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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.1953, Az.: V BLw 68/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1953
Aktenzeichen
V BLw 68/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 12427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lilienthal
OLG Celle - 12.05.1952

Fundstelle

  • MDR 1953, 733 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit

Prozessführer

des Landwirts Johann Heinrich H. in Hu. Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in ...,

Prozessgegner

die Landwirtsehefrau Marga Sch. geb. H. in Hu. Nr. ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein durch Straftaten bewiesener Hang zur Unehrlichkeit kann die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofs gefährden und damit der Anerkennung der Wirtschaftsfähigkeit entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist vom Tatrichter zu würdigen, der dabei alle in Betracht kommenden Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Oechßler sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Feldmann und Thee

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. Mai 1952 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

I.

Der am 10. Februar 1949 gestorbene Bauer Hermann Heinrich H. war Eigentümer des in Hu. Nr. ... belegenen, im Grundbuch von Hu. Bd III Bl 65 eingetragenen früheren Erbhofs, der 10,5142 ha umfaßt und einen Einheitswert von 10.000 DM hat. Heinrich H. war mit Malwine Katharina geb. Ha. verheiratet. Diese hat am 14. März 1919 mit ihrem Vater Johann Ha. einen Übergabevertrag über diesen Hof geschlossen, der Hof wurde aber an den Ehemann H. aufgelassen und dieser wurde allein als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die am ... 1914 geborene Tochter Margarete (Antragsgegnerin), die mit dem Landwirt Heinrich Sch. verheiratet ist, und der am ... 1916 geborene Sohn Johann Heinrich (Antragsteller). Dieser wuchs auf dem Hof auf. Über seinen Werdegang stellen die Vorinstanzen fest:

2

Nach Besuch der Volksschule in Hu. sei der Antragsteller auf dem väterlichen Hof in der Landwirtschaft tätig gewesen. Er habe drei Winterhalbjahre die Fortbildungsschule und im Winterhalbjahr 1934/35 die Landwirtschaftsschule besucht. Vom 1. Oktober 1936 bis 31. März 1937 habe er den Arbeitsdienst abgeleistet und sei anschließend auf den väterlichen Hof zurückgekehrt. Am 11. November 1938 sei er zur Wehrmacht eingezogen worden und sei alsdann bis zu seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft am 28. Juni 1945 ununterbrochen Soldat, zuletzt Sanitätsunteroffizier, gewesen. Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft habe der Antragsteller seine Tätigkeit auf dem väterlichen Hof wieder aufgenommen. Er habe, da der Vater krank gewesen sei, die vorkommenden landwirtschaftlichen Arbeiten selbständig verrichtet und nach und nach auch die Wirtschaftsführung an sich gezogen.

3

Nach dem Tode des Vaters habe er mit Unterstützung der Mutter die Landwirtschaft vollständig selbständig geführt. Am 12. Mai 1949 sei er wegen verschiedener Straftaten in Untersuchungshaft genommen worden. Durch rechtskräftiges Urteil der Strafkammer 3 des Landgerichts Verden vom 16. Dezember 1949 sei er wegen schweren Diebstahls in sechs und einfachen Diebstahls in zwölf Fällen, wegen Sachbeschädigung, wegen Vergehens gegen die Verbrauchsregelungsstrafverordnung sowie wegen Vergehens gegen das Bewirtschaftungsnotgesetz zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ferner sei die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden, weil der Antragsteller nach dem Gutachten des Nervenarztes Dr. He. anlagemäßig kriminell schwachsinnig sei und sich daraus eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ergebe. Der Antragsteller habe die verhängte Strafe unter Anrechnung der Untersuchungshaft bis zum 16. Oktober 1950 verbüßt. Anschließend sei er in die Heil- und Pflegeanstalt Lüneburg überführt worden, aus welcher er am 24. Februar 1951 als gebessert entlassen worden sei, nachdem die Strafkammer durch Beschluß vom 15. Februar 1951 diese Entlassung angeordnet habe. Nach seiner Entlassung sei der Antragsteller nicht in seinen Heimatort zurückgekehrt, da dort über die von ihm begangenen Straftaten eine große Empörung geherrscht habe. Er sei zunächst bei einem Landwirt in B. in Stellung gewesen. Seit dem 1. Juni 1951 sei er bei der Witwe Berta M. in L. als Landwirtschaftsgehilfe tätig, wo er einen 56 Morgen großen Hof zur Zufriedenheit der Eigentümerin selbständig bewirtschafte. Der väterliche Hof werde seit der Verhaftung des Antragstellers von dem Landwirt Sch., dem Ehemann der Antragsgegnerin, auf Grund eines mit der Mutter abgeschlossenen Pachtvertrags bewirtschaftet.

4

Am 8. Juni 1951 beantragte der Antragsteller die Ausstellung eines Erbscheins dahin, daß er Hoferbe seines Vaters sei. In diesem Verfahren wurde das Ruhen angeordnet, und der Antragsteller hat in einem besonderen Verfahren beantragt, seine Wirtschaftsfähigkeit festzustellen. Die Mutter des Antragstellers hat diesem Antrag zugestimmt, die Schwester hat sich dagegen gewandt.

5

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat nach mündlicher Verhandlung, in der der Antragsteller und seine Mutter angehört und Zeugen vernommen worden sind, festgestellt, daß der Antragsteller nicht wirtschaftsfähig ist.

6

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß Heinrich H. am 10. Februar 1949 nicht wirtschaftsfähig war.

7

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. Seine Mutter hat die zunächst auch von ihr erhobene Beschwerde zurückgenommen, die Schwester Marga Sch. die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt.

8

II.

Das Beschwerdegericht führt aus, es komme darauf an, ob der Antragsteller am 10. Februar 1949 beim Tode seines Vaters wirtschaftsfähig gewesen sei. Daß er technisch den Hof bewirtschaften könne, müsse auf Grund der Beweisaufnahme im ersten und zweiten Rechtszug bejaht werden, obwohl der Zeuge J., bei dem er nach seiner Entlassung aus der Heil- und Pflegeanstalt einige Monate gearbeitet habe, mit seiner Arbeitsleistung und Führung nicht voll zufrieden gewesen sei.

9

Trotzdem könne seine Wirtschaftsfähigkeit nicht bejaht werden, und zwar wegen der Straftaten, wegen deren er bestraft worden sei. Er habe vom Sommer 1945 ab bis zum Januar 1949 strafbare Handlungen begangen, und zwar habe er insbesondere Nachbarn und Berufsgenossen in verwerflichster Weise bestohlen und das gestohlene Geflügel verkauft. Er habe diese Diebstähle zum Teil in ganz raffinierter Art durch Einbrechen und Einsteigen begangen. Er sei übrigens schon vorher wegen Körperverletzung zu zwei Monaten Gefängnis und wegen Verheimlichung von Vieh und wegen Kaufs von Schweinen ohne Einkaufsschein zu 300 DM verurteilt worden. Es möge sein, daß er bei seinen Straftaten in der ersten Zeit noch unter dem Einfluß der Kriegserlebnisse gestanden habe. Das könne aber, nicht der Fall sein bei den in den letzten Jahren, insbesondere auch in den Jahren 1947 bis 1949, verübten Straftaten. Seine Taten seien auch nicht etwa sogenannte Dummejungenstreiche. Denn als er den ersten Diebstahl begangen habe, im Sommer 1945, sei er bereits 29 Jahre alt, und bei Begehung der übrigen Traftaten sei er 30 Jahre und älter gewesen, so daß man eine ernsthafte Überlegung bei ihm habe voraussetzen und verlangen können.

10

Der im Strafverfahren vernommene Sachverständige Dr. He. sei zu dem Ergebnis gekommen, daß bei dem Beschwerdeführer ein gewisser Schwachsinn vorliege und daß er seiner charakterlichen Art nach nicht hinreichend vor Begehung weiterer ähnlicher Straftaten bewahrt werden könne, da es sich bei ihm um einen kriminellen Hang handle. Der im ersten Rechtszug gehörte Sachverständige Dr. N., der ihn in der Niedersächsischen Heil- und Pflegeanstalt in Lüneburg vom 16. Oktober 1950 bis zum 24. Februar 1951 beobachtet habe, habe ausgeführt, der Hang zur Begehung von Eigentumsdelikten sei wenigstens zum Teil auch umweltbedingt und dürfte weniger in Erscheinung treten, wenn der Antragsteller über ein gewisses Eigentum selbst verfügen könne. Er habe sich in der Sicherheitsunterbringung tadellos geführt. Wenn er sich mindestens ein Jahr lang nach Entlassung aus der Anstalt nichts zuschulden kommen lasse, werde angenommen werden können, daß er genügende charakterliche Festigkeit erlangt habe, um in der Zukunft ein ehrbares Leben führen zu können. Auf Grund der Untersuchungen und Beobachtungen in der Heil- und Pflegeanstalt könne der Schwachsinnszustand höchstens als eine geringgradige Debilität angesehen werden. Dieser Sachverständige verneine also auch nicht einen gewissen Hang des Antragstellers zu Eigentumsvergehen, was aus den zahlreichen, sich über mehrere Jahre erstreckenden Straftaten des Beschwerdeführers auch unbedingt zu schließen sei.

11

Zur Wirtschaftsführung sei aber notwendig, daß sich der Hoferbe auch entsprechend den bäuerlichen Anschauungen verhalte, in der Dorfgemeinschaft leben könne und nicht von seinen Standesgenossen als Bauer abgelehnt werde. Diese Voraussetzungen hätten im Zeitpunkt des Todes des Vaters, am 10. Februar 1949, nicht vorgelegen. Damals habe er gerade seine letzten Straftaten begangen. Auf Grund dieser Straftaten werde er von dem größten Teil der ehrbaren Bauern des Dorfes abgelehnt, und es bestehe gegenüber diesen Straftaten allgemein ein tiefer Abscheu, da sie sich teilweise gegen die nächsten Nachbarn gerichtet hätten und gegen Familien, von denen die Männer noch nicht aus dem Kriege zurückgekehrt gewesen seien. Diese Einstellung der Dorfbewohner sei auch durchaus verständlich. Wenn auch vielleicht die Einwohner von L., wo der Beschwerdeführer zur Zeit arbeite, jetzt ihm gegenüber nicht ablehnend eingestellt seien und wenn es vielleicht möglich sein könnte, daß nach Ablauf eines längeren Zeitraums auch die Bewohner seines Heimatorts Hu. das strafbare Verhalten des Antragstellers weniger erschwerend ansehen würden, so sei doch festzustellen, daß jedenfalls im Februar 1949, kurz nach Begehung der schweren Straftaten, und auch jetzt noch, der Antragsteller in seinem Heimatort von seinen dortigen Standesgenossen abgelehnt worden sei. Ein Bauer aber, der von der gesamten Dorfgemeinschaft abgelehnt werde und von ihr keinerlei Unterstützung zu erwarten habe, könne auch beim besten Willen, selbst bei Vorhandensein der technischen Fähigkeiten, eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung seines Hofes nicht durchführen. Denn der Bauer sei in vielen Beziehungen auf die Unterstützung und das Wohlwollen seiner Dorfgenossen angewiesen. Im übrigen habe der Beschwerdeführer auch durch seine Straftaten bewiesen, daß er in seinem Gesamtverhalten durchaus unzuverlässig und ohne Verantwortungsbewußtsein sei. Er würde also auch nicht in der Lage sein, die mannigfachen Verpflichtungen, die ihm in finanzieller Hinsicht als Bewirtschafter eines Hofes oblägen, zu erfüllen, ganz abgesehen von seinen Erzeugungs-, Anbau- und Ablieferungsverpflichtungen, die ihm vor allem in Notzeiten zu erfüllen oblägen.

