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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1953, Az.: 1 StR 809/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1953
Aktenzeichen
1 StR 809/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 01.07.1952

Fundstellen

  • BGHSt 5, 34 - 40
  • NJW 1954, 83-84 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Meineids

Prozessgegner

die berufslose Maria H. aus N. (Kreis W.), geboren am ... in M. bei J.,

Amtlicher Leitsatz

Auch in "Einmannfällen" kann die erbkundliche Vergleichung je nach Sachlage ausreichen, die Vaterschaft eines bestimmten Mannes zu erweisen oder auszuschließen, jedoch nur, soweit die dem Gutachten zugrunde liegende Lehre in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannt ist.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 1. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Angeklagte hat im September 1945 ihre jetzt 7-jährige Tochter Anna-Maria geboren. Als Erzeuger hat sie den Schlachter R. bezeichnet, der innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit als Soldat zeitweise in ihrem Wohnort lag und in ihrem Hause verkehrte. Im Unterhaltsrechtsstreit des Kindes gegen R. hat die Angeklagte vor dem Amtsgericht in W. als Zeugin ausgesagt und beschworen, innerhalb der Empfängniszeit habe sie nur mit R. geschlechtlich verkehrt. Das Amtsgericht hat ein Blutgruppengutachten und ein solches über einen "genetischen Wirbelsäulenvergleich" bei den drei beteiligten Personen eingeholt. Nach keinem der beiden Gutachten ist R. als Erzeuger gemäß den dabei berücksichtigten wissenschaftlichen Erkenntnissen auszuschließen; sie besagen aber auch nichts über die Wahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft. In einem anthropologisch-erbkundlichen Gutachten gelangt dagegen der Sachverständige Prof. Dr. Keiter zu dem Ergebnis, die Vaterschaft des R. sei "offenbar unmöglich". Deshalb hat das Amtsgericht die Unterhaltsklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Angeklagte von der Anklage wegen Meineids freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

2

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts und der §§ 244 Abs. 2, 155 Abs. 2 sowie sinngemäß des § 261 StPO. Diese Rügen können gemeinsam behandelt werden.

3

Irrig ist die Ansicht des Landgerichts, aus der Bemerkung in Abschnitt 8 des in der Unterhaltssache erstatteten erbkundlichen Gutachtens, das Kind sei "noch nicht ausgebildet und könnte später beiden Erwachsenen doch recht ähnlich sein", könne nur "eine beachtliche Einschränkung des Endergebnisses des Gutachtens" entnommen werden. So allgemein trifft das nicht zu. Jene Bemerkung des Sachverständigen bezieht sich nur auf die Gesichtszüge der Vergleichspersonen und ist in das Teilergebnis zu diesem Abschnitt dahin einbezogen, nach den Gesichtszügen spreche "durchaus nichts" für die Vaterschaft R.; nach ihnen sei sie "unwahrscheinlich". Waren die Gesichtszüge des Kindes bei der Untersuchung noch nicht genügend ausgebildet, so konnten sie allerdings bei der "korrelationsstatistischen Abstammungsdiagnostik" (Abschnitt 9 des Gutachtens) nur als ein vorläufiges Ergebnis ins Gewicht fallen. Aus dem schriftlichen Gutachten geht nicht mit ausreichender Klarheit hervor, ob das geschehen ist und welche Schlüsse für die Gesamtbeurteilung daraus zu ziehen sind. Eins. Aufklärung in dieser Richtung ist erforderlich.

4

Das Landgericht durfte die erbkundliche Vergleichung nicht deshalb als ein für sich allein unbrauchbares Erkenntnismittel grundsätzlich ablehnen, weil sie auf "der wertenden Kombination von Ähnlichkeitsmerkmalen" und auf Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung beruht. Gewiß ist der Richter berechtigt und verpflichtet, an Hilfsmittel, die ihm die Naturwissenschaft zur Ermittelung der Wahrheit bietet, strenge Anforderungen zu stellen. Dabei dürfen aber Erkenntnisse nicht außer acht bleiben, die wissenschaftlich allgemein als gesichert gelten. Dazu gehören auch zahlreiche Ergebnisse der erbkundlichen Vergleichung. Entscheidend ist, ob die dem Gutachten zugrunde gelegte lehre in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannt ist; steht das fest, so muß sie der Richter als richtig hinnehmen, selbst wenn er ihre Grundlagen, was bei neuen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen und Verfahren häufig zutreffen wird, im einzelnen nicht selbst erschöpfend nachprüfen kann (OGHZ 3, 119, 124). Die Rechtsprechung ist darüber einig, daß die erbkundliche Vergleichung mitunter, allerdings nicht immer, so sichere Schlüsse erlaubt wie etwa die Blutgruppenuntersuchung (BGH JZ 1951, S 643) und daß sie selbst in "Einmannfällen", in denen kein anderer vermutlicher Erzeuger zur Verfügung steht, je nach der Sachlage ausreichen kann, die Vaterschaft eines bestimmten Mannes für jeden vernünftigen Beurteiler als sicher zu erweisen oder auszuschließen (BGHZ 7, 116, 118; OGHZ 3, 111; 357, 359; RGZ 167, 269, 271; 168, 187, 191; 169, 193). Die Entscheidungen OGHZ 3, 333 und BGH JZ 1951 S 643 [BGH 21.06.1951 - IV ZR 66/50] stehen nicht entgegen.

