Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1953, Az.: 4 StR 130/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 130/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Dortmund - 03.11.1952
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Tötung
Prozessgegner
1. den Fraktionsgeschäftsführer Hans Joachim S. aus S. geboren am ... 1915 in O.,
2. den Kraftfahrer August St. aus U., geboren am ... 1898 in S./Polen,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Gerichtsassessor Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten St. gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. November 1952 wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte St. befuhr im nördlichen Teile Holzwickedes, aus Richtung Unna kommend, mit einem 21 m langen, schwerbeladenen Lastzuge die 9,50 m breite Bundesstrasse Nr. 1 mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/st; er hielt die rechte Fahrbahn ein und beabsichtigte, nach links in die Nordstrasse einzubiegen. Hinter dem Lastzuge folgte der Angeklagte S. mit seinem Volkswagen. Als er sich auf etwa 20 bis 30 m dem Lastzuge genähert hatte, verringerte er seine Geschwindigkeit auf etwa 40 km/st. Er fuhr auf 8 bis 10 m an ihn heran und scherte 60 m vor jener Abzweigung nach links aus, um zu sehen, ob er ihn überholen könne. Der Angeklagte St. hatte bisher weder den linken Winker herausgestellt noch sich zur Mitte der Fahrbahn eingeordnet; er bremste nunmehr seinen Lastzug stark ab. S. geriet daraufhin wegen seines geringen Abstandes und seiner höheren Geschwindigkeit neben dessen letzten Anhänger. Kurz darauf bog St. mit geringer Geschwindigkeit (7 bis 10 km/st) zu der Abzweigung Nordstrasse ein. Um nicht gegen den Lastzug zu geraten, steuerte S. scharf nach links und fuhr auf den südlichen Grünstreifen der Bundesstrasse. Unmittelbar darauf kam die Ehefrau N., die hier stand in der Absicht, die Bundesstrasse in einem geeigneten Augenblick zu überqueren, unter die Räder des inzwischen in die Nordstrasse eingebogenen Motorwagens des Lastzuges. Entweder war sie von dem auf sie zukommenden Personenkraftwagen erfaßt und unter den Lastzug geschleudert worden, oder aus Angst und Erregung vor dem Personenkraftwagen auf die Nordstrasse ausgewichen und in den Motorwagen hineingerannt. Sie wurde von dessen linkem Hinterrad erfaßt, überfahren und war sofort tot.
Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu Gefängnisstrafe verurteilt. Nur die Revision des Angeklagten S. hat Erfolg.
A)
Revision des Angeklagten St.
1.
Die Revision dieses Angeklagten ist der Auffassung, die Feststellungen des Urteils, die sich mit der Geschwindigkeit des Volkswagens und dem Zwecke seines Ausscherens nach links befassen, widersprächen sich. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht führt aus, der Angeklagte S. sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st bis auf 8 bis 10 m an den Lastzug herangefahren und habe sich nach links abgesetzt. Damit läßt sich die vom Landgericht als nicht widerlegt bezeichnete Einlassung des Angeklagten S. vereinbaren, er habe nicht überholen, sich vielmehr nur einen Überblick über die Strassenlage verschaffen wollen. Er mußte freilich wegen seiner grösseren Geschwindigkeit zunächst neben den Lastzug geraten, wenn er den Aufprall auf ihn vermeiden wollte; er hätte sich aber nach kurzer Fahrt neben dem Anhänger des Lastzuges wieder hinter diesen setzen können. Die Geschwindigkeit des Volkswagens nötigte also nach nicht zu dem Schluße, daß die Darstellung des Angeklagten S. nicht zutreffen könne.
2.
