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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1953, Az.: 3 StR 202/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1953
Aktenzeichen
3 StR 202/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Duisburg - 10.11.1952

Verfahrensgegenstand

fahrlässiger Tötung u.a.

Prozessgegner

den Ingenieur Gustav Leopold K. aus E., geboren am ... 1885 in W.,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. November 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Übertretung der § § 1, 8, 9, 49 StVO und der § § 2, 71 StVZO zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision ist unbegründet.

2

1.)

Am 1. Mai 1952 fuhr der Angeklagte bei eintretender Abenddämmerung mit seinem Personenkraftwagen auf der Bundesstrasse 8 von Wesel nach Rees. Er hatte das Nahlicht eingeschaltet und hielt eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/st. Nachdem er eine Kurve durchfahren hatte, geriet er auf die linke Strassenseite und stiess mit einem entgegenkommenden Motorrad zusammen. Der Motorradfahrer und sein zweijähriges Kind wurden durch den Anprall getötet, während die Ehefrau leichtere Verletzungen erlitt.

3

2.)

Zunächst begegnet die Verurteilung wegen Übertretung nach den § § 2, 1 StVZO im Ergebnis keinen Bedenken.

4

Die bei dem Angeklagten entnommene Blutprobe hatte - auf die Zeit des Unfalls berechnet - einen Blutalkoholgehalt von 1,07 %o ergeben. Der Angeklagte behauptete, dass er im Laufe des Nachmittags nur 2 1/2 Glas Wein getrunken habe; diese Angabe wurde von drei Zeugen bestätigt. Die Strafkammer kommt aber zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte erheblich mehr an alkoholischen Getränken zu sich genommen haben müsse, da andernfalls nach den Gutachten der Sachverständigen der Blutalkoholgehalt niedriger gewesen wäre. Ausserdem stellt das Urteil fest, dass eine Verwechslung der von einem Arzt unter genauer Beachtung der amtlichen Vorschrift entnommenen Blutprobe ausgeschlossen sei. Denn die Polizeidienststelle habe die Blutprobe unter den Personalien des Angeklagten und unter derselben Kontrollnummer an das Hygienische Institut in Gelsenkirchen weitergegeben, unter der sie dort eingetroffen und bearbeitet worden sei. Eine Verwechslung bei der Polizeidienststelle komme auch nicht in Betracht, weil es sich um die einzige Blutentnahme handle, die damals im Bereich der Dienststelle vorgekommen sei. Die Revision meint, dies genüge zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten nicht, da die Strafkammer nur festgestellt habe, dass eine Verwechslung bei der Polizei ausscheide. Dagegen sei nicht geprüft, inwieweit in dem Hygienischen Institut in Gelsenkirchen Verwechslungen möglich seien. Die Begründung der Revision lässt nicht sicher erkennen, ob damit die Rüge mangelnder Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) erhoben werden sollte. Selbst wenn man das zugunsten der Revision unterstellt, kann dieser Angriff keinen Erfolg haben. Mit dem Hinweis, die von der Polizei übersandte Blutprobe sei im Institut "unter der angebrachten Kontrollnummer bearbeitet" worden, ist eindeutig festgestellt, dass nach der Oberzeugung der Strafkammer eine Verwechslung im Institut nicht unterlaufen ist. Da der Tatrichter nicht verpflichtet war, die Beweismittel für seine Feststellung zu bezeichnen, muss davon ausgegangen werden, dass die Frage der Verwechslung in der Beweisaufnahme geprüft worden ist, wahrscheinlich durch Befragung des Sachverständigen Dr. P.. Welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer in diesem Punkte hätte bedienen sollen, gibt die Revision auch nicht an.

