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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1953, Az.: 1 StR 200/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.06.1953
Aktenzeichen
1 StR 200/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Offenburg - 29.01.1953

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur versuchten Notzucht u.a.

Prozessgegner

den Schreiner Walter D. aus Bad R.-K., dort geboren am ..., z.Zt. in Untersuchungshaft,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom 29. Januar 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und mit gemeinschaftlichem Hausfriedensbruch verurteilt wird. Im Strafausspruch wird das bezeichnete Urteil mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist am 24. November 1952 in den frühen Morgenstunden, nachdem er in den 11 1/2 vorhergegangenen Stunden erhebliche Mengen Bier und Wein getrunken hatte, mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten W. zum Hause der Frau Wo. gegangen, in dem nach der Annahme beider Angeklagten nur diese und ihre 13-jährige Tochter wohnten. Die Angeklagten führten anstössige Redensarten des Inhalts, dass sie eine Frau zum Geschlechtsverkehr haben wollten. Am Hause der Frau Wo. angelangt, klopfte D. an das Schlafzimmerfenster und weckte dadurch Mutter und Tochter sowie die ohne Wissen der Angeklagten ebenfalls dort schlafende Schwester der Frau Wo.. W. rief den Frauen seine Absicht, Geschlechtsverkehr auszuüben, mit verstellter Stimme zu, so dass die Frauen glaubten, es mit Franzosen zu tun zu haben. Als die Frauen nicht antworteten, brach D. mit Gewalt die Haustür auf und drang mit W. in das Haus ein. Nachdem beide Angeklagten durch den Hausgang das Wohnzimmer betreten hatten, zeigte Di. dem W. den Weg zum Schlafzimmer. Die Schwester der Frau Wo. sprang aus dem Fenster, um Hilfe zu holen. W. erbrach die verriegelte Schlafzimmertür und drang, von D. gefolgt, in das Schlafzimmer ein. D. bemerkte, dass das Schlafzimmerfenster nunmehr offen war, erfuhr auf seine Frage, dass ausser Mutter und Tochter noch eine Person anwesend gewesen war, und verliess daraufhin das Haus, um draussen zu warten. W. versuchte erfolglos, Frau Wo. zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Es gelang dieser, zu entkommen und das Haus zu verlassen. Nunmehr versuchte W., das Kind zu vergewaltigen, wurde aber von dem ins Schlafzimmer zurückgekehrten D. daran gehindert.

2

Durch das angefochtene Urteil ist D. wegen in Tatmehrheit begangener Beihilfe zu versuchter Notzucht im Falle der Frau Wo., gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

3

Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Der Verteidiger hat zwar erklärt, dass er das Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen versuchter Notzucht beschränke. Diese Beschränkung ist aber, obwohl dem Verteidiger Rücknahmevollmacht erteilt war, unwirksam, weil, wie noch dargetan werden wird, die den Gegenstand der Verurteilung bildenden Verfehlungen des Beschwerdeführers in Tateinheit stehen und infolgedessen nur einheitlich im Rahmen der Schuldfrage beurteilt werden können (RGSt 65, 125, 129; OGHSt 1, 36). Die Revision hat nur zum Teil Erfolg.

4

1.)

Die Feststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand der Beihilfe zur Notzucht genügen zur Verurteilung. Die Strafkammer erachtet die Einlassung D., er habe nicht gewusst, dass W. die gewaltsame Ausübung des Geschlechtsverkehrs erstrebe, für widerlegt. Als Gründe führt das Landgericht im wesentlichen an: D. habe gewusst, dass W. in geschlechtlicher Beziehung ein "schwerer Draufgänger" sei; es sei ständig davon gesprochen worden, dass eine Frau "zum Geschlechtsverkehr her müsse"; er habe den Frauen von draussen zugerufen, sie wollten Geschlechtsverkehr haben und würden auch ins Haus kommen, wenn ihnen nicht geöffnet werde; er selbst habe die Haustür erbrochen; er habe dem W. den Weg zum Schlafzimmer gewiesen, obwohl ihm die Triebhaftigkeit des W. bekannt gewesen sei.

5

Alle diese Umstände lassen die Schlussfolgerung zu, die das Landgericht gezogen hat, nämlich dass der Beschwerdeführer nicht nur "Blödsinn" getrieben, sondern gewusst oder mindestens damit gerechnet hat, W. werde auch nicht davor zurückschrecken, seinen Willen mit Gewalt durchzusetzen. Soweit sich die Revision gegen diese tatrichterliche Feststellung wendet, sind ihre Ausführungen unbeachtlich (§ 337 StPO).

6

2.)

Das Urteil ist aber im Schuldspruch zu ändern, weil die von dem Beschwerdeführer begangenen Vergehen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs untereinander und mit der Beihilfe zur versuchten Notzucht in Tateinheit stehen. Der von D. zu diesem Verbrechen geleistete Tatbeitrag besteht hauptsächlich in dem Eindrücken der Haustür und dem damit möglich gemachten Betreten des Hauses, sowie in dem Geleiten des W. durch das Wohnzimmer nach dem Schlafzimmer. Der Beschwerdeführer hat demnach durch eine Handlung oder durch mehrere teilweise zusammenfallende Willensbetätigungen mindestens einen Teil des Tatbestandes mehrerer Straftaten verwirklicht (RGSt 56, 58; 56, 329 f). Demnach liegt nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit vor; die Berichtigung des Schuldspruchs kann durch das. Revisionsgericht vorgenommen werden, weil sie den Angeklagten D. nicht beschwert und weil er sich auch nach einem Hinweis gemäss § 265 StPO ersichtlich nicht anders, wie geschehen, hätte verteidigen können.

7

3.)

Diese Änderung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch, der durch die Annahme mehrerer selbständiger Handlungen beeinflusst worden ist.

8

Bei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein, dass der Angeklagte D., soweit der Gesichtspunkt der versuchten Notzucht in Betracht kommt, im Gegensatz zu W. nur in einem Falle, und zwar nur wegen Beihilfe zu der gegen Frau Wo. verübten Tat schuldig ist. Es wird weiterhin sorgfältig zu prüfen sein, ob die zwar sehr verwerfliche, aber nach den bisherigen Feststellungen unter Alkoholeinfluss begangene Tat bei dem damals erst 20-jährigen Beschwerdeführer die für sein ganzes Leben folgenschwere Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erfordert.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha