Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1953, Az.: IV ZR 22/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1953
- Aktenzeichen
- IV ZR 22/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 10.12.1952
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Kaufmanns August Heinz Karl T. in W.-B., R.straße ...,
Prozessgegner
die Ehefrau Mathilde Emmi Else T. geb. v. L. in W.-B., We.,
Amtlicher Leitsatz
Legt ein Anwalt die Vertretung einer Partei nieder, so ist er nicht mehr deren Vertreter im Sinne des §232 Abs. 2 ZPO. Die Partei braucht sich daher auch nicht zurechnen zu lassen, wenn er sie nicht über den Ablauf einer Rechtsmittelfrist unterrichtet, nachdem er die Vertretung niedergelegt hatte.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. Dezember 1952 wird aufgehoben. Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien durch Urteil vom 19. September 1952 aus Verschulden des Beklagten geschieden. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 26. September 1952 und dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 29. September 1952 von Amts wegen zugestellt worden. Der Beklagte hat am 29. Oktober 1952 Berufung eingelegt und am 10. November 1952 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist eingereicht. Er macht geltend, sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. G., habe ihm nicht mitgeteilt, wann die Berufungsfrist abliefe. Unstreitig hat der Beklagte unter dem 17. Oktober 1952 "Einspruch" gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und hierauf eine Rechtsmittelbelehrung des Vorsitzenden der Zivilkammer des Landgerichts vom 18. Oktober 1952 erhalten. Dieser habe, so behauptet der Beklagte, ein Zettel mit dem Vermerk beigelegen: "Die Berufungsfrist läuft am 29. Oktober 1952 ab." Das Berufungsgericht hat über den Wiedereinsetzungsantrag gesondert verhandelt. Die Klägerin hat dem Wiedereinsetzungsantrage widersprochen. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Beklagte bittet mit der Revision,
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Berufung für zulässig zu erklären.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist zulässig. Das angefochtene Urteil ist kein Zwischenurteil (§303 ZPO) sondern ein Endurteil; denn daraus, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt worden ist, folgt zugleich, daß die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig behandelt werden, daß es also endgültig bei dem angefochtenen Urteil verbleiben soll. Es findet daher die Revision unter den gewöhnlichen Voraussetzungen statt (§§238 Abs. 2 Satz 1, 547 Nr. 1 ZPO; vgl. Stein-Jonas 17. Aufl. Anm. II 1 zu §238 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 5. Aufl. S. 327).
II.
Die Revision ist auch begründet.
1)
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe darauf, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte dem Beklagten den Zeitpunkt der Urteilszustellung nicht mitgeteilt habe; dieses schuldhafte Verhalten stelle keinen unabwendbaren Zufall im Sinne des §233 ZPO dar. Das Berufungsgericht hat hierbei die rechtliche Bedeutung der Tatsache verkannt, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im ersten Rechtszuge, Rechtsanwalt Dr. G., die Vertretung durch mündliche und schriftliche Erklärung vom 18. April 1952 (Bl. 53, 54 GA), also vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils, niedergelegt hat. Versäumnisse des Prozeßbevollmächtigten, die dieser sich nach der Niederlegung der Vertretung zuschulden kommen läßt, braucht eine Partei nicht gegen sich gelten zu lassen. Die Haftung der Partei für das Verschulden ihres Vertreters aus §232 Abs. 2 ZPO greift hier nicht ein; denn diese Haftung beruht, wie schon der I. Zivilsenat mit Beschluß vom 18. November 1952 (NJW 1953, 703) dargelegt hat, auf dem Gedanken, daß die Partei für die Person ihres Vertrauens einzustehen habe. Diese Grundlage entfällt schon mit der Niederlegung der Vertretung. Dem steht nicht entgegen, daß sich gemäß der in §87 ZPO getroffenen besonderen Regelung in Anwaltsprozessen bis zur Bestellung eines anderen Anwalts noch gewisse Pflichten und Rechte des bisherigen Prozeßbevollmächtigten ergeben (vgl. auch RGZ 160, 378 [380]; 166, 246 [249]; 168, 396 [397]; Rosenberg a.a.O. S. 322; Stein-Jonas 17. Aufl. Anm. II 1 b zu §232 ZPO).
2)
Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsfrist auch im übrigen auf einem für ihn selbst unabwendbaren Zufall beruht. Ausweislich seiner Eingabe vom 17. Oktober 1952 (Bl. 97 GA) ist er zwar zunächst davon ausgegangen, daß das Urteil des Landgerichts ihm am 26. September 1952 zugestellt worden ist. Auf diese Eingabe hat ihm der Vorsitzende der Zivilkammer u.a. mitgeteilt, er könne Berufung einlegen; die Berufungsfrist betrage einen Monat; sie habe mit der Zustellung des Urteils begonnen. Dieser Mitteilung hat jedoch, wie der Beklagte an Eidesstatt versichert und das Berufungsgericht auch in seinem Urteil festgestellt hat, ein Zettel beigelegen, auf dem - mit Rotstift unterstrichen - die Worte standen: "Die Berufungsfrist läuft am 29. Oktober 1952 ab." (Hülle Bl. 100, 107 GA). Diesen Hinweis konnte der Beklagte für eine amtliche Nachricht halten, die auf einer sorgfältigen Nachprüfung der Zustellungsurkunden in den Akten beruhte. Er konnte ihr vertrauen. Der Gedanke, daß die Daten der Zustellung an ihn und an die Klägerin miteinander verwechselt worden sind, wie es den Anschein hat, oder daß der zuständigen Behörde ein sonstiger Irrtum unterlaufen ist, brauchte ihm nicht zu kommen. Der Umstand, daß er selbst zunächst mitgeteilt hat, das Urteil sei ihm am 26. September 1952 zugestellt worden, steht dem nicht entgegen. Aus der Kenntnis des Beginns der Berufungsfrist ergab sich für ihn als Laien nicht ohne weiteres ihr Ablauf. Im vorliegenden Falle ist die Berufungsfrist, da der 26. Oktober 1952 ein Sonntag war, nach §222 Abs. 2 ZPO erst am 27. Oktober 1952 abgelaufen.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und es war dem Beklagten, da auch die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß dem Hauptantrage der Revisionsschrift zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §238 Abs. 3 ZPO.