Dem Angeklagten St. macht das Landgericht den Vorwurf, den Winker nicht rechtzeitig bedient und sich nicht genügend davon überzeugt zu haben, daß sich hinter ihm kein Fahrzeug befand, als er nach links zur Nordstrasse einbog (§§ 1, 11 StVO). Diese rechtliche Würdigung wird der Sachlage gerecht. Wenn die Revision meint, mit der Bedienung des Winkers 40 m vor der Nordstrasse habe der Angeklagte seiner Pflicht genügt, so übersieht sie, daß zwischen dieser Tätigkeit und dem Einbiegen nach links nur ein kurzer Zeitraum lag. Es kommt aber nicht so sehr auf die Entfernung von der Stelle der beabsichtigten Richtungsänderung als vielmehr auf die Länge der Zeit an, die unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit der nachfolgenden Fahrzeuge zwischen dem Abwinken und dem Abbiegen liegt (RGZ 162, 5); denn der nachfolgende Fahrer soll rechtzeitig auf die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung hingewiesen werden, damit er in Ruhe und ohne erschreckt zu werden seinerseits die notwendigen Maßnahmen treffen kann. Aus diesem Grunde ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht einen Verstoß gegen § 11 StVO unter den gegebenen Umständen als dargetan ansieht. Der Angeklagte war aber auch gehalten, sich vor dem Einbiegen davon zu überzeugen, ob er das ohne Gefährdung anderer tun konnte. Eine solche Pflicht bestand im vorliegenden Falle einmal deshalb, weil bei der Länge des Lastzuges auf offener Strecke beim Abbiegen nicht die rückwärtige Fahrbahn ausser acht gelassen werden durfte (Müller, Strassenverkehrsrecht, §§ 1 Anm. 9, § 13 Anm. 32). Diese Pflicht erwuchs dem Angeklagten aber auch deshalb, weil er dem Winken alsbald das Abbiegen folgen ließ, damit aber rechnen mußte, daß die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer aus dem Herausstellen des Winkers nicht entnehmen konnten, daß der Lastzug im nächsten Augenblick ohne Rücksicht auf sie seine Richtung ändern werde. Daß der Angeklagte mittels seines Spiegels in der Lage war, den Volkswagen wahrzunehmen, stellt das Landgericht ausdrücklich fest; dem widersprechende Ausführungen der Revision können daher nicht beachtet werden. Es versagt auch der Hinweis der Revision darauf, der Angeklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß S. ihn in so kurzem Abstande folgen werde. Zwar darf sich ein Kraftfahrer im allgemeinen darauf einstellen, daß sich andere Verkehrsteilnehmer Vorschriftsmässig im Verkehr verhalten werden. Auf ein erkennbar verkehrswidriges Verhalten eines anderen muß aber ein Kraftfahrer achten. Dies folgt aus dem Grundsatz, daß Verkehrsteilnehmer gegenseitig Rücksicht zu nehmen gehalten sind. Hätte sich der Angeklagte entsprechend verhalten, so hätte er auch die Nähe des nachfolgenden Personenkraftwagens wahrnehmen können und müssen und den Unfall vermieden, wenn er, nötigenfalls unter Anhalten des Lastzuges, mit dem Einbiegen nach links so lange gewartet hätte, bis die drohende Gefahr eines Unfalls behoben war.
3.
Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Ausdrücklich hat zwar das Landgericht nur die zugunsten des Angeklagten gewerteten Umstände angeführt; in der Bemerkung: "Unter Berücksichtigung aller Zumessungserwägungen" kommt aber zum Ausdruck, daß das Landgericht auch die bei der Würdigung des Sachverhalts hervorgehobenen, zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere den Grad seines Verschuldens, mitberücksichtigt hat. Es entbehrt daher der Berechtigung, wenn die Revision ausführt, das Landgericht habe nur "den festen Satz für fahrlässige Tötungen" ausgesprochen. Die Zumessungserwägungen des Landgerichts bieten auch keinen Anhalt für die Annahme der Revision, das Landgericht habe in unzulässiger Weise Tatbestandsmerkmale des § 222 StGB nochmals bei der Strafzumessung verwertet. Angesichts des weiten Strafrahmens dieser gesetzlichen Bestimmung kann die erkannte Strafe von drei Monaten Gefängnis auch nicht als Überschreitung des richterlichen Ermessens angesehen werde.
Die Revision des Angeklagten St. kann daher keinen Erfolg haben.
B)
Revision des Angeklagten S.
1.
Die Rüge der Verletzung des § 275 StPO ist unbegründet. Abgesehen davon, daß auf einer Überschreitung der dort vorgesehenen Frist das Urteil nicht beruhen kann (vgl. BGH vom 2. Oktober 1951, 1 StR 429/51), ist der Vorwurf der Revision auch sachlich nicht berechtigt. Die schriftliche Urteilsbegründung ist bereits am 10. November 1952 zu den Akten gegeben worden; aus innerdienstlichen Notwendigkeiten ist die Zustellung des Urteils zunächst unterblieben. Die weitere Verzögerung geht auf die Bitte des Verteidigers zurück, die Zustellung nicht vor dem 2. Januar 1953 vorzunehmen.
2.
Das Landgericht sieht das Verschulden des Angeklagten darin, daß er dem Lastzug in einem zu geringen Abstand folgte; dadurch habe er Verkehrsteilnehmer gefährdet und den Tod der Frau N. fahrlässig mitverursacht. Dieser rechtlichen Würdigung vermag sich der Senat nicht anzuschliessen.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält allerdings nicht, wie die Revision behauptet, deshalb Denkfehler, weil in den Urteilsgründen ausgeführt wird. Frau N. sei entweder vom Volkswagen erfaßt und unter den Motorwagen des Lastzuges geschleudert worden oder sie habe sich aus Angst und Erregung vor den Motorwagen geflüchtet, eine andere Möglichkeit aber scheide aus. Die Revision übersieht, daß die Schlußfolgerungen des Tatrichters nur möglich, nicht aber zwingender Natur zu sein brauchen. Die von der Revision angeführte Annahme, Frau N. könne mit dem Rücken zum Lastzuge die Nordstrasse überquert haben, läßt sich mit den Urteilsfeststellungen nicht vereinbaren.
