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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1953, Az.: III ZR 23/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1953
Aktenzeichen
III ZR 23/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Frankfurt a. Main - 12.10.1950

Prozessführer

des Diplom-Ingenieurs Werner R. in O./T.,

Prozessgegner

die Stadtgemeinde Frankfurt a. Main, vertreten durch ihren Magistrat,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. Main vom 12. Oktober 1950 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, nach über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

1

Der Kläger war Eigentümer eines PKW Opel-Kapitän, den er 1940 in noch fast fabrikneuem Zustand in einer Garage in Frankfurt a.M. untergestellt hatte. Nach dem Einmarsch der amerikanischen Besatzungstruppen wurde der Wagen von Polizeibeamten registriert und am 25. oder 27. Juli 1945 von einigen Beamten der Frankfurter Polizei gegen den Willen des damaligen Verwahrers abgeholt. Eine Beschlagnahmeverfügung oder eine sonstige Urkunde über die Beschlagnahme des Wagens wurde weder dem Kläger noch dem damaligen Besitzer des Wagens vorgelegt. Der Wagen wurde mit einem polizeilichen Kennzeichen versehen und dem amerikanischen Polizeiverbindungsoffizier Major O'D. zur Benutzung überlassen Gepflegt und getankt wurde der Wagen von der Polizei. Der Wagen ging in der Folgezeit in den Besitz des amerikanischen Majors B. und dann in den des bei der Militärregierung beschäftigten Agenten Sch. über. Sch. wurde in der Folgezeit nach Friedberg versetzt. Er nahm den Wagen mit und versuchte dort, die Zulassung des Wagens auf seinen Namen zu erwirken.

2

Der Kläger, der seinen Wagen zurückzubekommen versuchte, erhielt auf eine Anfrage von dem Liaison and Security Office in Frankfurt den von dem Major O. unterzeichneten Bescheid vom 8. Oktober 1946, dass dieser Dienststelle von einer Beschlagnahme des Wagens für den früheren Public-Safety-Officer nichts bekannt sei und dass es sich um eine rein deutsche Angelegenheit handle, an der man nicht interessiert sei. Der Kläger legte dieses Schreiben dem Polizeipräsidenten vor. Dieser fragte bei derselben Dienststelle nochmals an und erhielt daraufhin unter dem 12. Dezember 1946 ein von dem damaligen Benutzer des Wagens Sch. unterzeichnetes Schreiben, das genau das Gegenteil der von dem Major O. erteilten Auskunft besagte. Es hiess dort, der Wagen sei für die Militärregierung beschlagnahmt und könne nicht herausgegeben werden. Die deutschen Behörden seien in dieser Sache nicht zuständig, der Eigentümer möge seine Ansprüche beim Besatzungsamt stellen. Ebenso lautete eine Auskunft der Special Investigation Section vom 19. Dezember 1946, die von einem deutschen Angestellten W. unterzeichnet war. Späteren Bemühungen des Polizeipräsidenten bei der Militärregierung in Friedberg gelang es dann, die Freigabe des Wagens und seine Rückgabe an den Kläger zu erreichen.

3

Der Kläger nimmt die beklagte Stadt für den durch die Benutzung des Wagens eingetretenen Minderwert in Höhe von 6.100 DM in Anspruch. Er hat vorgetragen, die Beschlagnahme sei ungesetzlich gewesen. Es habe auch kein Befehl, sondern höchstens ein Wunsch des Majors O'D. vorgelegen, dem sich die Polizeibeamten hätten widersetzen können. Der Wagen sei auch für die Polizei verwendet worden. Die Beamten hätten, falls sie verpflichtet gewesen sein sollten, den amerikanischen Offizier einen Wagen zur Verfügung zu stellen, die Beschlagnahme nach den deutschen Gesetzen durchführen müssen. Dann hätte der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach dem Reichsleistungsgesetz stellen können. Die Polizeibeamten hätten durch ihr ungesetzliches Vorgehen ihre Amtspflicht verletzt, die Stadt sei deshalb zum Ersatz des durch die Benutzung des Wagens entstandenen Schadens verpflichtet. Der Ersatzanspruch sei auch nach §812 BGB begründet, da die Polizei die bei einer ordnungsgemässen Beschlagnahme zu zahlende Entschädigung gespart habe.