12

Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe keine mündliche Verhandlung angeordnet, den Antragsteller nicht persönlich gehört und seine Mutter, die bestätigen könne, daß der Antragsteller zu Lebzeiten des Vaters fleißig und ordentlich auf dem Hof gearbeitet habe, nicht als Zeugin vernommen. Es habe sich euch nicht durch eine Ortsbesichtigung von dem jetzigen Zustand des Hofes überzeugt, denn die Schwester und der Schwager, die den Antragsteller vom Hof verdrängen wollten, wirtschafteten durchaus nicht gut und ordentlich.

13

Diese Rügen sind nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat ausdrücklich festgestellt, von einer mündlichen Verhandlung sei eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten gewesen. Danach stand nach § 20 LVO die Anberaumung einer, mündlichen Verhandlung im Ermessen des Gerichts. Daß die Mutter im zweiten Rechtszug nicht nochmals vernommen wurde, ist kein Verfahrensverstoß; denn was sie bekunden sollte, läßt nur den Schluß zu, daß der Antragsteller die technische Fähigkeit zur Führung des Hofes habe. Diese ist ihm vom Beschwerdegericht auch nicht abgesprochen worden. Die Rechtsbeschwerde meint, wenn die Mutter es ablehne, bei ihrer Tochter zu bleiben, und den Wunsch habe, daß ihr Sohn den Hof bekommen möge, so sei dies ein sicheres Anzeichen dafür, daß der Sohn jetzt auch würdig und fähig sei, den väterlichen Hof zu erhalten. Es handelt sich hier aber nicht um den Beweis von Tatsachen, der vom Beschwerdegericht zu Unrecht, übergangen worden ist. Die Ortsbesichtigung ist schon im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller in das Ermessen des Gerichts gestellt worden. Sie konnte von ihm unbedenklich unterlassen werden, da aus dem derzeitigen Zustand des Hofs für die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers nichts entnommen werden kann.

14

Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, die Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit lasse sich nur rechtfertige^ wenn der Antragsteller am 10. Februar 1949 von einem so unwiderstehlichen und fortdauernden Hang zur Begehung von Straftaten, insbesondere von Eigentumsvergehen, beherrscht gewesen wäre, daß er wegen seiner Neigung dauernd nicht in der Lage gewesen sei, den Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Eine zur Zeit des Erbfalls nur vorübergehend bestehende Wirtschaftsunfähigkeit rechtfertige aber eine Entziehung des Hofes nicht. Das gelte wie von einer vorübergehenden körperlichen Erkrankung in gleicher Weise von einem vorübergehenden krafthaften Hang zur Unehrlichkeit. Die Beweisaufnahme über sein Verhalten seit 1951 an seiner jetzigen Stelle in Lüninghausen habe aber ergeben, daß es dem Antragsteller gelungen sei, sich von seinem Hang zur Unehrlichkeit freizumachen, und in Verbindung mit dem im Strafverfahren gehörten Sachverständigen Dr. He. müsse man den Schluß ziehen, daß der Antragsteller den krankhaften Hang zur Unehrlichkeit endgültig überwunden habe, so daß dieser nur eine vorübergehende Erscheinung gewesen sei, die nicht zur Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit führen könne.

15

Wenn das Beschwerdegericht trotz des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu einer Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit gekommen sei, so erkläre sich dies wohl daraus, daß das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähigkeit der "Bauernfähigkeit" des Erbhofrechts gleichgeachtet habe, zu der auch die "Ehrbarkeit" gehört habe. Die Höfeordnung habe aber das Erfordernis der Ehrbarkeit abgelehnt, und man könne es nicht auf Umwegen wieder aufstellen. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts, der Antragsteller werde vor allem in Notzeiten nicht imstande sein, seine Verpflichtungen zu erfüllen, sei durch Tatsachen nicht gerechtfertigt. Es sei auch nicht richtig, daß der Landwirt, der von der Dorfgemeinschaft abgelehnt werde, nicht wirtschaftsfähig sei, denn in jedem Dorf gebe es Einspänner, die mit der Dorfgemeinschaft nichts zu tun haben wollten und doch gut wirtschafteten.

16

Diese Einwendungen können keinen Erfolg haben. Wenn auch nicht gesagt werden kann, daß über die Wirtschaftsunfähigkeit nur von Fall zu Fall entschieden werden kann (OLG Düsseldorf in HEZ 2, 129 [130], abgelehnt von Baur in DRZ 1950, 222), so ist doch daran festzuhalten, daß die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit eine Tatfrage ist, die in der Rechtsbeschwerdeinstanz regelmäßig nur insoweit nachzuprüfen ist, als Verfahrensmängel oder ein Verstoß gegen die Denkgesetze geltend gemacht werden (OGHZ 2, 271; BGH in RechtdLandw 1951, 216; Bergmann in SchlHolstA 1950, 150 [153]; Kollmeyer in DNotZ 1950, 276 [277]). Das Rechtsbeschwerdegericht kann allerdings auch nachprüfen, ob das Oberlandesgericht die richtige Auslegung des Begriffs der Wirtschaftsfähigkeit seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat oder ob erhebliche Umstände, die rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein können, unrichtig beurteilt oder nicht berücksichtigt worden sind (BGH in RechtdLandw 1951, 302).

17

Es ist richtig, daß zwischen der Bauernfähigkeit im Sinne des Erbhofrechts und der Wirtschaftsfähigkeit im Sinne der Höfeordnung Unterschiede bestehen, wenn sich die beiden Begriffe auch weithin decken, und daß es nicht angeht, die weitergehenden Forderungen, die nach dem Erbhofrecht an die Fähigkeit für die Übernahme eines Bauernhofes gestellt wurden, auch für die Fähigkeit zur Bewirtschaftung eines "Hofs" in der Britischen Zone zu verlangen (OLG Oldenburg MDR 1949, 108; OLG Braunschweig RechtdLandw 1950, 145; Barnstedt MDR 1949, 457; Baur DRZ 1950, 222; Kollmeyer, DNotZ 1950, 276; Wöhrmann; Landwirtschaftsrecht S 113). Es besteht aber kein Anlaß zu der Annahme, das Beschwerdegericht habe diesen Unterschied der beiden Begriffe verkannt. Es ist durchaus möglich, daß ein durch Straftaten bewiesener Hang zur Unehrlichkeit die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofs gefährden kann, denn ein solcher Landwirt entbehrt der Kreditwürdigkeit und damit der Kreditfähigkeit. Auf diese ist er aber in den verschiedensten Lebenslagen angewiesen, namentlich dann, wenn er weichende Erben abfinden muß. Ein solcher Landwirt wird auch kaum geeignete Hilfskräfte zur Arbeit auf seinem Hof bekommen, und eine durch ehrloses Verhalten begründete Ablehnung durch die Standes- und Dorfgenossen wird infolge Versagens der nachbarlichen Hilfe zu wesentlichen Nachteilen für den Hof führen (Lange-Wulff, Höfeordnung Nr. 91, S 163). Ob eine Bestrafung wegen ehrenrühriger Handlungen diese Folgen hat, muß in der Tatsacheninstanz unter Berücksichtigung aller Verhältnisse im einzelnen Fall festgestellt werden. Dabei ist es sehr wohl möglich, daß weit zurückliegende Straftaten, über die, wie man zu sagen pflegt, Gras gewachsen ist, solches Mißtrauen und eine solche Ablehnung durch die Dorfgenossen nicht mehr bewirken und deshalb der Anerkennung der Wirtschaftsfähigkeit nicht mehr im Wege stehen (OLG Oldenburg RechtdLandw 1950, 238), daß aber Straftaten, die unmittelbar vor dem, wie unten noch darzulegen ist allein entscheidenden Zeitpunkt, in dem der Anwärter den väterlichen Hof übernehmen sollte, begangen wurden und noch frisch im allgemeinen Gedächtnis stehen, eine andere Wirkung haben können.