Zutreffend geht auch das Landgericht davon aus, daß ein Kraftfahrer grundsätzlich verpflichtet ist, seinen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug so zu bemessen, daß er ein Auffahren auch dann verhindern kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich bremst (Flögel-Hartung, Strassenverkehrsrecht, § 9 StVO Anm. 3 b ß). Der Kraftfahrer muß auch die Möglichkeit berücksichtigen, daß das vorausfahrende Fahrzeug genötigt sein kann, einem Hindernis auszuweichen. Dem hat der Angeklagte zuwidergehandelt, indem er bei einer Geschwindigkeit von 40 km/st an den mit geringerer Geschwindigkeit fahrenden Lastzug auf 8 bis 10 m herangefahren ist. Bei einem plötzlichen Anhalten des Lastzuges konnte der Angeklagte auf diese Entfernung seinen Wagen nicht mehr zum Stehen bringen. Wenn demgegenüber die Revision darauf verweist, daß im städtischen Strassenverkehr Fahrzeuge zeitweise mit noch geringerem Abstande einander folgen, so übersieht sie, daß es sich vorliegend um einen Verkehrsunfall ausserhalb der Ortschaft handelt. Im zügigen Durchgangsverkehr auf offener Strasse muß ein Fahrer aber einen angemessenen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug einhalten. Wäre der Angeklagte in weiterem Abstand gefolgt, so hätte er nach den Urteilsfeststellungen noch rechtzeitig seinen Wagen zum Stehen bringen und so den Unfall vermeiden können. Sein Verhalten kann nicht weggedacht werden, ohne daß auch der Tod der Frau N. in Wegfall käme. Es ist daher als mitursächlich für den Unfallserfolg mit Recht von Landgericht angesehen worden.
Durchgreifende Bedenken richten sich aber gegen die Auffassung des Tatrichters, der Unfall sei für den Angeklagten S. voraussehbar gewesen. Dieser handelte fahrlässig, wenn er bei Anwendung pflichtmässiger Sorgfalt den eingetretenen Erfolg als mögliche Folge seines Verhaltens hätte voraussehen können und von diesem Gesichtspunkt aus ein anderes Verhalten hätte beobachten müssen. Da aber der Erfolg ohne das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten St. nicht eingetreten wäre, so ist zu prüfen, ob die Möglichkeit des Zutrittes dieser Ursache so fernlag, daß dem Angeklagten die Nichtberücksichtigung dieser Möglichkeit nicht als Verschulden angerechnet werden kann. Wenn auch der Angeklagte alle Einzelheiten des tatsächlichen Unfallherganges nicht vorauszusehen brauchte, so mußten doch die unbekannten Einzelheiten des konkreten Unfallherganges innerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Lebenserfahrung liegen (Olshausen § 222 Anm. 4 und die dort erwähnte Rechtsprechung). Dies ist auch der Ausgangspunkt des Landgerichtes; es überspannt aber die Anforderungen, die an den Angeklagten als Kraftfahrer in dieser Richtung gestellt werden konnten. Mit einem plötzlichen Bremsen des Lastzuges mußte der Angeklagte jederzeit rechnen. Der Unfall ereignete sich aber nicht dadurch, daß der Angeklagte, hinter dem Lastzug fahrend, plötzlich nach links ausweichen mußte, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Er war vielmehr bereits nach links ausgeschert und neben den Lastzug geraten. Daß aber der Angeklagte St. nunmehr unvermittels nach links abbiegen werde, ohne vorher rechtzeitig den Winker bedient oder sich wenigstens nach links eingeordnet zu haben, so daß aus diesem Verhalten auf seine Absicht, die Fahrtrichtung demnächst zu ändern, geschlossen werden konnte, brauchte der Angeklagte nicht zu erwarten. Auf ein so vorschriftswidriges und unbedachtes Verhalten mußte er sich nicht einstellen (BGH NJW 1952, 35 und die zum Abdruck bestimmte Entscheidung vom 23. April 1953 3 StR 894/52). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann auch dem Umstand, daß wegen der Annäherung des Lastzuges an die Abzweigung Nordstrasse die Möglichkeit einer Fahrtrichtungsänderung bestanden hat, keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden. Der Kraftfahrer muß sich darauf verlassen können, daß ihm die Absicht des Richtungswechsels eines vor ihm sich bewegenden Fahrzeugs rechtzeitig angezeigt wird. Zwar hat der Angeklagte S. "stark gebremst" und ist "kurz darauf" nach links in die Abzweigung Nordstrasse eingebogen. Ob aber die zwischen beiden Tätigkeiten liegende Zeitspanne ausreichte, um erkennen zu können, daß St. mit diesem Verhalten sein Abbiegen anzeigen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, lassen die Urteilsgründe offen. Die bisherigen Feststellungen tragen demnach die Verurteilung aus § 222 StGB und § 1 StVO nicht.