedürfen, im übrigen aber keine Mängel aufweisen, die Parteien, die den Vertrag geschlossen haben, verpflichtet sind, zusammenzuwirken, um die Genehmigung herbeizuführen (RGZ 98, 244 [246]; 115, 35 [38]; 119, 332 [334]; 129, 357 [376]). Diesen Grundsätzen entspricht es, daß mit dem Wegfall der Genehmigungsbedürftigkeit der Vertrag voll wirksam wird, ohne daß einem Vertragschließenden die Möglichkeit gegeben wäre, sich von ihm loszusagen.

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6)

Die Revision rügt Verletzung des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 7 der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt für Berlin 1950, 89). Die Vorschrift stimmt inhaltlich mit Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 der HohAllKomm überein. Ihre richtige Anwendung ist wegen der offenbar gewollten Inhaltsgleichheit mit dem in der Bundesrepublik geltenden Recht vom Revisionsgericht nachzuprüfen. Der Kläger hat in der Vorinstanz behauptet, die Militärregierung habe in bindender Form den Vertrag für nichtig erklärt. Die Revision ist der Meinung die Auskunft der Militärregierung vom 18. Oktober 1950 sei in diesem Sinne zu verstehen und das Berufungsgericht verpflichtet, die Sache nachmals der Militärregierung vorzulegen damit diese über den Inhalt ihrer "Anordnung" vom 18. Oktober 1950 entscheide. Die Anfrage des Berufungsgerichts bei der Militärregierung zielte aber gerade darauf ab, zu erfahren, ob eine solche verbindliche Anordnung bestehe. Den erteilten Bescheid konnte das Berufungsgericht ohne neuerliche Befragung auslegen. Seine Auslegung ist nicht zu beanstanden. Zutreffend weist das Berufungsgericht zu ihrer Rechtfertigung auf den englischen Urtext hin. Die Militärregierung hat erklärt:

"... that the Office of the Legal Adviser of British Military Government has given the following opinion: There seems to be no doubt" ...

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Es handelte sich eindeutig um keinen Befehl, sondern um die Mitteilung einer bloßen Rechtsansicht der Militärregierung. Das Verfahren des Berufungsgerichts ist demnach nicht zu beanstanden und auch das Revisionsgericht hatte keinen Anlaß die Sache nochmals der Besatzungsmacht vorzulegen.

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IV.

Nach alledem erweisen sich die Angriffe der Revision gegen die Rechtsbeständigkeit des Kaufvertrages als unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Es kann unerörtert bleiben, ob die Beklagte vom Kläger Rückgewähr des Kaufpreises und der Schmuckstücke hätte verlangen können, falls sie wegen Unwirksamkeit des Kaufvertrags das Grundstück nicht hätte behalten dürfen.

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Die Revision war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Tasche Dr. von Normann Schuster Dr. Piepenbrock Dr. Großmann