Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1953, Az.: 3 StR 564/52
Straffreiheit für Steuervergehen; Gewährung des letzten Worts für den Angeklagten; Befreiung von einer gerichtlichen Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung; Tatbestand der Abgabenhinterziehung durch Zweckentfremdung; Hehlerei von unversteuerten und unverzollten Waren ausländischer Herkunft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1953
- Aktenzeichen
- 3 StR 564/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 28.01.1952
Rechtsgrundlagen
- § 136 StPO
- § 243 Abs. 2 StPO
- § 258 Abs. 2 StPO
- § 267 Abs. 3 StPO
- § 396 Abs. 2 RAbgO
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte gewerbsmäßige Steuerhinterziehung
... hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Mai 1953,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 28. Januar 1952, auch soweit es die Mitangeklagten S., Sa. und E. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte kaufte im Herbst 1949 von dem Elektrotechniker H. aus W. 150 Blankogutscheine des schweizerischen Arbeiterhilfswerks. Der auf dem Schein eingetragene Berechtigte erhielt bei den deutschen Ausgabestellen dieser Wohlfahrtseinrichtung ein Liebesgabenpaket. Mit Hilfe der drei Mitangeklagten S., Sa. und E. ließ der Angeklagte die Namen verschiedener Empfangsberechtigter auf den Gutscheinen vermerken, diese einlösen und sich dann den in den Paketen enthaltenen Kaffee aushändigen, ohne Eingangsabgaben zu entrichten. Die auf diese Weise erlangten 274 kg Kaffee veräußerte er weiter.
Außerdem erhielt der Angeklagte von H. noch 17 kg Schokolade, von einem Schweizer weitere 12 kg davon und von einem Unbekannten 600 Stück amerikanische Zigaretten, Für die Rauchwaren und die Schokolade waren weder Zoll noch Verbrauchssteuern entrichtet worden. Einen Teil dieser Waren verkaufte der Angeklagte an andere Personen.
Das Landgericht hat ihn wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten und zwei Wochen Gefängnis, zu zwei Geldstrafen von 1.000 und 200 DM sowie zu Wertersatzstrafen verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verfahrensverstöße und die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
1.
Unberechtigt ist zunächst die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht das Verfahren nicht nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1951 eingestellt. Die Vorschrift des § 12 dieses Gesetzes gewährt keine Straffreiheit für Steuervergehen. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. März 1951 (BGHSt 1, 74) dargelegt hat, ist sowohl dem Zweck dieser Vorschrift wie auch ihrer Entstehungsgeschichte zu entnehmen, daß alle Steuervergehen von der Gewährung von Straffreiheit ausgeschlossen werden sollten. Das Straffreiheitsgesetz steht also der Verurteilung des Angeklagten nicht entgegen.
2.
Ebenso unbegründet ist die Rüge, dem Angeklagten sei entgegen der Vorschrift des § 258 Abs. 2 StPO nicht das "letzte Wort" gewährt worden. Dieses Recht steht dem Angeklagten nicht zu, wenn die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden kann. Hier hatte der Verteidiger des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 13. September 1951 beantragt, seinen Auftraggeber von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden (§ 233 Abs. 1 StPO). Dazu war er ausweislich seiner Vollmacht vom 15. Mai 1951 nicht besonders ermächtigt. Er war deshalb in seiner Eigenschaft als Verteidiger nicht befugt, einen Antrag zu stellen, der einen Verzicht seines Auftraggebers auf Gehör durch das erkennende Gericht in sich schloß Aus der Stellung des Verteidigers ergibt sich nicht das Recht, die dem Angeklagten zustehenden Verfahrensrechte nach eigener Entschließung auszuüben (RGSt 54, 210; 62, 259). Der Beschluß des Landgerichts vom 20. September 1951, durch den der Angeklagte entsprechend dem Antrage seines Verteidigers von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptversammlung befreit worden war, hätte also nicht ergehen dürfen. Das weitere Verfahren beruht jedoch nicht auf diesem Mangel. Der zur Vernehmung nach § 233 Abs. 2 StPO vor das Amtsgericht in Nürnberg geladene Angeklagte bezog sich nämlich ausdrücklich auf den von seinem Verteidiger gestellten Antrag und hielt ihn aufrecht. Daraufhin wurde ihm der erwähnte Beschluß des Landgerichts vom 20. September 1951 mitgeteilt und der Eröffnungsbeschluß verlesen. Die nachfolgende Vernehmung des Angeklagten ersetzte deshalb den entsprechenden Abschnitt in der Hauptverhandlung nach §§ 233 Abs. 2, 243 Abs. 2, 136 StPO. Die spätere Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten war danach zulässig. Daraus folgt auch, daß ihm nicht das Wort gemäß § 258 Abs. 2 StPO erteilt zu werden brauchte.