18

Maßgebend ist für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit, wie das Beschwerdegericht mit Recht annimmt, der Zeitpunkt des Erbfalls (OGHZ 2, 271; 4, 1; OGH RechtdLandw 1950, 235; BGH; RechtdLandw 1951, 302). Die Möglichkeit, daß der Mangel der Wirtschaftsfähigkeit später behoben werden kann, ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. So ist die Wirtschaftsfähigkeit eines Bewerbers abgelehnt worden, der sich die technischen Fähigkeiten zur Bewirtschaftung eines Hofs erst nach dem Anfall der Hoferbschaft aneignen wollte (OGH RechtdLandw 1950, 235; siehe auch OGHZ 4, 1; BGH RechtdLandw 1951, 302). Das Beschwerdegericht hat nun ausdrücklich ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß im Februar 1949, wie übrigens auch im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung, der Antragsteller von seinen Dorfgenossen abgelehnt worden sei und damit die sonstigen Wirkungen eines Hangs zur Unehrlichkeit, wie Kreditunfähigkeit und Schwierigkeiten in der Beschaffung von Arbeitskräften, in dieser Zeit noch bestanden.

19

Die Rechtsbeschwerde macht nun geltend, eine etwaige Wirtschaftsunfähigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt des Todes seines Vaters habe von vornherein nur auf einer vorübergehenden geistigen Erkrankung beruht und diese sei nun endgültig überwunden. Es ist richtig, daß eine im Zeitpunkt des Erbfalls bestehende körperliche oder geistige Erkrankung, die erkennbar nur vorübergehender Art ist, die Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit nicht rechtfertigen würde. Das Beschwerdegericht hat aber nicht festgestellt, daß es sich nur um eine vorübergehende Erkrankung handelt, hat diesen Gesichtspunkt auch nicht etwa übersehen. Es entnimmt offensichtlich dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. He., daß bei dem Antragsteller ein gewisser Schwachsinn vorliege und daß er seiner charakterlichen Art nach nicht hinreichend vor Begehung weiterer ähnlicher Straftaten bewahrt werden könne, da es sich bei ihm um einen kriminellen Hang handle, und hebt hervor, daß auch der Sachverständige Dr. N., der sich in diesem Verfahren geäußert hat, einen gewissen Hang des Antragstellers zu Eigentumsvergehen nicht verneine, was sich aus den zahlreichen, sich über mehrere Jahre erstreckenden Straftaten auch unbedingt entnehmen lasse. Das Beschwerdegericht würdigt ferner die Beurteilung des Antragstellers durch die Einwohner von L., wo dieser sich jetzt aufhält. Wenn die Rechtsbeschwerde meint, aus den Aussagen dieser Einwohner und den Äußerungen der Sachverständigen könne nur die Folgerung gezogen werden, daß es sich bei dem Hang zur Begehung der Straftaten um eine vorübergehende Erscheinung gehandelt habe, die jetzt überwunden sei, so stellt dies eine im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beachtende Kritik an der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Aber selbst wenn der Antragsteller den Hang zu strafbaren Handlungen überwunden hätte, würde doch die Folge seiner Taten, die Kreditunfähigkeit, die Schwierigkeit der Beschaffung von Arbeitskräften und das Fehlen der Nachbarschaftshilfe bleiben, und das Beschwerdegericht stellt fest, daß diese auch noch zur Zeit der. Erlassung seines Beschlusses bestanden habe. Es hält es nur für möglich, daß nach Ablauf eines längeren Zeitraums auch die Bewohner seines Heimatdorfs sein strafbares Verhalten als weniger erschwerend ansehen könnten. Unter diesen Umständen kann es nicht mißbilligt werden, wenn das Beschwerdegericht die Wirtschaftsunfähigkeit des Antragstellers nicht als einen vorübergehenden Zustand angesehen hat.

20

Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

21

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 10 LVR, §§ 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO bestand keine Veranlassung.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Oechßler