Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.1953, Az.: IV ZB 51/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1953
- Aktenzeichen
- IV ZB 51/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1953, 1263 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Frau Hedwig Be. geb. Sche., B., Schu.strasse ...,
Prozessgegner
den Handelsvertreter Oswald Sch., Bad-G., Ba.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Ist gegen den Beschluß eines Oberlandesgerichts eine unzulässige Beschwerde bei diesem Gericht eingelegt, von dem Beschwerdeführer aber zurückgenommen worden, dann sind die Akten dem Bundesgerichtshof nicht vorzulegen, damit dieser über den Antrag des Beschwerdegegners entscheide, dem Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerde aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat zwar in entsprechender Anwendung des §515 Abs. 3 ZPO diese Kosten zu tragen, dies hat jedoch das Oberlandesgericht auszusprechen; der Bundesgerichtshof ist hierfür nicht zuständig.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr. Kregel
beschlossen:
Tenor:
Die Sache ist an den 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln zurückzugeben.
Gründe:
In dem zwischen den Parteien bei dem Landgericht in Bonn auf eine Vollstreckungsgegenklage nach §767 ZPO anhängig gewordenen Rechtsstreit (12 O 16/53) hat das Prozessgericht durch Beschluss vom 29. Januar 1953 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Kammer für Handelssachen des gleichen Gerichts vom 19. Dezember 1951 und dem Beschluss vom 15. März 1952 (11 O 126/51) gemäss §769 ZPO bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage ohne Sicherheitsleistung eingestellt. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht in Köln durch Beschluss vom 13. März 1952 den landgerichtlichen Beschluss dahin geändert, dass die Zwangsvollstreckung gegen eine von der Klägerin zu erbringende Sicherheitsleistung eingestellt werde. Hiergegen hat die Klägerin "sofortige weitere Beschwerde" eingelegt, diese aber in dem an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz vom 13. April 1953 zurückgenommen, bevor noch die Akten an den Bundesgerichtshof weitergeleitet waren. Der Beklagte hat nunmehr beantragt, der Klägerin die Kosten der Beschwerde aufzuerlegen. Das Oberlandesgericht hat die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über diesen Antrag vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung hierüber nicht zuständig. Nach §133 Nr. 2 GVG ist er nur für die Verhandlung und Entscheidung der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den Fällen des §519 b Abs. 2 ZPO zuständig. Sonst ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Beschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte überhaupt nicht statthaft (§567 Abs. 3 ZPO). Die von der Klägerin eingelegte sofortige weitere Beschwerde war daher ohne weiteres unzulässig, da der damit angefochtene Beschluss nicht auf Grund des §519 b Abs. 2 a.a.O. erlassen war. Wie das Reichsgericht in der in RGZ 130, 345 [348] abgedruckten Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, besteht dann, wenn eine Beschwerde gesetzlich überhaupt nicht gegeben ist, auch die in §571 ZPO angeordnete Verpflichtung zur Weitergabe der Beschwerde an das Beschwerdegericht nicht. Das schliesst allerdings, wie in dieser Entscheidung weiter dargelegt wird, nicht aus, dass da, wo das Reichsgericht (jetzt: der Bundesgerichtshof) unmittelbar angegangen wird, und der Beschwerdeführer trotz Belehrung auf einer Entscheidung besteht, die Beschwerde von dem Reichsgericht (BGH) als unzulässig verworfen werden kann. Es kann dahinstehen, ob das Oberlandesgericht in einem Falle, in dem die Beschwerde zunächst bei ihm eingelegt war, diese als unzulässig verwerfen kann, wie es in dem durch die Zivilprozessnovelle vom 5. Juni 1905 eingeführten und durch die Entlastungsnovelle vom 22. Mai 1910, weil nunmehr unnötig, wieder gestrichenen Abs. 2 des §574 ZPO vorgesehen war (RG a.a.O.). Ist, wie in dem vorliegenden Fall, die Beschwerde aber zurückgenommen, bevor sie, was unnötig gewesen wäre, dem Bundesgerichtshof vorgelegt war, so ist mangels einer ausdrücklichen Vorschrift des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung damit die Möglichkeit einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof entfallen. Es besteht auch kein Bedürfnis, für eine solche rein formelle Entscheidung wie den Antrag, über die Kosten der zurückgenommenen unzulässigen Beschwerde zu entscheiden, den Bundesgerichtshof anzugehen und die Zuständigkeit aus allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts heraus zu bejahen. Es erübrigt sich in solchen Fällen deshalb, zu diesem Zweck eine Versendung der oft umfangreichen Akten vorzunehmen und damit auch, was häufig der Fall sein würde, eine unnötige Verzögerung des Rechtsstreits herbeizuführen. Wenn auch in entsprechender Anwendung des §515 Abs. 3 ZPO den Beschwerdeführer die Kosten der von ihm eingelegten und wieder zurückgenommenen Beschwerde treffen und diese Kostenpflicht durch gerichtlichen Beschluss ausgesprochen werden kann, so kann der Antrag, dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen, an das Oberlandesgericht gerichtet werden, gegen dessen Entscheidung sich die Beschwerde richtet. Ob dies auch gilt, wenn die Beschwerde zulässig ist oder wenn diese unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingelegt wird, braucht hier nicht entschieden zu werden. In dem vorliegenden Fall, war aus den oben genannten Gründen die Sache an das Oberlandesgericht zurückzugeben.