3.
Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Die Darlegungen des Landgerichts sind schon zum äußeren Tatbestand der Abgabenhinterziehung durch Zweckentfremdung (§ 396 Abs. 2 RAbgO) zu lückenhaft, um dem Revisionsgericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob dieser Straftatbestand verwirklicht ist. Die Liebesgabensendungen des Schweizer Arbeiterhilfswerks an die inländischen Ausgabestellen genossen Einfuhr-, Zoll- und Steuervergünstigungen nach den Vorschriften der JEIA-Anweisung Nr. 15 in ihrer seit dem 5. November 1948 geltenden Fassung (Steuer- und Zollblatt 1949, 54). Nach Ziff 4 e dieser Anweisung unterlagen die sogenannten kommerziellen Geschenksendungen nicht der Verzollung und Versteuerung, sofern die Waren für den persönlichen Gebrauch eines Endempfängers oder seiner. Haushaltsangehörigen bestimmt und die Mengen der zoll- und steuerpflichtigen Waren nach den deutschen Vorschriften für die zoll- und steuerfreie Einfuhr zugelassen waren. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, konnten damals nach dem Erlaß der Finanzleitstelle in Hamburg vom 22. Juli 1948 - V 940/Z2 - in Verbindung mit dem Erlaß des Finanzministers von Nordrhein-Westfalen - Steuer- und Zollabteilung - vom 7. September 1948 Gem Z2401/V9402 - 408-Z2/21 einem Haushalt im Monat 2,5 kg Kaffee unter diesen Bedingungen überlassen werden. Die Zoll und Steuerschuld wurde jedoch bei der Abfertigung nicht schlechthin erlassen, sondern entstand auflösend bedingt (vgl. BFH - BSteuerBl 1951 Teil III S 221). Wurde der Kaffee vom Empfänger und seinen Haushaltsangehörigen nicht verbraucht, sondern, wie es hier der Fall war, dem Angeklagten Vogel durch die für ihn tätigen Mitangeklagten in großen Mengen (274 kg) ausgehändigt, so entstand eine unbedingte Zoll- und Steuerschuld. Sie richtete sich gegen den Angeklagten Vogel als denjenigen, der die Ware erstmals zu dem verbotenen Zwecke verwendete, wie sich durch Umkehrschluß aus § 8 Abs. 4 des Steueranpassungsgesetzes ergibt. Nach § 165 e Abs. 2 RAbgO hatte er eine solche der Steuerbefreiung zuwiderlaufende Verwendung des Kaffees den Finanzbehörden vorher mitzuteilen ohne Rücksicht darauf, daß nicht ihm, sondern dem schweizerischen Arbeiterhilfswerk bezw. dem Zollbegleitscheinnehmer die Steuervergünstigung eingeräumt worden war (BGHSt 3, 322). Den Urteilsgründen ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte eine solche Anzeige rechtzeitig erstattet hat. Erst diese Unterlassung vollendete den äußeren Tatbestand der Steuerhinterziehung nach§ 396 Abs. 2 RAbgO.
Auch zur inneren Tatseite fehlen ausreichende Feststellungen. In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht prüfen müssen, ob dem Angeklagten bekannt war oder ob er billigt damit rechnete, daß die zoll- und steuerpflichtige Ware in seiner Hand nur dann nicht der Versteuerung und Verzollung unterworfen wurde, wenn sie ordnungsmäßig als "Liebesgabe" verwandt wurde. Die "Tarnung" des Schriftverkehrs, der zwischen dem Angeklagten und dem Lieferer der Gutscheine geführt wurde, deutet darauf hin, daß der Angeklagte eine strafbare Verkürzung von Steuer- und Zolleinnahmen erkannte, also nicht in unverschuldetem Irrtum über steuerrechtliche Vorschriften die Tat für erlaubt gehalten hat (§ 395 RAbgO).
