Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1953, Az.: 2 StR 164/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1953
- Aktenzeichen
- 2 StR 164/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Hamburg - 11.12.1952
Verfahrensgegenstand
schweren Rückfalldiebstahls u.a.
Prozessgegner
den kaufmännischen Angestellten Günter W. aus H., dort geboren am ... 1924,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit er im Falle D. verurteilt ist,
- b)
im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in einem Falle und versuchten schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
1.
Die Rüge, die Urteilsgründe genügten in allen drei Fällen nicht der Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO, ist ebenso offensichtlich unbegründet wie die Rüge, das Landgericht habe im Falle H. seine Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt.
Fehl geht auch die Rüge, der Zeuge Wilhelm W., der Vater des Angeklagten, sei entgegen dem § 52 Abs. 2 StPO nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und die übrigen Zeugen seien entgegen dem § 59 StPO nicht vereidigt worden. Die Sitzungsniederschrift ergibt das Gegenteil.
Allerdings hat der Urkundsbeamte, ein Referendar, die Niederschrift nicht sorgfältig ausgefüllt. Nach ihr (S 3) ist der Zeuge Wilhelm W. "gemäß § 5 StPO" belehrt worden. Ferner ist durch die beiden letzten Zeilen auf S 3 der Niederschrift, die die Vereidigung und Entlassung der Zeugen vermerken, ein von der Hand des Urkundsbeamten stammender, auf der Seite unten links angesetzter schräger Strich gezogen, so daß auf den ersten Blick der Anschein erweckt werden kann, als ob der Vereidigungsvermerk nachträglich wieder durchgestrichen worden sei. Diese - scheinbaren - Mängel vermögen jedoch die ausschließliche Beweiskraft der Niederschrift (§ 274 StPO) nicht zu beeinträchtigen. Die beiden letzten Zeilen auf der S 3 sollten erkennbar nicht mittels des durch sie gezogenen Schrägstrichs durchgestrichen werden. Vielmehr hat der Urkundsbeamte augenscheinlich hier wie auch auf anderen Seiten der Niederschrift einen "Abschlußstrich" anbringen wollen und diesen Schrägstrich dann zu weit nach oben durchgezogen. Ebenso ergibt der Gesamtinhalt des Vermerks über die Vernehmung des Zeugen Wilhelm W., daß er über das ihm als Vater des Angeklagten zustehende Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 2 StPO) belehrt worden ist; daß die Gesetzesstelle ("§ 5 StPO") offensichtlich lückenhaft angegeben ist, ist unschädlich.
2.
Dagegen muß die Rüge, das Landgericht habe im Falle D. seine Aufklärungspflicht verletzt, Erfolg haben.
Das Landgericht verwertet zur Überführung des Angeklagten ausdrücklich (UA S 5 oben) auch den Umstand, daß er sich, statt die Polizei herbeizurufen, "sogar zunächst gesträubt" hat, dem D. zur Polizeiwache zu folgen. Dies hält das Landgericht entgegen der Einlassung des Angeklagten auf Grund der Bekundung des Polizeibeamten T. für erwiesen. T. ist jedoch bei dem Vorfall ersichtlich nicht zugegen gewesen, sondern hat als Zeuge nur das wiedergegeben, was ihm der Fabrikant D. hierüber seinerzeit angegeben hatte. Der Beamte ist sonach lediglich ein sog. Zeuge vom Hörensagen.
Mit seiner Vernehmung durfte sich das Landgericht bei der gegebenen Sachlage nicht begnügen. Vielmehr gebot die Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), über den Vorfall auch und in erster Linie den Dahlgurt selbst, also die Person zu hören, die die beweiserhebliche Tatsache selbst wahrgenommen hat. D. ist schwedischer Staatsangehöriger; es ist daher sehr wohl möglich, daß er die deutsche Sprache nur unvollkommen beherrscht und daß deshalb schon der Angeklagte seine Aufforderung, mit zur Wache zu kommen, nicht richtig verstanden und auch der Polizeibeamte T. Verständigungsschwierigkeiten mit D. gehabt und ihn möglicherweise mißverstanden hat. Diese Umstände mußten das Landgericht, wenn es aus dem Verhalten des Angeklagten gegenüber D. Schlüsse ziehen wollte, dazu drängen, den Dahlgurt als den Hauptzeugen zu vernehmen oder vernehmen zu lassen (vgl. BGH Urt. vom 5.3.1953 5 StR 290/52). Dahlgurt war kein unerreichbares Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO. Seine Anschrift war bekannt. Daß seine Vernehmung möglicherweise im Ausland durchgeführt werden mußte, machte ihn nicht unerreichbar.
Auf die weitere Rüge, das Landgericht habe auch den § 250 Satz 1 StPO verletzt, weil es die Aussage des unmittelbaren Zeugen D. durch die Aussage des Verhörsbeamten T. ersetzt habe - vgl. dazu OGHSt 1, 133, 134 -, brauchte daher nicht eingegangen zu werden.
3.
Hiernach war das angefochtene Urteil im Falle Dahlgurt sowie im Gesamtstrafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. In den Fällen Hi. und H., in denen auch die Anwendung des sachlichen Strafrechts keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, war die Revision zu verwerfen.