5

Das Landgericht durfte deshalb nicht allgemein aussprechen, die erbkundliche Vergleichung erlaube für sich allein keine ausreichend begründete strafrichterliche Entscheidung, deshalb sei dem Gutachten nicht zu folgen und die Einholung eines weiteren Gutachtens entbehrlich. Ob der Schuldbeweis mit der jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Gewißheit (RGSt 66, 163; BGH NJW 1951 S 83 Nr. 23 und S 122 Nr. 16) erbracht ist, ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles, die sich erst nach Ausschöpfung aller erreichbaren Erkenntnisquellen beantworten läßt.

6

Zu berücksichtigen ist dabei nach § 261 StPO allerdings die Eigenart der erbkundlichen Vergleichung im Verhältnis zur Blutgruppenforschung. Gemeinsam ist beiden Verfahren das Beruhen auf festen Erkenntnissen, die durch wissenschaftliche Versuche, Massenbeobachtung und Vergleichung gewonnen sind. Während aber die Ergebnisse der Blutgruppenforschung durch Tatsachen beweisbar sind, bei denen im Einzelfall die persönliche Wertung durch den Forscher ausscheidet, tritt bei der erbkundlichen Vergleichung ihrem Wesen gemäß mehr oder weniger die Meinung des Gutachters über die Ähnlichkeit der bei den Vergleichspersonen beobachteten Merkmale hinzu und beeinflußt das Untersuchungsergebnis unter Umständen erheblich (vgl. Harrasser NJW 1952, 1044 f). Das schließt es indessen nicht aus, daß ihre allgemein anerkannten Erkenntnisse oft ausreichend sichere Schlüsse erlauben.

7

Wenn der Tatrichter Zweifel an bestimmten Feststellungen oder Folgerungen des Sachverständigen hegt, so muß er ihn zur Ergänzung und Klarstellung veranlassen oder ein Obergutachten unter Hervorhebung seiner Zweifel einholen. Erst dadurch wird er alle Beweisquellen ausgeschöpft haben und eine unangreifbare, volle Überzeugung von der Beweislage erlangen können. Dabei reicht, wie bereits hervorgehoben, ein solcher Grad von Gewißheit aus, der vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Überzeugung des Tatrichters ausschließt. Eine solche Gewißheit wird möglicherweise leichter zu erlangen sein, wenn ein Gutachten Schlußfolgerungen auf die Feststellung einer Vaterschaft nahelegt, als wenn die offenbare Unmöglichkeit der Vaterschaft dargelegt werden soll. Daß das Landgericht dabei die einschneidenden Folgen einer Verurteilung wegen Meineids berücksichtigt und demgemäß strenge Anforderungen an den Schuldbeweis stellt, ist nicht zu beanstanden, solange es sich der allgemeinen Grenze der menschlichen Erkenntnis bewußt bleibt (vgl. BGHZ 7, 116).

8

Das Urteil war dehalb aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung zurückzuverweisen.

9

Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist auf folgendes hinzuweisen:

10

Wie eingangs dargelegt, bleibt aufzuklären, ob der Umstand, daß die Gesichtszüge des Kindes noch unentwickelt sind und später möglicherweise mehr Ähnlichkeit mit der Mutter oder mit R. gewinnen werden, das Ergebnis der Korrelationsberechnungen wesentlich beeinflußt und in welchem Sinne. Bisher ist der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, sowohl die Maßmerkmale wie die "quantifizierbaren, aber nicht meßbaren Merkmale" zeigten die erhebliche Ähnlichkeit von Kind und Mutter, aber eine so erhebliche Unähnlichkeit des Kindes mit R., daß dieser als Vater ausscheide.

11

Berücksichtigt werden können nur Erkenntnisse der Erbforschung und -vergleichung, die in den maßgebenden Fachkreisen allgemein anerkannt sind und feststehen. Das gilt namentlich in "Einmannfällen", die meist die schmalste Vergleichsgrundlage bieten werden, aber auch allgemein für bestimmte Bewertungsverfahren. Neuere Äußerungen von Erbforschern erwecken in einigen Punkten noch Zweifel an der Einheitlichkeit der Auffassung in Fachkreisen. So erwähnt Saller NJW 1952, 692 bestimmte Erbmerkmale, die nach seiner Ansicht unter den dort näher dargelegten besonderen Umständen den sicheren Ausschluß der Vaterschaft erlauben, und fügt hinzu, die Mehrzahl der deutschen Gutachter stimme damit überein; nicht einheitlich seien die Auffassungen über die Brauchbarkeit des "allgemeinen Änlichkeitsvergleichs", wenn jene "strengen Voraussetzungen" nicht vorlägen. Soweit ersichtlich, sind Merkmale der von Saller vorausgesetzten Art im gegenwärtigen Fall nicht festgestellt. Deshalb erscheint es fraglich, ob insoweit eine im Gerichtsverfahren brauchbare, gesicherte Erkenntnis schon vorliegt. Erste Aufgabe eines Obergutachters wird es sein, sich über die allgemeine Zuverlässigkeit erbbiologischer Vergleichsverfahren und über die Einheitlichkeit der Ansichten in Fachkreisen zu äußern. Erst hiernach wird über die besonderen Untersuchungsergebnisse des Einzelfalls zu berichten sein.

12

Saller vertritt a.a.O. die Ansicht: "Auf keinen Fall darf nur wegen größerer Unähnlichkeit zwischen Mann und Kind ein kategorischer Ausschluß vorgenommen werden". Dazu bemerkt Harrasser (NJW 1952, 1044), in "Einmannfällen" sei das Urteil "offenbar unmöglich" nur vertretbar, wenn "das Kind von der Mutter und zugleich von dem ... Mann so stark differiert, daß beim Kind mit zwingender Notwendigkeit auf das Vorhandensein von Anlagen geschlossen werden muß, die von keiner der Beiden Vergleichspersonen weitergegeben werden konnten". In nicht ausschließbarem Gegensatz dazu nimmt Prof. Dr. Keiter in seinem Gutachten bei den nicht meßbaren Merkmalen eine "so hochgradige" Ähnlichkeit von Kind und Mutter an, wie sie "überhaupt nur vorkommt", und auch bei den meßbaren Merkmalen eine erhebliche Ähnlichkeit zwischen beiden; er schließt aber andererseits bei beiden Vergleichungen den Zeugen R. als Vater aus. Es wird zu klären sein, ob insoweit, wie es den Anschein hat, ein noch nicht behobener Widerspruch der wissenschaftlichen Ansichten vorliegt. Besteht er, so ist das Landgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, in diesem "Einmannfall" die erbkundliche Vergleichung mangels gesicherter wissenschaftlicher Grundsätze zu diesem Punkt zu verwerfen.

13

Ein offensichtlicher Gegensatz offenbart sich endlich darin, daß Saller (NJW 1952, 692 f) in schwierigen und zweifelhaften Fällen eine "vergleichende Gegenüberstellung aller Beteiligten vor mindestens drei Gutachtern" empfiehlt, die unabhängig voneinander urteilen, während Harrasser (NJW 1952 S 1044 f) dem entgegenhält, gerade in schwierigen Fällen, die nicht schon den Laien auf den ersten Blick überzeugen, hänge das ausreichend begründete Ergebnis erst von der mühevollen Bearbeitung der Befunde ab, nicht vom vorläufigen Ergebnis der Gegenüberstellung; gerade "bei so problemreichen Arbeiten" sei "die persönliche Ansicht des Sachverständigen ... nicht durch die Majoritätsmeinung einer für den Richter anonymen Personengruppe ersetzbar". Diese Auseinandersetzung weist im Unterschied zu den Ergebnissen der Blutgruppenforschung immerhin deutlich auf die vorläufigen Grenzen gesicherter erbkundlicher Vergleichemaßstäbe hin, die jedenfalls in schwierigen Fällen noch hervortreten, ohne den Wert des Beweismittels grundsätzlich in Frage zu stellen. Denn wenn die Vergleichsmaßstäbe in diesen Zweifelsfällen nicht bis zu einem gewissen Grade der persönlichen Meinung des Sachverständigen unterworfen wären, sondern an sich feststanden, wäre eine "Majoritätsmeinung" nur aus Anlaß von Untersuchungsfehlern möglich (vgl. BGHZ 2, 6, 11), nicht jedoch bei streng erkenntnisgemäßer Bewertung einwandfrei ermittelter Befunde. In derartigen Fällen wird die erbkundliche Begutachtung Zurückhaltung üben müssen, bis sie zu sicheren Ergebnissen gelangt ist.

14

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Schalscha