Der gleiche Mangel unzureichender Feststellungen tritt auch bei der Behandlung der vom Angeklagten begangenenAbgabenhehlerei zutage. Das Urteil enthält hier lediglich die Feststellung, daß der Angeklagte unversteuerte und unverzollte Waren ausländischer Herkunft erwarb und sie zum Teil weiterveräußerte. Ob dem Angeklagten bekannt war, daß hinsichtlich der von ihm erworbenen Rauchwaren und Genußmittel Zölle und Steuern hinterzogen waren, oder ob er diesen Umstand wenigstens in Kauf nahm und billigte, darüber sagt das Urteil nichts. Es läßt auch nicht erkennen, ob der Erwerb geschah, um Vorteile im Sinne des § 403 RAbgO zu erzielen. Hierauf könnte vom Landgericht geschlossen werden, wenn es die erzielten Verkaufspreise neu festgestellt hätte.
Schließlich läßt das Urteil sowohl für die Abgabenhinterziehung wie für die Abgabenhehlerei Feststellungen vermissen, aus denen sich die Merkmale eines gewerbsmäßigen Handelns in beiden Fällen ergeben (§§ 401 b Abs. 1, 403 Abs. 2 RAbgO). Nur derjenige Täter, der beabsichtigt, sich aus der wiederholten Begehung dieser Straftaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen, handelt gewerbsmäßig. Der darauf gerichtete Wille des Täters kann schon bei Begehung einer solchen strafbaren Handlung vorliegen. Der Vorsatz gewerbsmäßigen Handelns wird jedoch eher anzunehmen sein, wenn jene Absicht bei mehreren einzelnen Straftaten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, zutage tritt. Deshalb hätte das Landgericht auch feststellen müssen, ob der Angeklagte die Gutscheine mit einem Male oder nach und nach erwarb, über welchen Zeitraum sich der Ankauf erstreckte, und welchen Gewinn er sich vom Absatz des Kaffees versprach. Ebenso hätte das Landgericht darlegen müssen, ob der Ankauf der Schokolade und der Zigaretten dem Angeklagten einen Gewinn versprach, so daß er deshalb darauf ausging, durch solche Geschäfte seine wirtschaftliche Lage nicht nur in einem Einzelfalle zu verbessern.
Diese Mängel bei der Erörterung der äußeren und inneren Tatseite, die auch nicht durch den Hinweis des Urteils auf die vom Angeklagten aufgebaute "Organisation" ausgeräumt werden, zwingen zur Aufhebung des Urteils.
4.
Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, auch die Umstände, die für die Strafzumessung bestimmend sind, zu prüfen und diese gemäß der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO in den Gründen zu erörtern, um so dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, die Strafzumessungserwägungen auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen zu diesem Punkte lassen bisher lediglich erkennen, in welchem Ausmaße der Angeklagte die durch die genannten Strafgesetze (§§ 396 Abs. 2, 401 b Abs. 1, 403 BAbgO) geschützten Rechtsgüter verletzt hat, sagen aber nichts über das Maß seiner Schuld. Über ihre Feststellung kann nicht durch eine summarische für alle vier Angeklagten zugleich geltende inhaltlose Formel hinweggegangen werden. Die Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO erfordert für jeden einzelnen Angeklagten die Darstellung der Gesichtspunkte, die nach dem Maß seiner persönlichen Schuld für die Zumessung seiner Strafe bestimmend gewesen sind.
Da zwischen der zur Aufhebung des Urteils führenden, nach den bisherigen Feststellungen fehlerhaften Anwendung desselben Straftatbestands des § 396 RAbgO im Falle des Angeklagten Vogel und der Verurteilung der anderen Angeklagten ein innerer Zusammenhang besteht, erstreckt sich die Aufhebung des Urteils auch auf die Mitangeklagten, die kein Rechtsmittel eingelegt hatten (§ 357 StPO).
Koeniger
Busch
BR Dr. Baldus ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Krauss
Maass