Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1953, Az.: III ZR 278/51
Anspruch auf Besoldung für den Zeitraum der Verbüßung einer Haftstrafe im Gefängnis und im Konzentrationslager; Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 278/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 02.08.1951
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 175 StGB
- § 55 DBG
- § 1 BWGöD
- § 6 BWGöD
Fundstellen
- BGHZ 10, 75 - 81
- DVBl 1953, 733-735 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1954, 64 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1953, 675 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 1587-1588 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadtgemeinde N.,
vertreten durch den Rat der Stadt
Prozessgegner
Ehemaliger Polizeihauptwachtmeister Peter A. de K., in N., P. strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Die VO über Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 regelt Fälle, in denen - gnadenweise - verdiente oder doch im Zeitpunkt ihres Ausspruchs vertretbare Strafen gemildert oder erlassen werden, und solche, in denen materielles Unrecht, das durch Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage oder auf Grund formal geltender, aber materiell ungerechter Gesetze zugefügt worden ist, beseitigt wird. In den Fällen der letztgenannten Art hat die Aufhebung des Strafurteils auf Grund § 7 VO über Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 dieselbe Wirkung wie die Aufhebung des Urteils im Wiederaufnahmeverfahren. § 55 DBG ist auf solche Fälle entsprechend anzuwenden (Einschränkung gegenüber dem Urteil des Senats in BGHZ 5, 326).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1953
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm, Prof. Dr. Geiger, Dr. Kreft und
Dr. Wolany
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2. August 1951 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Tatbestand
Der Kläger war seit 1921 Polizeibeamter im Dienste der Beklagten. Im April 1943 wurde er festgenommen und durch Urteil des SS- und Polizeigerichts II in D. vom 17. Februar 1944 wegen versuchter Unzucht mit Männern in Tateinheit, mit verbotenem Umgang mit Kriegsgefangenen zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Einen Teil der Strafe hat er bis zum Frühjahr 1945 im Konzentrationslager D. verbüsst.
Am 18. Februar 1948 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Strafverfahrens mit dem Ziel seiner Freisprechung. Das Verfahren wurde nicht durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht in D. teilte ihm vielmehr mit Verfügung vom 2. Juli 1948 mit, dass das Strafurteil gemäss Art I § 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art IV § 7 der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (VOBl BrZ § 68) aufgehoben und die Tilgung der Strafe im Strafregister und in den polizeilichen Listen angeordnet worden sei.
Der Kläger hat daraufhin der Beklagten gegenüber Ansprüche aus seinem früheren Beamtenverhältnis geltend gemacht. Diese hat dazu die Entscheidung des Innenministers von Nordrhein-Westfalen herbeigeführt. Auf den dort am 23. September 1949 eingegangenen Bericht der Beklagten wurde der Kläger durch Bescheid des Ministers vom 8. März 1950 abschlägig beschieden.
Mit der am 19. August 1950 erhobenen Klage forderte der Kläger - neben anderen in diesem Rechtszug nicht interessierenden Leistungen - von der Beklagten rückständigen Gehalt für die Zeit von März 1943 bis zum 30. April 1945. Vom März 1943 bis zum September 1944 habe er nur die Hälfte des ihm zustehenden Monatsgehalts von 305 DM und von Oktober 1944 bis Ende April 1945 habe er überhaupt keine Bezüge erhalten. Danach errechne sich ein Rückstand von 19 × 152,50 DM plus 10 × 305 DM = 5.947,50 DM oder 594,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1944.
Das Landgericht hat durch Teilurteil von diesem Anspruch einen unstreitigen Teil von 288,41 DM für die Zeit von März 1943 bis 31. Dezember 1944 zugesprochen, einen weiteren streitigen Teilbetrag von 102,32 DM für denselben Zeitraum unentschieden gelassen und 204,02 DM für die Zeit von Januar bis April 1945 sowie den Zinsanspruch abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem Kläger für die Zeit von März 1943 bis Ende April 1945 410,24 DM zuerkannt und die Klage in Höhe von 82,19 DM abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die unter Aufhebung und entsprechender Abänderung der Urteile erster und zweiter Instanz völlige Abweisung der Klage begehrt. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die prozessualen Rügen der Beklagten greifen nicht durch:
1.
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die zuständige oberste Dienstbehörde, der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, erstmals durch einen Bericht am 23. September 1949 um die vom Kläger beantragte Entscheidung über die Anerkennung seiner Gehaltsansprüche gebeten worden ist. Innerhalb 6 Monaten, nämlich am 8. März 1950. hat das Ministerium die Ansprüche des Klägers abgelehnt. Innerhalb weiterer 6 Monate, nämlich am 19. August 1950, hat der Kläger den Rechtsweg beschritten. Die Voraussetzungen des § 143 Abs. 1 DBG sind demnach erfüllt.
2.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl I S 291) den Rechtsweg in dieser Sache nicht ausschliesst, weil der Kläger nicht zu dem von diesem Gesetz erfassten Personenkreis gehört, Einen Wiedergutmachungsanspruch nach diesem Gesetz haben nur diejenigen Beamten, die "durch nationalsozialistische Verfolgungs- und Unterdrückungsmassnahmen wegen ihrer politischen Überzeugung oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung geschädigt worden sind" (§ 1). Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, dem alle Gewaltunterworfenen gleichermassen ausgesetzt waren, ist im Gesetz vom 11. Mai 1951 nicht geregelt. Der Kläger wurde nicht "wegen seiner politischen Überzeugung", d.h. als Anhänger einer vom Nationalsozialismus bekämpften politischen Überzeugung, verfolgt und bestraft. Er hat vielmehr Vorschriften und Anordnungen zuwider gehandelt, die ihrem Wortlaut und Sinn nach ohne Rücksicht auf die politische Überzeugung des Täters anzuwenden waren und angewandt wurden und auch ihrer Gesamttendenz nach nicht wie die in "§ 6 des genannten Gesetzes der Bekämpfung und Unterdrückung von Angehörigen einer bestimmten Rasse, Religion, Weltanschauung oder politischen Überzeugung dienen sollten.
3.
Andere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage oder des Rechtsmittels sind weder erhoben noch ersichtlich.
II.
Die Revision der Beklagten ist auch unbegründet.
1.
Das Urteil des SS- und Polizeigerichts II in Düsseldorf vom 17. Februar 1944 wurde durch die Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 "aufgehoben" (vgl. § 7 Abs. 1); das hat die Staatsanwaltschaft dem Kläger durch "Bescheinigung" vom 2. Juli 1948 mitgeteilt (vgl. § 7 Abs. 2 aaO). Das Oberlandesgericht hat auf diesen Fall § 55 DBG entsprechend angewandt. Die dagegen erhobenen Einwendungen greifen "nicht durch.
a)
Die Verurteilung des Klägers war ungerecht. Soweit er wegen "versuchter Unzucht mit Männern" bestraft wurde, fehlte es - ohne dass auf andere das Verfahren und die Beweiswürdigung in jenem Strafprozess betreffende Bedenken einzugehen ist - an einer Strafvorschrift die der Kläger verletzt hat. Ein Geheimerlass Hitlers - er hatte die Todesstrafe für Unzucht mit Männern gefordert - hatte auch damals nicht die Kraft einer Strafnorm, d.h. eines von den Strafgerichten anzuwendenden allgemein verbindlichen Gesetzes. § 175 StGB - der Tatbestand eines Vergehens - sah und sieht die Strafbarkeit des Versuchs nicht ausdrücklich vor; der Versuch war deshalb nicht strafbar (§ 43 Abs. 2 StGB).
Soweit der Kläger wegen "Umgang mit Kriegsgefangenen" mit Zuchthaus bestraft wurde, handelte es sich um eine typisch nationalsozialistische Bestrafung. Für sein Verhalten - der Kläger unterhielt sich gelegentlich mit einem französischen Kriegsgefangenen, steckte ihm einmal einige Äpfel und ein anderes Mal eine Packung Zigaretten zu - wurde eine exorbitant hohe Freiheitsstrafe ausgesprochen. Ein solches Verhalten war "allein nach nationalsozialistischer Auffassung" auf diese Weise strafbar.
b)
Die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers stellt demnach eine offenkundige Verletzung des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit dar. Der Staat, der Rechtsstaat sein will, kann sie nicht durch einen blossen Gnadenakt beseitigen, sondern muss eine restitutio in integrum gewähren, d.h. er muss, soweit überhaupt möglich, nicht nur für die Zukunft, sondern schlechthin die Verurteilung ungeschehen machen und den Kläger so stellen, als sei er, wie es von Anfang an recht gewesen wäre, nicht verurteilt worden. Die Lage ist im wesentlichen keine andere als in den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Wirkung der "Aufhebung" des Urteils durch die Verordnung vom 3. Juni 1947 muss dieselbe sein, wie im Falle der Aufhebung des Urteils im Wiederaufnahmeverfahren; dies gilt umso mehr als die Gründe, die zur Aufhebung zwingen, hier noch stärker sind, als in den Fällen eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich ohne weiteres, dass auf den vorliegenden Fall die Regel des § 55 DBG entsprechend anzuwenden ist.
c)
Wortlaut und Gesamtinhalt der Verordnung vom 3. Juni 1947 stehen einer Auslegung, die den unter b) dargelegten Rechtsgrundsätzen entspricht, nicht entgegen. In Überschrift und Text der Verordnung ist in Anlehnung an frühere Gesetze der Ausdruck "Gewährung von Straffreiheit" verwendet Daraus kann ebensowenig wie aus der Präambel der Verordnung der Schluss gezogen werden, dass Inhalt und Bedeutung der in dieser Verordnung enthaltenen staatlichen Willensäußerung dieselben sind, wie in den früheren sog. Straffreiheitsgesetzen; denn "Straffreiheit" kann aus den verschiedensten Gründen gewährt und mit ganz verschiedenen Wirkungen ausgestattet werden. Es macht einen wesentlichen Unterschied aus, ob Straffreiheit gewährt wird, um verdiente Strafe zu mildern ("Gnade vor Recht") und eine aus politischen Gründen erwünschte Befriedung herbeizuführen, ob sie gewährt wird, weil sich die Verhältnisse (die Gefahrenlage), die die Strafdrohung und Bestrafung gerechtfertigt hatten, inzwischen geändert haben, ob sie gewährt wird, weil sich die allgemeine Anschauung über die Strafwürdigkeit einer Handlung gewandelt hat, oder ob sie gewährt wird, weil der Strafdrohung und der Bestrafung von Anfang an der schwere Makel des Unrechts anhaftete. Die Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit regelt Fälle der einen und der anderen Art. In den zuerst genannten Fällen widerstreitet die Verurteilung nicht den elementaren Prinzipien der Gerechtigkeit und der Rechtsstaatlichkeit; deshalb steht es dem Gesetzgeber frei, inwieweit er die Folgen der Verurteilung gnadenweise beseitigen oder von der Verwirklichung seines Strafanspruchs absehen will; in diesen Fällen ist es deshalb auch gerechtfertigt, Zweifel bei der Auslegung des Straffreiheitsgesetzes vom 3. Juni 1947 durch Heranziehung der Grundsätze zu beheben, die für die Anwendung früherer "normaler" Straffreiheitsgesetze anerkannt sind. Ganz anders liegen die Dinge, wenn - wie hier - die Verurteilung schlechthin und von Anfang an unvereinbar ist mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit, weil entweder ohne jede gesetzliche Grundlage bestraft oder aber eine Handlung wie die des Klägers mit Zuchthaus geahndet wird. Hier gebietet die Wiederherstellung des durch das Urteil verletzten Rechts die" Beseitigung der Strafe samt aller damit verbundenen Rechtsfolgen. Das ist kein Gnadenakt, der in das Ermessen des Staates gestellt ist, sondern ein Akt zwingenden Rechts. Fälle dieser Art können nicht nach den Grundsätzen des Gnadenrechts, insbesondere nicht nach den Anwendungsregeln für normale Straffreiheitsgesetze beurteilt werden; sie stehen vielmehr dem Tatbestand gleich, für den der Rechtsbehelf des Wiederaufnahmeverfahrens gegeben ist. Die Grundsätze dieses Verfahrens sind hier als angemessen zur Auslegung der Bedeutung und Tragweite der gewährten Straffreiheit heranzuziehen. Von solcher materieller Betrachtungsweise her gewinnt die Formulierung des § 7 "Straferkenntnisse ... sind durch" diese Verordnung aufgehoben ..." ihre besondere Bedeutung. Sie sind in diesen Fällen schlechthin beseitigt, als ob sie nie ergangen" wären.
d)
Es wäre nur ein formaler Einwand, wenn man darauf abheben wollte, dass zur Beseitigung von materiell unrichtigen und ungerechten rechtskräftigen Urteilen nur der Weg des förmlichen Wiederaufnahmeverfahrens gegeben sei. Der Gesetzgeber kann, wenn die zu regelnden Verhältnisse eindeutig und klar genug liegen, auch unmittelbar durch Gesetz das Ziel herbeiführen, das sonst üblicherweise im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen ist. Das hat er in § 7 der Straffreiheitsverordnung vom 3. Juni 1947 getan, in dem er bestimmte, dass Urteile bestimmter Art von Rechts wegen aufgehoben sind, "ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf".
e)
Die Frage, ob der Gesetzgeber - das Zentraljustizamt für die Britische Zone - kompetent war, in das Beamtenrecht einzugreifen und zu "bestimmen, dass die Gewährung von Straffreiheit, zum Wiederaufleben der erloschenen beamtenrechtlichen Ansprüche des Begünstigten führt, ist falsch gestellt; denn die Verordnung enthält keine Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse und braucht sie nicht zu enthalten. Es handelt sich nur darum, aus einer Vorschrift, die dem Bereich des materiellen Strafrechts angehört, eine Folgerung zu ziehen, die für die Auslegung des unverändert gebliebenen geltenden Beamtenrechts, hier der §§ 53, 55 DBG, von Bedeutung ist.
f)
Schliesslich hält auch der Einwand, die Straffreiheitsverordnung vom 3. Juni 1947 habe nur das Urteil und die strafrechtlichen und strafprozessualen Wirkungen (z.B. Löschung im Strafregister) beseitigen, die vollständige materielle Wiedergutmachung aber besonderen Gesetzen (den sog. Wiedergutmachungsgesetzen) überlassen wollen, in dieser allgemeinen Form einer näheren Prüfung nicht stand. Auch in diesem Zusammenhang bleibt von entscheidender Bedeutung dass das Gesetz unter dem weiten unbestimmten Begriff der "Gewährung von Straffreiheit" verschiedenartige Tatbestände zusammengefasst hat, darunter solche, für die ei Bedürfnis nach einer besonderen Regelung der Wiedergutmachung deshalb nicht besteht, weil der Betroffene schon auf Grund des Straffreiheitsgesetzes und der allgemeinen Rechtsvorschriften die vollständige Beseitigung des durch ungerechte Behandlung erlittenen Schadens "erlangen kann. Im übrigen sind in den Wiedergutmachungsgesetzen, insbesondere im Gesetz vom 11. Mai 1951, die Voraussetzungen eines Wiedergutmachungsanspruchs so formuliert, dass nicht alle Fälle einer Schädigung durch nationalsozialistisches. Unrecht nach diesen Gesetzen ausgeglichen werden können; insbesondere wird ein Fall der hier vorliegenden Art vom Wiedergutmachungsgesetz vom 11. Mai 1951 nicht erfasst (vgl. oben I 2). Es ist aber undenkbar, dass der nach dem Grundgesetz an das Recht gebundene Gesetzgeber, mag er auch eine Begrenzung der Wiedergutmachungsansprüche beabsichtigt haben, die Beseitigung eines offenkundigen Unrechts, das durch einen Akt typisch nationalsozialistischer Strafjustiz zugefügt wurde, ausschliessen wollte.
g)
Der in III ZR 150/50 vom erkennenden Senat mit Urteil vom 31. März 1952 entschiedene Fall (BGHZ 5, 326) lag anders als der gegenwärtige. Dort war der Kläger wegen einer Reihe von Delikten des allgemeinen Strafrechts und zweier militärischer Vergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Gesamtstrafe gemäss § 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 der Verordnung vom 3. Juni 1947 durch Gerichtsbeschluss herabgesetzt worden. Das ist ein Tatbestand, bezüglich dessen die Gewährung von Straffreiheit die herkömmliche Bedeutung der gnadenweisen Milderung einer an sich verdienten oder doch unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit vertretbaren Strafe hat. Deshalb hat seinerzeit der Senat angenommen, dass die Herabsetzung der Freiheitsstrafe keine unmittelbaren Auswirkungen auf die beamtenrechtlichen Verhältnisse des Klägers hat, dass es vielmehr zur Wiederbegründung von Versorgungsansprüchen aus dem früheren Beamtenverhältnis eines besonderen Gnadenaktes des zuständigen Dienstherrn gemäss § 54 DBG bedarf. Aus dem genannten Urteil kann demnach für die Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren nichts entnommen werden.
2.
Nach alledem hat der Kläger mit der Aufhebung des Urteils -des SS- und Polizeigerichts II in D. vom 17. Februar 1944 in Anwendung des in § 55 DBG enthaltenen Rechtsgedankens - jedenfalls bis Ende April 1945 - Anspruch auf diejenigen Ansprüche, die er erhalten hätte, wenn jenes Urteil nicht ergangen wäre.
3.
Die Begründung des oberlandesgerichtlichen Urteils im übrigen ist von der Revision nicht angegriffen. Sie lässt einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen.
Die Revision der Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Pagendarm
Dr. Geiger
Dr. Kreft Bundesrichter
Dr. Wolany ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert
Meiß