Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1953, Az.: 4 StR 611/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 611/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Dortmund - 26.06.1952
Verfahrensgegenstand
Diebstahls i.R.
Prozessgegner
den Bauarbeiter Josef S. aus D., geboren am ... 1899 in D.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 26. Juni 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen eines Fahrraddiebstahls verurteilt worden ist; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der angetrunkene Angeklagte entwendete dem Arbeiter B. ein Fahrrad, das dieser auf dem Hof einer Gastwirtschaft abgestellt hatte. Seine Einlassung, er habe in seinem Rausch das Fahrrad verwechselt, hat der Tatrichter als widerlegt angesehen. An einem anderen Tage entwendete der Angeklagte von abgestellten Fahrrädern Zubehörteile.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Diebstähle im Rückfall verurteilt. Die Revision wendet sich in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur gegen die Verurteilung wegen der Entwendung des Fahrrades.
Die Verfanrensbeschwerden, die sich auf § 264 StPO stützen, sind unbegründet. Der Revisionsrichter vermag nicht nachzuprüfen, in welchem Umfang der Tatrichter die Vorstrafen erörtert hat; dass sie zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind, ergibt die Sitzungsniederschrift. Die weitere Behauptung, die Strafkammer verwerte die Aussage des Zeugen So., obwohl sie ihn in der Hauptverhandlung nicht vernommen habe, entbehrt nach dem Inhalt des Urteils der tatsächlichen Grundlage; dieses würdigt nur die Bekundungen der Frau Sc.
Begründet ist dagegen die allgemeine Sachrüge.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer schon in nüchternem Zustand die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlägen; es hat als erwiesen angesehen, dass bei ihm "zwar weniger die Fähigkeit, das Erlaubte seiner Taten einzusehen, wohl aber die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, wegen Geistesschwäche mittleren Grades zur Zeit der Taten erheblich vermindert war." Der Tatrichter hat dagegen, ohne darüber einen Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu hören, die Möglichkeit ausschliessen zu können vermeint, dass der reichliche Alkoholgenuss in dem verschiedenen Wirtschaften das Hemmungsvermögen völlig ausgeräumt habe; denn der Beschwerdeführer sei nach den Bekundungen des ermittelnden Polizeibeamten "zwar angetrunken, aber nicht völlig betrunken" gewesen; er habe sich dem Beamten gegenüber zunächst so verhalten, als ob er völlig berauscht sei, dann aber klare Antworten gegeben.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand (vgl. Hülle JZ 1952, S 296). Die betonte Unterscheidung zwischen einem angetrunkenen und völlig betrunkenen Zustand gibt zunächst der Vermutung Raum, das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen; bei einem Rausch liege eine Bewusstseinsstörung erst dann vor, wenn er bis zur Sinnlosigkeit gesteigert sei; es genügt jedoch für die Annahme der Schuldunfähigkeit schon eine die Geistestätigkeit beeinträchtigende Trübung mit den Wirkungen, die § 51 Abs. 1 StGB für die Einsichtsfähigkeit oder das Willensvermögen voraussetzt. Ferner bezeugt ein äusserlich planvolles Verhalten unmittelbar nach der Tat nur die Verstandestätigkeit und die Erkenntnisfähigkeit; es schliesst aber eine Schwächung der übrigen Geisteskräfte, namentlich die Unfähigkeit zur freien Willensbestimmung, nicht aus. Schliesslich ist die Beantwortung der Frage, welche Alkoholmenge geeignet ist, das Hemmungsvermögen eines an sich schon willensschwachen Täters völlig auszuräumen, so schwierig, dass dem Tatrichter die erforderliche Sachkunde fehlt, sie aus der völlig andersartigen Schau einer Hauptverhandlung und dem darin gewonnenen Persönlichkeitsbild des Täters zu beantworten.
Der Senat legt dem Landgericht die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen für die neue Hauptverhandlung nahe. Sollte es die Voraussetzungen des § 330 a StGB erneut verneinen, so wird es Gelegenheit haben, sich mit den tatsächlichen Bedenken der Revisionsbegründung im Rahmen der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen.