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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1953, Az.: 4 StR 198/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1953
Aktenzeichen
4 StR 198/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Dortmund - 23.12.1952

Verfahrensgegenstand

fahrlässiger Tötung u.a.

Prozessgegner

den Diplomingenieur Heinrich D. aus S., geboren am ... 1909 in F.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Gerichtsassessor Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 23. Dezember 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte fuhr in der Nacht vom 4./5. Juni 1952 gegen 230 Uhr mit einem Volkswagen durch die Evinger Strasse in Richtung Dortmund. Nachdem er einen vorschriftsmässig rechtsfahrenden Radfahrer überholt hatte, geriet er trotz freier Fahrbahn auf den rechten Bürgersteig und fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/st gegen einen auf dem Bürgersteig stehenden Strassenbahnoberleitungsmast. Durch den Aufprall erlitten der Angeklagte und ein von ihm im Wagen mitgenommenes Ehepaar schwere Verletzungen, denen die Ehefrau bald erlag; der Kraftwagen wurde stark beschädigt. Die Unfallstelle befindet sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Der Angeklagte wies im Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 1,51 %o auf.

2

Das Landgericht hat dem Angeklagten alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, zu schnelles Fahren und Unaufmerksamkeit im Verkehr (§ 2 StVZO, §§ 1, 9 StVO) zur Last gelegt und ihn wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung und der Strassenverkehrszulassungsordnung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.

3

Die Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils aus verfahrensrechtlichen Gründen.

4

Das Landgericht hat als Sachverständigen über den Blutalkoholgehalt und die Fahrsicherheit des Angeklagten im Unfallzeitpunkt den Leiter des gerichtsmedizinischen Instituts der Universität Münster, Prof. Dr. Ponsold, gehört. Neben diesem ist zur Hauptverhandlung der gemäss §§ 220 Abs. 1, 38 StPO vom Verteidiger des Angeklagten als Sachverständiger geladene Nervenarzt Prof. Dr. Sopp aus Bielefeld erschienen. Dessen Vernehmung hat die Strafkammer "gemäss §§ 245, 244 StPO" mit der Begründung abgelehnt, dass ein von der "Partei" gestellter Sachverständiger nicht als präsentes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO anzusehen sei, und dass sich die Anhörung des Prof. Dr. Sopp gemäss § 244 Abs. 4 StPO erübrige, weil durch das Gutachten des Prof. Dr. Ponsold das Gegenteil der behaupteten Tatsache, nämlich die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten, bewiesen sei. Diese Begründung ist rechtlich fehlerhaft.

5

§ 245 StPO gibt den Prozessbeteiligten ein unbedingtes Recht auf die Vernehmung der vorgeladenen - und erschienenen - Zeugen und Sachverständigen, ohne einen Unterschied zu machen, auf wessen Veranlassung sie geladen worden sind. Daher ist auch der von der Verteidigung geladene Zeuge oder Sachverständige ein gegenwärtiges Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift. Die Strafkammer hätte mit der weiteren Erwägung, dass das Gericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Ponsold bereits vom Gegenteil dessen überzeugt sei, was der Angeklagte durch die Vernehmung des von ihm gestellten Sachverständigen Prof. Dr. Sopp beweisen wolle, die Anhörung dieses Sachverständigen nur ablehnen können, wenn dieser ohne vorgängige Ladung an Gerichtsstelle anwesend gewesen wäre. Da er auf Grund ordnungsgemässer Ladung der Verteidigung zur Hauptverhandlung erschienen war, musste er vernommen werden, auch wenn die Strafkammer dem Gutachten des schon gehörten Sachverständigen Prof. Dr. Ponsold folgen wollte. Die Vernehmung hätte nur dann unterbleiben dürfen, wenn die Beweiserhebung unzulässig gewesen oder zum Zwecke der Prozessverschleppung beantragt worden wäre oder wenn sämtliche Prozessbeteiligten mit der Nichterhebung des Beweises einverstanden gewesen wären (RGSt 65, 304; BGH 2 StR 673/52 vom 16. Januar 1953). Nach der Sachlage war hier keiner dieser Gründe gegeben. Da auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Sopp zu einer anderen Beurteilung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten geführt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO; vgl. RGSt 65, 304, 308), ist das Urteil auf die Verfahrensrüge hin aufzuheben.

6

Einer Entscheidung der weiteren Verfahrensrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) und der Sachrüge bedarf es daher nicht mehr. Für die neue Hauptverhandlung sei jedoch auf folgendes hingewiesen:

7

Als gerichtsbekannt können Tatsachen oder tatsächliche Verhältnisse nur dann behandelt werden, wenn sie allen Mitgliedern des erkennenden Gerichts einschliesslich der Schöffen oder Geschworenen ohne die beantragte Beweiserhebung bekannt sind.

8

Im übrigen steht auch in Verkehrsstrafsachen die Einnahme eines Augenscheins grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters (§ 244 Abs. 5 StPO). Eine Besichtigung des Unfallortes ist dann entbehrlich, wenn die an Gerichtsstelle vorhandenen Beweismittel, insbesondere eine amtliche Tatortskizze (vgl. KG vom 4. März 1953 in VRS 5, 123), eine hinreichend klare Vorstellung von den örtlichen Verhältnissen vermitteln oder wenn es auf die durch Augenschein zu klärenden Einzelheiten nicht ankommt (BGH 3 StR 767/51 vom 22. November 1951 in VRS 4, 122). Wenn die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, nach dem Unfallverlauf könne der Angeklagte nur entweder völlig betrunken oder vor ein plötzlich auftauchendes Hindernis gestellt gewesen sein, so übersieht sie, dass bei einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/st schon eine geringe Unaufmerksamkeit oder Unvorsichtigkeit ein verhängnisvolles Abweichen von der Fahrgeraden zur Folge haben kann und dass ein solches vorübergehendes Versagen durch jede alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit, nicht nur durch ihre völlige Aufhebung infolge Trunkenheit ausgelöst werden kann.

9

Zur Frage der Fahrsicherheit nach vorausgegangenem Alkoholgenuss hat der Bundesgerichtshof schon entschieden, dass bei einem Blutalkoholgehalt von weniger als 1,5 %o keinesfalls allgemein und mit Sicherheit eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit angenommen werden kann (BGH 3 StR 432/52 vom 9. Oktober 1952 in VRS 5, 42). Im Urteil BGH 3 StR 457/52 vom 5. Juni 1952 (VRS 4, 549) ist andererseits ausgeführt, dass es besonders sorgfältiger Prüfung bedürfe, wenn bei einem Blutalkoholgehalt von 1,95 %o entgegen den allgemeinen wissenschaftlichen Erfahrungen eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit verneint werden soll. Diesen Entscheidungen liegt die Erkenntnis zugrunde, dass ein bestimmter Blutalkoholgehalt nicht bei allen Menschen die gleichen Ausfallerscheinungen zur Folge hat (so schon BGH 4 StR 189/51 vom 7. Juni 1951), dass jedoch mit steigendem Blutalkoholgehalt die Möglichkeit, zugunsten des Angeklagten den Fortbestand der vollen Fahrsicherheit anzunehmen, abnimmt, bis schliesslich Werte erreicht werden, die auch unter den günstigsten Bedingungen die Fahrsicherheit ausschliessen (vgl. dazu DAR 1953, 41, 45, 48 ff). Bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,5 %o liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrsicherheit erfahrungsgemäss sehr nahe (u.a. BGH 4 StR 484/51 vom 20. September 1951).

10

Sollte das Landgericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze in der neuen Hauptverhandlung wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten nach § 2 StVZO kommen, dann wird es unmissverständlich zum Ausdruck bringen können, dass es die Fahrsicherheit des Angeklagten nicht nur in Anwendung der von dem Sachverständigen Prof. Dr. Ponsold als allgemeingültig vertretenen Grenzwerte (unbedingte Fahrunsicherheit bei einem Blutalkoholgehalt von 1,4 %o bei Tage und von 1,2 %o bei Nacht), sondern auch unter Würdigung seiner persönlichen Alkoholverträglichkeit und der besonderen Umstände seines Alkoholgenusses verneint hat (vgl. Müller Strassenverkehrsrecht 17. Aufl 1953, Anm. 2 I zu § 2 StVZO, S. 439). Die Strafkammer ist dabei nicht gehindert, auch dem Umstande Rechnung zu tragen, dass sich der Unfall zu vorgerückter Nachtstunde ereignet hat und dass eine gewisse Ermüdung des Angeklagten die nachteilige Wirkung des genossenen Alkohols auf seine Fahrsicherheit verstärkt haben kann.

11

Die Verurteilung des Angeklagten nach § 9 Abs. 1 StVO ist auch nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzungen für Personenkraftfahrzeuge durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Strassenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I, 832) gerechtfertigt, weil dieser Vorschrift die Natur eines Zeitgesetzes zukommt und daher auf die vor ihrem Ausserkrafttreten begangenen Übertretungen § 2 a Abs. 3, nicht § 2 a Abs. 2 StGB Anwendung findet (BGH 4 StR 28/53 vom 20. März 1953, 4 StR 21/53 vom 7. Mai 1953).

12

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Groß Krumme Engels Hülle Martin