4

Die beklagte Stadt hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgebracht, es habe überhaupt keine Beschlagnahme durch die Polizei, sondern eine Massnahme der Besatzungsmacht vorgelegen. Die Polizeibeamten seien damals nur Hilfsorgane der Besatzungsmacht gewesen, deren Anordnungen sie hätten folgen müssen. Der Polizeibeamte Hauert, der damals die Beschlagnahme des Wagens durchgeführt habe, habe sich vorher noch vergewissert, dass der mit einem amerikanischen Dienstsiegel versehene Beschlagnahmebefehl der Besatzungsmacht in Ordnung gehe, im übrigen hätte ihm nicht zugemutet werden können, die Berechtigung des Majors O'D. zur Beschlagnahme nachzuprüfen. Selbst wenn übrigens eine Amtspflichtverletzung der Polizeibeamten vorgelegen habe, so könne diese nur auf Fahrlässigkeit beruhen. Für diesen Fall habe der Kläger nicht ausreichend bewiesen, dass er nicht auf andere Weise, vor allem beim Besatzungsamt, hätte Ersatz erlangen können.

5

Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der beklagten Stadt die Klage abgewiesen. Der Kläger erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und beantragt hilfsweise die Zurückweisung der Sache. Die beklagte Stadt beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

1.

Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Wagen auf Grund eines ausdrücklichen Befehls des amerikanischen Majors O'D. beschlagnahmt worden sei. Die mit der Durchführung der Beschlagnahme beauftragten Polizeibeamten, die sich diesem Befehl nicht hätten widersetzen können, treffe deshalb kein Verschulden. Der amerikanische Offizier sei damals auch berechtigt gewesen, dem Polizeibeamten einen bindenden Beschlagnahmebefehl zu erteilen. Auch nach der Beschlagnahme liege kein schuldhaftes Verhalten der Polizei vor; diese habe sich vielmehr in loyaler Weise um die Rückgabe des Wagens bemüht. Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Polizei liege ebenfalls nicht vor, es fehle dazu schon an einer unmittelbaren Vermögensverschiebung.

7

2.

Die Revision rügt in erster Linie die Verletzung der §§3 und 4 des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission. Danach seien das Verfahren und die Vorderurteile nichtig, da die Frage, ob ein Befehl der Besatzungsbehörde vorgelegen habe, von den deutschen Gerichten nicht hätte geprüft werden dürfen, das Verfahren vielmehr hätte ausgesetzt und die Frage an die Besatzungsbehörden hätte überwiesen werden müssen.

8

Diese Rüge ist begründet. Nach Art. 3 Abs. 2 AHKG 13 sind die deutschen Gerichte nicht befugt, über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden zu entscheiden. Das Verfahren muss vielmehr ausgesetzt und an die Besatzungsbehörden überwiesen werden, die über diese Frage einen bindenden Bescheid erlassen können.

9

Verfahren und Entscheidungen deutscher Gerichte in Angelegenheiten, die ihrer Zuständigkeit entzogen sind, sind noch Art. 4 AHKG 13 nichtig.

10

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage auf die Feststellung gestützt, dass ein bindender Befehl des Majors O'D. vorgelegen habe. Es hat damit ohne Vorlage an die Besatzungsbehörde selbst über das Bestehen, den Inhalt und die Rechtsgültigkeit einer Anordnung der Besatzungsbehörden befunden, damit aber auch das "Prestige" der alliierten Streitkräfte berührt (Ziff 2 e Besatzungsstatut). Die Entscheidung des Berufungsgerichts war daher nach Art. 4 AHKG 13 nichtig.

11

3.

Diese Nichtigkeit ist aber keine absolute Nichtigkeit in dem Sinn, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln angefochten werden könnte. Die Entscheidung ist in einem an sich zulässigen Gerichtsverfahren ergangen, dessen Wirkungen, soweit sie den mit dem Besatzungsstatut und dem Gesetz Nr. 13 verfolgten Zwecken nicht zuwiderlaufen, trotz der in Art. 4 angeordneten Nichtigkeit bestehen bleiben. Die Entscheidung behält daher, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ihre verfahrensrechtliche Bedeutung. Daraus ergibt sich auch die Möglichkeit, die unter Verletzung des Art. 3 ergangenen Entscheidungen mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln anzufechten (BGHZ 4, 389 [394]). Das Rechtsmittelgericht ist dann befugt, die fehlerhafte Entscheidung aufzuheben Darüber hinaus kann es aber sogar, wenn es die Sache der Militärregierung unterbreitet - was allerdings nur für das Berufungsgericht in Frage käme - oder aber die Entscheidung aus anderen der deutschen Gerichtsbarkeit nicht entzogenen Gründen treffen kann, selbst in der Sache entscheiden oder durch Zurückverweisung eine sachliche Entscheidung des Vorderrichters veranlassen (so Johannsen in der Anmerkung zu der angegebenen Entscheidung in Lindenmaier-Möhring, Art. 3 AHKG Nr. 3).

12

Da das angefochtene Urteil auf der nach Art. 3 AHKG 13 unzulässigerweise getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts, es habe ein bindender Befehl des Majors O'D. vorgelegen, beruht, kann es mit dieser Begründung nicht aufrechterhalten werden. Eine sachliche Entscheidung aus anderen der Beurteilung durch die deutschen Gerichte nicht entzogenen Gründen wäre nur dann möglich, wenn es auf die Feststellung, ob ein Befehl der Besatzungsmacht vorgelegen und welchen Inhalt dieser Befehl gehabt hat, nicht ankäme, die Sache also, gleichviel wie der nach Art. 3 AHKG 13 eingeholte Bescheid ausfiele, zur Entscheidung reif wäre.

13

Das ist hier aber nicht der Fall. Käme nämlich der von der Besatzungsmacht einzuholende Bescheid zu der Feststellung, dass die Beschlagnahme des Wagens durch die Besatzungsmacht erst nach der Wegnahme des Wagens durch die Polizei erfolgt ist, so müsste das zu dem Schluss führen, dass dann die Polizei den Wagen ursprünglich für ihre eigenen Zwecke weggenommen hat, wie das auch vom Kläger behauptet wird. Dem Kläger würde dann möglicherweise ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung der Polizei, mindestens jedenfalls ein Entschädigungsanspruch nach dem Reichsleistungsgesetz oder aus Enteignung oder Aufopferung zustehen.

14

Das Berufungsurteil war daher gemäss §564 ZPO aufzuheben. Eine Aufhebung des an denselben Mängeln leidenden landgerichtlichen Urteils erschien nicht als erforderlich. Die Klage und das Verfahren waren an sich zulässig. Unzulässig und daher nichtig war lediglich die Entscheidung über das Vorhandensein und den Inhalt eines Befehls der Besatzungsmacht. Zwar hätte schon das Landgericht das Verfahren aussetzen und den nach Art. 3 AHKG 13 erforderlichen Bescheid der Besatzungsmacht einholen müssen. Dem Berufungsgericht hätte es aber freigestanden, zu diesem Zweck entweder die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen oder aber nach Einholung des Bescheids der Besatzungsmacht selbst zu entscheiden (§539 ZPO). Da, soweit die Befugnis der deutschen Gerichte geht, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, erschien dem Senat das letztere - schon aus Gründen der Prozessökonomie - angebracht.

15

4.

Die Sache war daher gemäss §565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird den nach Art. 3 AHKG 13 erforderlichen Bescheid der Besatzungsmacht einzuholen haben und wird dann erst in der Sache selbst entscheiden können.

Meiß Rietschel Dr. Kreft Wolany Dr. Beyer