5

Der Tatrichter sieht es "auf Grund der überzeugenden Gutachten der beiden medizinischen Sachverständigen" als erwiesen an, dass der Angeklagte zur Unfallzeit wegen des vorausgegangenen Alkoholgenusses in erheblichem Masse fahruntüchtig gewesen sei. Das werde auch dadurch Bestätigt, dass der Angeklagte 300-400 m vor der Unfall stelle auf einer Strecke von 50 m "im Zick-Zack" gefahren sei. In der rechtlichen Würdigung ist ausgeführt, der Angeklagte habe gegen die Vorschrift des § 2 StVZO verstossen, weil er trotz der durch Alkoholgenuss bedingten Fahrunsicherheit am Strassenverkehr teilgenommen habe. Der Revision ist zwar darin beizupflichten, dass ein Blutalkoholgehalt von 1,07 %o nicht notwendig zur Fahrunsicherheit führt und dass es im Bereich der Grenzwerte von 0,5 bis 1,5 %o auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Nach den Erfahrungen der Wissenschaft tritt zwar eine gewisse Verminderung und Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens schon bei einem Blutalkoholgehalt von 0,5 %o ein. Das reicht aber zur Anwendung des § 2 StVZO nicht aus. Der Tatbestand setzt ein solches Maß der Verminderung und Beeinträchtigung voraus, dass sich der Kraftfahrer nicht mehr sicher im Verkehr bewegen kann. Nicht jede merkbare Verminderung und Beeinträchtigung beseitigt schon diese Sicherheit. Nach anerkannter Rechtsprechung, die sich auf die wissenschaftliche Erfahrung stützt, ist Fahruntüchtigkeit in diesem Sinne mit Gewissheit erst bei einem Blutalkohol von 1,5 %o gegeben. Im Bereich der Grenzwerte von 0,5 bis 1,5 %o kann nicht allgemein gesagt werden, dass die an sich gegebene Verminderung und Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens bereits zu einer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 2 StVZO führe. In diesem Falle kommt es also in der Tat auf die Umstände des Einzelfalls an. Unrichtig ist aber die Ansicht der Revision, dass solche Umstände nur in der Person des Kraftfahrers gefunden werden könnten, wie z.B. in seiner grösseren Alkoholempfindlichkeit oder sonstigen Beeinträchtigungen des Reaktionsvermögens, die in Verbindung mit dem Alkoholgenuss die Fahruntüchtigkeit zur Folge haben. Auch aus der Fahrweise selbst kann auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Das hat die Strafkammer getan, und insoweit ist kein Rechtsfehler erkennbar. Der Angeklagte ist schon kurze Zeit vor dem Unfall im Zick-Zack gefahren - eine typische Fahrweise unter dem Einfluss des Alkohols stehender Kraftfahrer -, er ist ausserdem unmittelbar vor dem Unfall eine längere Strecke auf der linken Strassenseite geblieben, obwohl die Verkehrslage nicht den mindesten Anlass hierzu gab. Das ist eine Fahrweise, die bei nüchternen Kraftfahrern so selten vorkommt, dass die Strafkammer ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis kommen durfte, der Angeklagte sei trotz eines Blutalkoholgehaltes von "nur" 1,07 %o fahruntüchtig im Sinne des § 2 StVZO gewesen.

6

3.)

Aus derselben Erwägung kann auch die Verurteilung nach § 9 Abs. 2 StVO nicht beanstandet werden. Insoweit enthält das Urteil allerdings einen Widerspruch. Die Strafkammer meint, die Geschwindigkeit von 50-60 km/st sei schon deshalb zu hoch gewesen, weil der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung nur 20 m weit habe sehen können. Diese Behauptung sieht aber die Strafkammer offensichtlich als widerlegt an, da an anderer Stelle ausdrücklich festgestellt ist, dass die Sicht Verhältnisse trotz der hereinbrechenden Dämmerung gut gewesen seien. Es bedarf keiner besonderen Begründung, dass es unzulässig ist, den Schuldspruch auf eine widerlegte Einlassung des Angeklagten zu stützen. Auch die Erwägung, dass auf der Bundesstrasse 8 zur Zeit des Unfalls ein lebhafter Verkehr geherrscht habe, steht mit den Feststellungen nicht in Einklang. Die wenigen Verkehrsteilnehmer, die sich auf einer Strecke von über 500 m begegnet sind, verursachen keinem lebhaften Verkehr. Der Vorwurf zu schnellen Fahrens ist aber deshalb begründet, weil der Angeklagte unter Alkoholeinfluss stand. Denn die zulässige Geschwindigkeit richtet sich nicht nur nach den örtlichen Verhältnissen, sondern auch nach den persönlichen Umständen, insbesondere der Fahrtüchtigkeit des Fahrers. Wer unter Alkoholeinfluss steht, muss nach dem Masse der Beeinträchtigung seiner Reaktionsfähigkeit langsamer fahren als ein nüchterner Verkehrsteilnehmer (vgl. Urteil des Senats vom 25. Oktober 1951; 3 StR 612/51). Dass die Geschwindigkeit angesichts der verminderten Reaktionsfähigkeit überhöht war, ergibt sich auch hier aus der Fahrweise des Angeklagten.

7

4.)

Schliesslich ist der Schuldspruch nach § 8 Abs. 2 StVO einwandfrei begründet. Die Angriffe der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, dass er durch zwei auf der falschen Seite ihm entgegenkommende Radfahrer unmittelbar vor dem Unfall zum Fahrbahnwechsel gezwungen worden sei. Ausgehend von den Aussagen mehrerer Zeugen über den Ort der Begegnung mit dem Angeklagten hat die Strafkammer errechnet, dass die beiden Radfahrer dem Angeklagten nicht unmittelbar vor dem Unfall sondern bereits bei Kilometer 67, 218, also 282 m vor der Unfallstelle begegnet seien. Dieser Berechnung legt die Strafkammer folgende Geschwindigkeiten zugrunde: 55 km/st des Angeklagten, 40 km/st des vorher überholten Motorradfahrers Tempels, 15 km/st der beiden Radfahrer. (Eine genaue Berechnung nach diesen Geschwindigkeiten ergibt übrigens, dass die Begegnung nicht bei Kilometer 67, 218, sondern bei Kilometer 67, 204, d.h. fast 300 m vor der Unfallstelle stattgefunden hat.) Die Revision meint nun, es könne nicht richtig sein, auf den schätzungsweisen Angaben der Zeugen sekunden- und metergenaue Berechnungen aufzubauen und damit eine Einlassung des Angeklagten zu widerlegen. Es ist aber selbstverständlich, dass die Strafkammer nicht etwa feststellen wollte, der Angeklagte sei den beiden Radfahrern genau bei Kilometer 67, 218 begegnet. Es handelt sich um eine Hilfserwägung der Strafkammer, mit der bewiesen wurde, dass die Einlassung des Angeklagten unmöglich richtig sein kann. Die Beweisführung ist auch so überzeugend und das Ergebnis der Berechnung zeigt eine so grosse Abweichung von der Einlassung des Angeklagten, dass ihre Widerlegung selbst dann als gesichert anzusehen ist, wenn die erwähnten Geschwindigkeiten und die Begegnungsorte der verschiedenen Verkehrsteilnehmer nicht genau zutreffen sollten. Jedenfalls enthalten die Grundlagen der Berechnung keine so wesentlichen Unsicherheitsfaktoren, dass die Beweiswürdigung des Urteils beanstandet werden könnte.

8

Damit ist auch der Schluss der Strafkammer berechtigt, dass keine besonderen Umstände im Sinne des § 8 Abs. 2 StVO vorlagen, die den Angeklagten hätten veranlassen dürfen, vor der Unfallstelle die linke Seite der Fahrbahn zu benutzen. Dazu war er zwar berechtigt, als ihm die Radfahrer auf der falschen Seite entgegenkamen. Die Begegnung hat aber so frühzeitig stattgefunden, daß er schon einige Zeit vor dem Zusammenstoss wieder auf die rechte Seite fahren konnte und musste. Er ist deshalb mit Recht wegen Übertretung nach § 8 Abs. 2 StVO verurteilt worden.

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5.)

Daraus folgt, dass auch gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung keine Bedenken bestehen. Der Angeklagte hat ohne zwingenden und entschuldbaren Anlass die linke Fahrbahnseite benutzt. Ein Zusammenstoss mit einem entgegenkommenden Fahrzeug war also schon allgemein voraussehbar. Hier hätte zudem der Angeklagte, wenn er dem Verkehr die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet hätte, auch die konkrete Gefahr schon frühzeitig erkennen und sich danach richten können; denn der getötete Motorradfahrer hatte das Licht seines Fahrzeugs eingeschaltet, so dass seine Position, auch wenn der Angeklagte mit Nahlicht fuhr, auf grössere Entfernung wahrnehmbar war.

10

6.)

Zum Strafausspruch beanstandet die Revision, dass das Mitverschulden des Motorradfahrers nicht berücksichtigt sei. Dieser habe bei sorgfältiger Fahrweise ohne weiteres zwischen dem Wagen des Angeklagten und dem Strassenrand durchfahren können, da dieser Zwischenraum hoch 2 m breit gewesen sei. Der Motorradfahrer habe nicht einmal gebremst. Diese sorglose Fahrweise sei darauf zurückzuführen, dass er seinerseits unter Alkoholeinfluss gestanden habe.

11

Gegen die Strafzumessung bestehen zwar insofern Bedenken, als das Urteil nicht klar erkennen lässt, ob die Strafkammer davon überzeugt war, dass den Motorradfahrer kein Mitverschulden treffe. Die Fassung der Urteilsgründe deutet darauf hin, dass die Strafkammer lediglich davon ausging, dem Motorradfahrer sei ein Mitverschulden nicht nach zuweisen. Zweifel in dieser Hinsicht müssen sich im Straf verfahren zugunsten des Angeklagten auswirken. Im Ergebnis kommt es aber auf diese Frage deshalb nicht entscheidend an, weil ein etwaiges Mitverschulden des Motorradfahrers jedenfalls wesentlich geringer zu bewerten wäre, als das Verschulden des Angeklagten. Der Motorradfahrer brauchte nicht damit zu rechnen, dass ihm auf der falschen Seite ein Fahrzeug entgegenkommen würde. Er sah sich also plötzlich einer unerwarteten Verkehrslage gegenüber. Es ist kein erhebliches Verschulden, wenn er - vielleicht infolge der Schreckwirkung - die Möglichkeit, den Unfall zu vermeiden, nicht schnell genug erkannte und ausnutzte.

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Nach allem ist die Revision des Angeklagten unbegründet.

Rotberg Koeniger Busch Baldus Maaß